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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 05.11.2019, RV/7300043/2019

Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß § 5 WiEReG - Anstelle der Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises wurde ein leerer Platzhalter hochgeladen, darüber hinaus aber eine korrekte Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer erstattet.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen N.N., Adresse1, vertreten durch Mag. Klaus HÜBNER Steuerberatung GmbH, Schönbrunner Straße 218/Stiege B/7. Stock, 1120 Wien wegen desFinanzvergehens nach § 11 FinStrG iVm § 15 Abs. 1 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes ( WiEReG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis der Einzelbeamtin des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , Strafnummer ******, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin C.D. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und - bei unverändert aufrecht bleibendem Schuldspruch - gemäß § 25 FinStrG von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

Gemäß § 185 lit. a FinStrG hat der Beschuldigte keine Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis der Einzelbeamtin der Finanzstrafbehörde Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , Strafnummer: ******, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) der Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß § 11 FinStrG iVm § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) für schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vorsätzlich die Meldeverpflichtung gemäß § 5 WiEReG verletzt und dadurch das Finanzvergehen nach § 11 FinStrG iVm § 15 Abs. 1 WiEReG  begangen.

Gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG wurde über ihn deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 55.000,00 verhängt und gemäß § 20 FinStrG die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 42 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 lit. a FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,00 und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Zur Begründung wird im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, am  wären bei der Finanzstrafbehörde Wien Anzeigen betreffend die X-GmbH und die Y-GmbH wegen Meldepflichtverletzungen eingelangt. Es sei dargelegt worden, dass bei beiden Firmen gegen die Verpflichtung nach § 5 Abs. 2 WiEReG verstoßen worden sei. Hierbei seien statt der Kopie eines Lichtbildausweises der Geschäftsführer der X-GmbH, Name1, Name2 und Name3 sowie des Geschäftsführers der Y-GmbH Name4, von der steuerlichen Vertretung N-GmbH Platzhalter hochgeladen worden, nämlich leere Pdf-Dokumente, welche immer als „sonstiger amtlicher Lichtbildausweis“ mit der Nummer „1234567“ betitelt worden seien. Es sei daher am zur Eröffnung des Finanzstrafverfahren gegen den Verband und die im Zeitraum verantwortlichen Geschäftsführer der X-GmbH (Name5, Name6, Name1, Name3) sowie den Steuerberater Name7, der die Meldungen in Bezug auf die X-GmbH übermittelte habe, gekommen. Auch sei das Finanzstrafverfahren gegen die Y-GmbH sowie den im Zeitraum verantwortlichen Geschäftsführer Name4 eröffnet worden. Der Bf. sei zu diesem Verfahrensstand bisher nur als Verteidiger der Beschuldigten aufgetreten, der die schriftlichen Rechtfertigungen für die Beschuldigten eingebracht habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der X-GmbH am habe sich jedoch der Verdacht gegen den Bf. als Verteidiger selbst erhärtet. Hier habe sich ergeben, dass er die Letztverantwortung im Zusammenhang mit diesen Klienten trage und er auch die Entscheidung zu dieser Vorgangsweise bzw. der Durchführung gegenüber Herrn Name7 getroffen habe. Weswegen ab diesem Zeitpunkt gegen den Bf. selbst ein Finanzstrafverfahren als Beschuldigten zu führen gewesen sei.

Der objektive Tatbestand sei damit erfüllt, dass die Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG, nämlich die ordnungsgemäße Meldung samt der Einreichung eines ordnungsgemäßen Lichtbildausweises, verletzt worden sei.

Im Zuge der erstmaligen schriftlichen Rechtfertigung des Bf. als Beschuldigten vom sei der Tatvorwurf vollumfassend bestritten und eine vorverurteilende und rechtswidrige Vorgangsweise vorgeworfen worden. Des Weiteren sei darauf hingewiesen worden, dass gravierende technische Probleme bei der Eingabe der WiEReG-Meldungen vorgelegen wären und die technischen Grundvoraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Meldeprozess nicht gegeben gewesen seien. Auch sei dargelegt worden, dass richtigerweise ein Zwangsstrafenverfahren eröffnet hätte werden sollen.

In der mündlichen Verhandlung vom sei die schriftliche Rechtfertigung aufrechterhalten worden. Der Bf. habe sich nicht geständig verantwortet.

Der umseitige Tatbestand gelte jedoch für die Finanzstrafbehörde auf Grund des Ergebnisses des Untersuchungsverfahrens in objektiver und subjektiver Hinsicht als erwiesen. Die Meldungen seien tatsächlich unrichtig erfolgt. Diese unrichtigen Meldungen erfolgten im Bewusstsein des Bf., dass diese unrichtig seien. In der Folge habe es der Bf. unterlassen, diese richtig zu stellen. Die gewählten Bezeichnungen wie „sonstigen amtlichen Lichtbildausweis“ sowie die Nummerierung „1234567“ täuschten in objektiver Weise darüber hinweg, dass es sich nicht um ordnungsgemäße Kopien von Lichtbildausweisen handle. Der Bf. habe die bewussten Entscheidungen getroffen, dass in den Fällen der X-GmbH und Y-GmbH statt eines Lichtbildausweises leere Pdf-Dokumente mit der Bezeichnung „sonstigen amtlichen Lichtbildausweis“ und einer Nummer als Platzhalter angefügt würden, damit eine Übermittlung der dem äußeren Anschein nach vollständigen Meldungen erfolgen bzw. abgeschlossen habe werden können. Desweiteren habe der Bf. bekanntgegeben, für die Geschäftsführer und die Verbände X-GmbH und Y-GmbH die Letztverantwortung für die WiEReG-Meldungen zu tragen. Vom Bf. seien auch keine weiteren Kontrolltermine nachgewiesen bzw. regelmäßigen Termine zur Abverlangung bzw. Urgenz der Lichtbildausweise gesetzt worden, was bereits für sich alleine aus Sicht der Finanzstrafbehörde ein grob sorgfaltswidriges Verhalten des Steuerberaters darstelle. Es sei somit aufgrund dieser Ergebnisse von einer Erfüllung der notwendigen subjektiven Tatseite des Vorsatzes im Tatzeitraum, hinsichtlich der Pflichtverletzung nach § 5 WiEReG auszugehen. Weiters seien entsprechende mediale Berichte und Informationen seitens des BMF zur Meldeverpflichtung nach dem WiEReG erstattet worden. Noch dazu sei davon auszugehen, dass er als steuerlicher Vertreter über die nötige fachliche Kompetenz verfügt habe.

Es sei daher unter Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwernisgründe zur Festsetzung der Geldstrafe in Höhe von € 55.000,00 sowie im Falle einer Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen gekommen. Dieses Erkenntnis sei am mündlich verkündet worden.

Eine Beschwerde sei zur Niederschrift in der mündlichen Verhandlung vom angemeldet worden.

Bei der nunmehrigen Strafbemessung seien als mildernd die Unbescholtenheit und die Wiederherstellung des rechtsrichtigen Zustandes und als erschwerend die mehreren Tathandlungen (2 Tathandlungen) sowie ein strengerer Maßstab zur Strafbemessung, für Rechtsberatung erteilenden Personen (), gewertet worden.

Auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Lage des Bf. sei Bedacht genommen worden (§ 23 Abs. 3 FinStrG).

Nach Abwägung der Milderungs- und Erschwernisgründe sei die Strafe mit 27,5% bemessen und liege damit im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens.

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Gegen dieses Erkenntnis der Einzelbeamtin richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom , mit welcher gemäß § 62 FinStrG die Zuständigkeit des BFG-Senats und gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG die Durchführung einer mündlicher Verhandlung beantragt wird. 

Das Erkenntnis werde in „vollem Umfang" wegen unrichtiger Beweiswürdigung, teils auch falscher Sachverhaltsannahmen sowohl hinsichtlich seines Schuldspruches, in eventu auch hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Geldstrafe angefochten.

Es ergehe der Beschwerdeantrag, das Erkenntnis infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und das Finanzstrafverfahren gegen den Bf. gemäß § 136 FinStrG einzustellen.

In eventu ergehe der Antrag auf Herabsetzung der Geldstrafe auf ein schuldangemessenes Ausmaß bzw. Ausspruch einer Verwarnung gemäß § 25 FinStrG.

Zur Begründung wird ausgeführt:

"Zum Sachverhalt

• Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Rechtfertigung meines Mandanten vom , die sich auch im bekämpften Erkenntnis wiederfindet, verwiesen.

Daraus geht zusammenfassend hervor, dass mein Mandant die Platzhalterversion bei der Erstmeldung als vertretbare temporäre Pflichterfüllung ansah, weil die Ausweiskopien der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft in Österreich zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht zur Verfügung standen. Diese Kopien wurden aber umgehend nach Erhalt nachgemeldet. Mein Mandant konnte auch davon ausgehen, dass diese Platzhalterlösung dem Normzweck besser entspricht als eine Nichtmeldung. Die Alternative wäre nämlich eine Nichtmeldung gewesen, welche in der Praxis eine Zwangsstrafendrohung ausgelöst hätte (unter Nachsetzung einer Frist bis Dezember 2018).

Selbstverständlich ging es bei dieser Vorgangsweise nicht um das bewusste oder fahrlässige Hochladen von falschen Ausweisen, sondern lediglich um die fristgerechte Pflichterfüllung! Anders als im Straferkenntnis angeführt, sollte die gewählte Nummerierung, die aufgrund der Maske anzugeben war (!) eben gerade nicht eine Täuschung herbeiführen, sondern vielmehr nach außen (fristgerecht) dokumentieren, dass es sich hier um eine noch unvollständige Meldung handelt.

Wie schon in der Rechtfertigung vom angeführt, hätte bei einer unvollständigen Meldung § 16 WIEReg zur Anwendung kommen müssen, wonach eine Androhung einer Zwangsstrafe mit Setzung einer Frist von drei Monaten vorzunehmen gewesen wäre. Dies unterblieb hier aber in beiden Fällen (!).

Wenn meinem Mandanten im Erkenntnis vorgeworfen wird, dass er Kontrolltermine kanzleiintern nicht gesetzt hätte, so verweise ich auf seine im Protokoll ersichtliche entgegengesetzt geäußerte Antwort, dass er sehr wohl Kontrollen gesetzt hatte.

Die für eine vollständige Meldung noch fehlenden Lichtbildausweise der Geschäftsführer wurden im Dezember 2018 bzw. Februar 2019 nachgeliefert. Demzufolge wurde mit der Platzhalterlösung auch nichts vertuscht, keine falschen Tatsachen vorgetäuscht, die Meldung also auch korrekt abgegeben. Im Übrigen verweise ich nochmals ausdrücklich darauf, dass von meinem Mandanten bei seiner Erstmeldung im August 2018 (also fristgerecht!) alle anzuführenden Personen vollständig und korrekt gemeldet wurden!

• Zwischenzeitlich wird mein Mandant auch von der Möglichkeit Gebrauch machen zu recherchieren, wie oft bei seinen Mandanten die Information des wirtschaftlichen Eigentümers nachgefragt wurde. Es ist damit zu rechnen, dass dann auch objektiviert ist, dass die Folgen des Verhaltens meines Mandanten völlig unbedeutend waren.

Informativ wird auch mitgeteilt, dass mein Mandant für seine Dienstleistung betreffend WIEReg Meldungen lediglich ein Stundenhonorar von wenigen hundert € in Rechnung stellte.

2. Finanzstrafrechtliche Würdigung

• Bei obigem Sachverhalt liegt keine vorsätzliche Begehung vor und der unterstellte Tatbestand nach § 11 FinStrG iVm § 15 (1) WIEReg ist damit nicht erfüllt.

Mein Mandant war davon überzeugt, dass er sich mit seiner gewählten Vorgangsweise nicht rechtswidrig, sondern sozialadäquat verhält. Er hat also eine Verletzung der gebotenen Pflichterfüllung nicht in sein Wissen und Wollen aufgenommen, auch nicht im Sinne eines dolus eventualls.

• In eventu befindet sich mein Mandant mit seiner Vorgangsweise rechtlich im Schuldausschließungsgrund des § 9 FinStrG, wonach einem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet wird, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ.

• Soferne der Irrtum meines Mandanten seitens des BFG - wider Erwarten - als unentschuldbar gewürdigt wird, ist dem Täter gemäß § 9 (zweiter Satz) grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen. Jedoch wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief (§ 9, letzter Satz).

• Mangels Tatbegehung wird - wie schon im Beschwerdeantrag ersichtlich - die Einstellung gegenständlichen Verfahrens gemäß 136 (1) FinStrG beantragt.

• Abgesehen von der Schuldfrage, welche hier als nicht gegeben erachtet wird, soll - wenn auch nur aus Vorsichtsgründen - auch auf die Strafhöhe eingegangen werden:

Mein Mandant wurde erstinstanzlich mit einer Geldstrafe von € 55.000,00 bestraft (!).

Ich erspare mir im Vertrauen auf die stets unbefangene Entscheidung des BFG hier längere Ausführungen darüber, dass die Strafbemessung in diesem Einzelfall jegliches Augenmaß verloren hat.

Allerdings darf davon ausgegangen werden, dass im Zuge des Beschwerdeverfahrens die belangte Behörde selbst - mit jetzt zeitlichem Abstand zum unmittelbar nach Ende der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses - die Strafbemessung als nicht (mehr) annähernd schuldangemessen reflektiert. Lediglich für den Fall, dass dies wider Erwarten nicht erfolgt, kündige ich jetzt schon weltergehende Ausführungen hierzu an.

• Die Höhe der Geldstrafe wäre selbst bei Bejahung einer - hier nicht vorliegenden -  groben Fahrlässigkeit nicht andeutungsweise schuldangemessen, vielmehr erheblich überzogen, also einem etwaigen Unrechtsgehalt nicht annähernd entsprechend.

• Erachtet das BFG aber - wider Erwarten und abweichend von der Rechtsauffassung meines Mandanten - eine Schuld als gegeben, so darf ich auf den Rechtsanspruch (nicht Ermessensentscheidung) meines Mandanten verweisen, der sich aus § 25 FinStrG ergibt, demnach gilt:

Die Finanzstrafbehörde hat von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.

Bel objektiver Betrachtung kann ein etwaiges - hier bestrittenes - Verschulden, wenn überhaupt, so nur geringfügig sein und hat es auch tatsächlich keine Folgen nach sich gezogen."

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In der mündlichen Senatsverhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am brachte der Bf. ergänzend vor, kein Unrecht gesetzt zu haben. Von einer schuldhaften Verletzung der Meldeverpflichtung nach dem WiEReG könne hier keine Rede sein. Er sei mit der Absicht vorgegangen, die Meldeverpflichtung soweit als möglich zu erfüllen, was auch tatsächlich erfolgt sei, und er habe lediglich zur Verhinderung einer Nichtmeldung der wirtschaftlichen Eigentümer die "Platzhalterversion" für die Ausweise der ausländischen Geschäftsführer gewählt. Der Schutzzweck der Norm sei dadurch nicht beeinträchtigt worden.

Der Bf. verwies auf seine schriftliche Rechtfertigung vom und brachte vor, dass das Hochladen einer Ausweiskopie ein unumgängliches Pflichtfeld gewesen sei. Die Alternative zu seiner Vorgangsweise wäre eine Nichtmeldung gewesen. Durch die Platzhalterversion mit der Bezeichnung "Lichtbildausweis 1234567" habe er kundgetan, dass es sich hier um keine tatsächliche Ausweiskopie handle. Die technische Möglichkeit, diese Platzhalter als solche zu bezeichnen, habe nicht bestanden.

Sein Bestreben sei gewesen, der Meldeverpflichtung fristgerecht und möglichst weitgehend nachzukommen. Die einzige Alternative wäre eine Nichtmeldung gewesen, welche möglicherweise lediglich zu einer Zwangsstrafe bzw. deren Androhung geführt hätte.

Das Hochladen eines leeren Blattes als Platzhalter habe ohne technische Hinternisse funktioniert und sei von der Registerbehörde auch sehr schnell entdeckt worden.

Auf Befragung, warum nicht ein Blatt mit dem Hinweis, dass die Ausweise nachgereicht werden, hochgeladen worden sei, führt der Bf. aus, dass ihm seine Vorgangsweise als korrekt erschienen wäre und er daran nicht gedacht habe.

Er habe selbstverständlich keine Absicht einer Täuschung gehabt. Die wirtschaftlichen Eigentümer seien korrekt bezeichnet und gemeldet worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG  macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen, wer die Meldeverpflichtung gemäß § 5 vorsätzlich verletzt.
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:
1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) Vor- und Zuname;
b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
c) Geburtsdatum und Geburtsort;
d) Staatsangehörigkeit;
e) Wohnsitz;
Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß lit. b bis e.

Gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG hat die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Abs. 1 Z 1 lit. b angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln.

Dem gegenständliche Strafverfahren liegt eine Anzeige des Bundesministerium für Finanzen als Registerbehörde nach dem WiEReG vom gegen die Fa. X-GmbH (FN ******) wegen Verdacht auf Meldepflichtverletzung gemäß § 15 WiEReG mit folgendem Inhalt - soweit dieser im gegenständlichen Verfahren maßgeblich ist - zugrunde:

"Im Rahmen des dienstlichen Wirkungsbereichs der Registerbehörde der wirtschaftlichen Eigentümer ergibt sich der Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens gemäß § 15 WiEReG durch eine Verletzung der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG.

Gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG hat der Rechtsträger bei der Meldung von natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland eine Kopie des unter § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b WiEReG angegebenen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln. Die Abgabe der Meldung von natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland ohne Dateiupload wird technisch unterbunden und ist damit nicht möglich.

Am erlangte die Registerbehörde nach Kontaktaufnahme eines Verpflichteten gemäß § 9 Abs. 1 WiEReG Kenntnis über eine mögliche Meldepflichtverletzung seitens der X-GmbH (FN ******). Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer wurde durch die N-GmbH (FN *******) am als berechtigter Parteienvertreter für die X-GmbH an die Registerbehörde übermittelt (Beilage ON 2). Bei der Meldung der subsidiären wirtschaftlichen Eigentümer ohne Hauptwohnsitz im Inland wurde mit dem Vollzug vom für die als Angehörige der Führungsebene gemeldeten natürlichen Personen Name1, geb. ****** in Tokyo, Name2, geb. ***** in Tokyo, Name3, geb. ****** in Tokyo, ein leeres PDF-Dokument als Kopie eines Lichtbildausweises übermittelt. In allen drei Fällen wurde bei der Meldung angegeben, dass es sich um einen „sonstigen amtlichen Lichtbildausweis" mit der Nummer „1234567" handelt. Die leeren PDF-Dokumente wurden auch zwischenzeitlich nicht durch Ausweiskopien ersetzt und sind noch aus dem Register abrufbar.

Ein technischer Fehler beim Übermitteln der Kopie des Lichtbildausweises im Zuge der Meldung kann nach Rückfrage bei der Bundesrechenzentrum GmbH als gesetzliche Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde ausgeschlossen werden. Im Zuge der Meldung  am konnte kein Fehler in den Logfiles des Registers festgestellt werden (Beilage ON 3)."

Festzuhalten ist aufgrund der Aktenlage daher zunächst einmal, dass der Bf. als für die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG Letztverantwortlicher der Steuerberatungskanzlei die Meldeverpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 WiREeG in Bezug auf die hier in Rede stehenden Angehörigen der Führungsebene der Fa. X-GmbH und der Fa. Y-GmbH, was deren Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit betrifft, erfüllt hat. Diese Daten wurden unbestritten gemeldet und waren auch korrekt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 b) WiEReG hätte er zudem, weil diese Personen über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises melden bzw. hochladen müssen. Unbestritten wurden  statt eines Lichtbildausweises leere Pdf-Dokumente mit der Bezeichnung „sonstigen amtlichen Lichtbildausweis“ und einer Nummer "1234567" als Platzhalter angefügt, damit eine Übermittlung erfolgen bzw. abgeschlossen werden konnte. In diesem Teilbereich der Meldung "Lichtbildausweis" liegt objektiv zweifelsfrei eine Verletzung der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG vor.

Zur subjektiven Tatseite steht für den erkennenden Senat fest, dass der Bf. als hochqualifizierter Steuerberater in Kenntnis der Bestimmung des § 5 Abs. 1 WiEReG zwar vorsätzlich eine unvollständige Meldung abgegeben hat, ohne eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweis der wirtschaftlichen Eigentümer anzufügen. Dennoch bestand sein Bestreben zweifelsfrei darin, die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer zeitgerecht und richtig bekannt zu geben, was unbestritten auch erfolgt ist.

Nach der Neufassung des § 15 Abs. 1  Z. 1 WiEReG (BGBl I Nr. 62/2019 vom ), welche mit in Kraft tritt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer eine unrichtige oder unvollständige Meldung (§ 5) abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

Nach den erläuternden Bemerkungen soll eine unrichtige Meldung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 WiEReG dann vorliegen, wenn die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt werden kann, sei es deshalb, weil durch die Meldung ein unrichtiges Bild der wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers vermittelt wird, indem beispielsweise wirtschaftliche Eigentümer nicht gemeldet werden, oder weil diese so gemeldet werden, dass die betreffenden natürlichen Personen nicht mehr eindeutig identifiziert werden können.

Im gegenständlichen Fall wäre daher nach neuer Rechtslage - hier nicht anwendbarer Rechtslage - kein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1  Z. 1 WiEReG vorgelegen, weil die wirtschaftlichen Eigentümer der hier in Rede stehenden GmbH's mit deren korrekten Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit offengelegt wurden. Vielmehr käme bei Vorliegen von Vorsatz eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 4 WiEReG mit einer Höchststrafe von € 25.000,00 in Betracht.

Gemäß § 15 Abs. 4 WiEReG (BGBl I Nr. 62/2019) macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Abs. 1 oder 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt, und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich nämlich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

Damit ist die Neufassung der mit in Kraft tretenden Bestimmungen des § 15 Abs. 1  Z. 1  und Abs. 4 WiEReG auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Dennoch ist aus der Neufassung dieser Norm der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar, dass die Unterlassung der Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer unter die hohe Strafsanktion des § 15 Abs. 1 WiEReG gestellt werden soll. Im gegenständlichen Fall hat der Bf., wie dargestellt, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer der hier in Rede stehenden GmbH's korrekt durchgeführt, weswegen nach neuer Rechtslage nur eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 4 WiEReG vorliegen würde. 

Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.

Das Verschulden des Bf. kann im gegenständlichen Fall deswegen als gering angesehen werden, weil sein Bestreben zweifelsfrei darauf ausgerichtet war, der Meldeverpflichtung gemäß § 5 WiEReG im Interesse seiner Klienten nachzukommen und er dieser auch weitgehend nachgekommen ist, indem er die wirtschaftlichen Eigentümer der Fa. X-GmbH und der Fa. Y-GmbH korrekt offengelegt und dadurch den Schutzzweck der Norm weitgehend erfüllt hat. Eine zeitgerechte Meldung war für ihn nur ohne Hochladen eines amtlichen Lichtbildausweis der wirtschaftlichen Eigentümer möglich, weil ihm derartige Kopien nicht zeitgerecht übermittelt wurden. Da die Ausweiskopiene der wirtschaftlichen Eigentümer auch korrekt nachgemeldet wurden, hatte die Tat auch keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen.

Eine Verwarnung des Bf. erschien dem Senat im gegenständlichen Fall aus spezialpräventiven Erwägungen nicht erforderlich.

Gemäß § 185 lit. a FinStrG hat daher ein Kostenausspruch zu unterbleiben. 

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Beurteilung des Verschulden und die Strafbemessung (Ermessensentscheidung) im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7300043.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7300043.2019

Fundstelle(n):
CAAAC-22550