Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.10.2019, RM/7100001/2019

Maßnahmenbeschwerde- Verfahrenseinstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. Patrick Ruth MMag. Daniel Pinzger Rechtsanwälte, Kapuzinergasse 8/4, 6020 Innsbruck (AZ), wegen behaupteter Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge Eindringens in das verschlossene Lokal durch das Aufsperren der Eingangstür durch einen Schlüsseldienst sowie gewaltsame Öffnung von zwei versperrten Tresoren am im Geschäftslokal Adresse, durch Organe der Finanzpolizei für das Finanzamt beschlossen:

1. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.  

2. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

3. Gemäß § 35 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 1 Z 3 und 4 der VwG-Aufwandsersatzverordnung (VwG-AufwandsErsV) hat die beschwerdeführende Partei dem Bund einen Vorlageaufwand von € 57,40 und einen Schriftsatzaufwand von € 368,80 (insgesamt € 426,20) binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

4. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom , eingelangt am per Telefax beim Bundesfinanzgericht, erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde . Die Beschwerdeführerin beantragte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, sowie gemäß § 35 VwGVG den Zuspruch der Kosten für die Maßnahmenbeschwerde im gesetzlichen und durch Verordnung festgelegten Ausmaß (Schriftsatz- und allfälliger Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution.

Die Beschwerde richtete sich gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Finanzpolizei für das Finanzamt, GZ am in Adresse, durch

  • das Eindringen in das verschlossene Lokal durch das Aufsperren der Eingangstür durch einen Schlüsseldienst

  • das gewaltsame Öffnung von zwei versperrten Tresoren

Die belangte Behörde erstattete mit Schriftsatz vom eine Gegenschrift und legte die Verwaltungsakte des von der Beschwerdeführerin genannten Kontrollortes vor. Weiters wurde gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 als Aufwandersatz der belangten Behörde als obsiegende Partei beantragt: Der Ersatz des Schriftaufwandes gesamt in Höhe von 368,80 Euro und der Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde – Finanzamt - in Höhe von 57,40 Euro; in eventu der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, der Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde in Höhe von 461,00 Euro.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Beschwerdeführerin die Gegenschrift der belangten Behörde zur Maßnahmenbeschwerde sowie die übermittelten Aktenteile (in Kopie) zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert eine Stellungnahme – insbesondere zur Frage der Beschwerdelegitimation – abzugeben, sowie diverse Abrechnungen/Zahlungsbestätigungen (betreffend Strom, Gas, Internet, Miete) vorzulegen. Der rechtsfreundliche Vertreter wurde aufgefordert den Umfang seiner Vertretungsvollmacht darzulegen, sowie die Vollmachtsurkunde im Original vorzulegen.

Nach Fristverlängerung wurde mit Schreiben vom durch die Beschwerdeführerin nachfolgende Stellungnahme abgegeben:

„1. Die Finanzpolizei sieht die gegenständliche Vornahme von Zwangsgewalt zur als gerechtfertigt an. Es wird die Ansicht vertreten, den Organen der Finanzpolizei sei es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet, Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle zulässig seien. Hierbei wird für den gegenständlichen Fall jedoch verkannt, dass das Aufbrechen von Behältnissen offenkundig nicht „für einen reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle“ erforderlich ist.

2. Das Suchen eines Schlüssels samt Öffnen einer Lade - bzw. wie hier samt Aufbrechen eines Behältnisses - ist als unzulässige Hausdurchsuchung zu werten (so etwa jüngst wiederum Zl. Ra 2019/09/0054).

3. Dass im Mietvertrag eine Unterbestandgabe an eine Zustimmung des Bestandgebers gebunden ist bzw. diese ausgeschlossen wurde, mag sein, begründet ein Mietvertrag aber eine rein schuldrechtliche Beziehung zwischen dem Bestandgeber und Bestandnehmer und ändert dies insofern nichts an der zivilrechtlichen Gültigkeit einer Untervermietung.

4. Soweit die Finanzpolizei Ausführungen zur Öffnung der Eingangstüre erstattet, genügt der Hinweis, dass diese Maßnahme nicht den Beschwerdegegenstand bildet.

5. Soweit die Finanzpolizei auf die Öffnung der Tresore eingeht, ist auf Punkt 1. Zu verweisen.

Wie bereits mitgeteilt, ist das Vorbringen der Finanzpolizei zutreffend, dass die Beschwerdeführerin derzeit keinen Wohnsitz in Österreich hat. Verträge mit Versorgungsunternehmern wurden vom Unterbestandgeber abgeschlossen, die Zahlung der Miete und Refundierung der Energiekosten kann von diesem bestätigt werden.“

Der rechtsfreundliche Vertreter legte eine „(Straf)Vollmacht“ im Original, datiert mit dem Bundesfinanzgericht vor. Zudem übermittelte er eine Kopie des Personalausweises der Beschwerdeführerin.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Beschwerdeführerin nochmals im Hinblick auf die Frage ihrer Aktivlegitimation aufgefordert diverse offene Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen vorzulegen. Der rechtsfreundliche Vertreter wurde aufgefordert, aufzuklären, weshalb die vorgelegte Vollmacht mit datiert ist.

Mit E-Mail vom wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters Nachfolgendes mitgeteilt:

In bezeichneter Angelegenheit wird Folgendes mitgeteilt:

Die Beschwerdeführerin teilt mir im Hinblick auf die Vielzahl der gerichtlichen Aufträge, insbesondere zur Vorlage etlicher teils nicht mehr vorhandener Nachweise, mit, keine Energie mehr für dieses Verfahren aufzubringen und erteilt den Auftrag, das Verfahren einzustellen.

Die Beschwerde wird sohin zurückgezogen.

Zu Punkt II.: die erwähnte elektronisch übermittelte Vollmacht stellt nicht gesondert auf die gegenständliche Amtshandlung ab und wurde bereits zuvor ausgestellt. Die Beauftragung erfolgte durch die Beschwerdeführerin und wurde über gerichtlichen Auftrag eine aktuelle Vollmachtsurkunde eingeholt und vorgelegt.“

Zur Einstellung des Verfahrens:

Die Beschwerdeführerin wird von der einschreitenden Rechtsanwaltskanzlei vertreten. Die Maßnahmenbeschwerde vom wurde zurückgezogen.

Gemäß § 1 Abs. 1 BFGG obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 BFGG gehören zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1)Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind.

Gemäß § 24 Abs. 1 BFGG ist für Beschwerden nach § 1 Abs. 3 Z 2 das Verfahren im VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrens – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K6).

Besondere Formerfordernisse bestehen nicht (vgl. ), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden ().

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. ).

Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor, da die Beschwerdeführerin (durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter) die Zurückziehung schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren ², § 28 VwGVG, Anm.5)

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung ist daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. ).

Im Fall der Zurückziehung der an das Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde ist sohin das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen. Diese Einstellung hat gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu erfolgen. 

Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der Maßnahmenbeschwerde durch die Beschwerdeführerin war das diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Verfahren - mit Beschluss – einzustellen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zum Kostenausspruch

§ 35 Abs. 1 VwGVG normiert, dass die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat.

Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird.

Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

Gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 52 bis 54 VwGG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 35 Abs. 7 VwGVG normiert, dass der Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten ist. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 Z 3 bis 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:

"...

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

..." .

Da die gegenständliche Beschwerde vor Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht zurückgezogen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerde führende Partei unterlegene Partei.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Vorlage ihrer Gegenschrift beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie gegebenenfalls des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen.

Da eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht nicht stattgefunden hat, war der beschwerdeführenden Partei als unterlegene Partei spruchgemäß der zu leistende Aufwandersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes im Ausmaß von insgesamt € 426,20 (Vorlageaufwand: € 57,40 und Schriftsatzaufwand: € 368,80) an den Bund (Bundesministerium für Finanzen) als obsiegende Partei aufzuerlegen.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die gegenständliche Entscheidung auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Übereinstimmung mit einer im Ergebnis eindeutigen Rechtslage stützt, ist eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RM.7100001.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at