Teilweise Abweisung eines Rückzahlungsantrages mangels höheren Guthabens
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die teilweise Abweisung eines Rückzahlungsantrages der belangten Behörde FA vom , StNr, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Ablauf des bisherigen Verwaltungsverfahrens und Parteienvorbringen
Bf, der Beschwerdeführer, bezog im Jahr 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Arbeitnehmerveranlagung (rechtskräftiger Bescheid vom ) ergab eine Gutschrift von 1.643,00 €.
Mit Bescheid vom wurde der Rückzahlungsantrag vom teilweise abgewiesen und begründend ausgeführt, dass das Guthaben gemäß § 215 Abs. 2 BAO zur (teilweisen) Tilgung der bei einer anderen Abgabenbehörde bestehenden Abgabenschuldigkeit des Beschwerdeführers verwendet worden sei.
Mit Schriftsatz vom wurde gegen den Bescheid vom das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hoch verschuldet sei und derzeit eine bedarfsorientierte Mindestsicherung von monatlich 649,00 € erhalten würde. Davon müsse er seine Wohnungskosten von insgesamt ca. 530,00 € bezahlen. Zum Leben würden ca. 120,00 € bleiben, wovon man nicht leben könne. Die gesamte Rückzahlung des Steuerguthabens sei daher von außerordentlicher Wichtigkeit. Soweit es die gegenständliche Beschwerde betrifft, wurde die Rückzahlung des gesamten Guthabens von 1.642,00 € beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 215 BAO könne nur ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 BAO ergebendes Guthaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückgezahlt werden. Da im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der Rückzahlung am ein Guthaben in Höhe von 1.283,00 € bestanden habe, könnte auch nur eine Rückzahlung in dieser Höhe erfolgen. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei im Verfahren über einen Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO kein Platz für die Erörterung der Frage, aus welchen Gründen im Zeitpunkt der Erledigung des Rückzahlungsantrages kein oder ein geringeres Guthaben auf dem Abgabenkonto bestanden habe.
In der "Beschwerde gegen die Bescheidvorentscheidung vom " wurde ergänzend vorgebracht, dass sich die Beschwerde gegen die automatische Tilgung der Abgabenschuld richte, ohne dem Beschwerdeführer die Chance zu geben, zuerst über den ihm zustehenden Gesamtbetrag seines Guthabens zu verfügen und ihm sein Recht auf Ansuchen einer Ratenzahlung hinsichtlich seiner Abgabenschuld geraubt wurde. Den Antrag auf Zahlungserleichterung dann mit Bescheid vom abzuweisen, weil auf dem Abgabenkonto kein Geld mehr verfügbar wäre, sei unzulässig. Der Beschwerdeführer werde dadurch in seinem Recht verletzt. Es werde daher die Rückverrechnung der vorschnell abgebuchten Abgabenschuld von 360,00 € sowie die Gewährung einer Stundung der Abgabenschuld, in eventu eine Ratenzahlung, beantragt. Die mögliche Ratenhöhe würde 5,00 € betragen.
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich unbestritten durch die Parteienvorbringen und die Einsichtnahme in die vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes FA und des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern.
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern eine Gebühr in Höhe von 360,00 € vorgeschrieben (Fälligkeit am ), die nicht entrichtet wurde.
Die Arbeitnehmerveranlagung für das Veranlagungsjahr 2018 (Bescheid vom ) ergab eine Gutschrift in Höhe von 1.643,00 €.
Davon wurde ein Teilbetrag von 360,00 € auf das Abgabenkonto des Beschwerdeführers beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern übertragen und die mit Bescheid vom vorgeschriebene Gebühr getilgt. Der Restbetrag von 1.283,00 € wurde dem Beschwerdeführer zurückgezahlt.
Mit Abrechnungsbescheid vom wurde ausgesprochen, dass die Übertragung des Betrages von 360,00 € auf das Abgabenkonto beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern rechtmäßig war und die Gebühr 2018 mit Fälligkeit in Höhe von 360,00 € getilgt worden ist.
Rechtslage
§ 239 BAO lautet:
(1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
§ 215 BAO lautet:
(1) Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
(2) Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
(3) Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
(4) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Erwägungen
In seinem Erkenntnis vom , Ra 2017/13/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: "Ein rückzahlbares Guthaben eines Abgabepflichtigen entsteht nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 239 BAO für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften. Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde hätte durchführen müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO sein."
Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint. ()
Im Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Rückzahlung wies das Abgabenkonto des Beschwerdeführers ein Guthaben in Höhe von 1.283,00 € auf. Ob die Übertragung des Betrages in Höhe von 360,00 € auf das Abgabenkonto des Beschwerdeführers beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern rechtmäßig war oder nicht, ist nicht relevant für das gegenständliche Verfahren. Über diese Frage wurde seitens des Finanzamtes FA mit Abrechnungsbescheid vom entschieden, der in Rechtskraft erwachsen ist.
Da im Zeitpunkt der Rückzahlung das Abgabenkonto des Beschwerdeführers lediglich ein Guthaben von 1.283,00 € aufwies, war die Behörde nur berechtigt, diesen Betrag zurückzuzahlen. Zu Recht wies die Behörde ein darüber hinausgehendes Begehren ab.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101455.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at