Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 08.10.2019, RV/7105197/2019

Zurückweisung eines nicht vom Beschwerdeführer erhobenen Vorlageantrags

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache betreffend den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , mit welchen von ***[1]*** ***[2]***, ***[3]*** ***[4]***, ***[5]*** ***[6]***, Familienbeihilfe (€ 2.098,50) und Kinderabsetzbetrag (€ 700,80) für die im September 1994 geborene ***[7]*** ***[2]*** für den Zeitraum Oktober 2017 bis September 2018 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, Sozialversicherungsnummer ***[8]***, beschlossen:

I. Das am beim Bundesfinanzgericht eingelangte und mit datierte Anbringen der ***[7]*** ***[2]***, mit welchem diese gegen die an ***[1]*** ***[2]*** ergangene Beschwerdevorentscheidung vom "Einspruch erheben", also Vorlageantrag stellen möchte, wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i. V .m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorlagebericht

Das Finanzamt legte mit Bericht vom die gegenständliche Rechtssache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 10.2017-09.2018) (A.3.2.2.3 )

Antrag / Anzeige an die Behörde

3 Überprüfungsschreiben

Beschwerdevorentscheidung

4 Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag

5 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

6 Ergänzung

7 Mängelbehebungsbescheid

8 Unterschrift

Sachverhalt:

Studienbeginn WS2014 Lehramt Geschicht und Biologie,

Wechsel WS 2016 auf die Pädagogische Hochschule Bachelorstudium Lehramt Primarstufe

50 ECTS daher 2 Semester anerkannt

Beweismittel:

siehe Aktenlage

Stellungnahme:

schädlicher Wechsel nach 4 Semester, daher Rückforderung 2 Semester + zwei Stehsemester

Im elektronisch vorgelegten Akt ist unter anderem enthalten:

Rückforderungsbescheid

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von ***[1]*** ***[2]*** Familienbeihilfe (€ 2.098,50) und Kinderabsetzbetrag (€ 700,80) für die im September 1994 geborene ***[7]*** ***[2]*** für den Zeitraum Oktober 2017 bis September 2018 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück. Begründet wurde dies wie folgt:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe.

Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.

Rückgefordert werden in Ihrem Fall nicht alle vier Semester, da 50 ECTS-Punkte auf das neue Studium angerechnet wurden und somit zwei Semester des alten Studiums anerkannt werden konnten.

Beschwerde

Gegen den an ihre Mutter ***[1]*** ***[2]*** ergangenen Rückforderungsbescheid vom wurde unter Verwendung eines internen Formulars des Finanzamts ("Gegen den oben angeführten Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde") und unter Beifügung folgenden Schreibens am Beschwerde erhoben (weder das Formular noch das Schreiben sind unterfertigt):

Beschwerde über den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhebe ich gegen den angeführten Bescheid Beschwerde und begründe dies wie folgt. Zusätzlich möchte ich anmerken, dass ich die Tochter von ***[1]*** ***[2]*** bin und da die Begründung auf dem Schreiben auf meinen Namen geht, melde ich mich zu Wort.

Ich habe am , wie des Öfteren, einen Brief vom Finanzamt bekommen bezüglich meines Anspruches auf Familienbeihilfe.

In dem Schreiben waren die Monate angeführt, für welche ich die Familienbeihilfe erhalten würde.

***[7]*** ***[2]***

***[9]***

Sep. 1994-Juni 1998

Nov. 1999-Sep. 2013

Okt. 2014-Sep. 2017

Ebenso kam ein Schreiben über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge mit dem Betrag von 2.799,30 Euro.

Als Begründung, welches ich zitiere, steht:

„Nach §17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.

Rückgefordert werden in Ihrem Fall nicht alle vier Semester, da 50 ECTS-Punkte auf das neue Studium angerechnet wurden und somit zwei Semester des alten Studiums anerkannt werden konnten."

Dies ist für mich nicht nachzuvollziehen. Bis zu dem heutigen Zeitpunkt, lagen alle Dokumente, welche das Finanzamt für die Verarbeitung für die Familienbeihilfe benötigt hatten, vor.

Ich habe mein Studium einmal gewechselt (von der Hauptuniversität Wien zur Pädagogischen Hochschule Wien) und habe von der Hauptuniversität Wien 50 ECTS angerechnet bekommen, welches als Dokument ebenso beiliegt.

Es ist doch verständlich, dass mein jetziger Studiengang nicht auch die anderen beiden Semester anrechnen lassen kann. Nicht alle Fächer, nicht alle Lerninhalte decken sich mit der von der Hauptuniversität und ich unterstreiche nochmals, dass alle Dokumente Vorlagen und ich an der Erstuniversität Leistungen erbracht habe. Zu schreiben, dass nur zwei Semester angerechten wurden, empfinde ich als unrecht, denn wie bereits erwähnt hätte ich kein ganzes Studium anrechnen lassen können.

In dem Schreiben liegen ebenso die ECTS aus meinem jetzigen Studium bei (Pädagogische Hochschule Wien), da sind alle erbrachten Leistungen zu sehen, ebenso die Anrechnungen. Dem Finanzamt habe ich einen großen Stapel mitgegeben worin alle meine Dokumente für den Anspruch auf Familienbeihilfe beilagen.

Umso mehr bin ich entsetzt, dass mein Erststudium 2016 geendet hat und nun 2018 ein Bescheid ausgeschickt wird. Doch nun nachdem dieser hohe Betrag zusammengerechnet wird, bekomme ich ein Schreiben? Es ist für mich nicht zu verstehen, weshalb dies zwei Jahre gedauert hat, wenn ich doch bereits bis jetzt Dokumente mitgeschickt habe und wie sich dieser Betrag ergeben hat.

Ich appelliere hiermit an das Recht und sage nochmals untermauernd, dass ich keine zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe erhalten habe und bitte Sie höflichst ein Auge auf die Dokumente zu werfen, diese finden Sie anbei.

Hochachtungsvoll,

***[7]*** ***[2]***

Beigefügt war eine Kopie des Rückforderungsbescheids, eine Kopie einer Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe vom (mit den im Schreiben angegebenen Daten in Bezug auf ***[7]*** ***[2]***), einer weiteren derartigen Mitteilung vom , eine Studienzeitbestätigung der Pädagogischen Hochschule Wien vom (Bachelorstudium Lehramt Primarstufe begonnen am ; Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe AB; Biologie und Umweltkunde; Geschichte/Sozialkunde/Polit. Bildung, begonnen am , beendet am ), eine Abgangsbescheinigung der Universität Wien vom (Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) UF Biologie und Umweltkunde UF Geschichte, Sozialkunde, Polit.Bildg., Studienbeginn , abgemeldet am ), eine Studienzeitbestätigung der Universität Wien vom (Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) UF Biologie und Umweltkunde UF Geschichte, Sozialkunde, Polit.Bildg.: Studienbeginn: , abgemeldet am ; Bachelorstudium Lehramt UF Biologie und Umweltkunde UF Geschichte, Sozialkunde, Polit.Bildg.: Studienbeginn: , abgemeldet am , Semester: 2014W, 2015S, 2015W, 2016S), ein Leistungsnachweis der Pädagogischen Hochschule vom (detaillierte Darstellung der absolvierten Prüfungen), Bestätigungen der Universität Wien über positiv absolvierte Prüfungen, Studienbestätigungen, das Studienblatt für das Wintersemester 2018.

Nach einem Mängelbehebungsauftrag unterfertigte ***[1]*** ***[2]*** das interne Beschwerdeformular.

Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom an ***[1]*** ***[2]*** wies das Finanzamt die Beschwerde vom gemäß § 263 BAO als unbegründet ab:

Gem. § 2 Abs. 1b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

Ein „schädlicher“ Studienwechsel liegt § 17 StudFG demnach dann vor, wenn

- das Studium öfter als zweimal gewechselt wird oder

- das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester bzw. die Studienrichtung gewechselt wird.

Der Begriff „Studienwechsel“ bedeutet gemäß § 17 StudFG den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender/ eine Studierende das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes Studium in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor.

Da ab WS2016 das Hauptstudium an der Pädagogischen Hochschule fortgesetzt wurde, liegt ein schädlicher Studienwechsel vor, allerdings waren auf Grund der Anrechnung von 50 ECTS lediglich zwei Semester als beihilfenschädlich zurückzufordern.

Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen.

Bezüglich Ihrer Beschwerde wird dazu vermerkt, dass Ihrerseits erst im Zuge der Überprüfung von ***[10]*** am der Studienwechsel von ***[7]*** bekanntgegeben wurde.

Ein Zustellnachweis ist nicht aktenkundig.

Vorlageantrag

***[7]*** ***[2]*** übermittelte dem Bundesfinanzgericht ein von ihr unterfertigtes Schreiben vom , das bei diesem am einlangte (und am dem Finanzamt weitergeleitet wurde), das als Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom anzusehen ist:

Sehr geehrte Damen und Herren,

am wurde ein Brief an meine Mutter, von dem Finanzamt geschickt. Darin wurde beschrieben, dass zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen wurde,

Da dies für uns nicht nachvollziehbar war, schrieb ich eine Beschwerde an das Finanzamt unter meinem Namen und versuchte zu schildern, dass keine zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe vorlag. Zusätzlich gab ich auch, dass vom Finanzamt bereitgestellte Dokument, für die Beschwerde, mit dem genannten Betrag, ab. Ebenso alle benötigen Dokumente, um meine Argumente zu untermauern.

Das heißt Studienblatt, Bescheid über erbrachte Leistungen (ECTS) sowie Anrechnungen, wurden ebenso in Form eines hohen Stapels an das Finanzamt überreicht.

Nach einer gewissen Zeit, kam erneut ein Brief. In diesem stand geschrieben, dass dem Antrag um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung stattgegeben wird. Selbstverständlich erfreute uns diese Meldung. Anschließend gab es noch einen Brief, welcher auf eine fehlende Unterschrift auf dem Beschwerdedokument hinwies. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Finanzamt, wurde das Dokument unterschrieben per Post zurückgeschickt.

Am haben wir allerdings noch einmal einen Brief bekommen, bezüglich einer Beschwerdevorentscheidung. Darin ist zu lesen, dass die Beschwerde unbegründet abgewiesen wird.

Für mich ist nicht ersichtlich, weshalb die Entscheidung zunächst positiv ausfiel, doch dies dann wieder geändert wurde.

Hiermit möchte ich erneut gegen die Beschwerdevorentscheidung Einspruch erheben. Es wurde keineswegs mit Absicht zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen.

Meine Dokumente liegen auch für dieses Schreiben wieder bei, damit ich Ihnen zeigen kann, dass Leistungen aus meinem Studium erbracht worden sind, mein Studium nicht mehr als zwei Mal gewechselt wurde und ebenso die Anrechnungen, für die Pädagogische Hochschule Wien.

Meine Damen und Herren, ich ersuche Sie höflich und aus ganzem Herzen, dies noch einmal zu überprüfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

***[7]*** ***[2]***

Beifügt war das Begleitschreiben zur Beschwerde samt den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Rückforderungsbescheid vom erging an ***[1]*** ***[2]***, die Mutter von ***[7]*** ***[2]***.

Gegen den Rückforderungsbescheid vom Beschwerde erhoben. Der Text des Begleitschreibens zur Beschwerde lässt auf eine Beschwerdeerhebung durch die Tochter ***[7]*** ***[2]*** schließen, unterschrieben wurde die eigentliche Beschwerde aber letztlich durch die Mutter ***[1]*** ***[2]***.  

Gegen die an die Mutter ***[1]*** ***[2]*** ergangene abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde wiederum durch die Tochter ***[7]*** ***[2]*** Vorlageantrag gestellt.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus der Aktenlage.

Rechtsgrundlagen

§ 2 BAO lautet:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben;

c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben.

§ 2a BAO lautet:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 113 BAO lautet:

§ 113. Die Abgabenbehörden haben den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.

§ 243 BAO lautet:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 246 BAO lautet:

§ 246. (1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

(2) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5 und gemäß § 194 Abs. 5 wirken.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 262 BAO lautet:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

§ 299 BAO lautet:

§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;

b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

§ 302 BAO lautet:

§ 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.

(2) Darüber hinaus sind zulässig:

a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;

b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.

Rechtsmittellegitimation betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom

Bescheidadressat der Beschwerdevorentscheidung vom die Mutter ***[1]*** ***[2]***, die auch die rückgeforderte Familienbeihilfe bezogen hat.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrags der Beschwerdeführer und jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt, befugt.

Beschwerdeführer ist die die Mutter ***[1]*** ***[2]***.

Den Vorlageantrag hat die Tochter ***[7]*** ***[2]*** erhoben.

Die an die Mutter ***[1]*** ***[2]*** ergangene Beschwerdevorentscheidung vom  ist alleine diesem gegenüber wirksam. Ein Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung vom , also einen Vorlageantrag erheben, konnte rechtswirksam nur der Adressat der Beschwerdevorentscheidung vom , also die Mutter ***[1]*** ***[2]***.

Wenn es auch um die Familienbeihilfe für die Tochter ***[7]*** ***[2]*** geht, war diese nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels in Bezug auf die an die Mutter ***[1]*** ***[2]*** ergangene Beschwerdevorentscheidung vom  legitimiert. Der Vorlageantrag ist von der Tochter ***[7]*** ***[2]*** im eigenen Namen und ohne Berufung auf ein Vollmachtsverhältnis verfasst und ist dieser - und nicht ihrer Mutter ***[1]*** ***[2]*** - zuzurechnen.

Zurückweisung des Vorlageantrags

Der Vorlageantrag von ***[7]*** ***[2]*** vom gegen die an ***[1]*** ***[2]*** ergangene Beschwerdevorentscheidung vom  ist gemäß § 260 Abs. 1 BAO i. V. m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. ).

Nichtzulassung der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Hinweis

Sollte die Mutter ***[1]*** ***[2]*** die an sie ergangene Beschwerdevorentscheidung vom für rechtswidrig erachten, steht es ihr (und nicht der Tochter ***[7]*** ***[2]***) frei, gemäß der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 299 BAO die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung beim Finanzamt zu beantragen.

Die Frist hierfür beträgt gemäß § 302 BAO ein Jahr ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung.

Bemerkt wird, dass das Finanzamt seine Entscheidung nicht mit einem mehr als zweimaligen Wechsel des Studiums (§ 17 Abs. 1 Z 1 StudFG) begründet hat, sondern damit, dass das Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt wurde (§ 17 Abs. 1 Z 2 StudFG) und nur ein Teil der Vorstudienzeit  (und nicht die gesamte, § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG) angerechnet wurde.

§ 17 StudFG lautet:

§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,

5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.

(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Eine Entscheidung über die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO ist keine Entscheidung in der Sache des Beschwerdeverfahrens und präjudiziert eine spätere Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) nicht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
§ 2 Abs. 1b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 113 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 302 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105197.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at