TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.10.2019, RV/5101841/2018

Sprachkurs stellt keine Berufsausbildung dar

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, vertreten durch StB, über die Beschwerde vom , eingelangt am , gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Grieskirchen Wels vom zu VNR 001, mit dem ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind K (VNR 002) für den Zeitraum ab Juli 2017 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Sohn der Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2016/17 die 8. Klasse des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums in W und legte dort am erfolgreich die Reifeprüfung ab.

Daraufhin stellte das Finanzamt mit einer an die Beschwerdeführerin ergangenen Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe vom fest, dass sie ab keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr habe.

Diese Mitteilung retournierte die Beschwerdeführerin an das Finanzamt und vermerkte darauf: "Bitte um Wiederaufnahme der Familienbeihilfe! Siehe Kursbescheinigung für Ämter (nun mit richtigem Datum)."

Ferner wurde anstelle des zutreffenden Formblattes Beih 1 ein Formblatt Beih 38 teilweise ausgefüllt, aus dem hervorgehet, dass die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihren Sohn ab Juli 2017 begehrt.

Schließlich wurde eine "EF Kursbescheinigung für Ämter" der EF Education GmbH in Wien vom vorgelegt, in der bestätigt wird, dass der Sohn der Beschwerdeführerin am Programm "EF Exam Course" an der EF International School of English in Santa Barbara von bis teilnimmt. Das wöchentliche Ausmaß des Unterrichts wurde mit 32 Lektionen á 40 Minuten angegeben. In der Bestätigung wurde sodann ausgeführt:

"Hiermit bestätigen wir, dass K, geboren am Datum1, am Sprachprogramm unseres Unternehmens teilnehmen wird. Dieses Sprachtraining an der EF Privatschule in Santa Barbara wird selbst finanziert. Herr K hat während dieser Zeit keinerlei Einkünfte und wird von den Erziehungsberechtigten finanziell unterstützt. Es handelt sich bei dem Sprachprogramm um Vollzeitunterricht mit Anwesenheitspflicht. Pro Woche fallen zusätzlich ca. 8 Stunden für Hausübungen (z. B. Seminar- und Gruppenarbeiten, Präsentationen und Projekte) an.

Der angestrebte Abschluss ist die international anerkannte Sprachprüfung TEST OF ENGLISH AS A FOREIGN LANGUAGE (TOEFL) oder/und das Cambridge Examen bzw. sprachspezifische Examen z.B. DALF/DELF oder DELE Examen. Diese Prüfungen werden von internationalen Arbeitgebern und akademischen Institutionen weiterhin als offizielles Zertifikat für fundierte Fremdsprachenkenntnisse anerkannt. Der TOEFL-Test oder das Cambridge-Examen gelten an amerikanischen, englischen und australischen Universitäten und Colleges als Zulassungsvoraussetzung für ein Hochschulstudium. Die Sprachausbildung mit EF stellt für K das entscheidende Kriterium für die weitere berufliche Entwicklung dar.

EF Education ist ein anerkannter Sprachreiseveranstalter, der in Österreich als GmbH auftritt."

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe der geplanten Tätigkeit ihres Sohnes nach Absolvierung des Sprachkurses (Studienbeginn, Studienrichtung und Bezeichnung der Universität).

Die Beschwerdeführerin teilte dazu mit, dass sich ihr Sohn nach Absolvierung des Sprachkurses erneut für die Aufnahme an der Fachhochschule Wien für Finanz-, Rechnungs- & Steuerwesen anmelden werde. Es handle sich hier um ein mehrstufiges Aufnahmeverfahren welches von April 2018 bis Juni 2018 stattfinde. Im Jahr 2017 sei er bei diesem Aufnahmeverfahren in erster Linie wegen seiner ungenügenden Englischkenntnisse gescheitert, vermutlich weil er im Gymnasium sein Augenmerk auf Spanisch gelegt und auch in Spanisch und nicht in Englisch maturiert hatte. Viele Vorlesungen würden jedoch auf der FH und auch auf der WU in englischer Sprache gehalten. Weil ihr Sohn jedoch nicht davon ausgehen könne, diesmal die Aufnahme an der Fachhochschule zu bestehen, werde er sofort nach seiner Rückkehr, ab dem Sommersemester 2018 an der Wirtschaftsuniversität Wien mit dem Studium "Wirtschaftsrecht" beginnen und dieses Studium - bei Nichtaufnahme an der Fachhochschule - weiterführen. Über eine positive Entscheidung würde sie sich sehr freuen, zumal diese Sprachausbildung doch für seine zukünftige Ausbildung an der WU Wien oder an der FH Wien sehr wichtig sei.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den verfahrensgegenständlichen Beihilfenantrag für den Zeitraum "ab Juli 2017" ab. Eine Berufsausbildung vermittle nur dann einen Beihilfenanspruch, wenn innerhalb einer angemessenen Dauer am praktischen und theoretischen Unterricht teilgenommen werde, eine Abschlussprüfung abgelegt werde und der Kurs nicht auf die Vermittlung von Allgemeinwissen ausgerichtet sei. Ein Sprachkurs alleine stelle daher keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) dar.

Nachdem einem Ansuchen um Verlängerung der Beschwerdefrist stattgegeben worden war, wurde von der steuerlichen Vertreterin mit Eingabe vom , eingelangt am , Beschwerde gegen den Bescheid vom erhoben. Der Sohn der Beschwerdeführerin möchte den Bachelor Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen an der Fachhochschule Wien absolvieren. Als Zulassungsvoraussetzung sei unter anderem die positive Absolvierung eines Englisch-Tests vorgesehen. Dieser Aufnahmetest habe im ersten Anlauf - aufgrund ungenügender Englischkenntnisse - leider nicht positiv absolviert werden können, da der Sohn der Beschwerdeführerin seinen sprachlichen Fokus in seiner Gymnasialzeit auf Spanisch gelegt hatte. Trotz Scheiterns beim ersten Aufnahmeverfahren wolle er sich im Frühjahr 2018 nochmals für den Bachelor bewerben und sämtliche Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmetests positiv erfüllen. Um die Englischkenntnisse wesentlich zu verbessern, habe er ein EF Studienjahr in Santa Barbara, Kalifornien, USA, absolviert. Das Studienjahr im Ausland werde mit einem international anerkannten TOEFL-Test abgeschlossen. Der UFS habe in seiner Entscheidung vom , RV/0647-W/06, bekräftigt, dass die Absolvierung eines Sprachkurses im Ausland für sich alleine betrachtet keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG sei, allerdings habe die Tochter der Berufungswerberin in dieser Entscheidung unmittelbar nach Absolvierung des Sprachkurses im Ausland das Studium Internationale Betriebswirtschaftslehre begonnen. Diese Studienrichtung habe die Absolvierung von Lehrveranstaltungen über zumindest zwei Sprachen vorausgesetzt. Laut der Entscheidung des UFS sei die Absolvierung des Sprachkurses im Ausland keine notwendige Voraussetzung für die Fortführung der Berufsausbildung gewesen, aber es habe ein enger Zusammenhang zwischen der Sprachausbildung und dem weiteren Studium bestanden. Für die absolvierte Sprachausbildung seien der Tochter der Berufungswerberin Englischlehrveranstaltungen angerechnet worden. Im Ergebnis habe der UFS entschieden, dass der im Ausland absolvierten Sprachausbildung zusammen mit dem im Anschluss betriebenen Studium der Charakter einer Berufsausbildung iSd FLAG zukomme. Das im gegenständlichen Fall angestrebte Bachelor-Studium "Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen" setze gute bzw. ausgezeichnete Deutsch- und Englischkenntnisse voraus, weil die Lehrveranstaltungen sowohl in Deutsch als auch in Englisch abgehalten würden. Darüber hinaus könnten die erforderlichen bzw. vorausgesetzten Englischkenntnisse dadurch bekräftigt werden, dass die positive Absolvierung eines Englischtests im Anmeldeverfahren Voraussetzung für die Zulassung zum Studium sei. Laut telefonischer Auskunft der Studienabteilung der Fachhochschule Wien bestehe die Möglichkeit, dass die im Rahmen der absolvierten Sprachausbildung abgelegten Prüfungen auf Englisch-Lehrveranstaltungen des Bachelors "Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen" angerechnet werden. Bei der Sprachausbildung in den USA handle es sich somit bezugnehmend auf die Entscheidung des zusammen mit dem im Jahr 2018 zu beginnenden Bachelor Studium "Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen" um eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG.

Der Beschwerde waren neuerlich die EF-Kursbescheinigung sowie eine Factbox zum Bachelorstudium an der FH Wien angeschlossen. Dieser ist unter anderem zu entnehmen, dass die Lehrveranstaltungen in Deutsch in Englisch abgehalten werden und ein Auslandssemester oder eine Summersession an Partnerhochschulen in Europa, den USA und Asien möglich seien.

Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und begründete dies im Wesentlichen damit, es stehe außer Streit, dass das Erlernen einer Sprache auf Hochschulniveau für einen Beruf oder die weitere Berufsausbildung von Vorteil sein könne. Das alleine sei jedoch nicht ausreichend, dem absolvierten Englischkurs an der "EF International School of Englisch" die Eigenschaft als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu verleihen (vgl. RV/0666-G/08, , ). Das angebotene Sprachprogramm habe nicht dazu gedient, um die Teilnehmer in einem spezifischen Beruf auszubilden, sondern der Lehrgang hätte vielmehr die Sprachausbildung zum Gegenstand gehabt. Dies ergebe sich klar und eindeutig aus der Kursbescheinigung der EF Education GmbH. Es gelte als unbestreitbar, dass die Absolvierung des Sprachprogrammes die Kompetenzen des Sohnes der Beschwerdeführerin erweitert habe und für dessen Bachelorstudium Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen von Vorteil sowie für sein späteres berufliches Fortkommen nützlich sei. Dies führe jedoch noch nicht dazu, dass dem Sprachlehrgang die Qualifikation einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zukomme. Bei diesem Sprachlehrgang handle es sich nicht um eine spezifische Berufsausbildung, sondern um einen Lehrgang, der allgemein der Verbesserung bzw. Perfektionierung der Kenntnisse der Englischen Sprache dient. Eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sei in diesem Lehrgang nicht zu erkennen.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom . Darin wurde ergänzend vorgebracht, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seit als administrativer Assistent bei der Firma T GmbH beschäftigt sei. Aufgrund der Internationalität dieser Gesellschaft (Standorte in drei Ländern und Kunden auf der ganzen Welt) sei das Vorhandensein von ausgezeichneten Englischkenntnissen unumgängliche Voraussetzung für die Tätigkeit als administrativer Assistent. Laut der beiliegenden schriftlichen Bestätigung des Dienstgebers sei K der oben angeführte Job eben nur deshalb zugesprochen worden, weil die vorausgesetzten, ausgezeichneten Englischkenntnisse aufgrund der absolvierten Sprachausbildung in Santa Barbara vorgewiesen werden konnten. Die Absolvierung der Sprachausbildung in Santa Barbara habe nicht nur allgemein die Kompetenzen des Sohnes der Beschwerdeführerin erweitert, sondern sei Pflichtvoraussetzung gewesen, damit das oben genannte Dienstverhältnis überhaupt zustande kam und er somit seiner beruflichen Tätigkeit nachkommen kann. Der im Ausland absolvierte Englischlehrgang erfülle daher die Kriterien der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, weil er den Lehrgang mit einer schriftlichen Prüfung abgeschlossen und die erforderlichen Englischkenntnisse erworben habe, die für die Tätigkeit als administrativer Assistent bei der T GmbH erforderlich sind. Der Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe stehe daher zu.

In der erwähnten Bestätigung des Arbeitgebers vom führte dieser aus, dass dass der Sohn der Beschwerdeführerin die Stelle der administrativen Assistenz aufgrund seiner ausgezeichneten Englischkenntnisse auf C1-Niveau bekommen habe. Als internationales Unternehmen mit zehn Nationalitäten im Team, Standorten in drei Ländern und Kunden auf der ganzen Welt, seien sehr gute Englischkenntnisse eine Pflichtvoraussetzung für die Tätigkeit in dieser Firma. Diese Kompetenz erfülle der Sohn der Beschwerdeführerin und sei daher seit Monatsbeginn in der Funktion der administrativen Assistenz in unterschiedlichen Unternehmensbereichen zur vollsten Zufriedenheit tätig. Die Bereiche der Tätigkeit umfassten Marketing, Vertrieb und Unternehmensrecht, wo er die im C1-Level erworbenen Business Englischkenntnisse tagtäglich anwende und so eine große Unterstützung für das Team darstelle. Die im Ausland erworbenen Kenntnisse zeichneten den Sohn der Beschwerdeführerin aus und machten ihn zu einem wichtigen Mitglied der Firma.

Der Sohn der Beschwerdeführerin war laut den von der österreichischen Sozialversicherung gespeicherten Daten von bis bei diesem Unternehmen als Angestellter vollzeitbeschäftigt und ist dort seit als geringfügig beschäftigter Angestellter tätig.

Seit dem Wintersemester 2018 studiert der Sohn der Beschwerdeführerin an der Johannes Kepler Universität Linz Wirschaftsrecht (Bachelorstudium). Zu diesem Studium wurde er am zugelassen. Das Finanzamt gewährt der Beschwerdeführerin aufgrund dieses Studiums seit Oktober 2018 wieder Familienbeihilfe für ihren Sohn.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, den in der Beihilfendatenbank gespeicherten Daten, den von der JKU Linz gemäß § 46a Abs. 2 Zif. 4 FLAG übermittelten Daten, den Eintragungen in der Versicherungsdatenbank der österreichischen Sozialversicherung sowie den Daten im Abgabeninformationssystem. Im vorliegenden Fall ist die Rechtsfrage zu klären, ob das Sprachtraining an der EF Privatschule in den USA eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellt.

Rechtslage und Erwägungen

1) Sache des Beschwerdeverfahrens

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht (außer in den Fällen des § 278) immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabebehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem bis zum FVwGG 2012 für Berufungsentscheidungen in Geltung gestandenen § 289 Abs. 2 BAO aF. Die Änderungsbefugnis ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (Ritz, BAO, § 279 Tz 10 mit Hinweis auf ; und ).

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn der Beschwerdeführerin für den Zeitraum "ab Juli 2017" abgewiesen.

Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert ( mit Hinweis auf , und ; ; ).

Der zeitliche Geltungsbereich des angefochtenen Bescheides hängt daher im vorliegenden Fall davon ab, wann es zu einer solchen Änderung der Sach- oder Rechtslage gekommen ist, die einen Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin begründet.

2) Sprachkurs als Berufsausbildung

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Das FLAG enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. , ).

Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. , , , ).

Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann nicht als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (vgl. , ).

Die Frage, ob die Absolvierung eines Sprachlehrganges eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt erörtert (; ). Im erstgenannten Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, der Zusammenhang zwischen dem vom anspruchsvermittelnden Kind ins Auge gefassten Studium in Spanien und dem von ihm besuchten Sprachkurs beschränke sich darauf, dass Kenntnisse der Landessprache für das Studium in einem fremden Land erforderlich seien, um den in der Landessprache gehaltenen Lehrveranstaltungen folgen zu können. Ein solcher Zusammenhang reiche jedoch nicht aus, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur "Berufsausbildung" werden zu lassen und für die Zeit seines Besuches den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen.

Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. Es trifft zwar zu, dass die Lehrveranstaltungen in dem damals vom Sohn der Beschwerdeführerin in Aussicht genommenen (in weiterer Folge aber tatsächlich nicht angetretenen) Bachelorstudium auch in englischer Sprache abgehalten wurden und im Zuge des Aufnahmeverfahrens ein Englischtest absolviert werden musste. Dass die Zulassung zu diesem Studium die Absolvierung des von der EF Education durchgeführten Sprachkurses vorausgesetzt hätte, wurde aber ebenso wenig behauptet, wie das Erfordernis einer positiven Absolvierung des Test of English as a foreign language (TOEFL) als Zulassungsvoraussetzung zu diesem Studium. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte dies den Sprachkurs noch zu keiner eigenständigen Berufsausbildung im Sinne des FLAG gemacht, da nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen selbst dann nicht als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gewertet werden könne, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist. Daran kann auch nichts ändern, dass allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, im Rahmen des Sprachkurses abgelegte Prüfungen auf Englisch-Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiums anrechnen zu lassen, wie dies beispielsweise auch im Zuge der Anrechnungen von einzelnen Buchhaltungsprüfungen für ein Wirtschaftsstudium nach Absolvieren eines Buchhaltungslehrganges bzw. HAK-Lehrganges der Fall sein könnte. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die vorhergehend absolvierten Kurse oder Seminare schon alleine dadurch, dass unter Umständen Einzelprüfungen bei nachfolgend absolvierten Studien angerechnet werden könnten, eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellen würden ().

Die Absolvierung eines von der EF Education veranstalteten Sprachkurses an einer von dieser im Ausland betriebenen Bildungseinrichtung stellt daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes für sich betrachtet keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar, da durch einen solchen Sprachkurs keine Ausbildung in einem Beruf erfolgt (vgl. z.B. das bereits in der Beschwerdevorentscheidung zitierte Erkenntnis des und den zutreffenden Hinweis des Finanzamtes auf den Inhalt der Kursbescheinigung).

Zu der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Entscheidung des , wurde vom Bundesfinanzgericht bereits darauf hingewiesen, dass dieser Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. neuerlich ).

Schließlich sei zum Einwand im Vorlageantrag, der Sprachkurs sei Voraussetzung für die Tätigkeit als administrativer Assistent in der genannten Gesellschaft gewesen, nochmals darauf hingewiesen, dass ein Sprachkurs nicht deshalb zur Berufsausbildung wird, weil er Voraussetzung für die Aufnahme einer bestimmten beruflichen Tätigkeit ist. Abgesehen davon ist entgegen dem Vorbringen im Vorlageantrag der diesem angeschlossenen Bestätigung des Arbeitgebers nicht zu entnehmen, dass gerade die Absolvierung des von der EF Education veranstalteten Sprachkurses oder die Ablegung des TOEFL Voraussetzung für die Vergabe dieser Tätigkeit gewesen wäre, sondern "sehr gute Englischkenntnisse eine Pflichtvoraussetzung" für die Tätigkeit in diesem Unternehmen wären.

Unter Berücksichtigung aller Umstände stellt der in der Zeit von bis absolvierte Sprachkurs keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar.

3) Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin

a) Zeitraum 9/2017 bis 3/2018

Da sich in diesem Zeitraum der Sohn der Beschwerdeführerin in keiner Berufsausbildung im Sinne des FLAG befand, besteht für diese Monate kein Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin.

b) Zeitraum 7/2017 und 8/2017

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Beihilfenanspruch für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Da der Sprachkurs keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellt, kommt schon aus diesem Grund für die Zeit zwischen Ablegung der Reifeprüfung und Beginn des Sprachkurses kein Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin in Betracht.

Ein solcher Anspruch wird auch nicht durch das erst im Oktober 2018 begonnene Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der JKU Linz begründet, da dieses Studium nicht frühestmöglich nach Ablegung der Reifeprüfung am begonnen wurde.

c) Zeitraum 4/2017 bis 9/2017

Im Zeitraum April bis September 2017 befand sich der Sohn der Beschwerdeführerin in keiner Berufsausbildung. In der Zeit von bis war er als Angestellter bei der T GmbH vollzeitbeschäftigt.

d) Zeitraum ab 10/2018

Seit Oktober 2018 (Beginn des Wintersemesters 2018) studiert der Sohn der Beschwerdeführerin an der JKU Linz Wirtschaftsrecht. Durch dieses Studium wird ein Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG begründet, und dieser auch Familienbeihilfe ausbezahlt. Durch den Beginn dieses Studiums trat eine Änderung des Sachverhaltes im Sinne der Ausführungen unter Punkt 1 ein. Der zeitliche Wirkungsbereich des angefochtenen Bescheides endet daher mit Ablauf des Monates September 2018 und erstreckt sich insgesamt über den Zeitraum Juli 2017 bis September 2018.

Da in diesem Zeitraum kein Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin bestand, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at