Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.11.2019, RV/6100904/2015

Zurückweisung des Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria-Luise Wohlmayr in der Beschwerdesache des Bf., (nunmehr) vertreten durch Grant Thornton Verax GmbH, Rotenturmstraße 16-18/DG, 1010 Wien, betreffend die Bescheide des Finanzamtes Salzburg - Land, Aigner Straße 10, 5020 Salzburg vom über die Einkommensteuer 2008 – 2013 sowie die Umsatzsteuer 2009 – 2013 beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird hinsichtlich der genannten Bescheide gemäß § 264 Abs 4 lit e Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 260 Abs 1 BAO zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Verfahrensgang und Sachverhalt

Beim Beschwerdeführer (kurz: Bf.) wurde über die Jahre 2008 bis 2012 eine Außenprüfung durchgeführt, in deren Zuge abgabenrechtlich bedeutsame Feststellungen getroffen wurden. Das Finanzamt verfügte daher die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für 2008 bis 2012 sowie der Umsatzsteuerverfahren für 2009 bis 2012 und erließ neue Sachbescheide.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bf. innerhalb verlängerter Frist Beschwerde gegen die „Wiederaufnahms-,Umsatz- und Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2008 bis 2013“ sowie gegen weitere im Zuge der Außenprüfung erlassene Bescheide.

Mit (händischer) Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen die im Spruch dieses Beschlusses angeführten Bescheide ab. Diese Beschwerdevorentscheidung ist adressiert an den Bf. und wurde am seinem damaligen Zustellungsbevollmächtigten durch Hinterlegung nachweislich zugestellt. Als Beginn der Abholfrist wurde der (Freitag) angeführt.

Mit Bescheiden vom erließ das Finanzamt hinsichtlich der im Spruch dieses Beschlusses angeführten Sachbescheide nochmals automatisierte abweisende Beschwerdevorentscheidungen. Diese wurden ohne Zustellnachweis ebenfalls der damaligen steuerlichen Vertretung zugestellt. Mit Mail vom teilte der damalige steuerliche Vertreter mit, dass die BVEs am in seiner Kanzlei eingelangt seien.

Am wurde ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt und darin die Beschwerdevorentscheidung, gegen die sich der Vorlageantrag richtet, mit „Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am“ bezeichnet. Dieser Vorlageantrag wurde am in der gemeinsamen Einlaufstelle des Finanzzentrums persönlich abgegeben (siehe Selbststempler 20*08*15 11:15).

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde betreffend die Sachbescheide dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht teilte dem Bf. mit Schriftsatz vom die Tatsache der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am und die Einbringung des Vorlageantrages am mit. Mit Mail vom antwortete der (damalige) steuerliche Vertreter des Bf., dass die Hinterlegung eigenartig sei, weil sein Büro immer besetzt war. Mit Telefonat vom teilte er weiters mit, dass die BVE am Montag, dem von einem/einer Angestellten seiner Kanzlei bei der Post behoben wurde.

B. Rechtliche Würdigung

Der vorliegend geschilderte Sachverhalt geht aus den vom Finanzamt vorgelegten Akten und dem Akt des Bundesfinanzgerichts hervor und ist unstrittig.

B/1. Gemäß § 260 Abs 1 iVm § 278 Abs 1 BAO ist eine Bescheidbeschwerde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Beschwerdefrist beträgt nach § 245 Abs 1 BAO einen Monat.

Nach § 264 Abs 1 BAO kann ein Vorlageantrag innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung gestellt werden. § 260 Abs 1 ist auf Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden (§ 264 Abs 4).

Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, so ist es zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (§ 17 Zustellgesetz).

Im vorliegenden Fall wurde die (händische) BVE am Freitag, dem erstmals zur Abholung bereitgehalten. Somit gilt sie an diesem Tag als zugestellt. Am Montag, dem wurde sie bei der Post behoben. Dieser Tag hat jedoch für die einmonatige Vorlageantragsfrist keine Bedeutung. Das Einbringen des Vorlageantrages am erfolgte nach Ablauf der Frist des § 264 Abs 1 BAO.

B/2. Die neuerlichen Beschwerdevorentscheidungen vom derogieren der früher ergangenen Beschwerdevorentscheidung. Sie wurden nicht mit Zustellnachweis zugestellt, sind jedoch beim damaligen Zustellungsbevollmächtigten eingegangen, bevor der Vorlageantrag gestellt wurde. Diese Beschwerdevorentscheidungen sind zwar wegen entschiedener Sache rechtswidrig, aber rechtswirksam. Sie verdrängen die frühere Beschwerdevorentscheidung (siehe Ritz, BAO6, § 92 Tz 4; ; , 2001/17/0043).

Gegen diese neuerlichen BVEs wurde kein Vorlageantrag gestellt.

Gemäß § 264 Abs 1 BAO hat der Vorlageantrag die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Fehlt eine solche Bezeichnung, so liegt ein inhaltlicher Mangel im Sinne des § 85 Abs 2 BAO vor (Ritz, BAO6, § 264 Tz 4a).

Der Vorlageantrag richtet sich ausdrücklich gegen die BVE vom . Da gemäß § 264 Abs 4 BAO § 253 für Vorlageanträge nicht sinngemäß anzuwenden ist, ist ausgeschlossen, dass der Vorlageantrag als gegen die neuerlichen BVEs gerichtet gilt. Somit ist der Vorlageantrag jedenfalls verspätet eingebracht und daher mit Beschluss zurückzuweisen.

Darüber hinaus ist nach der Judikatur des VwGH ein Beschwerdeverfahren zu vorangegangenen Bescheiden jedenfalls so lange gegenstandslos, als der derogierende Bescheid dem Rechtsbestand angehört (). Somit ist durch die später ergangenen rechtswirksamen und rechtskräftigen BVEs das Beschwerde­verfahren gegenstandslos geworden. Der Vorlageantrag wäre daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen.

C. Zulässigkeit einer Revision

Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig , wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).

Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz bzw. folgt der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur und stellt daher keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100904.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at