Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.08.2019, RV/1100503/2018

Absolvierung des "Privaten Ausbildungslehrganges für Islamische Theologie" der UIKZ als Berufsausbildung im Sinne des FLAG

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/1100503/2018-RS1
Der mehrjährige private Ausbildungslehrgang für islamische Theologie bei der Kultusgemeinde der Union islamischer Kulturzentren in Österreich (UIKZ), der den Absolventen/innen die Qualifikation für die Ausübung des Berufes eines/einer islamischen Seelsorger/s/in, Prediger/s/in, Vorbeter/s/in oder Religionsdiener/s/in vermittelt, stellt eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 dar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner in der Beschwerdesache der Adr,

vertreten durch RA Ing. Mag. Hamza Ovacin, Stadtstraße 33 Tür 303, 6850 Dornbirn,

betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom  hinsichtlich Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für A für den Zeitraum 09/2014 bis 09/2017

zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 09/2014 bis 09/2017 stehen zu.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verwaltungsgeschehen:

Der angefochtene Bescheid enthielt die Begründung, A, die Tochter der Beschwerdeführerin, habe sich ab Ablegung ihrer Reifeprüfung im Oktober 2013 nicht mehr in einer Berufsausbildung befunden.  Bei dem von ihr absolvierten privaten Ausbildungslehrgang für islamische Theologie könne nicht von einer Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes ausgegangen werden.

Nachstehende Kriterien für eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG fehlten:

  • Die Qualifikation für ein bestimmtes, einzelnes, konkretes Berufsbild,

  • Die Abgrenzung zu einem Kursbesuch aus privaten Motiven,

  • Ein nachvollziehbares, geregeltes Ausbildungsverfahren,

  • Eine Prüfungsordnung.

Dagegen wandte sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Beschwerde und führte aus:
Ihre Tochter habe seit an einem Ausbildungslehrgang für islamische Theologie, abgehalten von der Kultusgemeinde Union islamischer Kulturzentren (UIKZ) in Österreich, teilgenommen. Alljährlich habe die Beihilfenstelle um Vorlage von Bestätigungen ersucht und in der Folge die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag gewährt.

Erst nach Mitteilung der Tochter der Beschwerdeführerin, dass sie nun nach abgeschlossener Berufsausbildung berufstätig sei, seien die angeblich zu Unrecht bezogenen Beträge für den Streitszeitraum zurückgefordert worden.

Die Abgabenbehörde sei dabei ohne weitere Begründung und ohne konkrete Feststellungen zum Sachverhalt davon ausgegangen, dass die wesentlichen Kriterien für eine gemäß FLAG anzuerkennende Berufsausbildung fehlten. Schon dadurch erfülle der gegenständliche Bescheid die gesetzlichen Anforderungen nicht und könne er bereits aus diesem Grund aufgehoben werden.

Neben diesen formellen Mängeln sei auch die Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig. Auch wenn es sich bei der Ausbildung durch die Kultusgemeinde um eine kursmäßige Ausbildung handeln sollte, was aufgrund der Intensität, des Zeitanspruches und der Dauer jedenfalls zu verneinen sei, stelle eine kursmäßige Ausbildung nach Rechtsprechung des VwGH jedenfalls eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 dar. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei vor dem Besuch der Ausbildungsveranstaltungen nicht berufstätig gewesen und der Ausbildungslehrgang habe ihre volle und überwiegende Zeit beansprucht.

Darüber hinaus erhielten die Teilnehmer des Ausbildungslehrganges für islamische Theologie jedenfalls jene Qualifikation, die notwendig sei, um als Seelsorger/in, Prediger/in, Vorbeter/in und Religionsdiener/in beruflich tätig zu werden.

Durch die mehrjährige Dauer, den zeitlichen Aufwand und den Lehrinhalt ergebe sich in quantitativer Hinsicht eine Unterscheidung zu einem Besuch von Kursen aus privaten Interesse. Kein normaler denkender Mensch besuche aus rein privaten bzw. religiösen Interessen fünf Jahre lang, fünf Tage in der Woche, 8 Stunden pro Tag, eine Ausbildung, ohne eine Berufsabsicht zu verfolgen. Kurse aus privatem Interesse seien grundsätzlich überschaubar, sowohl was den Inhalt als auch was den Zeitaufwand betreffe. Gegenständlich liege ein Veranstaltungsbesuch aus rein privaten Interessen nicht vor.

Das Berufsbild des Seelsorgers sei in Art. 23 der Verfassung der IGGÖ festgeschrieben. Der von der Kultusgemeinde angebotene Ausbildungslehrgang bezwecke die Erlangung des Fachwissens, um Tätigkeiten im Sinne dieses Berufsbildes nachgehen zu können.

Weiters gehe weder aus dem Familienlastenausgleichsgesetz noch aus der Rechtsprechung hervor, dass durch die Ausbildung eine Qualifikation für einen bestimmten, konkreten Beruf erzielt werden müsse. Die Rechtsprechung gehe von einem Berufsbild aus, welches jedenfalls weit zu verstehen sei.

Die islamische Kultusgemeinde habe sich ein sehr ausführliches Curriculum mit entsprechenden Ausbildungsvorschriften gegeben. Darin seien neben sämtlichen Anforderungen für eine Berufsausbildung auch die Prüfungsmodalitäten definiert. Es liege daher jedenfalls eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vor.

Es sei zu erwähnen, dass die von der Kultusgemeinde ausgebildeten Personen auch in anderen Kultusgemeinden, Moscheen, Sozialeinrichtungen (Gefängnissen, Krankenhäusern, Altersheimen) eingesetzt würden.

Ebenso komme es zum Einsatz dieser Personen als Lehrer für den islamischen Religionsunterricht in Pflichtschulen. Die in Diskussion stehende Ausbildung werde auch vom AMS als Beruf anerkannt. Das AMS versuche nämlich, Absolventen des gegenständlichen Ausbildungslehrganges als Seelsorger zu vermitteln.

Die Beschwerdeführerin verwies auf vorgelegte Urkunden, die Lehrgangsbestätigungen, das Abschlusszeugnis aus dem Jahr 2017, das Curriculum zum „Ausbildungslehrgang für islamische Theologie“, eine Betreuungsvereinbarung des AMS Salzburg, einen Bescheid des Bundeskanzleramtes aus dem Jahr 2016, die Statuten der Kultusgemeinde UIKZ sowie die Verfassung der IGGÖ.

Seitens des Finanzamtes wurde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit nachstehenden Erläuterungen erlassen:

Es sei auf § 24 des Islamgesetzes 2015 hinzuweisen, das die theologischen Studien regle. In der Folge wurde auf eine Stellungnahme des Kultusamtes im österreichischen Bundeskanzleramt zu nicht näher definierten Unterlagen Bezug genommen. Das Kultusamt nimmt darin Bezug auf einen in Wien bestehenden Fachverein der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich mit dem Namen „Imam-Hatip“. Dieser Fachverein habe dem Stadtschulrat für Wien ein Curriculum für einen Imam-Hatip-Lehrgang vorgelegt. Der Stadtschulrat für Wien sei bei seiner rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Lehrgang nicht die Qualität einer Privatschule erreiche. Es handle sich vielmehr um eine innerkonfessionelle Schulung mit ausschließlich religiösem Inhalt.

Das Islamgesetz 2015 sehe mit Ausnahme des § 24 „theologische Studien“ keine Bildungsgänge, Ausbildungen o. ä. vor. Da innerkonfessionellen Lehrgängen keine staatlichen Genehmigungen erteilt werden könnten, liege auch keine Ausbildung im Sinne staatlicher Gesetze war.

Bei Religionslehrkräften sei nach § 3 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz zwischen Religionslehrern, die von den Gebietskörperschaften beschäftigt würden und solchen, die Dienstnehmer der Religionsgesellschaft, hier der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) seien, zu unterscheiden. Absolventen der gegenständlichen Lehrgänge erfüllten, vorbehaltlich der Beurteilung durch das dafür zuständige Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, nicht die dienstrechtlichen Voraussetzungen für eine Anstellung als Lehrkraft durch eine Gebietskörperschaft. Diese Personen könnten daher nicht an einer öffentlichen Schule als Religionslehrkraft unterrichten. Die Religionsgesellschaft könne sie aber als religionsgesellschaftlich bestellte Religionslehrkraft anstellen und gemäß § 3 Abs. 1 lit. b Religionsunterrichtsgesetz einsetzen.

Was die an diesen Lehrgängen unterrichtenden Personen betreffe, gebe es für die im Curriculum vorgesehenen Fächer keine Ausbildungen in Österreich, dh, es könne keine fachlich einschlägige Ausbildung geben.
Eine innerkonfessionelle Ausbildung sei aus kultusamtlicher Sicht grundsätzlich durch staatliche Behörden nicht genehmigungsfähig, weil sie keinem Genehmigungsverfahren unterzogen werden dürfe. Aus kultusamtlicher Sicht ergebe sich daraus ein Spannungsverhältnis zur Ausbildungspflicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Ausbildungspflichtgesetz verpflichte die Erziehungsberechtigten, dafür zu sorgen, dass Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt hätten, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildung-oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgingen. Durch den Besuch eines in Diskussion stehenden Lehrganges könnten die Voraussetzungen des Ausbildungspflichtgesetzes nicht erfüllt werden.

Als Arbeitgeber kämen allenfalls Moscheeeinrichtungen, Moscheegemeinden oder Fachvereine der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich in Betracht. Diese verfügten aber zumeist über keine finanziellen Mittel für die Beschäftigung eines hauptamtlichen Mitarbeiters. Zudem stünden für die religiösen Funktionen in Zukunft insbesondere Absolventen der islamisch-theologischen Studien der Universität Wien, somit formal qualitativ weit höherwertige Personen, zur Verfügung.

Das Finanzamt bezog sich im Weiteren auf die Rechtsprechung des VwGH, der für das Vorliegen einer Berufsausbildung folgende Kriterien verlange:

  • Die Vermittlung der Qualifikation für ein bestimmtes Berufsbild/einen bestimmten Beruf,

  • eine klare Unterscheidung und Abgrenzung zu einem Besuch von Kursen aus privatem Interesse,

  • eine nicht nur durch den Lehrinhalt sondern auch durch die Art und den Rahmen definierte Ausbildung,

  • ein nachvollziehbares, geregeltes Ausbildungsverfahren,

  • das Vorliegen von Ausbildungsvorschriften und einer Prüfungsordnung.

All diese Kriterien seien gegenständlich nicht erfüllt. So werde keine Qualifikation für ein bestimmtes Berufsbild erworben. Die Kurse dienten der Vertiefung des islamischen Glaubens im Rahmen bereits vorhandener religiöser Interessen. Es werde ein undifferenziertes religiöses Wissen vermittelt. Es handle sich daher um im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichtete Veranstaltungen im Sinne der Rechtsprechung des VwGH.

Anbieter dieser Kurse seien private religiöse Kulturzentren und religiöse Vereine.

Die UIKZ bilde laut Homepage Imame und weibliche Hodschas (Theologinnen) selber aus, damit diese für ihre Vereine tätig seien. Es fänden sich aber keine allgemeinen oder speziellen Ausbildungsvorschriften, keine Bestimmungen über eine Prüfungsordnung, keine Regelungen über ein Aufnahme- und Zulassungsverfahren. All diese Kriterien wären jedoch für eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 essentiell.

Zudem fehle eine Prüfungsordnung. Es gebe keine Bestimmungen über die Anzahl der Prüfungen, den Inhalt von Prüfungen, die Möglichkeit der Wiederholung von Prüfungen. Es fänden sich außerdem keine Informationen über das Lehrpersonal (keine Personalia über die Lehrenden, keine Lebensläufe, keine Angaben zur Qualifikation).

Abschließend wurde seitens des Finanzamtes ausgeführt, dass Bescheidmängel im Abgabenverfahren im Rechtsmittelverfahren sanierbar wären. Daher könne z.B. die Begründung einer Beschwerdevorentscheidung einen Begründungsmangel heilen, was gegenständlich auch geschehen sei. 

Die Beschwerdeführerin brachte in der Folge durch ihre steuerliche Vertretung einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein. Sie hielt das bisher Vorgebrachte zur Gänze aufrecht und führte im Weiteren aus:

Vorauszuschicken sei, dass die Begründung der Beschwerdevorentscheidung aus dem Zusammentragen unterschiedlichster Bereiche herrühre und den konkreten Sachverhalt nicht berücksichtige.

Im Einzelnen: Aus der Stellungnahme des (Anm.: österreichischen) Kultusamtes gehe hervor, dass Ausbildungsgänge für seelsorgerische Tätigkeiten zu den inneren Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft gehörten. Sie unterlägen daher keinen staatlichen Genehmigungsverfahren. Nur die Religionsgesellschaft könne darüber befinden, ob eine Berufsausbildung vorliege.

Soweit das Ausbildungspflichtgesetz angesprochen worden sei, werde ausdrücklich bestritten, dass es die Absicht der in Diskussion stehenden (Anm.: islamischen) Kultusgemeinden und deren Einrichtungen sei, Jugendliche an der Erfüllung der Ausbildungspflicht zu hindern. Laut Verfassung der islamischen Glaubensgemeinschaft, die am durch das Bundeskanzleramt genehmigt worden sei, gehöre es vielmehr zu den Aufgaben dieser Gemeinschaft, für die islamische Erziehung und Ausbildung sowie die Schaffung der dafür notwendigen Einrichtungen zu sorgen. Islamische Kultusgemeinden seien selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie hätten klare gesetzlich vorgegebene Aufgaben, keinesfalls liege ein rechtswidriges Verhalten, geschweige denn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder eine negative Einstellung gegenüber Staat und Gesellschaft vor.

Es werde nicht bestritten, dass es sich bei der Ausbildung der Tochter der Beschwerdeführerin nicht um eine Ausbildung im Sinne staatlicher Gesetze handle. Vielmehr werde der Religionsgesellschaft, wie schon erwähnt, von Gesetzes wegen die Möglichkeit eingeräumt, Ausbildungseinrichtungen zu schaffen und Ausbildung zu erteilen.

Soweit sich das Finanzamt auf einen Verein bezogen habe, der offenbar eine Ausbildung zur Erlangung der Studienberechtigungsprüfung anbiete, habe dies mit dem in Diskussion stehenden Sachverhalt, bei dem es nicht um eine Studienberechtigungsprüfung gehe, nichts zu tun und sei unerklärlich, was das Finanzamt mit den entsprechenden Ausführungen bezwecke.

Die im Streitfall von den islamischen Kultusgemeinden erteilte Ausbildung sei derart weitreichend und fundiert, dass die Absolventen als Religionslehrer/innen entsprechend dem Religionsunterrichtsgesetz zur Vermittlung des Lehrstoffes unter Einhaltung des Lehrplanes und der religionsgesellschaftlichen Vorschriften sowie der allgemeinen staatlichen, schulrechtlichen Vorschriften, eingesetzt würden.

Zum Beweis des Vorgebrachten, insbesondere zum Beweis dafür, dass die von den islamischen Kultusgemeinden ausgebildeten Personen in diversen Moscheeeinrichtungen, Moscheegemeinden oder Fachvereinen der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich und an öffentlichen Schulen als Religionslehrer oder -lehrerinnen tätig seien, stellte die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung den Antrag auf die Einvernahme dreier namentlich genannter Zeugen sowie der Einvernahme der Tochter der Beschwerdeführerin als Zeugin.

Das Ausbildungspflichtgesetz sei für den gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt (Streitzeitraum September 2014 bis September 2017) ohne Belang, zumal die Ausbildungspflicht gemäß § 4 Ausbildungspflichtgsetz erst mit in Kraft getreten sei und das Ausbildungspflichtgesetz hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe auch bei einer Übertretung keine Konsequenzen vorsehe.

Nicht richtig sei, dass die potentiellen Arbeitgeber der Absolventen/innen des in Streit stehenden Lehrganges über keine finanziellen Mittel verfügten, um hauptamtliche Mitarbeiter/innen zu beschäftigen. Die hier involvierten Kultusgemeinden seien in Österreich seit mehr als 40 Jahren tätig und hätten in ihren Einrichtungen zumindest eine/n voll beschäftigten Mitarbeiter/in mit dieser Ausbildung eingestellt. Es werde zudem festgehalten, dass die islamisch-theologischen Studien der Universität Wien derzeit keine Absolventen hätten. Auch käme dieser Einrichtung kein Ausbildungsmonopol zu, zumal von Gesetzes wegen der Religionsgesellschaft bzw. den Kultusgemeinden ein Recht zur Ausbildung eingeräumt worden sei.

Soweit das Berufsbild in Frage stehe, ergebe sich dieses insbesondere aus den §§ 1, 2, 4 und 5 des Curriculums.

Die Tochter der Beschwerdeführerin könne, wie aus dem Curriculum hervorgehe, in sämtlichen islamischen Einrichtungen und Bereichen aufgrund der erhaltenen Ausbildung tätig werden. Zu erwähnen sei, dass das Finanzamt das vorgelegte Curriculum, aus welchem sich ein nachvollziehbares und geregeltes Ausbildungsverfahren samt Prüfungsordnung ergebe, komplett ignoriert habe.

Dass es sich bei der gegenständlichen Ausbildung nicht um einen Kurs aus rein privaten Interessen handle, ergebe sich sowohl aufgrund des inhaltlichen als auch des zeitlichen Umfangs der Ausbildung. Anbieter der Ausbildung sei kein privates religiöses Kulturzentrum bzw. ein religiöser Verein, sondern die Kultusgemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechtes gemäß § 8 Islamgesetz. Die Ausbildung sei berufsallgemein gehalten und nicht auf spezielle Bedürfnisse der UIKZ beschränkt.

Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sei es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Wie auch das österreichische Kultusamt einräume, handle es sich bei Ausbildungslehrgängen für seelsorgerische Tätigkeiten, die von einer Religionsgesellschaft angeboten würden, um innere Angelegenheiten der Religionsgesellschaft. Die von den hier gegenständlichen islamischen Kultusgemeinden angebotene Ausbildung werde von der islamischen Glaubensgemeinschaft anerkannt, wodurch die fachliche Qualifikation bestätigt sei. Art und Rahmen der Ausbildung, das Ausbildungsverfahren und die Lehrmittel, seien nachvollziehbar geregelt.

In seiner Stellungnahme zum Vorlagebericht bezog sich das Finanzamt auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Familie und Jugend, wonach „Lehrgänge und Kurse von islamischen Vereinen“ keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellten. Zudem sei seitens des Bundeskanzleramtes im gegebenen Zusammenhang auf die Entscheidung des verwiesen worden, in welcher ausgesprochen worden sei, dass die Ausbildung zum Religionslehrer bei der UIKZ in Österreich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittle, da nur eine interne Abschlussprüfung vorgesehen sei.

Ein vorerst gestellter Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des steuerlichen Vertreters später zurückgezogen.

II. Sachverhalt:

  • A, die Tochter der Beschwerdeführerin, ist am 1122.1995 geboren.

  • Sie legte im Herbst 2013 die Reifeprüfung ab.

  • Am nahm sie den privaten Ausbildungslehrgang für islamische Theologie bei der Union Islamischer Kulturzentren in Österreich (UIKZ) mit Standort Wien auf.

  • Die grundsätzlich 5–jährige Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. 

  • Das positive Abschlusszeugnis von A stammt vom 3344.2017.

  • Es enthält den Hinweis, dass sie als Absolventin des Lehrganges berechtigt ist, als islamische Seelsorgerin oder Predigerin in den Moscheen und Gebetsstätten der UIKZ tätig zu sein.

Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf unstrittigem Akteninhalt wie u. a. Lehrgangsbestätigungen, Curriculum zum Ausbildungslehrgang, Abschlusszeugnis.

III. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Wurden Kinderabsetzbeträge im Sinne des § 33 Abs. 3 EStG 1988 zu Unrecht bezogen, so ist auch diesbezüglich § 26 des FLAG 1967 anzuwenden.

Das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, vom 21. Dezember 1867 lautet auszugsweise:

Art. 14.
Die volle Glaubens-und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet.
Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen.
Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, insofern er nicht der nach dem Gesetze hierzu berechtigten Gewalt eines anderen untersteht.

Art. 15.
Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihrer inneren Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Kultus-, Unterrichts-und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.

...

Art. 17.
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Unterrichts-und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.
Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts-und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Art. 18.
Es steht jedermann frei, seinen Beruf zu wählen und sich für den selben auszubilden, wie und wo er will.

Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( Europäische Menschenrechtskonvention ), BGBl. Nr. 210/1958, lautet auszugsweise:

Art. 9-Gedanken-, Gewissens-und Religionsfreiheit
(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens-und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.

(2) die Religions-und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sei, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

...

Art. 14-Verbot der Benachteiligung
Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.

Das Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften- Islamgesetz 2015 , BGBl., I Nr. 39/2015, lautet auszugsweise:

§ 1. Islamische Religionsgesellschaften in Österreich sind anerkannte Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetz des über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

§ 2. (1) Islamische Religionsgesellschaften ordnen und verwalten ihrer inneren Angelegenheiten selbstständig. Sie sind in Bekenntnis und Lehre frei und haben das Recht der öffentlichen Religionsausübung.

(2) Islamische Religionsgesellschaften genießen denselben gesetzlichen Schutz wie andere gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften. Auch ihre Lehren, Einrichtungen und Gebräuche genießen diesen Schutz, sofern sie nicht mit gesetzlichen Regelungen in Widerspruch stehen. Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden oder andere Untergliederungen sowie ihre Mitglieder können sich gegenüber der Pflicht zur Einhaltung allgemeiner staatlicher Normen nicht auf innerreligionsgesellschaftliche Regelungen oder die Lehre berufen, sofern das im jeweiligen Fall anzuwendende staatliche Recht nicht eine solche Möglichkeit vorsieht.

§ 6 Abs. 1 Islamgesetz regelt, welche Angaben in der Amtssprache eine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft haben muss, um Wirkung für den staatlichen Bereich sicherzustellen.

§ 6 Abs. 2 leg. cit. normiert, dass die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinde bzw. ihre Mitglieder im Inland zu erfolgen hat.

Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit.  sind Kultusgemeinden Teile einer islamischen Religionsgesellschaft, die zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Sie haben für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.

In § 8 Abs. 2 bis 5 leg. cit. wird umschrieben und normiert, welche Einrichtungen Kultusgemeinden gründen können, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit der Kultusgemeinde gesichert sein muss, dass die Religionsgesellschaft der Gründung zustimmen muss, dass die Kultusgemeinde sich ein Statut zu geben hat, welches, um Wirkung für den staatlichen Bereich sicherzustellen, eine Reihe von inhaltlichen Erfordernissen aufweisen muss, weiters, wie im Falle der Auflösung einer Kultusgemeinde vorzugehen ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 Islamgesetz hat der Bund ab dem zum Zwecke der theologischen Forschung und Lehre und für die wissenschaftliche Heranbildung des geistlichen Nachwuchses islamischer Religionsgesellschaften den Bestand einer theologischen Ausbildung an der Universität Wien zu erhalten. Für diese sind insgesamt bis zu sechs Stellen für Lehrpersonal vorzusehen....

Das Bundesgesetz vom betreffend den Religionsunterricht in der Schule ( Religionsunterrichtsgesetz ), BGBl. Nr. 190/1949, lautet auszugsweise:

§ 2. (1) Der Religionsunterricht wird durch die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt. Dem Bund steht jedoch-soweit § 7d nicht anderes bestimmt-das Recht zu, durch seine Schulaufsichtsorgane den Religionsunterricht in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht zu beaufsichtigen.

(2) Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden hinsichtlich des Lehrstoffes und seiner Aufteilung auf die einzelnen Schulstufen von der betreffenden gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft im Rahmen der staatlich festgesetzten Wochenstundenzahl für den Religionsunterricht erlassen und sodann-soweit § 7d nicht anderes bestimmt-vom zuständigen Bundesminister bekanntgemacht. Den gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften ist vor der Festsetzung und vor jeder Änderung der Wochenstundenanzahl für den Religionsunterricht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Für den Religionsunterricht dürfen nur Lehrbücher und Lehrmittel verwendet werden, die nicht im Widerspruch zur staatsbürgerlichen Erziehung stehen.

§ 3. (1) Die Religionslehrer an den öffentlichen Schulen, an denen Religionsunterricht Pflichtgegenstand oder Freigegenstand ist, werden entweder

a) von der Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die die Diensthoheit über die Lehrer der entsprechenden Schulen ausübt, angestellt oder

b) von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bestellt.

(2) .....

(3) Alle Religionslehrer unterstehen hinsichtlich der Vermittlung des Lehrgutes des Religionsunterrichts den Vorschriften des Lehrplanes und den kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften und Anordnungen; im Übrigen unterstehen sie in der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit den allgemeinen staatlichen schulrechtlichen Vorschriften.

§ 5. (1) Die gemäß § 3 Abs. 1 lit. b von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten Religionslehrer müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und-außer dem Erfordernis der kirchlich (religionsgesellschaftlichen) erklärten Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des Religionsunterrichts-hinsichtlich der Vorbildung die besonderen Anstellungserfordernisse erfüllen, die für die im § 3 Abs. 1 lit. a genannten Religionslehrer gelten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann-soweit § 7 d nicht anderes bestimmt-der zuständige Bundesminister vor dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft Nachsicht erteilen.

IV. Rechtliche Würdigung:

Gegenständlich steht fest, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Rückforderungszeitraum volljährig war und keine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besucht hat. Die Bestimmungen des Satz 2 und folgende des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind daher für den Beschwerdefall nicht heranzuziehen.

Strittig ist, ob der Besuch des "Privaten Ausbildungslehrganges für islamische Theologie" der Kultusgemeinde der Union islamischer Kulturzentren in Österreich (UIKZ) durch die Tochter der Beschwerdeführerin eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 ist.

Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist es demnach, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.

Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Ablegung der Prüfung tatsächlich gelingt. Bei kursmäßigen Veranstaltungen ist darauf abzustellen, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet.

Auf den Streitfall umgelegt bedeutet dies: Das durch eingereichte Unterlagen dokumentierte Beschwerdevorbringen lässt erkennen, dass - wenn man dem richtungsweisenden Kriterienkatalog laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung folgt - eine Berufsausbildung vorliegt.

Es wird die Qualifikation für ein bestimmtes Berufsbild, nämlich für eine seelsorgerische, predigende oder unterrichtende Tätigkeit im islamisch-theologischen Bereich, vermittelt. Die Abgrenzung zu einem Besuch von Kursen aus privatem Interesse ist durch die zeitliche Intensität (grundsätzlich 5-jährige Ausbildung mit wochentäglichem, 8-stündigem Unterricht) gegeben. Auch Art und Rahmen der Ausbildung sind durch das Curriculum festgelegt: So gibt es eine Aufnahmeprüfung mit Eignungsgespräch, eine Unterteilung in 3 Ausbildungsabschnitte mit einer Praktikumszeit, somit ein nachvollziehbares, geregeltes Ausbildungsverfahren. Die Prüfungsordnung sieht die positive Absolvierung von Modulen und Prüfungen vor, am Ende der Ausbildung steht eine kommissionelle Prüfung (Diplomprüfung).

Auch das Bundeskanzleramt, das seine Fachabteilung mit der Prüfung der Frage, ob Familienbeihilfe für die Dauer der Absolvierung einer mehrjährigen Ausbildung für islamisch-religiöse Tätigkeiten zustehe, befasst hat, ist zwischenzeitlich (August 2019) zu der Rechtsansicht gelangt, dass mehrere ausdrücklich genannte Ausbildungen aus diesem Feld dem Grunde nach die Kriterien einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 erfüllen.

Zu ihnen gehört der hier streitgegenständliche Private Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie der UIKZ.

Das BKA hat in seine Beurteilung das Erkenntnis des BFG, , RV/7100044/2018, welches wiederum auf verweist, einbezogen. Der VwGH vertritt in dem zitierten Erkenntnis die Rechtsansicht, dass Ausbildungen, die von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Rahmen ihrer inneren Angelegenheiten gemäß § 15 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger durchgeführt werden, dem Grunde nach als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 angesehen werden können.

Soweit andere als die explizit genannten Ausbildungen für religiöse Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung des islamischen Glaubens in Streit stehen, wird von Seiten des Bundeskanzleramtes der Rechtsansicht Ausdruck verliehen, dass im jeweiligen Anlassfall eine Einzelprüfung vorzunehmen ist, die sich insbesondere an einem Kriterienkatalog (vgl. oben) zu orientieren hat.

Im Beschwerdefall liegt nach allem vorstehend Ausgeführten eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

V. Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die zu lösende Rechtsfrage findet Deckung in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ().

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100503.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at