Verein als Unternehmer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch LBG Niederösterreich Stb GmbH, Rohrbacherstraße 44, 2620 Neunkirchen, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2009 und 2010 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Beschwerdeführer (Bf) ist der im Jahr 2005 gegründete Verein V. Er erklärte ab dem Jahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, resultierend aus einem Werkvertrag mit der Fa. A. bzw ab 2009 mit der Fa. B., beide in Deutschland. Ab 2008 verzeichnete der Bf auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Mit Umsatzsteuervoranmeldungen machte der Bf für 2009 Umsatzsteuergutschriften von 3.265,40 Euro und für 2010 Umsatzsteuergutschriften von 5.074,32 Euro geltend.
Nach einer Außenprüfung über die Jahre 2006 – 2008 sowie Nachschau für 1/2009 – 8/2011 ergingen u.a. vorläufige Umsatzsteuerbescheide vom für 2009 und 2010, mit denen Umsatzsteuer in Höhe von jeweils 818,18 Euro festgesetzt wurde. Den Bescheiden wurden jeweils Umsätze aus Vermietung von 8.181,83 Euro zugrunde gelegt, Vorsteuer wurde nicht in Abzug gebracht. Begründend verwies das Finanzamt auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung. Der Bescheid ergehe vorläufig, da die Besteuerungsgrundlagen noch nicht in der richtigen Höhe feststünden.
Was die Jahre 2009 und 2010 betrifft, enthält der Prüfungsbericht vom folgende Feststellungen:
Tz 13 Vermietung und Verpachtung:
Mit Kaufvertrag vom habe der Bf das Einfamilienhaus, das bereits seit Oktober 2007 von der Familie des DI C bewohnt worden sei, von einer Wohnbaugesellschaft gekauft und mit Mietvertrag vom an die Ehegatten vermietet.
Tz 15 Umsatzsteuernachschau:
Die Vorsteuerbeträge für 2009 und 2010 seien gemäß den Feststellungen zu den Vorjahren zu korrigieren. Sie seien beim Einzelunternehmen C zu berücksichtigen. Die Mieteinnahmen seien entsprechend den Buchhaltungsunterlagen zu ermitteln.
Eine im November 2010 geltend gemachte Einfuhrumsatzsteuer von 4.290 Euro resultiere aus einer Lieferung von Solarakkus von Kenia nach Österreich. Der Bf habe die Einfuhrbelege nicht vorgelegt. In der Buchhaltung würden sich Belege einer Firma D in Deutschland befinden. Die Rechnung vom sei an die Fa. E in Mombasa adressiert (Anzahlung von 4.920 Euro für Mobile Phone Solarcharger). Die zweite Rechnung sei an den Bf adressiert (zweite Anzahlung von 4.920 Euro). Die Lieferung sei von Hongkong nach Kenia erfolgt, Belege gebe es dazu nicht. Anschließend sei von Kenia nach Österreich geliefert worden, da die Solarakkus mangelhaft gewesen seien.
Darüber hinaus gebe es eine Rechnung der F in Österreich vom über 2.683,98 Euro und eine Stornorechnung vom über eine „Anzahlung für Auftrag 2010-XXX“, Adresse und Lieferanschrift sei die E in Kenia.
Mit Rechnung der Fa. F vom an die Bf sei über 1.200 Stück Solarladegeräte für die Fa. E in Höhe von 10.296 Euro abgerechnet worden. Weiters gebe es eine Anzahlungsrechnung über 2.683,98 Euro.
Es habe weder ein Zusammenhang mit dem Bf noch mit dem Einzelunternehmen des DI C hergestellt werden können, da nicht ersichtlich sei, ob E in Kenia ein eigenes Unternehmen des DI C sei. Unter der entsprechenden Domainadresse, wo Solarladegeräte angeboten werden, scheine als Inhaber DI C auf.
Die Einfuhrumsatzsteuer sei mangels Nachweis der betrieblichen Veranlassung weder beim Bf noch bei DI C abzugsfähig.
Die als Beschwerde zu erledigende Berufung vom gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 und 2010 richtete sich gegen die Nichtanerkennung der Einfuhrumsatzsteuer von 4.290 Euro. Dazu werde die Faktura der Fa. G betreffend den Import von Solarakkus aus Kenia übermittelt. Da von diesen bereits einige verkauft worden seien, sei eine Zuordnung zum Unternehmen vorzunehmen. Weiters seien aus den in der Berufung betreffend die Vorjahre genannten Gründen sämtliche Vorsteuern dem Bf zuzurechnen.
Beigelegt ist eine Rechnung der Fa. G GmbH vom an den Bf für die Beförderung von 53 Kartons Solarladegeräte. Als Versender ist DI C für die E in Kenia und als Empfänger der Bf angegeben. Eine weitere betrifft den Verkauf von 200 Solarladegeräten durch den Bf um je 20 Euro an die Fa. H in Deutschland.
Am langten beim Finanzamt die Umsatzsteuererklärungen für 2009 und 2010 ein. Neben den Erlösen aus der Vermietung sind Vorsteuer von 4.219,95 Euro (2009) und 6.927,77 Euro (2010) sowie Vorsteuer von 4.290 Euro betreffend entrichtete Einfuhrumsatzsteuer (2010) angesetzt.
Das Bundesfinanzgericht ersuchte das Finanzamt mit Schreiben vom betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2019 und 2010 um Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, da im Rahmen der Außenprüfung – abgesehen von dem der Einfuhrumsatzsteuer zugrundeliegenden Sachverhalt - keine konkreten Feststellungen getroffen wurden.
Mit Schreiben vom führte das Finanzamt aus, dass die genaue Höhe der Vorsteuern nicht feststellbar sei. Ein Ergänzungsersuchen habe ergeben, dass im Zuge eines Brandes bei der vormaligen Steuerberatung des Bf Belege vernichtet worden seien. Der derzeitige steuerliche Vertreter habe aber Aufstellungen betreffend die Vorsteuern vorgelegt (Einzelsteuernachweise).
Auch aufgrund des verstrichenen Zeitraums könne der konkrete Sachverhalt nicht mehr festgestellt werden, insbesondere welche Ausgaben für Zwecke der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Unternehmens getätigt wurden. Für den Vorsteuerabzug seien Rechnungen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, erforderlich. Da als erwiesen angenommen werden könne, dass Vorsteuern angefallen seien und an das Unternehmen Rechnungen ausgestellt worden seien, werde aus verwaltungsökonomischen Gründen die Schätzung der Vorsteuern mit rund der Hälfte der Beträge laut Einzelsteuernachweise vorgeschlagen. Es würden sich somit Vorsteuern von 2.000 Euro (2009) und 3.650 Euro (2010) ergeben.
Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu erledigende Berufung erwogen:
Der beschwerdeführende, im Jahr 2005 gegründete Verein (Bf) schloss Werkverträge vorerst mit der Fa. A. und ab 2009 mit der Fa B. in Deutschland. Die entsprechenden Leistungen hat der Obmann des Vereins, DI C, in Deutschland erbracht. Darüber hinaus flossen dem Bf Erlöse aus der Vermietung eines Einfamilienhauses an DI C zu. Strittig sind die Zurechnung der Umsätze bzw der Vorsteuer in Zusammenhang mit den Werkverträgen und für 2010 die Anerkennung von Vorsteuer betreffend Einfuhrumsatzsteuer.
Zurechnung:
Während die Erlöse aus der Vermietung nicht strittig sind (2009 und 2010 jeweils 8.181,83 Euro), vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass Umsätze und Vorsteuer in Zusammenhang mit den Leistungen in Deutschland DI C zuzurechnen seien. Demgegenüber hat das Bundesfinanzgericht bereits für die Vorjahre entschieden, dass diese Umsätze dem Bf zuzuordnen sind, da es im Bereich der Umsatzsteuer auf das Auftreten nach außen ankommt.
Ein Verein ist Unternehmer, wenn er eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet und Leistungen im eigenen Namen erbringt (). Dies ist hier der Fall. Nach der Aktenlage lauten Verträge und Abrechnungen mit dem deutschen Leistungsempfänger auf den Bf. Der Vereinsobmann DI C hat die Leistungen an den Leistungsempfänger im Namen des Vereins erbracht. Da der Sachverhalt im Wesentlichen dem der Vorjahre entspricht, wird zur ausführlichen Darstellung des Sachverhalts und Begründung auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts für 2006 – 2008 verwiesen (vgl ).
Steuerbarkeit:
Gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 idF BudgetbegleitG 2009 wird eine sonstige Leistung an einen Unternehmer an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerortprinzip). Da gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 der Umsatzsteuer nur Leistungen im Inland unterliegen, sind die gegenständlichen Leistungen an einen Unternehmer in Deutschland so wie in den Vorjahren in Österreich nicht steuerbar.
Vorsteuer:
Was die Vorsteuer betrifft, steht der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 (nur) für Leistungen, die für die Unternehmenssphäre ausgeführt werden, zu. Vorsteuerbeträge in Zusammenhang mit den an den deutschen Unternehmer erbrachten Leistungen sowie mit den Vermietungsleistungen sind daher anzuerkennen.
Nach den Feststellungen des Finanzamtes konnte die konkrete Höhe der in diesem Sinn anzuerkennenden Vorsteuern nicht eruiert werden. Da als erwiesen angenommen werden kann, dass Vorsteuern angefallen sind und an die Bf Rechnungen ausgestellt wurden, schätzte das Finanzamt die anzuerkennenden Vorsteuern in Höhe von rund der Hälfte der Beträge laut den vorgelegten Aufstellungen. Der steuerliche Vertreter stimmte laut telefonischer Rücksprache vom dieser Beurteilung zu. Auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts wird diese Schätzung den tatsächlichen Gegebenheiten nahekommen.
Die Vorsteuer ist daher in Höhe von 2.000 Euro (2009) und 3.650 Euro (2010) anzuerkennen.
Einfuhrumsatzsteuer:
Im November 2010 wurde Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 4.290 Euro auf dem Abgabenkonto des Bf verbucht (siehe auch Beleg des Hauptzollamts Wien vom ). Laut steuerlichem Vertreter handelt es sich bei den eingeführten Gegenständen um Solarladegeräte, die von der Fa. D in Deutschland gekauft und von Hongkong über Kenia nach Österreich geliefert wurden.
Nach § 12 Abs. 1 Z 2 lit b UStG 1994 kann der Unternehmer in den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, abziehen.
Im Fall der Einhebung durch das Finanzamt kann die Einfuhrumsatzsteuer für jenen Kalendermonat abgezogen werden, in dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld entstanden ist. In diesem Fall wird sie am 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonates wirksam. Das bedeutet, dass das Recht auf Vorsteuerabzug im selben Zeitpunkt gegeben ist, in dem die Einfuhrumsatzsteuer fällig wird (Ruppe/Achatz, UStG6, § 12 Tz 212).
Da im vorliegenden Fall die für 11/2010 verbuchte Einfuhrumsatzsteuer am fällig wurde, kommt somit der Vorsteuerabzug - falls alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind - erst im Jahr 2011 in Betracht. Im Beschwerdezeitraum wurde eine anzurechnende EUSt nicht entrichtet. Der Vorsteuerabzug betreffend die Einfuhrumsatzsteuer ist daher im Jahr 2010 schon aus diesem Grund nicht zulässig.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Umsatzsteuerberechnung
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2009 | 2010 | |||
steuerbare Umsätze | 8.181,83 | 8.181,83 | ||
10% Ust | 818,18 | 818,18 | ||
innergemeinsch. Erwerbe | 2.007,38 | 1.675,78 | ||
20% Ust | 400,00 | 335,16 | ||
10% USt | 0,74 | |||
Vorsteuer | -2.000,00 | -3.650,00 | ||
Vorsteuer ig Erwerb | -400,74 | -335,16 | ||
Umsatzsteuer | -1.181,82 | -2.831,82 |
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3a Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100438.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at