Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.11.2019, RV/7105553/2019

Nicht-Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gem. § 5 WiEReG-Verhängung einer Zwangsstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf. Adr.Bf., vertreten durch Mag. Walter Dienstl & Partner KG, Prinz Eugenstraße 58, 1040 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde mit Gesellschaftsvertrag vom DD.MM.1977 gegründet.

Geschäftsführer ist seit DD.MM.1982 AB.

Als Gesellschafter im streitgegenständlichen Zeitraum fungieren:

AB GmbH, die C GmbH, die DGmbH und die EGmbH.

Mit Erinnerungsschreiben vom teilte das Finanzamt der Beschwerdeführerin (Bf.) mit, sie habe offenbar übersehen, die von ihr zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen.

In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass die Bf. diese Meldung bis längstens nachzuholen habe. Sollte die Meldung zwischenzeitlich erfolgt sein, möge sie umgehend mit dem Finanzamt in Kontakt treten. Sollte dem Ersuchen nicht Folge geleistet werden, werde gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe iHv. € 1.000 festgesetzt.

Aufgrund der Nichtbeantwortung des oben angeführten Erinnerungsschreibens erging am der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe. Begründend wurde ausgeführt, dass die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe wegen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der Bf. an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 WiEReG, und gemäß § 111 BAO mit € 1.000 festgesetzt wurde. Die Fälligkeit sei aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Gleichzeitig wurde die Bf. neuerlich aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen. Falls auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werde, wird eine weitere Zwangsstrafe iHv. € 4.000 festgesetzt.

Weiters wurde begründend ausgeführt, dass Zwangsstrafen den Zweck verfolgen würden, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzlich oder behördliche Anordnungen den Abgabepflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd. § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

§ 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde.

Da diese Meldung von der Bf. nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, werde die Zwangsstrafe iHv. € 1.000 festgesetzt.

Mit Eingabe vom erhob die steuerliche Vertretung der Bf. Beschwerde gegen den Bescheid  betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe vom . Diese richte sich gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG und es werde die Nichtfestsetzung der Zwangsstrafe iHv. € 1.000 beantragt.

Begründend wurde vorgebracht, dass aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu entnehmen sei, dass sämtliche Daten aus dem Firmenbuch übernommen wurden und diese richtig seien. In weiterer Folge sei daher keine Änderung gegenüber dem Firmenbuch zu melden gewesen. Es hätte somit eine formale Meldung erfolgen können, inhaltlich sei nichts zu melden gewesen. Abschließend erging das Ersuchen, die Zwangsstrafe aufzuheben, zumal zwischenzeitlich die formale Meldung durch die Bf. nachgeholt worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom auf Grund des § 263 BAO als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde vorgebracht, dass keine Meldung gemäß § 5 WiEReG erfolgt sei und daher die Zwangsstrafe zu Recht festgesetzt worden sei.

Mit Eingabe vom stellte die steuerliche Vertretung der Bf. das Ersuchen um Vorlage der Beschwerde vom gegen die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG vom an die "Rechtsmittelbehörde II. Instanz". Im Falle einer positiven Erledigung sei die Bf. mit der Erlassung einer zweiten Beschwerdevorentscheidung einverstanden.

Begründend brachte die steuerliche Vertretung vor, das dortige Finanzamt habe mit Beschwerdevorentscheidung vom – zugestellt am – die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass keine Meldung gemäß § 5 WiEReG bis dato erfolgt sei.

Wie die steuerliche Vertretung des Bf. aufgrund dieser Beschwerdevorentscheidung festgestellt habe, sei die Eingabe der Bf. aus offensichtlich technischen Gründen nicht „verspeichert“ worden. Mittlerweile sei dies nachgeholt und die Meldung gemäß § 5 WiEReG durchgeführt worden. Die Bf. hoffe, dass dies nun erfolgreich von Statten ging und die Meldung nunmehr erfasst wurde.

Worauf die technischen Gründe beruhen, könne nicht mehr eruiert werden. So sei es nicht mehr feststellbar, ob ein Bedienungsfehler "unsererseits" oder ein anderer technischer Fehler für die „Nichtverspeicherung“ der Meldung ausschlaggebend war.

Abschließend erging das Ersuchen, den zuvor gestellten Antrag auf Aufhebung der Zwangsstrafe stattzugeben, da der „Fehler“ von „uns“ leider nicht erkennbar sei.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die oa. Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Seitens des zuständigen Finanzamtes wurde wie folgt Stellung genommen:
„In der Beschwerdebegründung wird argumentiert, dass die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers ordnungsgemäß erfolgt sei und es daher auf einen technischen Fehler zurückzuführen sei, dass diese nicht beim Register eingelangt ist. In den Daten, die im WiEReG abrufbar sind, findet sich jedoch kein Hinweis auf technische Probleme oder nicht verarbeitete Meldungen, sondern lediglich der Vermerk einer Meldung, die am eingegangen ist. In der Folge wurde diese Meldung registriert. Da die Meldung erst nach Verhängung einer ersten Zwangsstrafe erfolgte und sich keine Hinweise auf ein technisches Gebrechen bei der Registerbehörde vorliegen, wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen“.

Über die Beschwerde wurde erwogen

1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Aufgrund des vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Aktes geht das Bundesfinanzgericht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Die Bf. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Mit Erinnerungsschreiben vom wurde die Bf. vom Finanzamt darüber informiert, dass offenbar auf die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG vergessen wurde.

Diese Meldung sei bis längstens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die belangte Behörde an, eine Zwangsstrafe iHv. € 1.000 gemäß § 111 BAO festzusetzen.

Aufgrund der Nichtbeantwortung des Erinnerungsschreibens vom wurde die oa Zwangsstrafe iHv. € 1.000 mit Bescheid vom festgesetzt und gleichzeitig wurde die Bf. darauf aufmerksam gemacht, dass für den Fall der Nichtbefolgung, eine weitere Zwangsstrafe iHv. € 4.000 festgesetzt wird.

Gegen den am ergangenen Bescheid richtet sich die am eingebrachte Beschwerde der steuerlichen Vertretung der Bf. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu entnehmen sei, dass sämtliche Daten aus dem Firmenbuch übernommen wurden, es sei daher keine Änderung gegenüber dem Firmenbuch zu melden gewesen. Weiters wurde bekanntgegeben, dass zwischenzeitlich die Meldung nachgeholt wurde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen.

Im Vorlageantrag brachte die Bf. ergänzend vor, dass die Meldung der Bf. gem. § 5 WiEReG offensichtlich aus technischen Gründen nicht "verspeichert" worden sei.

Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde dazu aus, dass kein Hinweis auf ein technisches Gebrechen bei der Registerbehörde vorliege.

 2. Beweiswürdigung:

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich:

Vor diesem Hintergrund durfte das BFG die obigen Sachverhaltsfeststellungen gem. § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Gesetzliche Grundlagen: 

§ 1  des Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG) lautet auszugsweise

"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.

(2) Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18:

...;

4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

...;"

§ 5 Abs. 2 WiEReG lautet auszugsweise

"(2) Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. …"

Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann die Abgabenbehörde, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, die Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von drei Monaten vorzunehmen.

Gemäß § 18 Abs.1 WiEReG haben die Rechtsträger die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG erstmalig bis zum zu erstatten.

§ 111  BAO lautet:

"§ 111. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

4. Erwägungen:

Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG waren die in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträger (Z4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung) verpflichtet, die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG über ihre wirtschaftlichen Eigentümer erstmalig bis zum an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.

Gemäß § 5 Abs. 2 iVm. § 18 WiEReG hat die Meldung von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Eine Aufforderung zur Meldung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Betroffenen haben sich aus eigenem über die sie betreffenden Vorschriften zu informieren.

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiReG).

Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Nach § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden. 

Bezogen auf den gegenständlichen Fall ergibt sich, dass die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde nach zurecht erfolgte, weil die Bf. die erforderlichen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer iSd. § 5 Abs. 1 WiEReG bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe nicht gemeldet hat.

Das Vorbringen in der Beschwerde vom , dass aus dem Register für wirtschaftliche Eigentümer zu entnehmen ist, dass sämtliche Daten aus dem Firmenbuch übernommen wurden und daher keine Änderung gegenüber dem Firmenbuch zu melden gewesen war, ist durch die gesetzlichen Normierungen des WiEReG zu widerlegen. Insbesondere § 5 Abs. 1 WiEReG sieht ausdrücklich vor, dass die in § 1 Abs. 2 WiEReG genannten Rechtsträger (Z4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung) die in § 5 Abs. 1 Z1-3 WiEReG angeführten Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden haben. Der Umstand, dass sich die Daten gegenüber dem Firmenbuch nicht geändert haben, rechtfertigt somit nicht das Unterlassen der Meldung über die wirtschaftlichen Eigentümer.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen Entscheidungen, die nach dem Ermessen der Behörde zu treffen sind, sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (vgl. ua. ).

Aus § 18 Abs. 1 WiEReG ergibt sich, dass eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG von der Bf. längstens bis erfolgen hätte sollen. Die gesetzliche Frist zur Meldung wurde seitens der Bf. unbeachtet gelassen. Auch die Erinnerung an die Meldeverpflichtung unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv. € 1.000 veranlasste die Bf. nicht, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Erst mit Festsetzung der Zwangsstrafe unter Androhung einer neuerlichen Zwangsstrafe iHv. € 4.000 reagierte die Bf. auf die Aufforderungen des Finanzamtes.

Festzuhalten ist, dass vom Ende der gesetzlichen Meldefrist () bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe am über 7 Monate verstrichen sind. Mit der Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe nach Ablauf der gesetzlichen Frist hat die Behörde bis zum , somit fast 3 Monate zugewartet. Auch die in § 16 Abs. 1 WiEReG vorgesehen Nachfrist von 3 Monaten wurde von der Behörde zugunsten des Bf. bis zum verlängert. Erst über einen Monat nach Ablauf der bereits zuerkannten Nachfrist wurde der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv. € 1.000 am erlassen. Die Bf. hatte somit ausreichend Zeit, die nicht vorgenommene Meldung nachzuholen.

Dem Vorbringen der Bf. im Vorlageantrag, dass offenbar aus technischen Gründen die Meldung iSd. § 5 Abs. 1 WiEReG nicht "verspeichert" worden ist, ist entgegenzuhalten, dass  dieser offenbare technische Fehler erst nach Einlangen der Beschwerdevorentscheidung durch die Bf. erkannt worden ist. Nach Ansicht des BFG hätte dieser technische Fehler spätestens bei Erhalt des Erinnerungsschreibens am auffallen müssen.

Aus dem Erinnerungsschreiben geht eindeutig hervor, dass bei der Behörde die Meldung nach § 5 Abs. 1 WiEReG offenbar nicht eingegangen ist und hätte die Bf. spätestens zu diesem Zeitpunkt der Ursache für das Nichteinlangen auf den Grund gehen müssen. Zudem liegen der Behörde (durch die Daten, die im WiEReG abrufbar sind) keine Hinweise auf ein technisches Problem oder nicht verarbeitete Meldungen vor.

Es ist nicht erkennbar, dass das von der Abgabenbehörde angewandte Zwangsmittel mit dem angestrebten Ziel der Erklärungsabgabe unvereinbar wäre. Gelindere Mittel, mit denen die Bf. zur Erfüllung ihrer Meldeverpflichtung bewegt hätte werden können sind nicht erkennbar. Davon abgesehen, verweist das WiEReG im Falle keiner oder einer unvollständigen Meldung in seinem § 16 selbst auf die Verhängung einer Zwangsstrafe iSd. § 111 BAO und bringt somit die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme zum Ausdruck. 

Die Festsetzung der Zwangsstrafe erscheint daher nicht als unbillig, wenn man bedenkt, dass die Bf. nach Ablauf der gesetzlichen Meldefrist über 7 Monate Zeit hatte, die Meldung nachzuholen. Selbst das von der Bf. hervorgebrachte technische Problem hätte spätestens mit dem Einlangen des Erinnerungsschreibens vom auffallen müssen. Ab diesem Zeitpunkt verblieben der Bf. noch mehr als 4 Monate, dem offenbar technische bedingten Fehler bei der Abgabe der Meldung auf den Grund zu gehen. Die Bf. stellte keinerlei Bemühungen an, den Fehler zu finden bzw. zu lösen und daher ist die Behauptung, es habe ein technischer Fehler vorgelegen, als reine Schutzbehauptung aufzufassen.

Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 Abs. 3 BAO sieht lediglich vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint.

Bei Würdigung der genannten Umstände erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe (€ 1.000, somit 20% des Höchstbetrages) nicht als unangemessen, zumal die Bf. erst nach Festsetzung der Zwangsstrafe unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe iHv. € 4.000 die notwendigen Schritte zur Aufklärung des Problems, somit zur Meldung vorgenommen hat. Ein erster Eingangsvermerk der verpflichtend vorzunehmenden Meldung datiert mit (in weiterer Folge wurde die Meldung registriert), somit 11 Monate nach Ablauf der gesetzlichen Frist.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Tatsachenfragen sind einer Revision im Allgemeinen nicht zugänglich. Eine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen. Die ordentliche Revision war deshalb als unzulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105553.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at