(Neuerlicher) Antrag auf Aussetzung der Einhebung für den Fall der Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Ablauf der Aussetzung verfügt wurde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Andrea Ornig über die Beschwerde der B, vertreten durch Rechtsanwalt RA, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , Abgabenkontonummer N, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von 85.905,79 Euro herangezogen.
Die gegen den Haftungsbescheid gerichtete Beschwerde wurde mit dem Erkenntnis des , als unbegründet abgewiesen.
Gegen das Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Mit dem Bescheid vom bewilligte das Finanzamt einen im Zuge des Haftungsverfahrens gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben.
Infolge der Erledigung der für die Aussetzung Anlass gebenden Beschwerde durch das oben angeführte Erkenntnis des BFG verfügte das Finanzamt mit dem Bescheid vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung, gegen den die Bf. durch ihren Rechtsvertreter am das Rechtsmittel der Beschwerde einbrachte.
Diese Beschwerde wies das BFG mit dem Erkenntnis vom , RV/7104887/2019, als unbegründet ab.
Im Schriftsatz vom beantragte die Bf. "für den Fall der Abweisung der gegenständlichen Beschwerde neuerlich die Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO". Die Bf. habe durch den sofortigen Vollzug des Bescheides einen gravierenden wirtschaftlichen Nachteil zu befürchten. Es bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, gegen den eine außerordentliche Revision anhängig sei.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag gemäß § 212a BAO vom mit der Begründung zurück, die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung von Abgaben setze schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 212a BAO voraus, dass eine dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Beschwerde noch anhängig sei. Über die Beschwerde sei jedoch mit dem Erkenntnis des bereits abgesprochen worden.
Es bestehe keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen.
In der gegen den Zurückweisungsbescheid erhobenen Beschwerde vom brachte die Bf. vor:
"Die Beschwerdeführerin hat mit heutigem Tag einen Vorlageantrag bezüglich der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde eingebracht, mit der diese die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid über die Abweisung einer Aussetzung der Einhebung vom zurückgewiesen hat.
Die Beschwerde ist somit noch anhängig im Sinne des § 212a BAO. ...
Im Übrigen wird auch außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , GZ. RV/7105910/2018 eingebracht.
Aus diesen Gründen beantragt die Beschwerdeführerin wie bisher und beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO stattzugeben."
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom unter Hinweis auf das Erkenntnis des , als unbegründet ab.
Im Schriftsatz vom beantragte die Bf., die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
"....
Dem ist entgegenzuhalten, dass die geltende Rechtslage zur Zeit des von der belangten Behörde zitierten VwGH-Erkenntnisses im Gegensatz zur heutigen Rechtslage keine meritorische Entscheidungsbefugnis des VwGH vorsah und daher die Voraussetzungen des verfahrensgegenständlichen Rechtsfalles andere sind als jene, die der damaligen Entscheidung zu Grunde lagen.
Die belangte Behörde übersieht auch, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der einzubringenden außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des GZ. RV/7105910/2018 an den VwGH einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stellen kann. Bei positiver Erledigung dieses Antrages wäre die Rechtskraft des bekämpften Erkenntnisses noch nicht eingetreten."
In der mündlichen Verhandlung zur GZ RV/7104887/2019 erklärte der Vertreter der Bf. am , mittlerweile sei beim Verwaltungsgerichtshof ein Antrag auf aufschiebende Wirkung eingebracht worden, über den bisher noch nicht entschieden worden sei.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
§ 212a Abs. 1 BAO lautet:
Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
§ 212a Abs. 5 BAO lautet:
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. (...)
§ 30 VwGG lautet auszugsweise:
(1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Gegenstand dieses Verfahrens ist die von der Bf. eingebrachte Beschwerde vom gegen den Bescheid vom , mit dem der (neuerliche) Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom zurückgewiesen wurde.
Die gegen den Bescheid vom , mit dem das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung im Hinblick auf die im Haftungsverfahren aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten verfügt hatte, eingebrachte Beschwerde wurde mit dem Erkenntnis des , rechtskräftig erledigt.
§ 212a BAO regelt eindeutig, dass die Einhebung einer Abgabe aussetzbar ist, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt.
Da die grundlegende Voraussetzung des § 212a BAO, das Vorliegen einer Bescheidbeschwerde, von deren Erledigung unmittelbar oder mittelbar die Einhebung einer Abgabe abhängt, im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, hat das Finanzamt den neuerlich gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu Recht zurückgewiesen.
Soweit in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid ausgeführt wird, die Beschwerde sei im Sinne des § 212a BAO noch anhängig, verkennt die Bf., dass zwar im Zeitpunkt der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages noch das Verfahren über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung, nicht aber das dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Haftungsverfahren anhängig war. Dieses wurde mit der Entscheidung des , beendet.
Auch die im Vorlageantrag von der Bf. ins Spiel gebrachte, im § 42 Abs. 4 VwGG unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst ändert nichts daran, dass nach der bestehenden Rechtslage eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nur bewilligt werden kann, solange eine Bescheidbeschwerde anhängig ist.
Die außerordentliche Revision an den VwGH stellt keine Bescheidbeschwerde dar.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision ist im § 30 VwGG auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 zweifelsfrei geregelt und wurde nach den Ausführungen des Vertreters des Bf. in der mündlichen Verhandlung am mittlerweile auch beantragt.
Das Bundesfinanzgericht hat grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen.
Der gegenständliche Antrag der Bf. zielte auf eine neuerliche Aussetzung der Einhebung der Haftungsbeträge für den Fall, dass der Beschwerde gegen den Ablauf der Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben werde.
Über ein und dieselbe Abgabensache kann nur einmal rechtskräftig entschieden werden (ne bis in idem ). Mit der Rechtskraft einer Entscheidung (im vorliegenden Fall dem Erkenntnis des ) ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen (siehe dazu , und die dort zitierte Vorjudikatur).
Da über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Haftungsbeträge bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, ist das Ansuchen der Bf. um neuerliche Aussetzung der Einhebung wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Wie bereits ausgeführt, wurde der verfahrensgegenständliche Antrag vom Finanzamt aus anderen Gründen zu Recht zurückgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung des neuerlichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung folgt aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 30 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104886.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at