Die behauptete Rechtswidrigkeit von Steuerbescheiden berechtigt nicht zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner
in der Beschwerdesache des Adr,
wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt seitens des Finanzamtes Feldkirch
durch Erlassung eines Einkommensteuer-und eines Anspruchszinsenbescheides für 2016
beschlossen:
Die Maßnahmenbeschwerde wird gemäß § 283 Abs. 4 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verwaltungsgeschehen und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer begründete seine Maßnahmenbeschwerde damit, dass das Finanzamt rechtswidrigerweise einen Einkommensteuerbescheid sowie ein Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2016 erlassen habe. Diese Bescheiderlassungen rechtfertigten weder die Einhebung der Steuer, noch die Berechnung von Anspruchszinsen, noch die Vorgabe eines Steuerschuldtermins. Die Vorgehensweise des entsprechenden Veranlagungsteams beim Finanzamt A sei daher nicht korrekt und er beantrage, den Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären.
Gleichzeitig brachte der Beschwerdeführer Bescheidbeschwerden gemäß § 243 BAO gegen die genannten Bescheide ein.
II. Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 283 Abs. 1 BAO kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden wegen Rechtswidrigkeit Maßnahmenbeschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Abs. 3 lit. a leg cit. hat die Maßnahmenbeschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu enthalten.
Gemäß Abs. 4 lit. a leg cit. ist der angefochtene Verwaltungsakt vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260 BAO).
Ein Verwaltungsakt der Ausübung unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d. h. ohne vorangegangene Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (Ritz, BAO6, § 283, Tz 5 mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Faktische Amtshandlungen sind Handlungen, die sich nicht auf einen Bescheid stützen, beispielsweise das Betreten des Hauses und die Nachschau in einigen Zimmern, Festnahmen, die Entnahme von Warenproben, Beschlagnahmen, die Anfertigung von Fotos u. ä. (Ritz aaO, Tz 6 und 7).
Wurden - wie im Streitfall - Steuerbescheide in vermeintlich rechtswidriger Weise erlassen, so ist darin keine faktische Amtshandlung zu sehen, die zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde berechtigt. Vielmehr können Einwendungen gegen Steuerbescheide in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren gemäß § 243 ff BAO - wie dies auch im vorliegenden Fall zu den Geschäftszahlen des BFG RV/1100576/2018 und RV/1100577/2018 geschehen ist - vorgebracht und überprüft werden.
Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH dienen die Bestimmungen über die Maßnahmenbeschwerde der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und derselben Rechtsangelegenheit. Was in einem regulären Rechtsmittelverfahren ausgetragen werden kann, kann somit nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (vgl. ).
Auch im Hinblick auf die Subsidiarität dieses Rechtsinstrumentes blieb daher gegenständlich für eine Maßnahmenbeschwerde kein Raum, weshalb sie spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war.
III. Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der streitgegenständlichen Rechtsfrage lässt sich aus der ständigen Judikatur des VwGH ableiten.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 283 Abs. 4 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 283 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RM.1100002.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at