Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.10.2019, RV/3100562/2019

a) Antragstellung auf Bescheidbehebung gemäß § 299 BAO b) Mittelpunkt der Lebensinteressen iZm NoVA und KfzSt

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. A in der Beschwerdesache VN NN, Str 1, PlZl B, über die Beschwerde vom gegen den am ausgefertigten Bescheid des Finanzamtes C mit dem der Antrag auf Aufhebung der Bescheide gemäß § 299 BAO betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Juni 2017 und der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Juli bis Dezember 2017 und Jänner bis Juni 2018 abgewiesen wurde

zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid (Ausfertigungsdatum ) wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die Abgabenbehörde setzte mit Bescheiden vom die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Juni 2017 in Höhe von € 4.198,27 sowie die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Juli bis Dezember 2017 und Jänner bis Juni 2018 jeweils mit € 296,21 fest.

1.1. In der Begründung zum Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe wurde neben ausführlicher Darlegung der Gesetzeslage (§ 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz 1967 [KFG], § 1 Z 3 lit. a und b Normverbrauchsabgabegesetz 1991 [NoVAG], § 4 Z 3 und § 5 NoVAG, § 201 Bundesabgabenordnung [BAO]) ausgeführt, dass sachverhaltsmäßig - aufgrund der Niederschrift vom  - davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) in PlZl B, Str 1, seit aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Das Kfz E mit dem ausländischen Kennzeichen M-XX sei am das erste Mal nach Österreich verbracht und im Inland verwendet worden. Dieses Kfz sei auf den Bf. zugelassen und ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden. Da zweckdienliche Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, sei aufgrund der Standortvermutung davon auszugehen, dass das Fahrzeug den dauernden Standort in Österreich habe und nach dem Kraftfahrgesetz in Österreich zuzulassen gewesen wäre. Die Abgabenschuld sei für das Fahrzeug infolge widerrechtlicher Verwendung entstanden.

1.2. Die Begründung der Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer enthielt neben denselben sachverhaltsmäßigen Ausführungen wie im Punkt 1.1. die gesetzlichen Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 2 Kraftfahrsteuergesetz 1992 (KfzStG), § 3 Z 2 und § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992. Aufgrund der widerrechtlichen Verwendung des Fahrzeuges seit Juli 2017 habe die Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt werden müssen.

2. Die gegen diese Bescheide am erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 260 Abs. 1 BAO lit. b BAO als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

3. Mit Schreiben vom stellte der Bf. den Antrag auf Aufhebung der Bescheide betreffend Festsetzung der NoVA 06/2017 sowie der KfzSt für die Monate 7-12/2017 und 1-6/2018 gemäß § 299 BAO unter Berücksichtigung der mit Eingabe vom übermittelten Unterlagen und Sachverhaltsdarstellung.

3.1. Bei der Eingabe vom handelt es sich um die verspätet eingebrachte Beschwerde in der Folgendes - wörtlich wiedergegeben - vorgebracht wurde:

"Was die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe angeht:

1. Was meine Aussage bei der Finanzpolizei angeht teile ich mit dass ich total überfordert war und einige Sachen falsch nieder geschrieben wurden und ich mir das vor meiner Unterschrift nicht mehr durchgelesen habe.

2. Richtig ist, dass ich in Deutschland, Straße 22, in PlZl D, seit 1984 meinen Hauptwohnsitz habe, in einem von mir angemietetem Haus, welches von mir und meiner Lebensgefährtin bewohnt wird. Sie bezahlt die Miete und ich die restlichen anfallenden Kosten.

3. Der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen befindet sich in Deutschland. Dort habe ich meine ganze Familie, kümmere ich mich um meine 88 jährige Mutter.

4. Ich war 2017 16 Mal in D, bis jetzt 2018 schon 12 Mal, das immer für ein paar Tage, denn natürlich kehre ich dann nicht täglich an meinen Wohnsitz nach Österreich zurück! Die Verwendung meines Fahrzeuges mit amtlichem Kennzeichen M-XX erfolgt nicht überwiegend in Österreich sondern in Deutschland. Hier fahre ich nur jeden Morgen, mit meiner 70% behinderten (keine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel möglich) Lebensgefährtin VN1 NN1 zum Arzt oder zum Einkaufen. Ab spätestens Mittag steht das Auto geparkt am Str 1, PlZl B, da ich dann das Lokal öffne. Samstags und sonntags steht das Auto nur geparkt am Str. Hier in Österreich fahre ich im Jahr ca. 5000 Kilometer. Jedes Mal wenn ich nach D fahre, fahre ich ca. zwischen 500-700 Kilometer. Plus die Fahrten in Mittenwald und Dachau, also über 10000 Kilometer werden im Jahr in Deutschland gefahren. Das Auto gehört nicht mir sondern der deutschen E Bank, wo ich es geleast habe. Die Bank ist auch nicht damit einverstanden das dieses Auto nach Österreich überführt und hier angemeldet wird. Die Kraftfahrzeugsteuer wird ebenfalls in Deutschland bezahlt. Es ist richtig dass mein überwiegender Aufenthalt in Österreich ist, das aber nur weil ich hier mein Gasthaus habe was ich aus Liebhaberei betreibe und um mein denkmalgeschütztes Gebäude in Stand zu halten.

5. Die Operationen die ich die letzten Jahre hatte, habe ich ebenfalls in D machen lassen. Bis 2015 hatte ich auch ein Gewerbe in Deutschland was ich aus gesundheitlichen Gründen ruhend melden musste. Meine Vorsorgepauschale beziehe ich aus D. Meine Steuer habe ich immer in D gemacht und ich habe einen Steuerberater in Deutschland.

6. Mein Hauptwohnsitz befindet sich mit Sicherheit in D, denn da habe ich ein Haus was man Wohnung nennen kann. Hier in Österreich in meinem Haus, hause ich nur in einem Zimmer, da alles andere baufällig ist, weil dieses Haus über 800 Jahre alt ist. Die Dusche ist Parterre, geschlafen wird zweite Etage und Heizung gibt es im ganzen Haus nicht. Laut Abgabenverordnung § 26 (1) Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschrift hat jemand dort, wo er eine WOHNUNG innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ich habe hier in Österreich keine Wohnung die ich benutzen kann sondern nur ein Zimmer wo ich schlafen kann!

7. In Deutschland ist es so, dass ein Fahrzeug da gemeldet sein muss wo die meisten Kilometer gefahren werden. Dieses ist und bleibt in meinem Fall Deutschland!

8. In dem Bescheid vom zugestellt am über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe ist als Art des Autos ein E Expert angegeben. So ein Auto habe ich noch nie besessen, ich habe einen E Boxer.

9. Die Bemessungsgrundlage wird auch für zu hoch angesehen da der Kaufpreis viel geringer ist.
Begründung was die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer angeht: Ich bezahle jedes Jahr meine Kraftfahrzeugsteuer in Deutschland und eine Doppelbesteuerung ist in der EU wohl nicht zulässig."

4. Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde diesen Antrag auf Aufhebung der Bescheide gemäß § 299 BAO betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Juni 2017 und die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Juli bis Dezember 2017 und Jänner bis Juni 2018 als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges in Österreich befinde weshalb die Normverbrauchsabgabe- und die Kraftfahrzeugsteuerpflicht gegeben sei und damit eine Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide nicht vorliege.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Schreiben vom Beschwerde, die mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde.

6. Mit Schreiben vom stellte der Bf. gegen diese am zugestellte Beschwerdevorentscheidung den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

7. Zum Vorlageantrag reichte der Bf. am einen weiteren Schriftsatz nach, dem eine Bestätigung des Finanzamtes vom über eine Liebhabereibeurteilung, ein Schreiben des Amtsgerichtes D über das Nachlassverfahren NN VN2, eine Meldebescheinigung der Landeshauptstadt D vom , eine Versicherungsbestätigung über eine Hausrat- Glas- und Privat-Haftpflichtversicherung betreffend den Versicherungsort Straße 22 in D, ein Ausdruck des Altbayerischer Lohnsteuerhilfeverein e.V. betreffend die Einkommensteuererklärung 2014 vom , eine Bestätigung der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, Innsbruck, vom über die Anzeige des Nichtbetriebes des Gewerbes, womit die Pflichtversicherung als aktiv Erwerbstätiger in der Unfallversicherung entfällt, ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wien, vom über die Abtretung eines Antrages wegen Unzuständigkeit sowie eine Bestätigung einer deutschen Bank vom über die Eröffnung eines Girokontos am beigeschlossen waren. Wörtlich ausgeführt wurde:

"Nur weil ich hier selbständig bin und ein Lokal habe, habe ich hier nicht meinen Lebensmittelpunkt sondern ich bin hier zum Arbeiten.
Aus den beiliegenden Kopien sehen Sie dass ich in Deutschland krankenversichert bin, dass ich ein deutsches Konto habe, dass selbst die SVA und PV mir die Post nach Deutschland schickt, dass ich meine Steuer in Deutschland über einen Lohnsteuerhilfeverein in Deutschland machen lasse, dass ich für mein Haus in D eine Hausratversicherung, seit 1984 habe, dass ich in D seit im gleichen Haus gemeldet bin. Des Weiteren dass ich Ihrem Finanzamt bereits 2009 bewiesen habe das mein Lebensmittelpunkt in Deutschland ist.
Selbst meine österreichische Rente wird nach Deutschland überwiesen."

8. Diese Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht am zur Entscheidung vorgelegt.

II. Mittelpunkt der Lebensinteressen - Standortvermutung

1. Vorbringen des Antrags gemäß § 299 BAO

Im Antrag vom auf Aufhebung der Bescheide betreffend Festsetzung der NoVA für den Zeitraum 06/2017 sowie der KfzSt für die Monate 07-12/2017 und 01-06/2018 wurde auf die am erfolgte Eingabe an das Finanzamt und die übermittelten Unterlagen verwiesen. Bei diesem Schriftsatz handelte es sich um die verspätet eingebrachte Beschwerde gegen die genannten Festsetzungsbescheide. Das Beschwerdebegehren bildet somit den vom Bf. festgelegten Aufhebungsgrund. Von seiner bisherigen der Finanzpolizei zu Protokoll gegebenen Aussage laut der Niederschrift vom abgehend, behauptet der Bf. nunmehr, dass sein Hauptwohnsitz und der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Deutschland liegen.
Darüber hinaus sah er die Bemessungsgrundlage für die NoVA als zu hoch an, da der Kaufpreis viel niedriger sei.
Bezüglich der Kraftfahrzeugsteuer vertrat der Bf. den Standpunkt, dass er in Deutschland die Kraftfahrzeugsteuer bezahle und eine Doppelbesteuerung wohl nicht zulässig sei.

2. Sachverhalt

2.1. Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer seit mit Hauptwohnsitz in Österreich in Str 1 in PlZl B gemeldet ist. Ebenfalls an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist seit die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers NN1 VN1.

2.2. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer an der Anschrift in Deutschland PlZl D, Straße 22, seit gemeldet ist.

2.3. Der Beschwerdeführer hat mit Kaufvertrag vom die Bauparzelle .173/1 mit dem 400 Jahre alten unter Denkmalschutz stehenden Gebäude "Gasthof F" im Ausmaß von 1.163 m² einliegend in der Liegenschaft EZ XXY Grundbuch XY B in sein grundbücherliches Alleineigentum erworben (Neueröffnung der Einlagezahl XXXY).

2.4. Mit Kaufvertrag vom erwarb der Beschwerdeführer das angrenzende Grundstück Gst.Nr. 1607/2 im Ausmaß von 118 m², inneliegend in Einlagezahl (EZ) XYY Grundbuch XY B, in sein grundbücherliches Eigentum und bestätigte im Punkt IV., dass durch diesen Erwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werde.

2.5. Mit Kaufvertrag vom kaufte der Beschwerdeführer von der G Aktiengesellschaft das Grundstück Gst.Nr. .465 Baufläche (Gebäude) inneliegend in EZ XYYY der Grundbuch XY B im Ausmaß von ca. 14 m² mit darauf befindlichem H Häuschen.

2.6. Außer Streit steht, dass dem Beschwerdeführer am die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 mit den Berechtigungen nach § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 in der Betriebsart "Gasthaus" erteilt wurde. Der Beschwerdeführer hatte das Gasthaus F in PlZl B, Str 1, in den Vorjahren gemeinsam mit einem Kollegen gepachtet und bewirtschaftet dieses seit 2005 selbst.

2.7. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer der ausschließliche Verwender des in Deutschland am auf ihn zugelassenen Fahrzeuges der Marke E mit dem amtlichen Kennzeichen M-XX ist und das in Rede stehende Kraftfahrzeug im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet.

2.8. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers lag auch in den Beschwerdejahren in Österreich, in PlZl B, Str 1.

2.9. Das am  ins Inland eingebrachte Fahrzeug mit dem ausländischem Kennzeichen M-XX hat seinen dauernden Standort im Inland (siehe Punkt II. 5.4.).

3. Rechtslage

3.1.1. Nach § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG) in der Fassung des Abgabeänderungsgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 unterliegt der Normverbrauchsabgabe (NoVA) - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Als erstmalige Zulassung gilt unter anderem die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

3.1.2. Abgabenschuldner ist nach § 4 Z 2 NoVAG 1991 im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO), und nach der Z 3 leg. cit. im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).

3.1.3. Die Steuerschuld entsteht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

3.1.4. Gemäß § 5 Abs. 1 NoVAG 1991 ist die Abgabe in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4) und in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes (§ 1 Z 2) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 zu bemessen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Abgabe in allen anderen Fällen (§ 1 Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.
Die Normverbrauchsabgabe gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (Absatz 3 leg. cit.).

3.1.5. Nach dem dem Steuerschuldrecht innewohnenden Grundgedanken, dass derjenige Steuerschuldner ist, der den die Steuerpflicht auslösenden Tatbestand verwirklicht hat, ist im Fall keiner ausdrücklichen Regelung zur Bestimmung des Steuerschuldners, jene Person, welche das Fahrzeug ohne Zulassung im Inland verwendet, zur Normverbrauchsabgabe heranzuziehen. Und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug für diese Person überhaupt zugelassen werden könnte. Auf den rechtlichen Besitz an dem Fahrzeug kommt es bei der Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht an (vgl. ).

3.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Ob ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zum Verkehr zuzulassen ist oder nicht, richtet sich nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), worin eine Unterscheidung zwischen Fahrzeugen mit und ohne dauernden Standort im Inland getroffen wird.

3.2.2. Steuerschuldner ist gemäß § 3 KfzStG 1992 Ziffer 1 bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist und nach der Ziffer 2 in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.

3.3.1. Gemäß § 36 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straße mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und sie weiter hier nicht interessierende Voraussetzungen erfüllen.
Die §§ 37 bis 39 KFG regeln die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland.

3.3.2. Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

3.3.3. § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2014 (mit Ablauf des in Kraft getreten) bestimmt: "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

3.4. Der im Beschwerdefall maßgebliche Begriff "Hauptwohnsitz" ist im Sinne des § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 zu verstehen. Danach hat jemand seinen Hauptwohnsitz dort begründet, wo der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen liegt. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, ist jener als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht.

3.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Inland habe, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (vgl. ).

4. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt zu den Punkten II. 2.1. bis 2.7. gründet sich auf die bezogenen Urkunden (Zentrales Melderegister, Kaufverträge, Gewerberegister, Leasingvertrag, Angebot) und unstrittigen Aussagen im Verwaltungsverfahren, hingegen beruht die Feststellung zu Punkt II. 2.8. auf folgende Überlegungen (§ 167 Abs. 2 BAO):  

4.1. Nach der am von der Finanzpolizei aufgenommenen Niederschrift, habe beim Bf. in PlZl B, Str 1, eine Betriebsbesichtigung stattgefunden und seien Buchhaltungsunterlagen wie Lieferscheine und Umsatzaufzeichnungen vorgelegt und teilweise abgelichtet worden. Der Bf. sei zu seinen Einkünften und zum Fahrzeug der Marke E mit dem amtlichen Kennzeichen M-XX befragt worden. Wörtlich wiedergegeben, gab der Bf. Folgendes zu Protokoll:

"Ich verzichte auf einen Rechtsbeistand und stehe weder unter Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder sonstigen Drogen und bin aussagefähig.

Ich bin gelernter Fernmeldehandwerker bei der früheren Post in Deutschland, jetzige Telekom. Ca. im Jahr 2001 hat mich die deutsche Telekom in den Vorruhestand geschickt. Als Lohn erhalte ich bis zu meiner Pensionierung weiterhin 70% des Letztbezuges ohne Zulagen. Dazu lege ich den Kontrollorganen entsprechende Unterlagen vor.

Seit dem Jahr 1999 lebe ich hier an der Adresse Str 1 in B. Das Objekt habe ich gemeinsam mit einem Kollegen von NN3 gepachtet. Im Jahr 2009 habe ich das gegenständliche Objekt gekauft. Zum Haus gehören auch 13 Waldanteile, wo ich ein Nutzungsrecht habe. Früher betrieb ich in Deutschland auch ein Gewerbe für Holzhandel, dies ist jedoch seit 2014 stillgelegt.

In Deutschland habe ich an der Adresse Straße 22 in PlZl D einen weiteren Wohnsitz. Es handelt sich dabei um ein Reihenhaus, welches ich von der Finanzdirektion D um € 550,00 monatlich angemietet habe. Dieses Haus bewohnt meine Ex-Lebensgefährtin VN3 NN4, welche auch die monatliche Miete bezahlt. Ich fahre ca. 1 Mal pro Monat nach Deutschland, meine Heimfahrten schreibe ich in einem Kalender auf. Der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen sowie mein überwiegender Aufenthalt befindet sich in Österreich, da hier meinen Gasthof habe und diesen auch erhalten will. In Deutschland lebt noch meine Mutter, welche ich natürlich auch besuche.

Im März 2005 habe ich erstmalig ein Gewerbe bei der BH K für Gastronomie angemeldet und seither betreibe ich dies als Gaststätte. Der Grund vor dem Gasthaus wurde erst im Jahr 2015 dazugekauft, seither betreibe ich auch einen Biergarten mit Kiosk. Anfangs war dieser Biergarten nur für bis zu 10 Gäste erlaubt, seit dem Jahr 2017 ist wurde dies aufgehoben.

Zu meinen Umsätzen kann ich sagen, dass im Winter sehr wenig los ist, ich jedoch von Mai bis Oktober die Genehmigung für den Biergarten habe und auch entsprechende Umsätze erziele. Der Ausschank ist laut Behörde bis 22:00 Uhr erlaubt. Die offiziellen Öffnungszeiten im Sommer sind von Montag bis Sonntag von 13:30 Uhr bis 22:00 Uhr, am Wochenende kommt es auch vor, dass schon früher Gäste kommen. Im Sommer wenn die Leute draußen sitzen, befinden sich keine Gäste in den Räumlichkeiten des Gasthauses, da wir ohnehin genug zu tun haben.

Im Unternehmen helfen mir meine Lebensgefährtin Fr. NN1 VN1 und deren Tochter NN5 VN5 beim Servieren, Putzen und Kochen. Fr. NN1 wohnt bei mir unentgeltlich im Haus und erhält Essen und Trinken umsonst. Eine Entlohnung für ihre Tätigkeit erhält sie nicht. Fr. NN5 hilft ebenfalls ohne Entgelt im Unternehmen mit und erhält dafür Essen und Trinken. Fr. NN1 brauche im Betrieb auf alle Fälle, da ich es sonst alleine nicht schaffen würde.

Im Jahr 2017 hatte ich zusätzlich zum normalen Geschäftsbetrieb sieben Feste im Biergarten, wo auch eine Live-Musik spielte. Im Jahr 2018 hatte ich bisher zwei Feste mit Live-Musik. Ein Musiker ist unter anderem Hr. NN6 VN6 (I). Von mir hat Hr. NN6 keine Gage erhalten, es kann sein dass dieser von den Gästen bezahlt wurde. Die Organisation läuft über den Fanclub. Hr. NN6 wird meinem Wissen nach auch von anderen Personen gebucht. In der Zeit von Mai bis Oktober erziele ich einen durchschnittlichen Tagesumsatz zwischen € 80,00 und € 100,00. Dazu händige ich den Kontrollorganen meine handschriftlichen Umsatzaufzeichnungen vor. Die Aufzeichnungen weisen keine Jahreszahl auf, jedoch sind die Unterlagen laufend. Bei dem blauen Ordner handelt es sich um die laufenden Aufzeichnungen aus diesem Jahr und beim roten Ordner handelt es sich um die Aufzeichnungen davor. Diese Unterlagen überlasse ich freiwillig zur weiteren Durchsicht der Finanzpolizei. Die Ordner enthalten ausschließlich handschriftliche Umsatzaufzeichnungen.

Betreffend den Wareneinkauf führe ich an, dass ich das Bier bei der Fa. Starkenberger einkaufe. Zusätzlich kaufe ich weiteres Bier (Erdinger Weißbier und Öttinger) bei einem Getränkegroßhändler in Mittenwald ein. Für den Biereinkauf in Österreich lege ich entsprechende Lieferscheine vor, für den Einkauf in Deutschland habe ich keine Rechnungen mehr. Pro Jahr kaufe ich ca. 30 Kisten Bier in Deutschland und verkaufe dies teilweise auch an meine Gäste weiter. Dieses Bier deckt auch meinen Eigenbedarf. Weitere Getränke wie Limonaden, Spirituosen und Weine kaufe ich bei Spar, T&G, Hofer, Norma und Metro ein. Zu diesen Einkäufen gibt es auch keine Rechnungen und Lieferscheine. Ebenso gibt es auch keine Rechnungen für die eingekauften Lebensmittel wie z.B. Würste. Betreffend den Eisverkauf im Kiosk kann ich die Lieferscheine und Rechnungen vorlegen.

Zum KFZ der Marke E mit dem amtlichen Kennzeichen M-XX gebe ich an, dass ich dieses am Juni 2017 um € 28.631,80 als Neuwagen geleast und am erstmalig auf mich zugelassen habe. Der aktuelle Kilometerstand beträgt ca. 21.800. Das Fahrzeug habe ich erstmalig am zweiten oder dritten Tag nach Zulassung nach Österreich verbracht, ein Fahrtenbuch führe ich nicht. Verwendet wird dieses Fahrzeug ausschließlich durch mich. Die Verwendung erfolgt überwiegend in Österreich, natürlich fahre ich auch einmal monatlich nach Deutschland um meine Mutter zu besuchen. Zudem führe ich auch Einkaufsfahrten in Ausland durch, kehre jedoch täglich an meinen Wohnsitz in Österreich zurück. Die Versicherung für dieses Fahrzeug zahle ich in Deutschland, da es dort billiger ist. Die Begriffe Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer sind mir bekannt."

Diese Niederschrift unterfertigte der Bf. auf jeder Seite und bestätigte, dass die festgehaltenen Angaben richtig seien und er diesen nichts hinzuzufügen bzw. zu ergänzen oder abzuändern habe.

4.2. Entgegen diesem am zu Protokoll gegebenen und als richtig festgehalten bestätigten Sachverhalt, brachte der Bf. in der gegen die Festsetzungsbescheide (verspätet) eingebrachten Beschwerdeschrift vom vor, dass Sachen falsch niedergeschrieben worden seien und er "das" nicht mehr durchgelesen habe.

4.2.1. Unter Bezugnahme auf diese eingebrachte Beschwerde vom richtete die Abgabenbehörde an den Bf. am ein "Ersuchen um Ergänzung/Auskunft" mit dem dieser im Wesentlichen aufgefordert wurden, einen Nachweis über die bezahlten Betriebskosten für die deutsche Wohnung, den Nachweis für die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges in Deutschland, den Nachweis über den dauernden Standort des Kfz und den Lebensmittelpunkt im Ausland mittels geeigneter Belege zu erbringen. Unter Hinweis auf den Kaufpreis laut Angebot vom in Höhe von € 38.235,29 gab die Abgabenbehörde die Bemessungsgrundlage für die NoVA mit € 32.130,50 bekannt, und teilte dem Bf. mit, dass es ihm frei stehe ein Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen, falls er mit der Bemessungsgrundlagen nicht einverstanden sei.

4.2.2. Eine Stellungnahme dazu erfolgte mit dem am bei der Abgabenbehörde eingebrachten Schreiben samt Beilagen (siehe Punkt I. 7.). Bezüglich der Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe äußerte sich der Bf. nicht.

4.3.1. Außer Streit steht, dass der Bf. laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister seit mit Hauptwohnsitz in Österreich in PlZl B, Str 1 und in Deutschland laut der Meldebescheinigung der Landeshauptstadt D seit an der Adresse Straße 22 in D gemeldet ist. Die Erfassung der gemeldeten Wohnadressedaten bei den jeweiligen zuständigen staatlichen Behörden haben lediglich deklaratorischen Charakter. 

4.3.2. Dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Deutschland liege, vermag der Bf. allein mit dem Beschwerdevorbringen, er sei nach wie vor an der deutschen Adresse gemeldet, seine ganze Familie lebe in Deutschland und er kümmere sich um seine 88 Jahre alte Mutter und bewohne das Reihenhaus in D mit "seiner Lebensgefährtin" und bezahle die Hausratsversicherung, nicht glaubhaft unter Beweis zu stellen.
Wenn der Bf. in der Beschwerde die laut Protokoll monatlich erfolgten Fahrten nach D auf ein Ausmaß von 16 Fahrten im Jahr 2017 erhöht, kann auch mit dieser Anzahl der Fahrten nach D maximal von Verwandtschaftsbesuchen gesprochen werden, wobei nähere Angaben um welche Verwandten es sich dabei handelte - außer seiner Mutter - und wo diese genau wohnten, nicht gemacht wurden. 
Dass die von der Finanzpolizei protokollierten Aussagen des Bf., dass es sich um Besuche seiner Mutter gehandelt habe und dass in der Mietwohnung in D seine Ex-Lebensgefährtin lebe, die auch die Miete für diese Wohnung bezahle, der Wahrheit entsprechen, wird vom Bundesfinanzgericht nicht in Zweifel gezogen. 
Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die Angaben bei der ersten Vernehmung der Wahrheit in aller Regel am nächsten kommen (vgl. ; vgl. ).

4.3.3. Auch wenn der Bf. in den letzten Jahren Operationen in D durchführen ließ und in Deutschland krankenversichert ist, seine Vorsorgepauschale aus D bezieht und seine Steuer über einen Lohnsteuerhilfeverein in Deutschland machen lässt, sagt dies alles nichts über den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen aus.
Dass der Bf. einen deutschen Verein zur Erstellung seiner deutschen Steuererklärung beauftragte ist verständlich, hat der Bf. nach seinen Aussagen bis 2001 bei der deutschen Post beziehungsweise für die deutsche Telekom gearbeitet und bezieht von dieser seit dem Antritt des Vorruhestandes bis zur Pensionierung monatlich 70 % des Aktivbezuges.
Tatsache ist aber allerdings auch, dass der Bf. seit auch in Österreich bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (kurz: SVA) kranken- und unfallversichert war und ist. Wie aus den beispielhaft vorliegenden Jahresübersichten (2016 bis 2018) über das Gesundheitskonto des Bf. bei der SVA hervorgeht, nahm der Bf. auch in den Beschwerdejahren monatlich Leistungen bei in J niedergelassenen Ärzten in Anspruch, deren Kosten von der SVA auch getragen wurden.
Ebensowenig sagt die Innehabung eines deutschen Bankkontos und die Postzustellung der SVA an die Adresse in Deutschland etwas über den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen aus. Offensichtlich hat der Bf. der SVA die Zustelladresse in Deutschland namhaft gemacht. Hingegen legte der Bf. der deutschen Abgabenbehörde gegenüber eine von der Gemeinde B bestätigte Lebens- und Staatsangehörigenbescheinigung vor, in der er seine Hauptwohnsitzadresse in PlZl B, Str 1, angab. An diese inländische Adresse adressierte auch die deutsche Telekom ihre monatlich ausgestellten Bezügemitteilung.

4.3.4. Tatsache ist, dass der Bf. bereits seit 2009 grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in PlZl B, Str 1 ist und an dieser Adresse bereits seit laut Zentralem Melderegister seinen Hauptwohnsitz hat, wobei er nach seinen Angaben bereits seit 1999 dort lebe.
Im Kaufvertrag vom bestätigte der Bf. gegenüber der J Grundverkehrsbehörde, dass mit dem Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz erworben und keiner geschaffen werde. Das auf dieser Liegenschaft befindliche Gasthaus F wurde nach den Aussagen des Bf. bereits ab 1999 von ihm und einem Kollegen gepachtet. Ab 2005 erhielt der Bf. von der BH K eine eigene Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe ausgestellt und betrieb das Gasthaus in der Folge selbst.

Der Bf. bestätigte auch in der Beschwerde, dass er sich überwiegend in Österreich aufhalte, weil er "sein Gasthaus aus Liebhaberei" bewirtschafte und bestrebt sei, sein denkmalgeschützte Haus auch in Stand halten. Durch den Zukauf des vor dem Gasthaus befindlichen Grundes konnte der Bf. die Bewirtschaftung des Gasthauses durch die Schaffung eines Biergartens und von einem Kiosk erweitern. Auch wurde ab dem Jahr 2017 die Beschränkung der Gästeanzahl für den Biergarten aufgehoben. So konnten im Jahr 2017 sieben Feste mit Livemusik im Jahr 2018 bis zum Oktober zwei weitere Feste stattfinden. Bei der Bewirtschaftung des Gastbetriebes arbeiten seine Lebensgefährtin Frau NN1 und deren Tochter Frau NN5 mit und erbringen gegen Verpflegung unentgeltliche Leistungen wie Putzen, Servieren und Kochen. Der Bf. betonte, ohne die Mitarbeit seiner Lebensgefährten diesen Betrieb nicht schaffen zu können. Schon aus diesen Fakten ist ersichtlich, dass sehr starke persönliche, wirtschaftliche und durch den regelmäßigen Gastbetrieb und die organisierten Festivitäten auch gesellschaftliche Beziehungen mit dem Hauptwohnsitz in Inland verknüpft sind.

4.3.5. Der Bf. muss seine zu 70 % behinderte Lebensgefährtin jeden Morgen zum Arzt bringen und mit ihr zum Einkaufen fahren, weil eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für sie nicht möglich sei. In der Folge öffnet der Bf. ab Mittag das Lokal in B. Währenddessen parkt das Fahrzeug wie auch samstags und sonntags in B, Str 1. Wenn der Bf. in diesem Zusammenhang gleichzeitig vorbringt, dass er bei den Fahrten nach D immer für ein paar Tage dort bleibe und nicht täglich zum Wohnsitz in Österreich zurückkehre, so ist dies im Hinblick auf die Zustandsbeschreibung seiner Lebensgefährtin, die Öffnungszeiten seines Gasthauses und auf seine früheren Aussagen zur täglichen Rückkehr an seinen Wohnsitz in Österreich, wenig einleuchtend und nicht glaubwürdig. 

4.3.6. Wenn der Bf. nunmehr vermeint, er habe in Österreich keine Wohnung inne, weil er nur "in einem Zimmer hause" und sein Hauptwohnsitz sich deshalb in Deutschland befinde, weil er dort an der Adresse eines gemieteten Reihenhauses gemeldet ist, ist ihm zu entgegnen, dass er seit an derselben Adresse in PlZl B, Str 1 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und auch dort das Gasthaus betrieben hat. Ob es sich bei dieser Wohnung in B um eine einfache oder luxeriöse Immobilie handelt, spielt für den Begriff "Hauptwohnsitz" im Sinne des § 1 Abs. 7 Meldegesetz keine Rolle. Der Hauptwohnsitz wird dort begründet, wo der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung liegt.
Nach den vorgelegten Fotografien weist die Liegenschaft in B, Str 1,  allerdings verschiedene Gemütlichkeit vermittelnde holzgetäfelte Stuben, Sanitäranlagen, Küchen und Schlafzimmer aus. Ersichtlich ist weiters, dass der Bf. bestrebt ist, das Gebäude fachgerecht zu sanieren, so sind auf diversen Fotos eine Fülle vorhandener Bau- und Arbeitsmaterialien sowie Maschinen abgebildet.

4.3.7. In Beurteilung des Vorbringen des Bf. im Zuge des Verwaltungsverfahrens und der beigebrachten Unterlagen und des sich daraus ergebenden Gesamtbildes der persönlichen und wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Verhältnisse des Bf., kommt das Bundesfinanzgericht - wie bereits die Abgabenbehörde - zum Ergebnis, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. auch in den Beschwerdejahren zweifellos im Inland in PlZl B, Str 1, befunden hat.

4.4. Feststellungen zum regelmäßigen Ort der Verwendung des Fahrzeuges sowie Art und Weise dessen Verwendung

Während der Bf. zunächst zu Protokoll gab, das besagte Fahrzeug überwiegend in Österreich zu verwenden, behauptete er in der Beschwerde eine überwiegende Verwendung in Deutschland. So sollen 5.000 Kilometer pro Jahr in Österreich und ca. über 10.000 Kilometer in Deutschland gefahren worden sein.

Glaubwürdig ist, dass der Bf. zumindest monatlich einmal nach D gefahren ist, um seine Mutter zu besuchen. Nachvollziehbar und glaubwürdig ist auch, dass verschiedene Einkäufe für seinen Gastbetrieb wie spezielle Biereinkäufe (Weißbier und Öttinger) und diverse Lebensmitteleinkäufe in Deutschland getätigt wurden. Unstrittig ist auch, dass der Bf. Biereinkäufe bei der Firma Starkenberger und Limonaden, Spirituosen und Wein in Super- oder Großmärkten in J oder Deutschland besorgt hat. In welchem Verhältnis Waren in Deutschland oder in Österreich besorgt wurden und welche Kilometerleistung tatsächlich im In- und Ausland erbracht wurde, lässt sich mangels vorhandener Lieferscheine und Rechnungen sowie mangels eines geführten Fahrtenbuches nicht sagen.
Tatsache ist - wie bereits ausgeführt -, dass das besagte Fahrzeug nahezu täglich an der Betriebsstätte und dem Wohnsitz des Bf. im Inland geparkt worden war und demzufolge sämtliche Einkaufsfahrten sowie die Fahrten zu den Ärzten und sonstige Reisebewegungen mit dem Fahrzeug von der Betriebsstätte und dem Wohnort im Inland aus angetreten wurden. Damit spielt die Beantwortung der Frage, ob die jährlich gefahrenen Kilometer überwiegend im Inland oder in Deutschland gefahren wurden, keine Rolle.
Im Übrigen behauptete der Bf. auch nicht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug  seinen dauernden Standort an einem bestimmten Ort in Deutschland habe.

5. Rechtliche Würdigung

5.1. Ob eine widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges im Inland vorliegt, ist anhand der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen des KFG zu beurteilen. Um in die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu kommen, muss die Verwendung eines Fahrzeuges in Österreich im Sinne der Nutzung einer inländischen Straße vorliegen, die Verwendung muss einer bestimmten Person, dem sogenannten "Verwender" rechtlich zugeordnet werden können und der Verwender muss seinen Hauptwohnsitz im Inland haben. Nur die gesamte Erfüllung dieser Vorgaben führt zu der Vermutung, dass der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges in Österreich ist. Diese Vermutung ist durch Erbringung des Gegenbeweises widerlegbar (vgl. ).

5.2. Wie sachverhaltsmäßig festgestellt (Punkt II. 2.1.), hatte der Beschwerdeführer seit den Hauptwohnsitz in PlZl B, Str 1. Dieser Hauptwohnsitz bildete auch in den Beschwerdejahren den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (Punkt II. 2.8). Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Juni 2017 nach Österreich eingebracht hat und dieses seither ausschließlich selbst auf öffentlichen Straßen im Inland verwendet.

5.3. Zur Widerlegung der Vermutung eines dauernden Standortes im Inland iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 haben nach der Rechtsprechung des VwGH "Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges vorauszugehen, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht.

5.4. Wie festgestellt (Punkt II. 4.4.), wurde das besagte Fahrzeug so gut wie täglich an der Betriebsstätte in B, Str 1, geparkt. Dieses Fahrzeug wurde vom Beschwerdeführer auch von dort aus in Verwendung genommen, um die erforderlichen Arztbesuche und die diversen Wareneinkäufe im In- und Ausland zu erledigen und natürlich auch um seine Mutter in Deutschland zu besuchen.  
Wenn die Abgabenbehörde zum Ergebnis gelangte, dass das streitgegenständliche Fahrzeug seinen ständigen Standort in Österreich hatte, kann auch diese rechtliche Beurteilung nicht als rechtswidrig betrachtet werden, zumal der Beschwerdeführer einen Gegenbeweis zu der im § 82 Abs. 8 KFG 1967 gesetzlich verankerten Vermutung nicht erbracht hat und auch nicht behauptete, dass das besagte Fahrzeug seinen dauernden Standort an einem bestimmten Ort in Deutschland hätte.

III. Voraussetzungen einer Aufhebung

1. Rechtslage

1.1. Gemäß § 299 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist (Abs. 1). Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist (Abs. 2). Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat (Abs. 3).

1.2. Die Partei bestimmt bei der Aufhebung auf Antrag den Aufhebungsgrund. Sie gibt im Aufhebungsantrag die Gründe an, aus denen sich ihrer Meinung nach der Bescheid "als  nicht richtig erweist". 
Die Sache, über die im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem der Aufhebungsantrag abgewiesen wurde, zu entscheiden ist, ist bei der beantragten Aufhebung durch die Partei im Aufhebungsantrag festgelegt (vgl. Ritz, BAO6, § 299 Tz 43a).

1.3.  Dem Steuerpflichtigen, der einen Antrag nach § 299 BAO stellt, obliegt es, die Behauptung und den Nachweis zu erbringen, dass sich der Spruch des Bescheides, dessen Aufhebung begehrt wird, "als nicht richtig erweist". Eine Aufhebung gemäß § 299 BAO setzt Gewissheit der Rechtswidrigkeit des Bescheides voraus. Die bloße Möglichkeit reicht nicht. Die Abgabenbehörde soll aufgrund des Aufhebungsantrages und der darin aufgezeigten Fehler des aufzuhebenden Bescheides in die Lage versetzt werden, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit des Bescheides der Antragsteller für gewiss hält.

1.4. Wird den Erfordernissen, die danach an einen Antrag gemäß § 299 Abs. 1 BAO zu stellen sind, nicht entsprochen, kann der Antrag dennoch nicht schon (allein aus diesem Grund) als unbegründet abgewiesen werden. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall auf das Anbringen des Antragstellers sachverhaltsbezogen einzugehen. Erweist sich der Spruch des Abgabenbescheides (vgl. § 198 Abs. 2 BAO), dessen Aufhebung begehrt wird, als rechtswidrig, kann die Aufhebung erfolgen, wobei die Ermessensübung zu begründen ist. Erweist sich der Spruch des Bescheides nicht als rechtswidrig, ist der Antrag abzuweisen.

1.5. Dies gilt auch im vorliegenden Beschwerdefall, in dem der Antrag gestellt wurde, die auf Basis der Ermittlungsergebnisse durch die Finanzpolizei ausgefertigten Bescheide aufzuheben, weil die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde erst verspätet erfolgte.

2. Rechtliche Würdigung

2.1. Voraussetzung für eine Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO ist, dass eine Rechtswidrigkeit mit Gewissheit anzunehmen ist.
Das Bundesfinanzgericht hat bei einer gegen den Aufhebungsbescheid gerichteten Beschwerde lediglich zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe eine Aufhebung rechtfertigen; es darf keinen anderen Aufhebungsgrund heranziehen (vgl. ).

2.2. In Gesamtbetrachtung der vorliegenden von der Abgabenbehörde ermittelten und seitens des Bf. dargelegten Umstände (Punkt II. 2.) sah das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung die seitens der Abgabenbehörde erfolgte Beurteilung, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. auch in den Beschwerdejahren in Österreich lag als rechtswidrig zu betrachten.

2.3. Nach den getroffenen Feststellungen zu der Art und Weise und der Örtlichkeiten der Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges (Punkt II. 4.) wurde die Rechtsfrage des Standortes dahingehend beantwortet, dass dieses Fahrzeug den dauernden Standort auch in den Beschwerdejahren im Inland hatte (Punkt II. 5.). Die gleichlautende Feststellung der Abgabenbehörde erweist sich als richtig.

2.4. Hinsichtlich der beanstandeten Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe ist darauf hinzuweisen, dass der gemäß § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 in Ansatz zu bringende gemeine Wert des Fahrzeuges zum Zulassungszeitpunkt € 34.375.79 betrug (Der Leasingvertrag vom wies einen Nettokreditbetrag von € 29.264,19 zuzüglich der Leasingsondervorauszahlung von € 5.000,00 und dem Zubehör 1 von € 111,60 aus).
Indem die Abgabenbehörde - offensichtlich unter Zugrundelegung des Wertes laut Kaufangebot vom (€ 38.235,29:119x100) - von einem gemeinen Wert von € 32.130.50 ausging, trifft die Behauptung, dass ein zu hoher gemeiner Wert als Bemessungsgrundlage für die NoVA herangezogen worden sei, nicht zu. 

2.5. Dem Kraftfahrzeugsteuergesetz unterliegen auch Kraftfahrzeuge, die in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassen wurden und auf österreichischen Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet werden. Ohne eine kraftfahrrechtliche Zulassung liegt eine widerrechtliche Verwendung gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 KfzStG 1992 vor.
Die Tatsache der in Deutschland bezahlten deutschen KFZ-Steuer hindert die Festsetzung einer österreichischen KFZ-Steuer nicht, wenn das Fahrzeug - wie festgestellt - seinen Standort in Österreich hat und von dort aus auch in Betrieb genommen und benützt wird. Eine Rechtswidrigkeit in der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Abgabenbehörde kann daher nicht erblickt werden.

2.6. Der Spruch des Bescheides mit dem der Antrag auf Aufhebung der Bescheide über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Juni 2017 und der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Juli bis Dezember 2017 und Jänner bis Juni 2018 abgewiesen wurde, erwies sich nach Überprüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufhebungsgründe als richtig.

2.7. Die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Aufhebung der Bescheide über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Juni 2017 und der Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Juli bis Dezember 2017 und Jänner bis Juni 2018 war daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO abzuweisen.

IV. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt, ist eine Tatfrage. Dass ohne Gegenbeweis die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 greift, entspricht der ständigen Rechtsprechung (Punkt II. 5.1.). Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100562.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at