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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.08.2019, VH/1100001/2019

Verfahrenshilfe für Verhandlung wegen Eingabengebühr vor dem Verfassungsgerichtshof

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl über den Antrag des Herrn a b, c, d e , auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Gebühr gemäß § 17a VfGG und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 2 GebG beschlossen:

1) Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

2) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Antragsteller für seine am eingebrachten Beschwerden gegen die Bescheide vom  betreffend Gebühr gemäß § 17a VfGG und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 2 GebG die Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO.

Aus dem Vermögensbekenntnis geht hervor:

Der Antragsteller wohnt in einer Mietwohnung. Die Miete beträgt 435,00 €. Er ist Student und verfügt über ein Nettoeinkommen in Höhe von 290,00 €. Er bezieht Unterhaltsansprüche in Höhe von ca 550,00 €.Weiters verfügt er über Bargeld in Höhe von 500,00 € und ein Bankkonto mit einem Guthabenstand in Höhe von ca 5.000,00.

Der vom Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof gestellte, zu E 1693/2016 protokollierte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom - zugestellt nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers am - abgewiesen. Hiedurch begann die sechswöchige Frist, die Beschwerde gemäß § 17 Abs. 2 VfGG durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, neu zu laufen, worauf der Beschwerdeführer im Beschluss vom hingewiesen wurde.

Innerhalb dieser Frist brachte der Beschwerdeführer eine selbst verfasste, nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebene Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf „Prozesskostenhilfe“ ein. Der Beschwerdeführer hat die Gebühr gemäß § 17 a Z 1 VfGG nicht entrichtet.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 lit. e VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen, da die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt worden ist.

Strittig ist, ob die nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die Gebührenpflicht nach § 17 a VfGG auslöst.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist einer Partei für das Beschwerdeverfahren, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, auf Antrag Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen, als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Nach den Erläuterungen zur RV, 1352 BlgNR 25. GP 18f, geht der Begriff der „besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art“ auf § 282 Abs. 1 BAO idF vor BGBl. I Nr. 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) zurück und soll sicherstellen, dass Verfahrenshilfe nur für überdurchschnittlich schwierige, durch ständige Judikatur noch nicht geklärte Rechtsfragen gewährt werden soll.

„Besondere Schwierigkeiten“ iSd. § 282 Abs. 1 BAO idF vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 liegen vor, wenn die Bearbeitung eines Rechtsstreites Anforderungen stellt, die weit über das übliche Maß hinausgehen. Die Schwierigkeiten müssen erheblich über dem durchschnittlichen Grad liegen. Der Streitwert ist nicht maßgebend, ebenso wenig der bei der Sachaufklärung zu leistende Umfang der Arbeit (vgl. zB ).

Besondere Schwierigkeiten liegen ua. vor, wenn die Lösung ausgefallener oder komplizierter Rechtsfragen ansteht, die in Rechtsprechung und Literatur wenig oder widersprüchlich erörtert sind (Ritz, BAO 4. Auflage, § 282 Tz 8).

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe erfordert demnach, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Grund der Komplexität der strittigen Rechtsfragen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Partei notwendig ist, weil es der unvertretenen Partei ansonsten nicht zumutbar ist, ihren Rechtsstandpunkt schriftlich bzw. mündlich zu artikulieren (zB Unger in taxlex 2017, 161 sowie ).

Derartig komplexe und überdurchschnittlich komplizierte Rechtsfragen stehen im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall geht es lediglich um die Frage, ob eine von keinem Rechtsanwalt unterfertigte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eine Eingabe im Sinne des § 17a VfGG darstellt. Dazu gibt es aber eine einhellige Rechtsprechungslinie des unabhängigen Finanzsenats und des Bundesfinanzgerichts, die auch von Fellner im Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 Rz 161) vertreten wird. Weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur wird eine gegenteilige Meinung vertreten. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, die besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist. Zudem geht aus den bislang vom Antragsteller eingebrachten Schriftsätzen hervor, dass er in der Lage ist, seinen Rechtsstandpunkt klar zu artikulieren.

Aus den dargelegten Gründen konnte dem Antrag in Ermangelung besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art keine Folge geleistet werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im Rechtsmittelverfahren, welches dem gegenständlichen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zugrunde liegt, keine Rechtsfragen von besonderer Schwierigkeit zu lösen sind, und die Frage des Vorliegens derart schwieriger Rechtsfragen auf Sachverhaltsebene zu lösen ist, werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, welche die Zulässigkeit einer Revision begründen würden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:VH.1100001.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at