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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.10.2019, RV/7104542/2019

Verspätungszuschlag nach Schätzung wegen Nichtabgabe der Erklärungen, rechtskräftige Sachbescheide

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Beschwerdesache des Bf. über dessen Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , betreffend Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2013 und 2014 zu Recht erkannt: 

 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Wegen Nichtabgabe der Abgabenerklärungen für die Jahre 2013 und 2014 wurden beim Beschwerdeführer (Bf.) mit Bescheiden vom - ausgehend von der bereits festgesetzten Einkommensteuer 2013 in Höhe von € 5.088,00 - ein Verspätungszuschlag im Ausmaß von € 106,84 und - ausgehend von der festgesetzten Einkommensteuer 2014 in Höhe von € 5.340,00 - ein Verspätungszuschlag im Ausmaß von € 112,14 festgesetzt. Begründend verwies das Finanzamt auf § 135 BAO (BFG-Akt AS 1, 2).

Mit Eingabe vom erhob der Bf. sowohl gegen die Festsetzung der Verspätungszuschläge als  auch gegen die zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 Beschwerde und führte darin im Wesentlichen begründend aus, dass er in den Jahren 2013 und 2014 keine selbstständige Tätigkeit ausgeführt habe. Die Einkommensteuer hätte auch im Schätzungsweg nicht vorgeschrieben werden dürfen. Somit seien auch die Verspätungszuschläge für 2013 und 2014 zu Unrecht festgesetzt worden (BFG-Akt AS 3 ff).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab, weil im Beschwerdeverfahren betreffend die  Einkommensteuer 2013 und 2014 keine Änderung der festgesetzten Steuer erfolgte (BFG-Akt AS 9).

Am beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde betreffend die  Verspätungszuschläge 2013 und 2014 an das Bundesfinanzgericht (BFG-Akt AS 10) und verwies dabei auf seine Beschwerdeausführungen.

Mit Vorlage der Akten beantragte das Finanzamt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und verwies dabei auf das Erkenntnis des zur GZ RV/7100123/2017 hinsichtlich Einkommensteuer 2013. Da die den Verspätungszuschlägen zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 in Rechtskraft erwachsen seien, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt (BFG-Akt AS 17).

Die auf Antrag des Bf. am anberaumte mündlichen Verhandlung wurde in dessen Abwesenheit - trotz nachweislich zugestellter Ladung erschien der Bf. nicht - durchgeführt.

Ergänzend führte die Amtspartei aus, dass hinsichtlich Einkommensteuer 2013 der Erklärungsversand am erfolgt und diese sodann am im Schätzungsweg festgesetzt worden sei. Betreffend Einkommensteuer 2014 sei der Erklärungsversand am erfolgt und die Schätzung wegen Nichtabgabe der Erklärung sodann am .

Die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 seien nunmehr in Rechtskraft erwachsen, die die Verspätungszuschläge festsetzenden Bescheide seien davon abgeleitete Bescheide. In beiden Fällen habe der Zeitraum, in denen die Erklärungen nicht abgegeben worden sei, etwa 2 Jahre betragen. Bezugnehmend auf die Ermessensübung betreffend die Höhe des Verspätungszuschlages bleibe festzuhalten, dass dieser wegen der erstmaligen Nichtabgabe der Steuererklärung mit 2,10 % festgesetzt worden sei, obwohl das Gesetz die Möglichkeit der Verhängung eines 10 prozentigen Verspätungszuschlages zulasse.

Die Abweisung der Beschwerde werde beantragt.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Beschwerdegegenständlich bleibt festzuhalten, dass dem Bf. für das Veranlagungsjahr 2013 die Einkommensteuererklärung am  und für das Veranlagungsjahr 2014 am zugesandt wurden.

Für die Jahre 2013 und 2014 wurden vom Bf. keine Steuer- bzw Abgabenerklärungen - weder in Papier- noch in elektronischer Form - beim Finanzamt abgegeben.

Wegen Nichtabgabe der Erklärungen setzte das Finanzamt am die Einkommensteuer 2013 in Höhe von € 5.088,00 und am die Einkommensteuer 2014 in Höhe von € 5.340,00 im Schätzungswege gemäß § 184 BAO fest.

Am ergingen wegen (erstmaliger) Nichtabgabe der Steuererklärungen Verspätungszuschlagbescheide für 2013 und 2014 in Höhe von 2,10 % der für das jeweilige Jahr festgesetzten Einkommensteuer, somit € 106,84 für 2013 sowie € 112,14 für 2014.

Die im Schätzungswege ergangenen Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 erwuchsen in Rechtskraft. In diesem Zusammenhang wird auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom zu RV/7100123/2017 zu verwiesen, mit dem die Beschwerde des Bf. hinsichtlich Einkommensteuer 2013 als unbegründet abgewiesen wurde. Die im Schätzungswege erfolgte Festsetzung der Einkommensteuer 2013 in Höhe von € 5.088,-- erwies sich als rechtmäßig.

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Akten. 

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag von bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist (§ 133 Abs. 1 BAO).

Gemäß § 42 Abs. 1 EStG hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

„1. er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder

2. das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder

3. wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als € 11.000 betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als € 12.000 betragen hat,“ (…)

Die Einkommensteuererklärung ist gemäß § 134 Abs. 1 BAO bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Erfolgt die Übermittlung elektronisch ist die Abgabenerklärung bis zum Ende des Monates Juni einzureichen.

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (; ). Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 135 BAO ist eine Verspätung nur dann entschuldbar, wenn der Abgabenpflichtige die Versäumung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat.

Entschuldbar iSd. § 135 Abs. 1 BAO ist eine Verspätung dann, wenn dem Abgabenpflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, das heißt wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Bereits der leichteste Grad der Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (). Ein Verschulden des Vertreters trifft den Vertretenen ().

Bei der Ermessensübung gemäß § 135 BAO sind vor allem zu berücksichtigen (Ritz, BAO6, § 135 Rz 13 f):

1. das Ausmaß der Fristüberschreitung (),

2. die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils (),

3. das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen z.B. seine Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten () bzw. dass der Abgabepflichtige in der Vergangenheit seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen stets pünktlich nachgekommen ist, weiters etwa die Nichteinreichung der Erklärungen für die Vorjahre ( 66/78, 1614/80) oder der Umstand, dass der Abgabepflichtige bereits mehrfach säumig war (),

4. der Grad des Verschuldens (; ),

5. die persönlichen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenpflichtigen ().

Betrachtet man die verfahrensgegenständlichen Feststellungen unter obigen Ausführungen so bleibt festzuhalten, dass der Bf., obwohl er dazu gemäß § 42 Abs. 1 EStG verpflichtet ist, keine Einkommensteuererklärungen für die verfahrensgegenständlichen Jahre eingereicht hat und folglich keine bloß geringfügige Fristüberschreitung vorliegen kann.

Durch die verspätete Entrichtung der Abgaben in Höhe von € 5.088,00 für das Jahr 2013 und € 5.340,00 für das Jahr 2014 erlangte der Bf. einen – wenn auch geringen Zinsvorteil. Im Übrigen sind Zinsvorteile des Abgabenpflichtigen durch verspätete Einreichung der Abgabenerklärung nicht Voraussetzung für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages, wenn sie auch für die Ermessensübung von Bedeutung sein können. Der wirtschaftliche Vorteil erschöpft sich demnach nicht alleine in der reinen Zinsersparnis, sondern besteht in wirtschaftlichen Vorteilen aller Art wie z.B. Liquidität (Stoll, BAO, 1534).

Zum bisherigen steuerlichen Verhalten des Bf. wird festgestellt, dass dem vorgelegten Akt keine weiteren Fristverstöße abseits der beiden verfahrensgegenständlichen Jahre zu entnehmen sind und solche vom Finanzamt auch nicht im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführt wurden.

Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (). Diesbezüglich führt der Bf. aus, dass in den gegenständlichen Jahren keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden sei, weshalb keine Einkommensteuer hätte vorgeschrieben werden dürfen, konkrete Ausführung warum die Nichtabgabe der zugesandten Erklärungen entschuldbar gewesen sein soll, bleibt der Bf. jedoch schuldig. In diesem Zusammenhang wird auf die Zusendung der einzureichenden Erklärungen für das Jahr 2013 als auch das Jahr 2014 am und am als auch auf die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 hingewiesen. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist somit jedenfalls zumindest von einer leicht fahrlässigen Nichtabgabe der Erklärungen für die Jahre 2013 und 2014 auszugehen.

Der Verspätungszuschlag stellt eine Sanktion für die verspätete Abgabe der Abgabenerklärung dar und ist ein wesentliches Ordnungsinstrument für den reibungslosen Ablauf der Abgabenerhebung. Unter Berücksichtigung der von der Judikatur entwickelten und oben dargestellten Parameter für die Ausübung des behördlichen Ermessens kann im gegenständlichen Beschwerdefall auf Grund des Verschuldensgrades, des geringen finanziellen Vorteiles, sowie dem bisherigen steuerlichen Verhalten des Bf. die Festsetzung des Verspätungszuschlages im Ausmaß von 2,10 % der geschuldeten Abgabe, somit € 106,84 für 2013 sowie € 112,14 für 2014, als angemessen angesehen werden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, ein solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren wurde keine Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt, da sich die Rechtsfolge direkt aus dem Gesetzestext des § 135 BAO ergibt und im Sinne der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde. Aus diesem Grund war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104542.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at