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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 04.11.2019, RV/2100351/2019

Vermietung einer Eigentumswohnung an den unterhaltsberechtigten Sohn

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende R und die weiteren Senatsmitglieder X, Y und Z in der Beschwerdesache NN vertreten durch Hotter & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Parkstraße 1, 8010 Graz, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 und über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum 01.2017-09.2017, in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin (Bf) hat mit Kaufvertrag vom eine Anlegerwohnung mit einer Gesamtnutzfläche von 47,87m2 um 244.751,88 Euro gekauft und ab dem an ihren studierenden Sohn (geb.: ) um 631,51 Euro vermietet. Die damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuern wurden im Jahr 2015 iHv. 4.504,20 Euro und im Jahr 2016 iHv. 34.981 Euro geltend gemacht.

In der Folge wurde bei der Bf eine abgabenbehördlichen Prüfung durchgeführt. Im Bericht vom über das Ergebnis dieser Außenprüfung wurde der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt dargestellt: 

"Im Zuge einer USO-Prüfung im November 2016 für den Zeitraum 01-09/2016 wurde die Anerkennung dieser Vorsteuern versagt. Es wurden zwar die entsprechenden Rechnungen vorgelegt, jedoch kein Mietvertrag. Laut dem steuerlichen Vertreter werde die Wohnung an den Sohn der Abgabepflichtigen vermietet, welcher aber angeblich Student sei und über kein Einkommen verfüge. Im Zuge der USO-Prüfung wurde für die Jahre 2014 bis 2016 eine Außenprüfung angemeldet, wobei die Erklärungen für das Jahr 2016 zu Prüfungsbeginn vorzulegen waren.
Zu Beginn der Außenprüfung wurde ein Mietvertrag, datiert mit , abgeschlossen zwischen der Abgabepflichtigen und deren Sohn, vorgelegt, ebenso ein Auszug eines anonymen Sparbuches. Über diese Sparbuch verfüge angeblich der Großvater des Sohnes der Abgabepflichtigen. Aus diesem Sparbuch soll sich der Sohn der Abgabepflichtigen angeblich mit € 14.000.00 bedient haben, um die ersten Wohnungsmieten und die Kaution zu finanzieren.
Betreffend des oben genannten anonymen Sparbuches wurde folgender Sachverhalt seitens der Abgabepflichtigen angegeben:

Der Vater des Ehegatten N.N. hätte dieses Sparbuch für die Ausbildung des Enkelsohnes angelegt. Weiters teilte die Abgabepflichtige mit, dass ihr Schwiegervater bereits 2014 verstorben sei. Ob und inwieweit dieses anonyme Sparbuch in den Nachlass eingeflossen ist, konnte nicht bekannt gegeben werden.
Aufgrund der seitens der Abgabepflichtigen vorgelegten Unterlagen der DenizBankAG stellte sich heraus, dass der Ehegatte N.N. dieses Sparbuch am aufgelöst hatte - ca. 2 Jahre nach dem Ableben des Schwiegervaters bzw. Vaters. Aus Sicht der Finanzverwaltung wurden Kaution und die oben erwähnten ersten Mietzahlungen durch die Eltern finanziert, da davon auszugehen ist, dass das anonyme Sparbuch im Eigentum von N.N. stand."

In weiterer Folge stellte die Prüferin fest, dass der Ehegatte der Bf, N.N., ihr die für die Teilzahlungen der Wohnung bzw. zur Begleichung von diversen Rechnungen (Fenster, Küche, etc.) erforderlichen Beträge überwiesen habe und vertrat nachstehende Auffassung:

"Nach Meinung der Finanzverwaltung kann aufgrund des oben genannten Sachverhaltes bei der Liegenschaft xxx nicht von Vermietung und Verpachtung ausgegangen werden - es handelt sich hier eindeutig um einen Rückfluss der Mietzahlungen.
Somit sind für die Jahre 2015 bis 2017 sämtliche Vorsteuern aus diesem Titel heraus zu versagen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind für die Jahre 2015 und 2016 auf "null" zu stellen."      

Das Finanzamt folgte dieser Feststellung in den in den Streitjahren ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden. Mit Bescheid vom über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-09/2017 wurde auch den für diesen Zeitraum geltend gemachten Vorsteuern die Anerkennung versagt.

Dagegen wandte sich die Bf mit dem Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Anerkennung des Vorsteuerabzuges laut Erklärung und die Anerkennung der Vermietung und Verpachtung.
Begründend führte die Bf aus, die Finanzverwaltung hätte die Selbsterhaltungsfähigkeit des Mieters in Frage gestellt. Als Basis für die Selbsterhaltungsfähigkeit würde unter anderem ein Sparbuch des Großvaters dienen. Leider hätte die Schenkung des Sparbuches an den Enkelsohn nicht schriftlich nachgewiesen werden können und sei somit die Schenkung von der Finanzverwaltung nicht anerkannt worden.

In der Folge listete die Bf die dem Sohn im Jahr 2017 zur Verfügung stehenden Geldmittel im Gesamtbetrag von 15.141,92 Euro auf und errechnete einen monatlichen Betrag von 1.137,63 Euro. Laut Auskunft des Sohnes würden seine Lebenshaltungskosten inklusive Miete monatlich zwischen 1.050 und 1.100 Euro liegen. Dieser monatliche Betrag sei durch die zur Verfügung stehenden Geldmittel im Jahr 2017 gedeckt. Die Selbsterhaltungsfähigkeit sei somit erwiesen. 
Zur Wohnsituation führte die Bf aus, dass der Sohn bis Juni 2015 eine Wohnung gemietet und von Juli 2015 bis Dezember 2016 bei seinen Eltern gewohnt hätte. Dadurch hätten sich seine Lebenshaltungskosten im Jahr 2016 gegenüber den Vorjahren stark reduziert und eine Ansparung von 4.240,68 Euro möglich gemacht.

In der Beschwerdevorentscheidung setzte sich das Finanzamt im Wesentlichen mit der nicht gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes auseinander. Zu dem in der Beschwerde angeführten Stand eines Sparbuches per iHv 4.250,68 Euro werde bemerkt, dass auf dieses Sparbuch immer wieder Gelder vom Bankkonto des Sohnes überwiesen worden seien. Mit Vorhalt vom sei die Vorlage dieses Sparbuchs gemeinsam mit den Daten der Personen, welche Gelder auf dieses Sparbuch einbezahlt oder behoben hätte, angefordert worden. Es seien immer wieder Zahlungen zur Unterstützung des Sohnes durch den Vater geleistet worden. Per sei auf dem Bankkonto des Sohnes ein Eingang von 12.000 Euro ersichtlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Sohn diesen Betrag selbst angespart habe. Betreffend das Sparbuch des Großvaters werde auf Punkt 1.) des Bp-Berichtes verwiesen.
Aus Sicht der Finanzverwaltung sei die Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes im geprüften Zeitraum keinesfalls gegeben.

Dagegen wandte sich die Bf mit dem Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und wiederholte die gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit und verwies ergänzend
auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2010/15/0010.
Dazu wurde Nachstehendes ausgeführt:
"Zusammenfassend für dieses höchstrichterliche Urteil kann festgehalten werden, dass es der Steuerpflichtigen grundsätzlich frei steht ihre eigene Immobilie auf dem Markt zu vermieten und dem Wohnbedürfnis des unterhaltsberechtigten studierenden Sohnes dadurch zu entsprechen, dass sie ihm die finanziellen Mittel zur Anmietung zur Verfügung stellt."

In der Folge ersuchte das Bundesfinanzgericht die Bf mit Vorhalt vom  um Vorlage der nachstehenden Unterlagen:

"1. Es wird um Bekanntgabe ersucht, wer die Stromkosten und die Kosten für GIS bzw. einen Internetanschluss trägt.
2. Vorlage der Betriebskosten- und Stromabrechnung, die gegenständliche Wohnung betreffend.
3. Die Einkommensverhältnisse Ihres Sohnes für das Jahr 2017 mögen dargestellt werden.
5. Die in Ihrer Beschwerde als Beilage angeführten sechs Unterlagen mögen dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werden.
6. Vorlage der Polizze für die unter Pkt. 7. des Mietvertrages vereinbarte Hausratsversicherung."

In Beantwortung dieses Vorhaltes gab der steuerliche Vertreter an, der Sohn der Steuerpflichtigen zahle sämtliche Betriebskosten, Stromkosten und die Kosten für die Haushaltsversicherung selbst. GIS Gebühren und Internetkosten fielen keine an. In den monatlichen Mietzahlungen i.H. von EUR 631,51 seien allgemeine Hausbetriebskosten i.H.v. EUR 100,-- enthalten und legte die diesbezüglichen Unterlagen vor.

In der mündlichen Verhandlung brachte der steuerliche Vertreter der Bf ergänzend vor, dass der Sohn mittlerweile mit seinem Bruder zusammen die Wohnung miete und an diesen untervermietet habe.

Die Prüferin führte aus, es sei aufgrund des aktuellen Versicherungsdatenauszuges ersichtlich, dass der Sohn der Bf auch im Jahr 2019 nur bei Julia F beschäftigt sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die von der Bf angeschaffte und ab Jänner 2017 an den Sohn vermietete Wohnung eine in den Streitjahren 2016 und 2017 steuerlich relevante Einkunftsquelle darstellt und ein Vorsteuerabzug zusteht.

Mit Kaufvertrag vom hat die Bf eine Wohnung mit einer Gesamtnutzfläche von 47,87 mund einem Gesamtkaufpreis von 244.751,88 Euro erworben. Als spätester Übergabetermin wurde der vereinbart. Die für die Teilzahlungen erforderlichen Mittel (im Gesamtbetrag von 228.718,28 Euro) überwies der Ehegatte laut den Feststellungen der Prüferin an die Bf.

Laut Mietvertrag vom  wurde diese Wohnung ab  an den studierenden Sohn vermietet.   

Zum Nachweis der Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes listete die Bf nachstehende Einnahmen für das Jahr 2017 auf:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bankkonto
174,87 €
Sparbuch
4.250,68 €
Bildungskarenz 1.1.-
2.376,00 € 
F GmbH 1.1.-
768,71 € 
F GmbH .6.2017
171,00 €
Julia F
 5.586,87 € 
T GmbH
92,70 € 
Rückzahlung FA
179,00  €
Familie S
1.100,00 €
Vater 11.-12.2017
442,00 € 
Summe
  15.141,92 € 

Aus der offiziellen Meldung an die Finanzverwaltung ist ersichtlich, dass der Sohn der Bf im Jahr 2017 aus seinen Beschäftigungsverhältnissen und vom Arbeitsmarktservice insgesamt 8.194,51 Euro und im Jahr 2018 7.847,16 Euro (Julia F) bezogen hat. 

I. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.

Mit dieser Bestimmung soll die Sphäre der Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung abgegrenzt werden ().

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 leg.cit. dürfen auch freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen, bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden.

Das heißt, rechtliche Gestaltungen, die darauf abzielen, Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen oder für den Unterhalt seiner Familienangehörigen in das äußere Erscheinungsbild von "Einkünften" zu kleiden, sind steuerlich unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten. Das Abzugsverbot besteht unabhängig vom Vorliegen außersteuerlicher Gründe für die gewählte rechtliche Gestaltung. Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige einen Aufwand geltend machen möchte, der mit seinem Haushalt oder dem Unterhalt seiner Familienangehörigen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht. Werden Unterhaltsleistungen betreffend eine entsprechende Wohnversorgung der Kinder in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften gekleidet, so ist dies steuerlich unbeachtlich (vgl., ).

Die Unterhaltspflicht der Eltern entfällt erst mit Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit. Eine solche liegt nach der Judikatur altersunabhängig dann vor, wenn das Kind die erforderlichen Mittel zur Deckung seines Unterhalts selbst erwirbt oder dazu auf Grund einer zumutbaren Beschäftigung in der Lage ist. Die Selbsterhaltungsfähigkeit setzt somit zum einen die Gesamtbedarfsdeckung durch ein entsprechend hohes tatsächliches Eigeneinkommen des Kindes voraus. Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedürfnisdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. Solange das Kind auf die elterliche Unterkunftsgewährung oder Betreuung angewiesen bleibt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig (Neuhauser in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar4 (2013) Eigene Einkünfte, Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Rz 393).  

Der steuerliche Vertreter der Bf begründet die Anerkennung des Mietverhältnisses mit
a.) der Selbsterhaltungsfähigkeit des studierenden Sohnes bzw.
b.) falls das Gericht eine andere Auffassung vertrete, mit der Judikatur des VwGH, wonach es der Bf frei stehe, ihre eigene Immobilie auf dem Markt zu vermieten und dem Wohnbedürfnis des unterhaltsberechtigten studierenden Sohnes dadurch zu entsprechen, dass sie ihm die finanziellen Mittel zur Anmietung zur Verfügung stelle.

Betrachtet man die dem Sohn der Bf wie eingangs aufgezeigt aus offiziellen Beschäftigungsverhältnissen zur Verfügung stehenden Mittel, so konnte er im Jahr 2017 über monatlich 682,88 Euro und im Jahr 2018 über monatlich 653,93 Euro verfügen. Stellt man diesen Beträgen die vereinbarten Mietzahlungen inklusive Betriebskosten iHv 631,51 Euro gegenüber, so bleibt kein Spielraum mehr für die laut Punkt 3. des Vertrages zu entrichtenden Stromkosten von mtl. 45 Euro und die laut Punkt 7. zu leistenden Beträge für die Hausratsversicherung (mtl. 10,07 Euro).
Auch erachtet das Bundesfinanzgericht die Behauptung in der Vorhaltsbeantwortung vom , es fielen keine Internetkosten an, als der Lebenserfahrung widersprechend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch Kosten für ein Mobiltelefon zu entrichten sind.

Wie in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht, betragen die Lebenshaltungskosten des Sohnes ca 470 Euro. Das erhellt eindeutig, dass vorliegendenfalls nicht von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes ausgegangen werden kann. Nach Bezahlung der Miete und der damit im Zusammenhang stehenden Fixkosten verbleibt - weder in den Streitjahren, noch in den Folgejahren -  kein Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhaltes.
Davon geht aber auch die Bf aus, da sie im Vorlageantrag die Auffassung vertritt, dass es ihr frei stehe, ihre eigene Immobilie an den unterhaltsberechtigten (weil eben nicht selbsterhaltungsfähig) studierenden Sohn zu vermieten. 

Der Vermögensstamm ist für die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht miteinzubeziehen. In diesem Sinn hat bereits der Unabhängige Finanzsenat in seinem Rechtssatz zur Entscheidung vom , RV/0344-K/10 zum Ausdruck gebracht, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht durch allfällige Geldzuweisungen und durch eigene Ersparnisse begründet werde.
Folglich erübrigt es sich auf die widersprüchlichen Aussagen das Sparbuch betreffend, einzugehen.

Das Finanzamt ist somit zurecht davon ausgegangen, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben ist und der Sohn gegenüber seinen Eltern unterhaltsberechtigt war.

Die Bf hat sich zur Untermauerung ihres Standpunktes im Vorlageantrag auf das Erkenntnis des , berufen. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass der Sachverhalt im gegenständlichen Beschwerdefall anders gelagert ist als jener im angesprochenen Erkenntnis.In diesem Erkenntnis hat der VwGH die beiden wechselseitig verknüpften Rechtsgeschäfte streng voneinander getrennt beurteilt und in dieser isolierten Betrachtung in jedem einzelnen Vermietungsvorgang, der nicht zwischen nahen Angehörigen stattgefunden hat, keinen Missbrauch erkannt.

Der im Beschwerdefall verwirklichte Sachverhalt entspricht vielmehr dem dem Erkenntnis des , zugrunde liegenden. Auch hier wurden dem grundsätzlich unterhaltsberechtigten Sohn eine Wohnung für dessen Wohnzwecke sowie Geldbeträge zur Verfügung gestellt und von ihm Geldbeträge als "Miete" für die Wohnung gezahlt. Dazu hat der VwGH ausgeführt:
"Dadurch wurde für den unterhaltsberechtigten Sohn wirtschaftlich das selbe Ergebnis erzielt wie durch kostenloses Zur-Verfügung-Stellen der Wohnung und Erhalt eines um die "Miete" verringerten Unterhaltsbetrages. Die geltend gemachten Aufwendungen für die in Rede stehende Wohnung wären den Beschwerdeführern im selben Ausmaß angefallen, wenn sie die Wohnung dem Sohn nicht "vermietet" hätten, sondern ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt und dafür um die "Miete" verringerte Unterhaltsbeträge geleistet hätten. Werden Unterhaltsleistungen für eine entsprechende Wohnversorgung eines Kindes in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften gekleidet, so hat dies steuerlich unbeachtlich zu bleiben (vgl. das von der belangten Behörde zutreffend zitierte hg. Erkenntnis vom , 98/15/0057). Damit dienten die für die Wohnung aufgewendeten Beträge dem Unterhalt eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer und fielen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988."  

In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann auch das Bundesfinanzgericht in der Zurverfügungstellung der Wohnung an den Sohn der Bf keine Einkunftsquelle erblicken.

II. Gemäß § 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) gilt als Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt. Als wirtschaftliche Tätigkeiten gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.

Der Mehrwertsteuer unterliegen nach Art. 2 Abs. 1 lit. a MwStSystRL die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt bzw. erbringt.

Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG 1994, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Aus dem Anwendungsbereich des Art. 2 in Verbindung mit Art. 9 MwStSystRL geht hervor, dass nur wirtschaftliche Tätigkeiten, die ein Steuerpflichtiger als solcher gegen Entgelt ausübt, der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. das (HE), Rn 37). Durch die Bezugnahme auf wirtschaftliche Tätigkeiten wird im Resultat nur auf nachhaltige, einnahmenorientierte Aktivitäten abgestellt ( "Franz Götz"; Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar4, § 2 Tz 8). Leistungen, die auf familienhafter Grundlage erbracht werden, sind nicht als "gewerbliche oder berufliche" Tätigkeiten anzusehen. Ihnen liegt nicht das Motiv der Einnahmenerzielung zugrunde, sondern das eines Zusammenwirkens auf familienhafter Basis (vgl. , zur Überlassung einer Wohnung an einen Unterhaltsberechtigten, deren Kosten vom Unterhaltsverpflichteten getragen werden). Entgelte für familienhafte Leistungen unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar4, § 2 Tz 39).

Die Tätigkeit der Bf hinsichtlich der in Rede stehenden Eigentumswohnung beschränkte sich darauf, sie ihrem Sohn zu dessen ausschließlichen (privaten) Wohnzwecken zu überlassen. Diese Überlassung der Wohnung stellte sich nach den obigen Ausführungen als Gewährung des Unterhaltes an den Familienangehörigen (Sohn) der Bf und nicht als wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dar.
Aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Betätigung der Bf kam dieser in Bezug auf die streitgegenständliche Wohnungsüberlassung an den Sohn keine Unternehmereigenschaft zu, weshalb der Bf kein Vorsteuerabzug zustand.

                  

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das konkrete Erkenntnis erging im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision unzulässig ist.

Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100351.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at