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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.10.2019, RS/2100088/2019

Mangels Aktivlegitimation ist eine Säumnisbeschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Richterin über die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO vom  des Beschwerdeführers, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes betreffend den Antrag vom auf Aussetzung der Einhebung des Säumniszuschlages (1) 2016 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 284 Abs. 7 lit. c BAO in Form eines Beschlusses gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.   

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist eine natürliche Person. Er brachte mit Eingabe vom an das Bundesfinanzgericht eine Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO betreffend die „Kommanditgesellschaft“ (in der Folge kurz KG) ein.
Sowohl der Briefkopf als auch die Unterschrift der Eingabe weisen nur den Namen des Bf. aus. Ein Hinweis, in welcher Beziehung der Bf. zur KG steht oder in welcher Funktion er auftritt, ist daraus nicht zu entnehmen.
Im letzten Satz der Beschwerde führt der Bf. dezidiert aus:

Ich als „Beschwerdeführer“ ersuche höflichst das Bundesfinanzgericht, um eine Abschrift dieser Entscheidung über die Säumnisbeschwerde.

Als Grund für die Säumnisbeschwerde führt der Bf. einen unerledigten Antrag auf Aussetzung der Einhebung, den die KG eingebracht hatte, an.
Danach stellte die KG mit Eingabe vom , beim Finanzamt am eingelangt, einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO betreffend den Säumniszuschlag (1) 2016 in Höhe von 1.371,94 Euro. Das Finanzamt habe diesen Antrag bis dato noch nicht erledigt und sei daher säumig.

Aus dem dem Bundesfinanzgericht zugänglichen elektronischen Abfragesystem und der Säumnisbeschwerde geht nachstehender Verfahrensablauf hervor:

Der Säumniszuschlag (1) betreffend die Umsatzsteuer 2015 war am gegenüber der KG festgesetzt worden. Die KG brachte in der Folge Beschwerde gegen die Festsetzung dieses Säumniszuschlages ein.
Offensichtlich wies das Finanzamt die Beschwerde ab, da die KG mit Eingabe vom , eingelangt am einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde gegen den Säumniszuschlag (1) durch das Bundesfinanzgericht stellte.
In diesem Schriftsatz stellte die KG gleichzeitig den genannten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO hinsichtlich des Säumniszuschlages 2016.

Das Finanzamt bewilligte in der Folge entgegen der Behauptung des Bf. am die beantragte Aussetzung der Einhebung des Säumniszuschlages (1) 2016 und wurde dieser Vorgang auf dem Abgabenkonto der KG in Form einer Gutschrift in Höhe von 1.371,94 Euro verbucht.

Zur Kommanditgesellschaft (KG):
Mit Beschluss vom wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG mangels kostendeckenden Vermögens vom Konkursgericht abgelehnt.
Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Infolge dieses Beschlusses und der Zahlungsunfähigkeit der KG wurde im Firmenbuch am die Auflösung der KG eingetragen.
Als Liquidatoren der KG wurden der Bf. als einziger Kommanditist und die einzige Komplementärin, eine englische Ltd., bestellt.
Am wurde die KG schließlich mangels Tätigkeit gemäß § 10 Abs. 2 FBG gelöscht.
Am wurde auch die englische Ltd. als vorletzte Gesellschafterin der KG im englischen Gesellschaftsregister gelöscht.

Rechtslage:


Die im Beschwerdefall anzuwendenden maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

§ 284 BAO
Abs. 1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben
(§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Abs. 2) bis 6) (….)
Abs. 7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) bis h) (…)
§ 260 BAO
Abs. 1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) (….).

Im vorliegenden Fall brachte der Bf. im eigenen Namen für ein anderes Steuersubjekt eine Säumnisbeschwerde ein.
Weder der Briefkopf, noch die Unterschrift beinhalten einen Hinweis, in welchem Verhältnis der Bf. zur KG steht und bzw. auf welcher gesetzlichen Grundlage der Bf. zum Einschreiten für die KG legitimiert sein soll.
Besonders die Formulierung „Ich als Beschwerdeführer“ lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer im eigenen Namen auftritt.

Da der Bf. aber nicht Partei des Aussetzungsverfahrens, hinsichtlich dessen er die Säumigkeit der belangten Behörde behauptet ist, war er auch nicht zur Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerde legitimiert.

Fehlt dem Einschreiter aber, wie im Beschwerdefall, die Aktivlegitimation zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde, ist diese Beschwerde wegen Unzulässigkeit  gemäß
§ 260 Abs. 1 lit. a iVm § 284 Abs. 7 lit. c BAO zurückzuweisen (siehe in diesem Zusammenhang , letzter Absatz der Erwägungen, welcher Entscheidung ein vergleichbarer Fall zu Grunde liegt).

Im Übrigen wurde entgegen der Behauptung des Bf. die am beantragte Aussetzung der Einhebung bereits am bewilligt. Es liegt danach kein unerledigter Aussetzungsantrag vor. Die Beschwerde war daher auch aus diesem Grund wegen Unzulässigkeit gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 284 Abs. 7 lit. c BAO zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine ungelöste Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung fußt auf dem klaren und unmissverständlichen Gesetzeswortlaut. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 7 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RS.2100088.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at