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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.11.2019, RV/7103927/2019

Bindungswirkung an Feststellungsbescheid

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch "SANCO" Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Raaber Bahn-G 12/2/17, 1100 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Bei der Fa. Ges. fand 2017 eine Außenprüfung gem. § 150 BAO betreffend u.a. die Einheitliche Gewinnfeststellung für die Jahre 2012 bis 2015 statt. Die amtswegige Löschung der Firma wurde am XX.XX.2016 in das Firmenbuch eingetragen.

Gesellschafter war u.a. Bf. (im Folgenden kurz Beschwerdeführer=Bf.) mit einer Beteiligung von 48,3871%, einer stillen Einlage von € 37.500 und einem Gesellschafterdarlehen in Höhe von € 112.500.

Dem Ergebnis der Betriebsprüfung, dass keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorlägen folgend erließ das Finanzamt am u.a. einen Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2012 und erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. Mit Bescheid vom wurde demgemäß der Einkommensteuerbescheid 2012 des Bf. gem. § 295 BAO geändert und die Einkommensteuer für das Jahr 2012, ausgehend nunmehr von einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von € 142.886,01, mit € 61.638,00 festgesetzt. Begründend wurde auf die Bescheidaufhebung vom der geprüften Gesellschaft hingewiesen.

Dagegen brachte der Bf. am das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete dies zunächst mit den o.a. Umständen seiner Beteiligung und dass er auf die Geschäftsführung keinerlei Einfluss genommen hätte. Erst im Zuge der Betriebsprüfung wäre der Bf. dahingehend aufgeklärt worden , dass bei der geprüften Gesellschaft keinerlei Geschäftstätigkeit nachgewiesen hätten werden können und somit die Verlustzuweisungen zurückzunehmen gewesen wären, was mit der abgeänderten Feststellung der Einkommensteuer 2012 vom erfolgt wäre. Nach Befragung des damaligen Geschäftsführers wären aber Programmierungsarbeiten durchgeführt und auch teilweise bezahlt worden, sodass vom Bf. angenommen worden wäre, dass es sich hier um einen wirklichen Aufwand gehandelt hätte.

Der Bf. hätte aufgrund der Feststellung des Finanzamtes, dass es sich um Scheinrechnungen gehandelt hätte, die steuerlich nicht anerkannt wurden, die Strafanzeige gegen den damaligen Geschäftsführer bei der Polizei mit den anderen Mitgesellschaftern eingebracht, sodass nunmehr gerichtlich festgestellt würde ob es sich hier tatsächlich um Scheinrechnungen ohne wirtschaftlichen Hintergrund handeln oder dies nicht zutreffen würde. Bei der abgeänderten Feststellung der Einkommensteuer 2012 wäre der echte Verlust der Beteiligung von Euro 50.000,00 nicht in Abzug gebracht worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend aus: „ Die Beschwerde betrifft die automatische Bescheidänderung gem. § 295 BAO infolge des Ergebnisses des Betriebsprüfungsberichtes zur Firma Ges., bei dem nach Ihren Angaben Ihnen im Kalenderjahr 2012 entstandene Verluste nicht berücksichtigt wurden. Eine Beschwerde gegen das Ergebnis der Prüfungsfeststellungen wäre beim Finanzamt 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf einzubringen gewesen, was bis dato nicht erfolgt und infolge der Zustellung des Prüfungsberichtes sowie des Aufhebungsbescheides mit Hinterlegungsdatum jedenfalls auch verspätet wäre.

Dagegen brachte der Bf. mittels Fax am das Rechtsmittel über die Entscheidung über die Beschwerdevorentscheidung (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht ein und begründete dieses wie in seiner Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das BFG geht aufgrund der vorgelegten Akten sowie der in den Datenbanken des Finanzamtes gespeicherten Unterlagen von nachstehendem Sachverhalt aus:

Der Bf. war Mitgesellschafter bei der Ges. und wurden ihm im Feststellungsbescheid vom für das Jahr 2012 Einkünfte in Höhe von € -161.102,99 zugewiesen. Im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer für dieses Jahr wurden im Rahmen der Einkommensermittlung neben diesen (negativen) Einkünften auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 142.866,01 berücksichtigt, sodass sich nach Abzug der Sonderausgaben in Höhe von € 60 ein Gesamteinkommen in Höhe von € -18.296,98 ergab und die Einkommensteuer im Betrage von € 0,00 festzusetzen war.

Die Betriebsprüfung bei der Ges. im Jahr 2017 ergab, dass keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorlagen, führte daher zu einem Bescheid vom über die Aufhebung gemäß § 299 BAO über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2012 und erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. Mit Bescheid vom wurde demgemäß der Einkommensteuerbescheid 2012 des Mitgesellschafters, dem Bf., gem. § 295 BAO geändert und die Einkommensteuer für das Jahr 2012, ausgehend nunmehr von einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von € 142.886,01 mit € 61.638,00 festgesetzt.

Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2012, wie oben angeführt, richten sich im Wesentlichen gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung bei der Gesellschaft.

Rechtlich ergibt sich dazu Folgendes:
Gemäß § 188 Abs. 1 BAO werden u.a. Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind. Gegenstand der Feststellung ist gemäß Abs. 3 auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.

Zweck der Feststellung von Einkünften ist es, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren in den Abgabenverfahren der Beteiligten vermeidet. Gegebenenfalls sind unterschiedliche persönliche Verhältnisse einzelner Beteiligter zu berücksichtigen.

Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO haben als Spruchelemente neben dem Bescheidadressaten jedenfalls die Art und Höhe der gemeinschaftlichen Einkünfte, den Feststellungszeitraum, die Namen der Beteiligten und die Höhe ihrer Anteile am gemeinschaftlichen Ergebnis zu enthalten.

Alle Feststellungen, welche die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte betreffen, sollen im Feststellungsbescheid mit Bindungswirkung für die Abgabenbescheide der Teilhaber getroffen werden, weil abgabenrechtlich relevante Feststellungen zweckmäßigerweise in jenem Verfahren zu treffen sind, in dem der maßgebende Sachverhalt mit dem geringsten Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann.

Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Im den Gesellschafter betreffenden Einkommensteuerverfahren besteht somit eine gesetzliche Bindung an die im Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO getroffenen Feststellungen (vgl. Ritz, BAO6, § 192 Tz 3, und die dort angeführten Judikate). Im Falle der nachträglichen Abänderung des Feststellungsbescheides ist ein von diesem abgeleiteter Bescheid nach § 295 Abs. 1 BAO von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. 

Im Sinne dieses aus der Bundesabgabenordnung hervorgehenden Systems von Grundlagenbescheiden und davon abgeleiteten Bescheiden kann gemäß § 252 Abs. 1 BAO ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ist damit insoweit eingeschränkt, als Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen mit Erfolg nur in dem den Grundlagenbescheid betreffenden Verfahren vorgebracht werden können. Die Anfechtung eines Steuerbescheides, welche lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, § 252 Tz 3; ; ; ).

Bei dem vom Bf. bekämpften Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 handelt es sich ohne Zweifel um von dem Feststellungsbescheid der Gesellschaft für das Jahr 2012 gem. § 188 BAO abgeleiteten Bescheid. Folglich konnte aber der Einkommensteuerbescheid für 2012 nicht mit Einwendungen, die das Verfahren des jeweiligen Feststellungsbescheides gem. § 188 BAO betreffen, mit Aussicht auf Erfolg bekämpft werden.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich jede Änderung im Bereich des Grundlagenbescheides, die sich in der Folge ergibt, ungeachtet einer allenfalls bereits eingetretenen Rechtskraft auf Grund der Bestimmung des § 295 BAO zwingend auch auf die Einkommensteuerfestsetzung des Bf. durchzuschlagen hat.

Dem unsubstantiierten weiteren Begehren des Bf. auf Berücksichtigung eines Beteiligungsverlustes von € 50.000,00 im Jahr 2012 ist entgegenzuhalten, dass die Gesellschaft erst Ende 2012 gegründet, Anfang 2013 in das Firmenbuch eingetragen und Anfang 2016 im Firmenbuch gelöscht wurde. Eine Minderung des Beteiligungswertes des Bf. ist für das Bundesfinanzgericht zu Beginn der Tätigkeit der Gesellschaft insoferne nicht denkbar, als dieser bereits in der Gründungsphase der atypisch stillen Gesellschaft – also bis Jahresende 2012 – hätte eintreten müssen. Diesfalls hätte der Bf. jedoch die Möglichkeit gehabt, den Antrag auf Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch Anfang 2013 durch Herbeiführung von Gesellschaftsbeschlüssen o.dgl. zu stornieren das aber nicht erfolgt ist. Solcherart ist der Wertverlust seiner Beteiligung jedenfalls nach der Eintragung in das Firmenbuch erfolgt.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da schon aus dem Wortlaut des § 252 Abs. 1 BAO klar erkennbar ist, dass ein abgeleiteter Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Grundlagenbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zB ).

Hinsichtlich des weiteren Begehrens ist eine Tatsachenfrage zu lösen weshalb eine Revision nicht in Betracht kommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Bindungswirkung im Feststellungsverfahren
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103927.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at