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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.11.2019, RV/5100727/2018

Dreijahresverteilung einer teilweisen (50 %) Pensionsabfindung mit Anrechnung der ganzen Lohnsteuer im ersten Jahr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache BF, vertreten durch RA, über die Beschwerden vom und vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt FA, Steuernummer StNr, vom und vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 und 2017 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Bescheide werden abgeändert. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt im Jahr 2016 80.505,68 €, im Jahr 2017 80.865,40 €. Die Einkommensteuer wird für 2016 mit -37.414,00 €, für 2017 mit 19.620,00 € festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verwaltungsverfahrens und Parteienvorbringenbetreffend Einkommensteuer 2016


BF, der Beschwerdeführer (Bf.), ist Pensionist und bezog im streitgegenständlichen Veranlagungsjahr 2016 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Pension von der Pensionsversicherungsanstalt und von seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der Bank AG.

Mit dem Formular L 1-2016 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Veranlagungsjahr 2016.

Der Erklärung war folgende Beilage angeschlossen:


"Ich war Dienstnehmer der Bank AG und habe gegenüber dieser aufgrund der Regelungen des Kollektivvertrages betreffend Neuregelung der Pensionsrechte (Pensionsreform 1961), abgeschlossen zwischen dem Verband Österreichischer Banken und Bankiers und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund einen Rechtsanspruch auf eine Firmenpension  (direkte Leistungszusage). Demnach steht mir der Bezug einer lebenslangen monatlichen Rente zu, nicht aber die Möglichkeit einer Kapitalabfindung.
Basierend auf dieser Pensionszusage wurde mir von der Bank AG eine Pensionsabfindung angeboten. Dieses Angebot habe ich angenommen, daher wurde mir am eine Pensionsabfindung in Höhe von 112.209,00 € ausbezahlt. Mit dieser Zahlung wurden meine Pensionsansprüche zu 50% abgefunden.
Die Bank AG hat bei der Auszahlung dieser Pensionsabfindung eine Lohnbesteuerung gemäß § 67 Abs. 10 EStG vorgenommen und die entsprechende Lohnsteuer in Abzug gebracht.
Für diese Pensionsabfindung kann nach § 37 Abs. 2 Z 2 EStG (vgl. dazu auch , sowie Rz. 1110e der LStR) eine begünstigte - auf drei Kalenderjahre verteilte - Besteuerung in Anspruch genommen werden, da

  • es sich um eine Entschädigung handelt, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wird,

  • die Initiative zum Abschluss der Abfindungsvereinbarung nicht von mir, sondern vom ehemaligen Arbeitgeber ausgegangen ist (zum Nachweis siehe die beigelegte Bestätigung der Bank AG -  Beilage 1) und

  • der Zeitraum, für den die Entschädigung gewährt wird, sieben Jahre übersteigt (siehe die beigelegte Bestätigung der X - Beilage 2).

Ich stelle daher gemäß § 37 Abs. 2 EStG den Antrag, die oben angeführte Pensionsabfindung möge beginnend mit dem Jahr der Gewährung auf 3 Jahre verteilt angesetzt werden, wobei jeweils ein Drittel der im Kalenderjahr der Auszahlung durch die ehemalige Dienstgeberin gemäß § 67 Abs. 10 EStG entrichteten Lohnsteuer angerechnet wird.
Ich ersuche um Stattgabe meines Antrages und entsprechende Berücksichtigung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung / Einkommensteuererklärung 2016."

In der Beilage 1 vom bestätigte die Bank AG, dass der Beschwerdeführer als sein ehemaliger Dienstnehmer Rechtsanspruch auf eine Firmenpension (direkte Leistungszusage) in Form des Bezugs einer monatlichen Rente habe und für diese keine Möglichkeit der Barabfindung bestehe. Basierend auf dieser Pensionszusage sei der Beschwerdeführer von der Bank AG mit Schreiben vom  die Abfindung dieses Pensionsanspruchs angeboten worden.
Dieses Angebot, auf Grundlage dessen mit dem Beschwerdeführer eine Abfindungsvereinbarung getroffen worden sei, sei ausschließlich und zur Gänze auf Initiative der Bank AG erfolgt.

In der Beilage 2 von Jänner 2017 bestätigte die X GmbH, dass zum Stichtag , zu dem die Pensionsabfindung von der Bank AG an den Beschwerdeführer geleistet worden sei, die statistische Restlebenserwartung des Beschwerdeführers iSd § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 24 Jahre betragen habe.

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte wie folgt ermittelt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bank AG
118.508,07
Pensionsversicherungsanstalt
36.815,61
Gewerkschaftsbeiträge laut Lohnzettel
36,00
Gewerkschaftsbeiträge laut Veranlagung
- 48,00
Gesamtbetrag der Einkünfte
155.311,68

Soweit es die gegenständliche Beschwerde betrifft, wurde begründend ausgeführt, dass Entschädigungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vorliegen würden, wenn der Zeitraum, für den die Entschädigung gezahlt werde, mindestens 7 Jahre betrage und es sich um eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen handeln würde. Zu dieser Entschädigung würden auch Pensionsabfindungen zählen, die zur Gänze gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 versteuert würden. Eine Verteilung auf drei Jahre komme nur dann in Betracht, wenn das ursächliche Ereignis nicht vom Pensionsbezieher herbeigeführt werde. Der Pensionsanspruch müsse zu 100 % abgefunden werden und eine Auszahlung in Teilbeträgen dürfe nicht erfolgen. Sämtliche Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen. Im vorliegenden Fall würden nicht 100 % der Pensionsansprüche abgefunden werden. Damit sei eine Verteilung auf drei Jahre nicht möglich.

Mit Telefax vom erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom und beantragte sinngemäß die Teilabfindung der Firmenpension iHv 112.209,00 € wie in der Beilage erklärt im Jahr 2016 und in den beiden Folgejahren jeweils zu einem Drittel anzusetzen und die von der Bank AG nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 einbehaltene Lohnsteuer je zu einem Drittel anzurechnen. Dies wurde wie folgt begründet:

"A. Dem Bescheid zugrunde liegender Sachverhalt
1. Die Bank hat ehemaligen Dienstnehmern mit Anspruch auf Betriebspension - wie auch dem Beschwerdeführer -  im Herbst 2015 das einmalige Angebot unterbreitet, diese Betriebspension zu 100%, zu 75%, zu 50%  oder zu 25% abzufinden.
2. Der Beschwerdeführer hat dieses Angebot auf Teilabfindung seiner Betriebspension im Ausmaß von 50% angenommen. Der Abfindungsteilbetrag  wurde von der Bank AG  gemäß § 67 Abs.  10 EStG 1988 versteuert.
3. Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner Einkommensteuererklärung 2016 beantragt, die Teilabfindung nach § 37 Abs. 2 Z 2 EStG iVm § 32 Abs. 1 Z 1 lit a EStG auf drei Jahre zu verteilen. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Finanzamtes FA vom zu Unrecht verweigert.
B. Voraussetzungen der Verteilung von Einkünften auf drei Jahre
1. Damit Einkünfte gleichmäßig verteilt auf drei Jahre angesetzt werden können, müssen im gegenständlich zu beurteilenden Fall folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Abgabepflichtige muss einen diesbezüglichen Antrag stellen;

  • Es muss eine Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG vorliegen;

  • Der Zeitraum, für den die Entschädigung gewährt wird, muss gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 EStG mindestens sieben Jahre betragen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Verteilung der ausgezahlten Pensionsabfindung auf drei Jahre gestellt.
3. In weiterer Folge soll gezeigt werden, dass auch die anderen Voraussetzungen, sowohl die Voraussetzung des § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG als auch die Voraussetzung des § 37 Abs.  2 Z 2 EStG, vorliegen (aufgrund des Zwecks der Verteilungsbegünstigung wird als erstes die Voraussetzung des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG erörtert).
C. Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG
1.  § 37 Abs. 2 Z 2 EStG regelt Folgendes:
„ Über Antrag sind nachstehende Einkünfte, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen:
Entschädigungen iSd § 32 Z 1 [EStG], wenn überdies im Falle der lit a oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt. “
2. Entgegen den nicht nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde ist
aus der Regelung des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG keine Einschränkung auf eine Vollabfindung ableitbar. Nach Rz 1110e der LStR idF des Begutachtungsentwurfs zum LStR-Wartungserlass 2015, sind folgende Kriterien für die Inanspruchnahme einer begünstigten Besteuerung einer Pensionsabfindung nach § 37 Abs. 2 Z 2 EStG maßgeblich:

  • Vorliegen einer Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit a EStG, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wird;

  • Die Initiative zum Abschluss der Abfindungsvereinbarung darf nicht vom Pensionsberechtigten ausgegangen sein;

  • Der Zeitraum, für den die Entschädigung gewährt wird, beträgt mindestens  7 Jahre;

  • Antrag des Abgabepflichtigen.

3. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum EStG 1988  (GP XVII RV 621 AB 673) ist zu § 37 EStG ua Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch den Verfasser):
„Bei [...] den Entschädigungen iSd § 32 Abs.  1 [EStG] ist eine „Sperrfirst“ von sieben Jahren vorgesehen. Dieser Maßnahme liegt -  neben der herbeigeführten generellen Tarifsenkung - die Überlegung zugrunde, dass eine Minderung der Progression [...] bei einer erheblichen Zusammenballung von Einkünften gerechtfertigt ist."
4. Entsprechend den Vorgängerbestimmungen des § 34 EStG 1934 bzw. des § 37 EStG 1972 bezweckt § 37 EStG die steuerliche Begünstigung bestimmter außerordentlicher Einkünfte für eine Tätigkeit oder für den Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, und für die die Ersatzleistung dagegen zusammengeballt in einer Veranlagungsperiode anfällt. Diese Verteilungsbegünstigung bezweckt somit eine Ermäßigung der Progression sowie eine Steuerstundung. Die vorzunehmende Umverteilung verfolgt daher eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Damit ist das Ziel verbunden, den sich aus der jährlichen Besteuerung ergebenden Effekt der höheren Steuerlast bei einem zusammengeballten Zufließen von Einkünften, die einen über mehrere Jahre zufließenden Vorteil ersetzen, abzumildern (vgl. Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar Einkommensteuergesetz, § 37 Rz 3).
5. Diesem Normzweck der Bestimmung des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG ist auch im Falle einer Teilabfindung Rechnung zu tragen. Eine (Teil-)Abfindung einer Betriebspension ist ebenfalls mit einem zusammengeballten Zufließen von Einkünften verbunden. Genau das will § 37 Abs. 2 Z 2 EStG (in gewissem Maße) abmildern. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG ist ohnedies bei jeder einzelnen allfälligen Teilabfindung erneut zu prüfen.
6. Eine missbräuchliche Gestaltung bzw. ein Steuervorteil ist ebenfalls nicht erkennbar. Bei einer regelmäßigen Rentenzahlung kommen nicht nur niedrigere Grenzsteuersätze zur Anwendung, sondern es steht auch die Sechstelbesteuerung für sonstige Bezüge zu. Diese Vorteile gehen bei einer (Teil-)Abfindung verloren. Die im Gesetz vorgesehene Dreijahresverteilung kann somit lediglich die negativen steuerlichen Effekte der Einmalabfindung im Vergleich zur weiteren Rentenauszahlung abschwächen. Sie vermag diese aber bei weitem nicht zu beseitigen, weil die Steuerbelastung im Falle einer auf drei Jahre verteilten Erfassung deutlich höher ist als bei einer auf den Abfindungszeitraum verteilten Erfassung.
7. Für die Dreijahresverteilung wird nach dem Gesetzeswortlaut sowie nach dem Zweck somit ausschließlich gefordert, dass der Zeitraum, für den eine zusammengeballt zufließende Entschädigung gewährt wird, mindestens sieben Jahre beträgt und steht einer mehrfachen Dreijahresverteilung von Teilabfindungen nicht entgegen.
D.  Vorliegen einer Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 EStG
1. § 32 Abs. 1 Z l lit a EStG bestimmt Folgendes (Hervorhebungen durch den
Verfasser):
„Zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 [EStG] gehören auch Entschädigungen, die gewährt werden als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen [. . .]."‘
2. Das Gesetz enthält zwar keine Legaldefinition für den Begriff der Entschädigung, verlangt jedoch keine gänzliche bzw. vollständige Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses. Dies hat der BFH im Urteil vom zu IX R 3/09 zur Regelung des §  24 Z 1 lit.  a dEStG, die sich gleichermaßen auf „Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ bezieht und für die § 34 dEStG eine (über die in Österreich vorgesehene Dreijahresverteilung hinausgehende) Progressionsermäßigung regelt, auch ausdrücklich festgehalten (siehe dazu unter Punkt II. D. 13.). Das Gesetz setzt lediglich voraus, dass Einnahmen entgangen sind oder entgehen und dass dafür Ersatz geleistet wird.
3. Nach der Rechtsprechung des VwGH, der in seinen Entscheidungen Kriterien für das Vorliegen einer Entschädigung iSd § 32 Abs.  1 Z 1 EStG herausgearbeitet hat, ist Folgendes maßgeblich:

  • Die Entschädigung setzt einen Schaden voraus, der unmittelbar durch den  Ausfall von Einnahmen verursacht wird (). Ist der Schaden noch nicht eingetreten, muss der Schadenseintritt zumindest drohen (; , 86/13/0044);

  • Die Entschädigung muss als Schadensausgleich gewährt werden ();

  • Die Entschädigung muss als Ersatz für entgehende oder entgangene Einnahmen sowie als Verlust steuerpflichtiger Einnahmen geleistet werden ();

  • Der Steuerpflichtige darf den Schaden nicht freiwillig herbeigeführt haben. Es liegt jedoch eine Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 EStG vor, wenn der  Steuerpflichtige mit dem Schädiger eine Vereinbarung über die Entschädigung schließt und die Initiative vom Schädiger ausgeht (). Diese Voraussetzung ist hier unstrittig erfüllt, weil Bf nach der betrieblichen Pensionsregelung keine Abfindungsoption zusteht und die Initiative zur Abfindungsaktion von der ehemaligen Dienstgeberin selbst ausgegangen ist. Dass den Dienstnehmern im Rahmen dieser einmaligen Aktion auch Teilabfindungen zugestanden wurden, ist ausschließlich darin begründet, dass die ehemalige Dienstgeberin möglichst viele Begünstigte zur Abfindung bewegen wollte, um die Position der gebildeten Rückstellungen in der Unternehmensbilanz weitgehend zu verringern und somit für die Zukunft kalkulierbarer zu machen. Den Teilabfindungen lagen insoweit ausschließlich wirtschaftliche (außersteuerliche) Überlegungen zugrunde.

4. Eine nach dem Tarif zu versteuernde Pensionsabfindung ist nach der Rechtsprechung des VwGH als Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit a EStG 1988 anzusehen und der Progressionsermäßigung des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 zugänglich (vgl. ).
5. Der VwGH hat bereits in seiner Entscheidung vom zu 1173/77 zu den vergleichbaren Bestimmungen des EStG 1972 im Zusammenhang mit einer Pensionsabfindung für den Verlust eines Pensions-(anwartschafts-)rechtes Folgendes ausgeführt:
„Die belangte Behörde ist der zutreffenden Meinung, dass eine Entschädigung iSd § 32 Z 1 lit a EStG 1972 nur vorliegt, wenn sie durch den Verlust von Einnahmen bedingt ist und einen Schadensausgleich bewirkt.“

6. Eine von der belangten Behörde angenommene Differenzierung zwischen einer Teilabfindung und einer Vollabfindung ist diesen Ausführungen nicht zu entnehmen. Es reicht vielmehr aus‚ wenn eine Entschädigung als Schadensausgleich für den Verlust von Einnahmen gewährt wird. Dies entspricht nach Rechtsansicht des VwGH „auch dem erkennbar mit der Gesetzesregelung verfolgten Zweck der Progressionsmilderung, die bewirkt werden soll, wenn die Entschädigung in einem Jahr zufließt, aber das Äquivalent für sonst in einem mehrjährigen Zeitraum zu versteuernde Einnahmen ist“ (vgl.  ).
7. Durch die Reduktion seiner betrieblichen Pensionszahlung im Ausmaß von 50% erlitt der Beschwerdeführer unzweifelhaft einen Verlust. Er erhält somit jeden Monat um 50% weniger an betrieblicher Pension. Als Ausgleich dafür wurde dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Form der Pensionsteilabfindung gewährt. Es liegen daher sämtliche Voraussetzungen vor, um die Pensionsteilabfindung als Entschädigung des § 32 Abs. 1 Z 1 lit a EStG zu qualifizieren.
8. Die Entscheidung des zu 2010/15/0158 steht diesem Ergebnis nicht entgegen:
a. In dieser Entscheidung wird lediglich unter Verweis auf die Entscheidung des zu 1173/77 ausgeführt, dass „Kapitalzahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen als begünstigte Entschädigungen iSd § 32 [EStG] in Betracht kommen". In weiterer Folge wiederholt der VwGH lediglich die Ausführungen der belangten Behörde, wonach eine Pensionsabfindung als „Schadensausgleich“ zu werten sei.
b. Weder dem Gesetzestext des § 32 Abs. 1 Z 1 lit a EStG noch den Ausführungen des VwGH ist zu entnehmen, dass für die Anwendung des § 32 Abs. 1  Z 1 lit. a EStG eine zusätzliche ungeschriebene Voraussetzung -  eine  Abfindung des Pensionsrechts zur Gänze, wie dies in SWK 23-24/2016, 1049 ohne jegliche Begründung suggeriert wird - erforderlich wäre.
9. § 32 Abs. 1 Z 1 lit a EStG ist auch nicht mit den in § 32 Abs. 1 Z 1 lit b bis d EStG verankerten Tatbeständen vergleichbar, die Folgendes regeln:
„Zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 [EStG] gehören auch Entschädigungen, die gewahrt werden,
a. ...
b. für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; oder
c. für die Aufgabe von Bestandrechten, sofern der Bestandgegenstand enteignet wird oder seine Enteignung nachweisbar unmittelbar droht; oder
d. für die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, nachweisbar unmittelbar droht. “

10. §§ 32 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d EStG setzen im Gegensatz zur Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG die Aufgabe einer Tätigkeit oder eines Rechtes voraus. Dagegen reicht es für das Vorliegen einer Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit a EStG aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Abfindung für eine entgehende Einnahme gewährt wird. Im Gegensatz zu den anderen Tatbeständen des § 32 Abs. 1 Z 1 EStG setzt § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG somit keine vollständige Abfindung voraus.
11. Es wäre auch völlig unsachlich, § 32 Abs. 1 Z 1 lit a EStG auf eine vollständige Abfindung einzuschränken. Dies soll anhand eines Rechenbeispiels gezeigt werden:
a. Beispiel: A hat Anspruch auf eine monatliche Betriebspension iHv € 1.000,00. B hat Anspruch auf eine monatliche Betriebspension iHv € 2.000,00. Der ehemalige Dienstgeber unterbreitet sowohl A als auch B ein Angebot auf Abfindung einer jeweils € 1.000,00 vermittelnden monatlichen Pensionszahlung.
b. Die vollständige Abfindung der Betriebspension von A, die eine Monatsrente von € 1.000,00 vermittelt, wäre anders zu behandeln als eine Abfindung von 50% der Betriebspension von B, die eine Monatsrente von € 2.000,- vermittelt. In beiden Fällen würde dem  Dienstnehmer ein gleich hoher Abfindungsbetrag ausgezahlt werden.
c. Zwei gleich hohe Pensionsabfindungsbeträge, mit denen der Entfall gleich hoher Pensionszahlungen für den gleichen Zeitraum entschädigtwird, sollen nicht nachvollziehbar nur deshalb unterschiedlich besteuert werden, weil in einem Fall die volle und im anderen Fall nur ein Teil einer Betriebspension abgefunden wird. Ein solches Ergebnis würde mangels Sachlichkeit den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Eigentumsrecht verletzen!
12. Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Steuerbegünstigung des § 67 Abs. 8 lit. e EStG grundsätzlich auch bei der Gewährung von Pensionsteilabfindungen anwendbar ist. Im Erkenntnis vom  zu 2009/15/0188 hatte der VwGH eine Pensionsteilabfindung im Ausmaß von 50% für grundsätzlich zulässig gehalten, einen Anspruch aber nur deshalb verneint, weil die Initiative für die Pensionsteilabfindung - im Gegensatz zum gegenständlichen Sachverhalt - vom Steuerpflichtigen ausging.
13. Die Entscheidung des  zu 2007/15/0026 steht ebenfalls in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlich zu beurteilenden Fall. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt war der Dienstnehmer bzw. dessen Hinterbliebene berechtigt, an Stelle einer Rente einen Barwert der Versorgungsleistung zu fordern. Wenn die Hinterbliebenen von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und eine Auszahlung in Form einer Einmalzahlung in Anspruch nehmen, so ist gar kein Anspruch auf Rentenzahlung entstanden. Diese Entscheidung des VwGH steht der Teilabfindung von Rentenzahlungen somit nicht entgegen.
14. In einer weiteren Entscheidung vom zu Ro 2015/13/0020 hat der VwGH sogar eine begünstigte Auszahlung einer Teilabfindung eines Pensionsanspruches iZm § 67 Abs. 4 EStG ausdrücklich bejaht. Der VwGH führte in der genannten Entscheidung aus, dass auch ein (teilweiser) Verlust einer Dauerleistung tatbestandsmäßig ist, weil der Anspruchsberechtigte auf einen Teil der Altersrente verzichtet. Wird ihm für den teilweisen Pensionsverlust eine Einmalzahlung angeboten, so liegt eine Ablösezahlung vor, die steuerbegünstigt geltend gemacht werden kann (). Die dafür geleistete Teilabfindung war daher aufgrund des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen  steuerbegünstigt. Der Verwaltungsgerichtshof verwarf ausdrücklich das Argument des Finanzamtes, wonach keine „Pensionsabfindung“ vorläge, wenn der Berechtigte die freie Wahl zwischen dem vollen Bezug der Pension und deren teilweisen Abfindung habe. Eine gesetzliche Einschränkung  läge nicht vor. Wenn eine wahlweise Teilpensionsabfindung aber eine „Ablösung  von Pensionen“ iSd 6%igen Lohnbesteuerung des § 67 Abs. 4 TS 1 EStG darstellt, dann muss sie jedenfalls auch einen „Ersatz für entgehende Einnahmen“ für den § 37 Abs. 2 Z 2 EStG unter der Voraussetzung eines mindestens  siebenjährigen Entschädigungszeitraums darstellen.
15. Eine von der belangten Behörde behauptete Einschränkung auf die vollständige Pensionsabfindung steht darüber hinaus im Widerspruch zur Judikatur des deutschen Bundesfinanzhofs  (im Folgenden „BFH“) zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Deutschland zu § 32 Abs. 1  Z 1  EStG:
a. Im Urteil vom BFH vom zu IX R 3/09 wurde eine Zahlung, die der Arbeitgeber im Hinblick auf eine unbefristete Herabsetzung der Arbeitszeit gewährt hat, als Entschädigung iSd § 24 Z 1 lit.  a dEStG betrachtet. § 24 Z 1 lit a dEStG bezieht sich  - inhaltsgleich wie die hier strittige österreichische Regelung - auf „Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“. Für eine solche Entschädigung ist nach §  34 dEStG eine (über die in Österreich vorgesehene Dreijahresverteilung hinausgehende) Tarifermäßigung vorgesehen.
b. Dazu führte der BFH aus, dass das Gesetz keine vollständige Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses verlangt, sondern eine Teilabfindung genügt. Ausdrücklich hält der BFH weiters fest, dass „eine Teilabfindung als Ersatz für die durch die Verminderung der Arbeitszeit entgehenden Einnahmen dient“ und „es dem Zweck der durch § 34 Abs. 2 dEStG vorgesehenen Abschwächung der Auswirkungen des progressiven Tarifs genügt, wenn es angesichts eines besonderen Ereignisses zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt“.
c. Die deutsche Judikatur zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Deutschland kommt daher zum eindeutigen Ergebnis, dass eine Teilabfindung für eine Steuerbegünstigung ausreicht.
16. Die von der belangten Behörde vorgenommene Unterscheidung der steuerlichen Behandlung nach Teilabfindung oder Vollabfindung der Pensionsansprüche lässt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus dem Telos der Norm rechtfertigen.
E. Bescheid des Finanzamts FAf
Das Finanzamt FAf hat im Einkommensteuerbescheid 2016 vom zu StNrf dem Antrag des ehemaligen Dienstnehmers der Bank AG auf Verteilung der Pensionsteilabfindung auf drei Jahre entsprochen. Warum die belangte Behörde daher im gegenständlich zu beurteilenden Fall den Antrag des Beschwerdeführers auf Dreijahresverteilung ihrer Pensionsteilabfindung abgewiesen hat, ist somit nicht nachvollziehbar."


Schließlich wurde von der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass in 23 weiteren Fällen gleichartige Beschwerden bzw. Vorlageanträge eingebracht worden seien.

Daher würden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der unrichtigen Berücksichtigung der Pensionsteilabfindung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben und die Entscheidung durch den Senat zu treffen.

Aufgrund eines diesbezüglichen Ergänzungsersuchens des Finanzamtes FA teilte der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom mit, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 BAO nicht vorliegen würden. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass das vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren ein Angebot im Zusammenhang mit der Abfindung der Betriebspension zu 25 % betreffen würde, während gegenständlich ein Angebot in Zusammenhang mit der Abfindung der Betriebspension im Ausmaß von 50 % angenommen worden sei. Daher liege weder eine ähnliche Rechtsfrage vor, noch sei der Ausgang des Verfahrens von wesentlicher Bedeutung für das gegenständliche Verfahren. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer bei Aussetzung der Entscheidung keine Möglichkeit, dass das gegenständliche Verfahren Anlassfall iSd Art 140 Abs. 7 B-VG werde, sodass der Aussetzung auch überwiegende Interessen des Beschwerdeführers entgegen stehen würden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von einem Verlust der Pensionsanwartschaft und der damit verbundenen Dreijahresverteilung jedenfalls nur dann auszugehen sei, wenn das Anwartschaftsrecht zur Gänze abgefunden werde. Eine Abfindung in Teilbeträgen würde nicht unter die Progressionsermäßigung des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 fallen, weil der Pensionsbezieher seines Pensionsanwartschaftsrecht durch eine Teilabfindung nicht verlustig werde. Ebenso sei eine Dreijahresverteilung nicht möglich, wenn die Pensionsabfindung mit dem Halbsteuersatz gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG versteuert werde.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung die Vorlage der Beschwerdesache an das Bundesfinanzgericht.

Mit Bericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Nach Darlegung des bisherigen Verwaltungsablaufes und der rechtlichen Grundlagen führte die belangte Behörde aus, dass im vorliegenden Fall aus den Unterlagen ersichtlich sei, dass die Initiative für die Abfindung der Pensionsansprüche vom Arbeitgeber ausgegangen sei. Strittig sei, ob eine Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 vorliege. Der VwGH würde überdies ausführen, dass Kapitalzahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen als begünstigte Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 in Betracht kommen würden. Unter Entschädigung im einkommensteuerlichen Sinn seien Beträge zur Beseitigung einer bereits eingetretenen oder zur Verhinderung eines sonst drohenden Vermögensverminderung zu verstehen. Als begünstigte Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 würden auch Kapitalzahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen in Betracht kommen. Der VwGH begründe dies damit, dass die Pensionsabfindung als "Schadensausgleich" für den Verlust eines Pensionsanwartschaftrechts zu werten sei. Von einem Verlust des Pensionsanwartschaftrechts und der damit verbundenen Möglichkeit der Dreijahresverteilung als Entschädigung sei neben dem Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen somit nur dann auszugehen, wenn das Anwartschaftsrecht zur Gänze (also zu 100%) abgefunden werde.
Die Steuerermäßigung der außerordentlichen Einkünfte nach § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sei an die Bedingung gebunden, dass der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt würden, mindestens sieben Jahre betrage, daher sei diese Begünstigung auf seltene Ausnahmefälle beschränkt. Unter diesem Aspekt könne eine Teilabfindung nicht Gegenstand einer Dreijahresverteilung sein. Wenn eine Pensionsabfindung als Entschädigung gewertet werden soll, so müsse dies insoweit einschränkend ausgelegt werden, als nur eine Abfindung der gesamten Pensionsanwartschaft der Progressionsermäßigung als Entschädigung zugänglich sei. Diese Sichtweise würde auch dem Normzweck des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 entsprechen, wonach nur in Ausnahmefällen der steuerliche Nachteil aufgrund des zusammengeballten Zufließens von Entschädigungen abgemildert werden sollte. Bei einer Teilabfindung würde die Möglichkeit geschaffen, die Progressionsermäßigung durch Dreijahresverteilung mehrmals in Anspruch zu nehmen, was dem Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung zuwiderlaufen würde.
Die Tatbestände der Entschädigung des § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, die einer Progressionsermäßigung durch Dreijahresverteilung zugänglich seien, würden zeigen, dass nur jene außergewöhnlichen Fälle davon umfasst sein sollten, bei denen ein gänzlicher "Verlust" zu einem Schaden geführt hätte. Insbesondere die Tatbestande der lit. b bis d leg cit würden Entschädigungen anführen, die bei "Aufgabe" einer Tätigkeit oder eines Rechts gewährt würden. Systematisch müsse dies auch für den Tatbestand der lit. a gelten, sodass nur eine gänzliche Pensionsabfindung und somit der Verlust des gesamten Pensionsanwartschaftsrechtes und den Entschädigungsbegriff des § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 fallen würde.
Eine Dreijahresverteilung sei im hier zu beurteilenden Fall nicht möglich, da keine Entschädigung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 vorliege. Eine Abfindung in Teilbeträgen falle nach Auffassung der belangten Behörde nicht unter die Progressionsermäßigung des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, weil der Pensionsanwärter das Pensionsanwartschaftsrecht durch eine Teilabfindung nicht verlieren würde.

Ablauf des Verwaltungsverfahrens und Parteienvorbringenbetreffend Einkommensteuer 2017


Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2017 wurden die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in Zusammenhang mit der Bank AG mit 6.357,60 € angesetzt (Bescheid vom ).

Mit Schreiben vom brachte der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Der Bescheid werde wegen Nichtanwendung der Steuerbegünstigung nach § 37 Abs. 2 Z 2 iVm § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 angefochten. Es sei insbesondere auf die zwischenzeitig ergangenen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes vom zu RV/6100364/2017 sowie vom zu RV/5101883/2017 zu verweisen. Das Bundesfinanzgericht sei in beiden Fällen zum Ergebnis gekommen, dass die Pensions(teil-)Abfindung steuerbegünstigt auf drei Jahre zu verteilen sei und würde die Rechtsansicht der belangten Behörde verwerfen.
Darüber hinaus wurde die Beschwerde ebenso begründet wie jene das Veranlagungsjahr 2016 betreffend und ebenfalls eine Entscheidung durch den Senat beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde wiederum ausgeführt, dass eine Abfindung in Teilbeträgen nicht unter die Progressionsmilderung des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 falle.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Mit der gleichen Begründung wie in Zusammenhang mit der Beschwerdevorlage das Veranlagungsjahr 2016 betreffend beantragte die belangte Behörde mit Vorlagebericht vom die Abweisung der Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom legte der ausgewiesene Vertreter das Angebot zur Abfindung von Pensionsansprüchen der Bank AG den Beschwerdeführer betreffend vor.

Mit Schreiben vom zog die Bf. betreffend die Einkommensteuer 2016 und 2017 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerden durch den Senat zurück.

Relevanter Sachverhalt

Die Bank AG hat dem Bf. im Herbst 2015 das einmalige und nicht verhandelbare Angebot unterbreitet, seinen Anspruch auf eine Betriebspension iHv € 973,16 monatlich (zahlbar 14 mal/Jahr) zu einem Anteil von 25, 50, 75 oder 100 % abzufinden. Dazu wurde dem Bf. mitgeteilt, dass die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung einer 3%igen Abzinsung pro Jahr zu bildende Rückstellung für seine Pension insgesamt € 224.418,00 betrage. Der Bf. hat dieses Angebot auf Teilabfindung seiner Betriebspension im Ausmaß von 50% dieses versicherungsmathematischen Barwertes im Dezember 2015 angenommen. Der Abfindungsbetrag iHv € 112.209,00 gelangte im Jahr 2016 zur Auszahlung und die auszahlende Bank AG behielt die darauf nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 entfallende Lohnsteuer wie bei einem laufenden Bezug nach dem Lohnsteuertarif ein.

Im Zuge seiner Einkommensteuererklärung für 2016 beantragte der Bf., die Teilabfindung nach § 37 Abs. 2 Z 2 iVm § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 auf drei Jahre zu verteilen.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.

Rechtliche Grundlagen

§ 37 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 105/2014 lautet:

"(2) Über Antrag sind nachstehende Einkünfte, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen:

1. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.

2. Entschädigungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1, wenn überdies im Falle der lit. a oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)"

§ 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2012 lautet:

"(1) Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören auch:

1. Entschädigungen, die gewährt werden

a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen oder

b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche oder

c) für die Aufgabe von Bestandrechten, sofern der Bestandgegenstand enteignet wird oder seine Enteignung nachweisbar unmittelbar droht, oder

d) für die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, nachweisbar unmittelbar droht."

In zwei nahezu gleich gelagerten Fällen (, zu einer 25% Abfindung und , zu einer 50% Abfindung) hat der VwGH entschieden:

"17 Die Revision ist zulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ro 2018/15/0008, zwar bereits die Frage geklärt hat, unter welchen Voraussetzungen auch Teilabfindungen der Dreijahresverteilung gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 zugänglich sind. Auf Grund der in jenem Fall vorzunehmenden Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts konnte jedoch eine Auseinandersetzung mit der weiters strittigen Frage der Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer unterbleiben.

18 Im Erkenntnis vom , Ro 2018/15/0008, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass entgangene oder entgehende Einnahmen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 auch dann vorliegen, wenn nur ein Teil der ursprünglich zustehenden Einnahmen auf Grund einer Abfindungsvereinbarung entgehen. Begünstigt ist eine Abfindung nach § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 aber nur dann, wenn die Entschädigung für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren gewährt wird, also eine Entschädigung in Bezug auf sieben volle Jahresbeträge vorliegt. Eine Abfindung nur eines Teils eines Anspruchs bewirkt, dass die Zusammenballung nur in einem geringeren Ausmaß eintritt. Eine Abfindung etwa von 10 % der Pensionsanwartschaften würde bewirken, dass bei einer Abfindung über einen Zeitraum von sieben Jahren lediglich 70 % eines Jahresbetrages zu besteuern wären. Eine "erhebliche Zusammenballung" läge in diesem Fall nicht vor. Eine erhebliche Zusammenballung von Einkünften kann damit nur dann angenommen werden, wenn die Entschädigung dem Barwert der vollen Pensionsanwartschaft für zumindest sieben Jahre entspricht.

19 Im gegenständlich vorliegenden Fall einer Abfindung von 50 % der Pensionsanwartschaften ergibt bereits eine überschlägige Ermittlung des Barwerts (ausgehend von den vom Arbeitgeber zugrunde gelegten Prämissen, insbesondere einer Abzinsung von 3 %), dass die hier vereinbarte und ausbezahlte Abfindung in Höhe von 38.192 EUR diesen Betrag jedenfalls erreicht.

20 Damit setzte das Bundesfinanzgericht die teilweise Pensionsabfindung im Ergebnis zu Recht über Antrag der mitbeteiligten Partei auf drei Jahre verteilt, im Streitjahr 2016 somit zu lediglich einem Drittel an.

21 Für diesen Fall vertritt das revisionswerbende Finanzamt die Ansicht, dass nur ein Drittel der Lohnsteuer bei der Veranlagung angerechnet werden dürfe. Die verbleibenden zwei Drittel der Pensionsabfindung stellten im ersten Jahr keine "veranlagten Einkünfte" dieses Veranlagungsjahres dar.

22 Nach § 46 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 werden die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, auf die Einkommensteuerschuld angerechnet.

23 Zweck der Begünstigung des § 37 Abs. 2 EStG 1988 ist neben der Ermäßigung der Progression auch eine Steuerstundung (vgl. Fraberger/Papst in Doralt et al, EStG18 § 37 Tz 3). Vor diesem Hintergrund ist § 46 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dahingehend zu interpretieren, dass die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung einbehaltene Lohnsteuer zur Gänze bei der Veranlagung für das erste Jahr zur Anrechnung gelangt.

24 Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber im Kalendermonat der Zahlung zu Recht von der Pensionsabfindung gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 iVm § 124b Z 53 erster Satz EStG 1988 Lohnsteuer einbehalten hat und somit keine zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer iSd § 240 BAO vorliegt, steht entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht einer Anrechnung der gesamten Lohnsteuer im Streitjahr nicht entgegen. § 67 EStG 1988 hat die lohnsteuerliche Behandlung sonstiger Bezüge zum Inhalt. Abschließend gibt er die steuerliche Behandlung sonstiger Bezüge aber nur insoweit vor, als diese nicht in eine Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen sind (vgl. )."

Erwägungen des BFG zur gegenständlichen Beschwerde

Im gegenständlichen Streitfall ist der Abfindungsbetrag von € 112.209,00 jedenfalls höher als der absolute 7-Jahresbetrag der zugesagten Rente (€ 973,16 x 14 x 7 = € 95.369,68). Ein abgezinster 7-Jahresbetrag wäre jedenfalls – gleichgültig ob versicherungsmathematisch abgezinst oder nur mit 3%-Abzinsung - jedenfalls nochmals niedriger, sodass die vom VwGH für die Anwendbarkeit der Drittelung geforderte Zusammenballung von Einkünften jedenfalls gegeben ist.

Es waren somit bezüglich der Einkommensteuer des Jahres 2016 aus den von der Bank bezogenen steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit laut dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2016 zwei Drittel des Abfindungsbetrages (€ 74.806,00) auszuscheiden und € 43.702,07 (statt bisher € 118.508,07) als von der Bank bezogene steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen.

Weiters war daher bezüglich der Einkommensteuer des Jahres 2017 zu den von der Bank bezogenen steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit laut dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2017 ein Drittel des Abfindungsbetrages (€ 37.403,00) hinzuzufügen und es waren somit € 43.702,07 (statt bisher € 6.357,60) als von der Bank bezogene steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen.

Hinsichtlich der anrechenbaren Lohnsteuer ergibt sich nach dem angeführten VwGH-Erkenntnis keine Änderung, da die gesamte für die Abfindung einbehaltene Lohnsteuer im Jahr der Auszahlung anzurechnen ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da nach den jüngsten oben angeführten Erkenntnissen des VwGH die hier strittigen Fragen geklärt sind, war die Revision als unzulässig zu erklären.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 271 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 37 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise













ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100727.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at