Verkürzung der Parkometerabgabe, wenn sich der Fahrzeuglenker bei Verwendung elektronischer Parkscheine ("Handy-Parken") vom Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhalten hat.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7500838/2015-RS1 | Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem "Abstellen" des Fahrzeuges zu entrichten. Die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine gilt (erst) als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, so verwirklicht er den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 des Wiener Parkometergesetzes. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache Bf, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, MA 67-PA-612761/5/7, vom betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
2. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 17,20 € binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
3. Für die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (belangte Behörde), Magistratsabteilung 67, MA 67-PA-612761/5/7, vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf) zur Last gelegt, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XX am um 16:21 Uhr in Wien 5, Sonnenhofgasse 4 und 6 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne bei Beginn des Abstellens für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion (Bestätigung) nicht abgewartet worden sei, für die dadurch bewirkte fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe werde gegen ihn eine Geldstrafe von 86,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt.
Dem Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige eines Parkraumüberwachungsorgans zu Grunde, der zufolge die Kontrolle des vom Bf abgestellten Kraftfahrzeugs um 16:21 Uhr des durchgeführt worden ist.
In seinem gegen die zunächst ergangene Strafverfügung erhobenen Einspruch hatte der Bf vorgebracht, er habe am um 16:21 Uhr einen Parkschein online gebucht, die dazu gehörige Transaktionsnummer sei abcdefg. Das Organmandat habe ebenfalls einen Zeitpunkt 16:21 Uhr ausgewiesen. Er wisse noch sehr gut, dass er damals aus dem Auto ausgestiegen sei, das Smartphone entsperrt und sofort im Anschluss den Parkschein gebucht habe.
Eine unter der vom Bf angemeldeten Rufnummer vorgenommene m-parking Abfrage zeigt, dass am um 16:21 Uhr für die Autonummer XX ein 150 Minuten Parkschein aktiviert worden ist.
Die belangte Behörde führt in der Begründung der angefochtenen Entscheidung u.a. aus, dass bei Aktivierung eines elektronischen Parkscheins die Abgabe erst mit der Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS, dass die Transaktion durchgeführt wurde, als entrichtet gelte. Es sei richtig, dass der elektronische Parkschein um 16:21 Uhr entwertet worden sei bzw. der Bf um 16:21 Uhr die Bestätigungs-SMS erhalten habe. Ebenfalls um 16:21 Uhr sei die Beanstandung durch den Meldungsleger erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Bf nicht beim Fahrzeug befunden, somit habe er erst zu einem nach der Abstellung des Fahrzeugs gelegenen Zeitpunkt die Aktivierung des elektronischen Parkscheins begonnen. Der Parkschein sei zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Meldungsleger auch noch nicht mittels Rückmeldung bestätigt gewesen, da der Meldungsleger andernfalls keine Beanstandung durchgeführt hätte. Da der Bf seiner Verpflichtung, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens zu entrichten, nicht nachgekommen sei, habe er die Abgabe fahrlässig verkürzt. Im Zusammenhang mit der Strafbemessung stellt die belangte Behörde u.a. fest, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf nicht bekannt seien und dass dem Bf der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute komme.
In seiner Beschwerde weist der Bf darauf hin, dass die Abgabe als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde. Die Bestätigung der Entrichtung des Parkscheins sei um 16:21 Uhr erfolgt, was bedeute, dass die Gültigkeit mit der Sekunde 00 der entsprechenden Minute begonnen habe. Daher müsse die Beanstandung des Meldungslegers um 16:21 Uhr zwangsläufig nachher erfolgt sein.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz ermächtigt die Gemeinde Wien, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorzuschreiben, § 3 ermächtigt die Gemeinde, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen zu bestimmen. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung (ParkometerAbgVO) der Gemeinde Wien ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 der ParkometerAbgVO gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Gemäß § 5 Abs. 2 der ParkometerAbgVO ist die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Mit "Beginn des Abstellens" ist gemeint, dass die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem "Abstellen" zu entrichten ist; entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 des Wiener Parkometergesetzes ().
Gemäß § 1 der Kontrolleinrichtungsverordnung (KontrollEinrVO) der Gemeinde Wien sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der ParkometerAbgVO Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. Der 3. Abschnitt der KontrollEinrVO (§§ 6 bis 9) trifft Regelungen für die Verwendung elektronischer Parkscheine. Gemäß § 6 Abs. 1 der KontrollEinrVO ist für elektronische Parkscheine ein Entgelt zu entrichten, wenn die Abstellzeit fünfzehn Minuten übersteigt. § 7 Abs. 1 der KontrollEinrVO bestimmt, dass Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen haben, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist. Gemäß § 7 Abs. 2 der KontrollEinrVO erfolgt die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins - bei Verwendung eines Mobiltelefons - durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System, wobei über das Mobiltelefon u.a. die beabsichtigte Parkdauer einzugeben ist; danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt gemäß § 7 Abs. 3 der KontrollEinrVO die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
Den Parkraumüberwachungsorganen stehen als Hilfsmittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte zur Verfügung. Mit diesem Gerät wird überprüft, ob für ein abgestelltes Kraftfahrzeug über das m-parking-System ("Handyparken") die Abgabe entrichtet wurde. Die Eingaben in diese Überwachungsgeräte werden ständig über Datenfunk in die zentrale Datenbank der MA 67 übertragen.
Gegenständlich hat das Parkraumüberwachungsorgan anlässlich der am um 16:21 Uhr durchgeführten Kontrolle des unstrittig zu diesem Zeitpunkt vom Bf in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesenen Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen XX festgestellt, dass im Augenblick der Kontrolle kein elektronischer Parkschein für dieses Kraftfahrzeug aktiviert war (im Übrigen auch kein Parkschein nach dem Muster der Anlagen zur KontrollEinrVO aufgelegt war). Weder dem Vorbringen des Bf noch den aktenmäßigen Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans ist zu entnehmen, dass sich der Bf im Zeitpunkt der Kontrolle noch beim Fahrzeug befunden hätte. Damit steht aber fest, dass sich der Bf von seinem Fahrzeug entfernt hat, ohne die in § 7 Abs. 2 der KontrollEinrVO vorgeschriebene Rückmeldung des elektronischen Systems über die durchgeführte Transaktion abzuwarten.
Die Annahme des Bf, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit er gleichsam eine Rückwirkung unterstellt, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 16:21:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 16:21:00 Uhr beginnen würde - findet im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung. Entscheidend ist, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen). Dies war gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet ist sowie zudem dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank der MA 67 erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen, keine Bedenken bestehen, der Fall. Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt ist, ändert daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.
Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, hat der Bf den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (z.B. ). Es wäre daher Sache des Bf gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine allfällige Entlastung gesprochen hätte. Ein derartiges (zielführendes) Vorbringen hat der Bf nicht erstattet.
Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 365,00 € zu bestrafen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das Tatbestandsmerkmal der "Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes"und der "Intensität seiner Beeinträchtigung" bilden ein zentrales Anknüpfungskriterium für die Strafbemessung (Thienel/ Zeleny, Verwaltungsstrafverfahren19, C2 19). Hält man sich vor Augen, dass die Bestimmungen des Parkometergesetzes nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes, dienen, so ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes evident. Angesichts der Wichtigkeit einer effizienten Parkraumbewirtschaftung ist daher der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, erheblich.
Als erschwerend zu berücksichtigen sind vier einschlägige Vorstrafen, als mildernd war kein Umstand zu werten.
Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Bf keine Angaben gemacht, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden kann; auf allfällig bestehende Sorgepflichten konnte mangels Angaben nicht Bedacht genommen werden. Ferner hat die Rechtsprechung bereits erkannt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (z.B. ).
Unter Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungskriterien, der general- und spezialpräventiven Funktion der Verwaltungsstrafe - die Höhe der Strafe soll vor allem geeignet sein, den Bf wirksam von einer Wiederholung abzuhalten -, vermag das Bundesfinanzgericht nicht zu erkennen, dass bei der im unteren Bereich des bis 365,00 € reichenden Strafrahmens liegenden Geldstrafe von 86,00 € die belangte Behörde hinsichtlich der Strafbemessung den Anforderungen des § 19 VStG nicht entsprochen hätte.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Auf sein Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, bzw. auf den Umstand, dass er auf dieses Recht verzichtet, wenn er eine solche Antragstellung unterlässt, wurde der Bf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da im angefochtenen Bescheid eine 500,00 € nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde und der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt keiner weiteren Klärung bedurfte.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zur Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses MA 67-PA-612761/5/7.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Schlagworte | Verkürzung der Parkometerabgabe Handy Parken |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500838.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at