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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.10.2019, RV/5101251/2019

Rückerstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Rin in der Beschwerdesache Bf, adresse , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (infolge Bf.) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit erfolgte der Pensionsantritt. 

Die Pensionsversicherungsanstalt übermittelte dem Finanzamt ua einen Lohnzettel in dem Bruttobezüge von 844,39 €, Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 in Höhe von 120,62 € und steuerpflichtige Bezüge (KZ 245) von 723,77 € ausgewiesen sind.

Unter Festsetzung der Einkommensteuer von 104 € (Nachforderung) wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 am vom Finanzamt erlassen, wobei die nichtselbständigen Einkünfte seitens der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von 723,77 € berücksichtigt wurden. Auch der Kirchenbeitrag und der Pauschbetrag für Sonderausgaben wurden berücksichtigt aber keine außergewöhnlichen Belastungen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. Beschwerde ein mit folgender Begründung:

"Leider habe ich vergessen bei den Sonderausgaben meine Brillen, die ich 2018 um 834 € gekauft habe, anzugeben!
Können sie bitte diese Ausgabe berücksichtigen und meinen Antrag neu berechnen!...".

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde stattgegeben und die Ausgaben für die Brille berücksichtigt. In der Begründung wurde angeführt, dass die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt worden seien, da die Aufwendungen niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 5.844,31 sei.

Aus dem vom Bf. übermittelten Vorlageantrag vom geht folgendes hervor:

"Bei meiner Arbeitnehmerveranlagung ist ein Rückstand von 104 € herausgekommen. Ich erhebe Einspruch, da dieser Betrag durch eine falsche Lohnverrechnung entstanden ist.

Weiters habe ich von der Pensionsversicherungsanstalt eine zusätzliche Zahlung von 844 € brutto also netto 723 € (wurde also besteuert) erhalten, da es auch hier im Jahr 2007 ( bis ) zu einem Fehler bei der Berechnung der Pensionsleistung gekommen ist und ich nur die Hälfte rückerstattet bekommen habe.

Deshalb ersuche ich sie höflich meinen Rückstand auf Null zu stellen!"

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde dem Bf. mitgeteilt:

In Ihrem Vorlageantrag bringen Sie vor, dass Sie 2018 von der Pensionsversicherungsanstalt eine zusätzliche Zahlung von brutto € 844 erhalten hätten, weil es 2017 zu einem Fehler bei der Berechnung der Pensionsleistung gekommen sei.

Sie werden ersucht bis bekanntzugeben, ob diese zusätzliche Zahlung auf einem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt beruht und bejahendenfalls diesen in Kopie vorzulegen bzw. die sonstigen Ihnen vorliegenden Unterlagen im Zusammenhang mit der angeführten Zahlung der PVA.

In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass Nachzahlungen von Pensionen nur dann dem Jahr, für die die Pension gebührt (nach Ihrem Vorbringen das Jahr 2017) zuzurechnen sind, wenn über diese bescheidmäßig abgesprochen wurde (§ 19 Abs. 1 Z 2 erster TS EStG 1988). Andere Mitteilungen welcher Art immer reichen dafür nicht.

Aufgrund dieses Ergänzungsersuchens wurde vom Bf. das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom übermittelt aus dem folgendes hervorgeht:

"Rückerstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen

Zu der Ihnen mit Stichtag zuerkannten Pension teilen wir Ihnen mit, dass für den Zeitraum 1.1. bis  Beiträge über der Höchstbeitragsgrundlage vorliegen, die bei der Berechnungen der Pensionsleistung nicht berücksichtigt werden konnten. Diese werden mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor aufgewertet und in halber Höhe rückerstattet. Es wird daher der Betrag von € 844,39 rückerstattet und überwiesen".

Aus dem Vorlagebericht vom  - der auch dem Bf übermittelt wurde - geht folgendes hervor:

"Stellungnahme:

Die belangte Behörde beantragt die Stattgabe der Beschwerde betreffend die Anerkennung der Kosten der Brille von € 834,-- als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt. Betreffend den begehrten Ansatz der Zahlung der PVA iHv € 834,- im Jahr 2007 (statt im Jahr 2018) wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt und dies wie folgt begründet:

Zunächst wird auf den Vorhalt vom verwiesen. Aufgrund dieses Vorhaltes übermittelte der Beschwerdeführer am das Schreiben der Pensionsversicherungsantalt vom . Aus diesem geht hervor, dass für den Zeitraum 1.1. bis Beiträge über der Höchstbeitragsgrundlage geleistet worden sind, die mit einem Betrag von € 844,39 2018 rückerstattet wurden.

Aufgrund dieser Rückerstattung wurde von der Pensionsversicherungsanstalt am ein Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 5 EStG 1988 ausgestellt, in dem ein Siebentel des Betrages von € 844,39 als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 ausgewiesen wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Pensionsversicherungsanstalt den Betrag von € 844,39 sohin NICHT lohnversteuert.

Rückgezahlte Pflichtversicherungsbeiträge fallen nicht unter die Regelung des § 19 Abs. 1 Z 2 erster Teilstrich 1988 (vgl. Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG 18, Tz 30/4 zu § 19 aE), sondern führen zu steuerpflichtigen Einnahmen gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 im Jahr der Rückzahlung (vgl. ; )".

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

Gem. § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 gehören hierzu auch Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften iSd Z 1 einbehalten oder zurückgezahlt wurden.

Gemäß § 69 Abs. 5 EStG 1988 hat bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG die auszahlende Stelle einen Lohnzettel zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausbezahlten Bezüge als sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.

Sofern diese Pflichtbeiträge (auch teilweise) auf Grund des Vorliegens von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zurückzuzahlen waren, sind die erstatteten (rückgezahlten) Beiträge aufgrund des auszustellenden Lohnzettels im Rahmen der Veranlagung zur Gänze kraft gesetzlicher Regelung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der Zahlung von Pflichtbeiträgen auszugehen war. Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass die Beiträge nicht oder in geringerer Höhe zu leisten gewesen wären, ändert dies nichts am ursprünglichen Charakter von "Pflicht"beiträgen (Jakom/Lenneis, EStG 2018, § 25, Rz 13; Doralt, EStG 12, § 25, Tz 64/1).

Dem Bf. wurde von der Pensionsversicherungsanstalt Pensionsversicherungsbeiträge rückerstattet. Diese Rückerstattung erfolgte, weil für den Zeitraum vom bis Beiträge über der Höchstbeitragsgrundlage vorliegen, die bei der Berechnungen der Pensionsleistung nicht berücksichtigt werden konnten.

Aufgrund des Titels im Schreiben vom "Rückerstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen" besteht auch kein Zweifel, dass tatsächlich im Streitjahr Pensionsversicherungsbeiträge zurückgezahlt worden sind.

Deren betragsmäßige Höhe wird vom Bf. nunmehr ebenso wenig in Zweifel gezogen wie der Umstand, dass die Pensionsversicherungsanstalt ein Siebentel der ausbezahlten Bezüge als sonstige Bezüge ausgewiesen hat. 

Gemäß § 19 Abs. 1 EStG sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie zufließen. Dies war unbestrittenermaßen im Streitjahr der Fall, weswegen jede Rechtsgrundlage fehlt, die rückgezahlten Pensionsversicherungsbeiträge nachträglich in demjenigen Jahr zu erfassen, in dem sie seinerzeit abgeflossen sind. (; ).

Das Finanzamt beantragt die Stattgabe und die Anerkennung der Aufwendungen für die Brille in Höhe von 834 € mit Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen. Vom Bf. wurde dazu nichts mehr vorgebracht. Konkrete Hinweise für eine andere Beurteilung sind nicht aktenkundig. Somit schließt sich die Richterin dieser Vorgangsweise an. Festzuhalten ist, dass die Anerkennung der Aufwendungen für die Brille in Höhe von 834 € keine steuerliche Auswirkung hat, da der Selbstbehalt (5.844,31 €) höher ist als die Aufwendungen für die Brille von 834 €. Dadurch kommt es zu keiner Änderung der Bemessungsgrundlage und der Abgabe im Einkommensteuerbescheid 2018 vom . Anzumerken ist, dass außergewöhnliche Belastungen nicht Spruchbestandteil eines Bescheides sind.

Somit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzungen gegenständlich nicht vorliegen, ist eine Revision nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101251.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at