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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.10.2019, RV/7104205/2014

Keine Aussetzung der Einhebung ohne Nachforderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht

  • fasst durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom , Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2009 gemäß § 299 BAO den Beschluss:

Die Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückgewiesen.

  • erkennt durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt, vom Abweisung eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss und dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahrenslauf

Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) einen Antrag gemäß § 299 BAO, den „Umsatzsteuerbescheid 2099“ (gemeint: Umsatzsteuerbescheid 2009) aufzuheben.

Der Antrag wurde damit begründet, dass „in dem Sachverhalt ein Berufungsverfahren anhängig ist, welches sich über die Jahre 2008 bis 2010 erstreckt“. Zudem verwies die Bf. auf ein Schreiben vom . Dieses Schreiben enthält Ausführungen zur beabsichtigten Vermietung des Objekts in OrtX ab April 2012. Gesonderte Angaben zum Streitjahr 2009 sind nicht vorhanden.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag vom als unbegründet ab. Das Berufungsverfahren sei mit Erlassung der Berufungsvorentscheidung (Bescheid vom ) beendet. Die im Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO angeführten Gründe seien somit weggefallen.

Aufgrund einer telefonischen Anfrage bezüglich Vorsteuerberichtigung werde noch einmal zur Kenntnis gebracht, dass eine Änderung der Verhältnisse gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 bei einem Grundstück nicht vorliege, wenn das Grundstück erworben und zunächst privat (ohne ernsthafte Vermietungsabsicht) genutzt wurde. Es fehle somit an Vorsteuern, die im Rahmen eines Unternehmens angefallen sind. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 10 UStG 1994 beziehen sich nicht auf Fälle der Überführung von Gegenständen aus dem nicht unternehmerischen in den unternehmerischen Bereich. Damit sei auch kein nachträglicher Vorsteuerabzug (keine nachträgliche Berichtigung der Vorsteuern) bei Einlagen aus der Privatsphäre vorgesehen ().

Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. Berufung mit folgendem Wortlaut ein:

„Steuernummer: xxx

Frau Bf.

Berufung gegen den Bescheind vom , eingelangt am

In Auftrag und in Vollmacht meiner Mandantin, Frau Bf., erhebe ich gegen den Bescheid o.g. Bescheid innerhalb der offenen Frist, das Rechtsmittel der Berufung.

Auftrags und im Namen meiner Mandantin stelle ich daher den Antrag, den Bescheid aufzuheben. Die Berufung richtet sich gegen den Bescheid.

Als Begründung wird ausgeführt, dein im gegenständlichen Verfahren ein Vorlageantrag eingebracht wurde.

In Auftrag und in Vollmacht meiner Mandantin stelle ich hiermit bis zur Erledigung obiger Berufung gegen den oben genannten Bescheid in der Höhe von € 44.876 den

ANTRAG AUF AUSSETZUNG DER EINHEBUNG gemäß § 212a BAO

Des Bescheide zur Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens in der Höhe von € 48.876,70.“

Diese Berufung wurde mit Telefax eingebracht. Nach dem auf dem Telefax ersichtlichen Faxprotokoll wurde die Nachricht am um 02:21 Uhr abgesendet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Bescheidaufhebung ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass mit dem Hinweis auf die Fortsetzung des Rechtsmittelverfahrens die Gewissheit der Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuerbescheides 2009 nicht nachgewiesen worden sei.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO mit der Begründung ab, dass die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt sei.

In weiterer Folge brachte die Bf. mit Schreiben vom einen Vorlageantrag hinsichtlich der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom und eine Beschwerde betreffend die Abweisung der Aussetzung der Einhebung ein. Als Begründung wird ausgeführt, „dein im gegenständlichen Verfahren ein Vorlageantrag eingebracht wurde, welcher noch nicht entschieden ist. Weiters wird eingewendet, dass die seitens der Abgabenbehörde geführte Argumentation falsch ist, da z.B. hier behauptet wird, dass Wohnungen unterschiedlich ausgestattet wurden, was nicht stimmt. Dies ist auch den Rechnungen im Detail zu entnehmen. Weiters wird ausgeführt, dass die angeführten Perioden einen Sachverhalt darstellen und zusammen zu betrachten sind.

Auf den in der Begründung verwiesenen Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom wird als Begründung ausgeführt, dass ‚laut eingeleiteten Strafverfahren ist davon auszugehen, dass die Berufung nicht erfolgversprechend ist.‘ Hierzu ist festzuhalten, dass das Strafverfahren unabhängig vom den anderen Verfahren zu führen ist und auch eine etwaige Entscheidung kein Präjudiz für die anderen Verfahren darstellen darf.“

Die Beschwerde gegen die Abweisung der Aussetzung hat die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Diese begründete die belangte Behörde unter Hinweis auf im Wesentlichen damit, dass eine Rechtswidrigkeit des Abweisungsbescheids nicht vorliege, weil der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a BAO anlässlich des Ergehens der Beschwerdevorentscheidung vom zu verfügen gewesen sei.

Mit Schreiben vom brachte die Bf. einen Vorlageantrag gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom ein unter Verweis auf ihre bisher vorgebrachten Einwände ein.

Am erfolgte Vorlage beider Beschwerden an das Bundesfinanzgericht durch die belangte Behörde.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden, im Verfahrenslauf bzw. Sachverhalt genannten Unterlagen. Den Tag der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids hat die Bf. in der Beschwerde selbst genannt und gibt es keinen Hinweis darauf, dass diese Angabe nicht den Tatsachen entsprechen würde.

Die Bf. hat trotz beschlussmäßiger Aufforderung (Beschluss vom ) durch das Verwaltungsgericht nicht nachgewiesen, dass das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel fristgerecht eingebracht worden wäre. Das Verwaltungsgericht geht mangels anderer Hinweise davon aus, dass die Angaben laut dem genanntem Zeitstempel inhaltlich korrekt sind und die Berufung (nunmehr Beschwerde) am eingebracht worden ist.

Rechtslage

§ 245 BAO lautet:

(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

§ 108 BAO lautet:

(1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

§ 109 BAO lautet:

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).

§ 212a Abs. 1 und Abs. 5 BAO lauten:

(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

§ 323 Abs. 37 BAO lautet:

(37) Die §§ 2a, 3 Abs. 2 lit. a (Anm.: richtig: 3 Abs. 2 lit. b), 15 Abs. 1, 52, 76, 78 Abs. 1, 85a, 93a zweiter Satz, 103 Abs. 2, 104, 118 Abs. 9, 120 Abs. 3, 122 Abs. 1, 148 Abs. 3 lit. c, 200 Abs. 5, 201 Abs. 2 und 3 Z 2, 205 Abs. 6, 205a, 209a Abs. 1, 2 und 5, 212 Abs. 2 und 4, 212a Abs. 1 bis 5, 217 Abs. 8, 225 Abs. 1, 238 Abs. 3 lit. c, 243 bis 291, 293a, 294 Abs. 4, 295 Abs. 5, 295a, 299, 300, 303, 304, 305, 308 Abs. 1, 3 und 4, 309, 309a, 310 Abs. 1, 312 sowie 313, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, treten mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden. Die §§ 209b, 302 Abs. 2 lit. d, 303a, 311 und 311a, treten mit außer Kraft.

Erwägungen

Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO

Gemäß § 278 Abs. 1 lit. a iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen, wenn eine Bescheidbeschwerde nicht rechtzeitig eingebracht wurde.

Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Nach § 323 Abs 37 BAO treten die §§ 243 bis 291 BAO idF BGBl. I 14/2013 mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden. Die gegenständliche Beschwerde wurde im Jahr 2013 eingebracht und blieb bis unerledigt. Die Voraussetzungen des § 323 Abs. 37 BAO sind demnach erfüllt.

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids wurde auf die Berufungsfrist (nunmehr: Beschwerdefrist) von einem Monat hingewiesen.

Nach Monaten bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf desjenigen Tages, der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.

Die Beschwerdefrist beginnt gemäß § 109 BAO mit dem Tag, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Dies ist nach § 97 Abs. 1 BAO der Tag der Zustellung.

Nach Angabe der Bf. ist der Bescheid am zugegangen. Somit endet die Beschwerdefrist mit Ablauf des . Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde das Rechtsmittel aber erst am eingebracht. Donnerstag, der war weder ein Samstag, Sonntag noch ein gesetzlicher Feiertag, weshalb die Beschwerde als verspätet eingebracht anzusehen ist.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom über die Abweisung des Antrags gemäß § 299 BAO betreffend Umsatzsteuer 2009 war demnach spruchgemäß zurückzuweisen.

Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Aus § 212a Abs. 5 BAO ergibt sich, dass auch bei der Abweisung einer Beschwerde durch das Finanzamt mittels Beschwerdevorentscheidung, im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen ist oder im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Antrag abzuweisen ist (vgl. mwN.).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde am eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und war daher verpflichtet, den gleichzeitig mit der Berufung eingebrachten Antrag der Bf. auf Aussetzung der Einhebung abzuweisen (vgl. ).

Auch im Fall einer Bewilligung der beantragten Aussetzung der Einhebung wäre von der belangten Behörde zufolge der in der Hauptsache erlassenen Beschwerdevorentscheidung gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen. Die angestrebten Rechtswirkungen der (nicht bewilligten) Aussetzung ergeben ohnedies aus § 230 Abs. 6 iVm § 212a Abs. 4 BAO.

Die von der Bf. angestrebte Bewilligung der Aussetzung hätte, da gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, der Bf. somit keine andere Rechtsposition verliehen. Die Rechtsposition der Bf. hängt somit nicht davon ab, ob die beantragte Aussetzung verfügt wurde oder nicht (vgl. ).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss bzw. ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerdefrist ergibt sich unmittelbar aus den genannten Rechtsnormen. Der Zeitpunkt des Einbringens der Berufung ist eine auf Ebene der Beweiswürdigung zu klärende Frage des Sachverhalts. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen sohin nicht vor. Hinsichtlich der Abweisung der Aussetzung der Einhebung folgt die gegenständliche Entscheidung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt demnach nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104205.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at