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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.09.2019, RV/5100390/2019

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe bei nicht zeitgerechtem Abschluss eines Studienabschnittes, auch wenn Prüfungen aus dem nachfolgenden Studienabschnitt vorgezogen werden

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5100390/2019-RS1
Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert ( mwN).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom , eingelangt am , gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom zu VNR 001, mit dem der am eingelangte Antrag vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind K (VNR 002) für den Zeitraum ab März 2018 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Tochter der Beschwerdeführerin studierte ab dem Wintersemester 2013/14 an der Universität Wien Pharmazie.

Dieses Diplomstudium ist laut § 2 des aktenkundigen Studienplans in drei Studienabschnitte gegliedert. Der erste Studienabschnitt umfasst zwei Semester, der zweite Studienabschnitt fünf Semester und der dritte Studienabschnitt, in dem auch eine Diplomarbeit abzufassen ist, zwei Semester. Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Der erste Studienabschnitt wurde von der Tochter der Beschwerdeführerin im Wintersemester 2014/15, somit im dritten Studiensemester, abgeschlossen. Die erste Diplomprüfung wurde laut aktenkundigem Diplomprüfungszeugnis am bestanden; ein Prüfungsfach wurde mit der Note "sehr gut", die übrigen drei Fächer jeweils mit "gut" beurteilt.

Mit Überprüfungsbogen vom wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das zweite Diplomprüfungszeugnis ihrer Tochter vorzulegen. Unter Berücksichtigung eines sogenannten "Toleranzsemester" für den ersten Studienabschnitt und eines weiteren Toleranzsemesters für den zweiten Studienabschnitt hätte diese Prüfung bis zum Ende des Wintersemesters 2017/18 abgelegt werden müssen.

Da die Tochter der Beschwerdeführerin die zweite Diplomprüfung jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgelegt hatte, stellte das Finanzamt die Auszahlung der Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats Februar 2018 ein.

Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin am mit dem am beim Finanzamt eingelangten Formblatt Beih 1 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter ab . Ergänzend führte die Beschwerdeführerin in einer mit datierten Eingabe aus, dass ihre Tochter K zwar den zweiten Studienabschnitt "noch nicht ganz abgeschlossen" habe, aber bis Februar 2018 schon 221,5 ECTS erreicht hätte. Für den ersten und zweiten Abschnitt gebe es insgesamt 210 ECTS - Punkte, das heißt, dass sie im Februar schon um 11,5 ECTS Punkte darüber gelegen sei, weil sie Prüfungen aus dem dritten Studienabschnitt vorgezogen habe. Ihr momentaner Stand liege bei 230 ECTS. Außerdem werde sie ihr Studium bis zum Sommersemester 2019 abschließen, womit sie innerhalb der Toleranzgrenze ihres Studiums sei. Sie ersuche daher, ihr die Familienbeihilfe ab März 2018 nachzuzahlen.

Zum Nachweis der geltend gemachten ECTS-Punkte wurden entsprechende Sammelzeugnisse der Universität Wien beigelegt.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag für den Zeitraum ab März 2018 ab und begründete dies wie folgt:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.

Ihre Tochter K hat die 1. Diplomprüfung am abgeschlossen und befand sich ab SS 2015 im 2. Abschnitt Pharmazie. Die vorgesehene Studienzeit für den 2. Abschnitt beträgt inkl. einem Toleranzsemester sechs Semester und endete mit WS 17/18. Da K den 2. Abschnitt noch nicht beendet hat, besteht ab März 2018 kein Anspruch auf Familienbeihilfe."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , eingelangt am . Diese begründete die Beschwerdeführerin wie folgt:

"1) Meine Tochter K hat bei ihrem Studium der Pharmazie in Wien eine gesetzliche Studiendauer von 9 Semestern. Dabei gibt es für 3 Studienabschnitte 3 Toleranzsemester dazu. Bei meiner Tochter wäre also die Studiendauer bis einschließlich Sommersemester 2019 tolerierbar. In diesem Zeitraum wird sie ihr Studium beenden. Bei der Begründung des Abweisungsbescheids schreiben Sie, dass meiner Tochter die Familienbeihilfe zusteht, wenn die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten wird. Ihre Studienzeit ist in diesem Rahmen, weil sie im Wintersemester 2013 ihr Studium begonnen hat.

2) Für den 1. und 2. Studienabschnitt der Pharmazie gibt es insgesamt 210 ECTS Punkte. Bis einschließlich Februar 2018 hat meine Tochter bereits 221,5 ECTS Punkte erreicht, das heißt dass K um insgesamt 11,5 ECTS Punkte darüberlag. In der Beilage 1 befindet sich das gesamte Sammelzeugnis vom .

3) In der Beilage 2 habe ich ein Sammelzeugnis vom mitgeschickt. Dabei sieht man, dass K in der Zwischenzeit ihre Diplomarbeit abgegeben hat und sich weiters bei einem momentanen Stand von 230 ECTS Punkten befindet. Das heißt, sie hat sich auch in der Zwischenzeit nicht ausgeruht, sondern weitere Prüfungen gemacht.

4) Bitte sehen Sie sich in Ruhe die Sammelzeugnisse an, und Sie werden feststellen, dass K gute Noten hat und eine fleißige Studentin ist.

5) Ich bin durch meine private Situation gezwungen, meiner Tochter das Studium alleine zu finanzieren. Ich habe mich vor knapp 3 Jahren von meinem Mann M getrennt. Er bezieht eine Pension, die es ihm nicht erlaubt, seine Tochter zu unterstützen. Daher habe ich seit 3 Jahren eine volle Lehrverpflichtung genommen. K braucht diese 220 € wirklich. Sie hat außerdem seit ca. 1 Jahr eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma W angenommen, um irgendwie über die Runde zu kommen. Ohne die Familienbeihilfe zögert sich ihr Studienabschluss hinaus, weil sie dann noch mehr dazuverdienen muss.

6) K hat nur deshalb eine andere Reihenfolge der Prüfungen gewählt, weil die Praktikumsplätze für pharmazeutische Technologie sehr begrenzt sind und sie sozusagen das Glück hatte, einen Platz dabei zu erwischen. Durch ihren beachtlichen Studienerfolg ist es mir unverständlich, warum meiner Tochter ab März 2018 die Familienbeihilfe gestrichen wurde.

7) Mein Sohn S ist seit ca. 3 Jahren depressiv. Er hat in der 5.Klasse HTL als guter Schüler aufgehört. Es wird noch ein wenig Zeit vergehen bis er in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen, obwohl er Ende Mai 21 Jahre alt geworden ist. Er wohnt auch aus diesen Gründen noch bei mir und ich komme auch für seinen Lebensunterhalt auf."

Der Beschwerde waren die darin erwähnten Sammelzeugnisse vom und vom angeschlossen.

Mit einem am unterfertigten und am beim Finanzamt eingelangten weiteren Formblatt Beih 1 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter ab , da diese den zweiten Studienabschnitt laut vorgelegtem zweiten Diplomprüfungszeugnis vom am abgeschlossen hatte (Gesamtnote: mit Auszeichnung bestanden).

Das Finanzamt gewährte aufgrund dieses Antrages für den Zeitraum ab November 2018 (bis einschließlich Februar 2019) wieder Familienbeihilfe. Die dritte Diplomprüfung wurde am abgelegt (Gesamtnote neuerlich: mit Auszeichnung bestanden).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen und ausgeführt:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBL Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche Studiendauer). Der für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende Zeitraum ist die gesetzliche Studiendauer des jeweiligen Studienabschnittes zuzüglich eines weiteren Semesters (=Toleranzsemester). Somit kann bei Überschreitung dieses Zeitraumes Familienbeihilfe nicht mehr gewährt werden (sh. Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2, S. 10).

Das Diplomstudium von K gliedert sich in 3 Abschnitte.

1. Abschnitt: gesetzliche Studiendauer + Toleranzsemester: 2 + 1

2. Abschnitt: gesetzliche Studiendauer + Toleranzsemester: 5 + 1

3. Abschnitt: gesetzliche Studiendauer + Toleranzsemester: 2 + 1.

Der 2. Abschnitt hätte bis Februar 2018 absolviert werden müssen. Da der 2. Abschnitt am abgeschlossen wurde, besteht ab diesem Monat wieder Anspruch auf Familienbeihilfe."

Im Vorlageantrag vom wies die Beschwerdeführerin ergänzend darauf hin, dass ihre Tochter zwar die zweite Diplomprüfung erst am abgelegt habe, dafür aber Prüfungen aus dem dritten Studienabschnitt früher absolviert und auch die Diplomarbeit schon am abgegeben habe. Die allerletzte Prüfung habe sie am abgelegt, sodass die Gesamtstudiendauer nur elf Semester betrage. Damit habe ihre Tochter nur ein Jahr länger gebraucht als die gesetzliche Studiendauer betrage und liege damit wieder genau in der festgelegten Toleranzgrenze. Es stünden ihr daher die "acht ausständigen Beihilfen" (gemeint wohl: Familienbeihilfe für die acht Monate von März bis Oktober 2018) zu. Ihre Tochter habe sich das Studium nicht leicht gemacht. Die Gesamtdurchschnittsnote liege "unter einem Gut" (gemeint offenkundig: unter 2,0).

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben.

Beweiswürdigung

Der von der Beschwerdeführerin dargestellte Verlauf des Studiums ihrer Tochter ist unbestritten und wurde mit den vorgelegten Zeugnissen auch nachgewiesen. Zu klären ist im gegenständlichen Fall die Rechtsfrage, ob für den Zeitraum März bis Oktober 2018 ein Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin besteht.

Rechtslage

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung des BGBl I 35/2014 lautet auszugsweise:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. … Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß."

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG wird Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt. Die Familienbeihilfe wird nach § 10 Abs. 2 leg. cit. von Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Für ein Monat gebührt gemäß § 10 Abs. 4 FLAG Familienbeihilfe nur einmal.

Erwägungen

1) Sache des Beschwerdeverfahrens

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht (außer in den Fällen des § 278) immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabebehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem für Berufungsentscheidungen bisher geltenden § 289 Abs. 2 BAO. Die Änderungsbefugnis ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (Ritz, BAO-Kommentar, § 279 Tz 10 mit Hinweis auf ; und ).

Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist gemäß § 10 FLAG der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (z.B. , mwN).

Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert ( mit Hinweis auf , und ; ).

Der angefochtene Erstbescheid vom wies den verfahrensgegenständlichen Beihilfeantrag für den Zeitraum "ab März 2018" ab. Er gilt daher für den Zeitraum ab März 2018 bis zu einer Änderung der Sach- oder Rechtslage. Maßgebend für diesen Bescheid war in sachverhaltsmäßiger Hinsicht der Umstand, dass die zweite Diplomprüfung unter Berücksichtigung eines Toleranzsemesters für den zweiten Studienabschnitt bis längstens zum Ende des Wintersemesters 2017/18 abgelegt werden hätte müssen, tatsächlich aber noch nicht abgelegt worden war.

Eine Änderung dieser für die Bescheiderlassung maßgeblichen Sachlage trat mit der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung am ein. Damit endet der zeitliche Geltungsbereich des angefochtenen Bescheides mit Ende Oktober 2018 und umfasst somit die acht Monate März bis Oktober 2018. Damit ist auch die "Sache" im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO festgelegt.

Zutreffend hat das Finanzamt für den Zeitraum ab November 2018 (bis Februar 2019) Familienbeihilfe wieder gewährt; der angefochtene Abweisungsbescheid stand dem nicht entgegen, da sein zeitlicher Geltungsbereich mit Oktober 2018 endet.

2) Beihilfenanspruch für den Zeitraum März bis Oktober 2018

Bei der Beurteilung der Frage, ob für diesen Zeitraum ein Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin besteht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine sogenannte ex-post Prüfung, sondern eine ex-ante Prüfung vorzunehmen. Das bedeutet, es ist nicht im Nachhinein rückblickend (ex post) zu beurteilen, ob ein Beihilfenanspruch für einen bestimmten Zeitraum (bestimmte Kalendermonate) bestand, da Familienbeihilfe nicht am Ende eines Studiums rückwirkend zuerkannt wird, sondern nach der Bestimmung des § 10 FLAG für den einzelnen Monat bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für diesen jeweiligen Monat, somit stets monatsbezogen und aktuell (ex ante; mwN).

Der zweite Studienabschnitt wäre unter Berücksichtigung eines Toleranzsemesters für diesen Abschnitt von der Tochter der Beschwerdeführerin unbestritten bis zum Ende des Wintersemesters 2017/18, somit bis Ende Februar 2018 abzulegen gewesen. Da dies nicht der Fall war, bestand ab März 2018 kein Beihilfenanspruch mehr. Das Finanzamt konnte zu diesem Zeitpunkt (= ex ante betrachtet) nicht feststellen, wann die Tochter der Beschwerdeführerin die zweite Diplomprüfung (die letzte Teilprüfung aus dieser) erfolgreich ablegen würde. Es konnte daher nicht gleichsam "vorläufig" der Beihilfenanspruch mit der Maßgabe zuerkannt werden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin die Gesamtstudiendauer unter Einrechnung der insgesamt zulässigen Toleranzsemester abschließen würde, da der Gesetzgeber im FLAG eine vorläufige Gewährung der Familienbeihilfe mit einer abschließenden rückblickenden Beurteilung des Beihilfenanspruches am Ende des Studiums nicht vorgesehen hat.

Angesichts dessen fällt bei Überschreiten der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG für einen Studienabschnitt vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines "Toleranzsemesters" der Familienbeihilfenanspruch weg, der jedoch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dann "wieder auflebt", wenn der betreffende Studienabschnitt verspätet, aber doch positiv absolviert ist (siehe neuerlich ). Zutreffend hat daher das Finanzamt ab November 2018 der Beschwerdeführerin wieder Familienbeihilfe gewährt.

Bei einem in Studienabschnitte gegliederten Studium ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b zweiter Satz FLAG auf den jeweiligen Studienabschnitt und nicht auf die Gesamtstudienzeit abzustellen (vgl. dazu das Erkenntnis , welches einen gleichgelagerten Sachverhalt betraf).

Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass bei einer rückblickenden Betrachtung des Studienverlaufes, der Berücksichtigung des Prüfungserfolges ihrer Tochter (zweite und dritte Diplomprüfung mit Auszeichnung bestanden) sowie der aufgrund der abgelegten Prüfungen zu den dargestellten Zeitpunkten erreichten ECTS-Punkte die Nichtgewährung der Familienbeihilfe für die verfahrensgegenständlichen Monate ungerecht erscheint. Angesichts der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht bei der derzeitigen Rechtslage, die auf den tatsächlichen Studienverlauf (durchaus übliches Vorziehen von Prüfungen aus nachfolgenden Studienabschnitten) zu wenig Rücksichtig nimmt, für das Bundesfinanzgericht aber keine andere Entscheidungsmöglichkeit. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG hat das Bundesfinanzgereicht schon in der zitierten Entscheidung vom nicht gehegt und daher von einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 Abs. 1 Zif. 1 B-VG abgesehen; ausschlaggebend war dafür insbesondere der Umstand, dass die Gliederung eines Diplomstudiums in Studienabschnitte nicht willkürlich erfolgt, sondern sich aus den jeweiligen universitären Anforderungen an eine sinnvolle Studiengliederung ergibt und üblicherweise ein Studienabschnitt auf dem vorangehenden aufbaut. Es wurde auch als nicht unsachlich erkannt, wenn der Gesetzgeber das Ziel eines möglichst raschen Studienverlaufs durch Abstellen auf den einzelnen Studienabschnitt als kleinere Einheit und nicht durch Abstellen auf das gesamte Studium umsetzt. Schließlich hat bereits der unabhängige Finanzsenat in seiner Entscheidung vom , RV/3026-W/07, ausgesprochen, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für einen weiteren Studienabschnitt nur dann besteht, wenn der vorhergehende Abschnitt rechtzeitig (unter Berücksichtigung von Toleranzsemestern) abgeschlossen wurde, auch wenn das Vorziehen von Prüfungen nach der jeweiligen Studienordnung möglich ist. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, der eine Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluss vom , B 1214/08, abgelehnt hat. Die Beschwerde wurde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, das Verfahren von diesem aber mit Beschluss vom , 2008/13/0208, eingestellt.

Zu den in Punkt 5 und 7 der Beschwerde dargelegten Umstände wird bemerkt, dass die Gewährung der Familienbeihilfe nicht im Ermessen der Behörde liegt, im Zuge dessen allenfalls derartige Billigkeitsgründe im Sinne des § 20 BAO Berücksichtigung finden könnten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall die entscheidungsrelevante Rechtsfrage bereits durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist und die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

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