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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.11.2019, RV/1200003/2018

Verlängerung der Beschwerdefrist: Telefonische "Antragstellung" und telefonische "Bewilligung"

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1200003/2018-RS1
Die Verlängerung der Beschwerdefrist setzt einen diesbezüglichen Antrag und das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe voraus. Telefonische "Anträge", telefonische "Bewilligungen" oder gemeinsame "Vereinbarungen" zwischen Abgabenbehörde und Abgabepflichtigen sind allesamt Handlungen, die die BAO nicht vorsieht; sie bleiben rechtlich wirkungslos.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache BF., vertreten durch RA, gegen die

Bescheide der belangten Behörde Zollamt Feldkirch Wolfurt vom , I. Zahl: 920000/aaaaa;9 II. 20000/bbbbb sowie III. , Zahl: 920000/ccccc betreffend Vorschreibung von Zoll, EUSt und Verzugszinsen beschlossen:

Die Beschwerden werden als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Mit Bescheid vom , Zahl: 920000/aaaaa wurden dem Beschwerdeführer (Bf.) insgesamt € 36.172,12 vorgeschrieben (Zoll, EUSt und Verzugszinsen). Begründet wurde der Bescheid damit, dass der Bf. Gegenstände vorschriftswidrig in die Union verbracht habe.  Dieser Bescheid wurde nachweislich am zugestellt. Nach Aktenlage wurde vom ehem. Rechtsfreund eine Erstreckung der Beschwerdefrist beantragt; danach mit Antrag vom (Fax bezüglich des angefochtenen Bescheides); die Beschwerdefrist sollte bis zum verlängert werden.  Ein Organwalter hat mittels E-Mail vom   einem zweiten Organwalter des Zollamtes, der mit der Rechtssache vertraut war, mitgeteilt, dass der Antragsteller telefonisch kontaktiert worden sei und telefonisch dem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben worden wäre.

In weiterer Folge wurden weitere Verlängerungen der Beschwerdefrist telefonisch vom Vertreter moniert und telefonisch vom Zollamt bewilligt: So zunächst mittels Telefonat vom , wo der Rechtsvertreter in einem E-Mail an den zuständigen Organwalter des Zollamtes ausführte: „ …wie am Telefon vereinbart, haben wir die Fristerstreckung bis vereinbart“. In der Betreffzeile des E-Mails ist die GZ des angefochtenen Bescheides genannt.  Danach mittels zweitem Telefonat vom , wo der Vertreter in einem E-Mail an das Zollamt ausführt: „Für die im Betreff genannten Bescheide meines Mandanten haben wir eine ("Anm: weitere" )  Fristerstreckung bis vereinbart“. In der Betreffzeile wurde aber nur eine einzige GZ genannt, nicht aber der angefochtene Bescheid selbst. Durch die Zufügung des Kürzels „ua“ darf aber angenommen werden, dass die Fristerstreckung auch hinsichtlich des hier gegenständlichen Bescheides beabsichtigt war. Mit Beschwerde vom (Erstellungs- und Eingangsdatum), das heißt mit angenommenen Ende der  Beschwerdefrist brachte der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde ein, das mit BVE vom als unbegründet abgewiesen wurde (Zustellungsdatum ). Der anschließend eingebrachte Vorlageantrag erging form- und fristgerecht.

II. Mit Bescheid vom , Zahl: 920000/bbbbb wurden dem Beschwerdeführer (Bf.) insgesamt € 8.533,13 vorgeschrieben (Zoll, EUSt und Verzugszinsen). Begründet wurde der Bescheid damit, dass der Bf. Gegenstände vorschriftswidrig in die Union verbracht habe.  Dieser Bescheid wurde nachweislich am zugestellt. Nach Aktenlage wurde vom Rechtsfreund keine Erstreckung der Beschwerdefrist beantragt, weil sich das Fax vom nur auf unter I. genannten Bescheid, nicht aber auf die Zahl: 920000/bbbbb bezog.  In weiterer Folge wurden Verlängerungen der Beschwerdefrist telefonisch moniert und telefonisch vom Zollamt bewilligt: Ein Organwalter hat mittels E-Mail vom   einem zweiten Organwalter des Zollamtes, der mit der Rechtssache vertraut war, mitgeteilt, dass der Antragsteller telefonisch kontaktiert worden sei und telefonisch dem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben worden wäre. Dieser konnte sich aber nur auf die Zahl: 920000/aaaaa beziehen.

Da die (scheinbar gewährte) Frist offenbar zu kurz bemessen war, gab es weitere Telefonate. So zunächst mittels Telefonat vom , wo der Rechtsvertreter in einem E-Mail an den zuständigen Organwalter des Zollamtes ausführte: „ …wie am Telefon vereinbart, haben wir die Fristerstreckung bis vereinbart“. In der Betreffzeile des E-Mails ist die GZ des angefochtenen Bescheides genannt.  Danach mittels zweitem Telefonat vom , wo der Vertreter in einem E-Mail an das Zollamt ausführt: „Für die im Betreff genannten Bescheide meines Mandanten haben wir eine (weitere)  Fristerstreckung bis vereinbart“. In der Betreffzeile wurde aber nur eine einzige GZ genannt, nicht aber der angefochtene Bescheid selbst. Durch die Zufügung des Kürzels „ua“ darf aber angenommen werden, dass er die Fristerstreckung auch hinsichtlich des hier gegenständlichen Bescheides beabsichtigt hatte. Mit Beschwerde vom (Erstellungs- und Eingangsdatum), das heißt mit angenommenen Ende der  Beschwerdefrist brachte der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde ein, das mit BVE vom als unbegründet abgewiesen wurde (Zustellungsdatum ). Der anschließend eingebrachte Vorlageantrag erging form- und fristgerecht.

III: Mit Bescheid vom , Zahl: 920000/ccccc wurden dem Beschwerdeführer (Bf.) insgesamt € 5.828,79 vorgeschrieben (Zoll, EUSt und Verzugszinsen). Begründet wurde der Bescheid damit, dass der Bf. Gegenstände vorschriftswidrig in die Union verbracht habe.  Dieser Bescheid wurde nachweislich am zugestellt. Nach Aktenlage wurde vom Rechtsfreunden vom Vertreter keine Erstreckung der Beschwerdefrist beantragt, weil sich das Fax vom nur auf den oa. Bescheid bezog, nicht aber auf die Zahl: 920000/ccccc (die Beschwerdefrist war zum Zeitpunkt der Antragstellung auch noch nicht abgelaufen).   In weiterer Folge wurden Verlängerungen der Beschwerdefrist telefonisch moniert und telefonisch vom Zollamt bewilligt: Ein Organwalter hat mittels E-Mail vom   einem zweiten Organwalter des Zollamtes, der mit der Rechtssache vertraut war, mitgeteilt, dass der Antragsteller telefonisch kontaktiert worden sei und telefonisch dem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben worden wäre. Dieser konnte sich aber nur auf die Zahl: 920000/aaaaa beziehen.

Da die  (scheinbar gewährte) Frist offenbar zu kurz bemessen war, gab es weitere Telefonate. So zunächst mittels Telefonat vom , wo der Rechtsvertreter in einem E-Mail an den zuständigen Organwalter des Zollamtes ausführte: „ …wie am Telefon vereinbart, haben wir die Fristerstreckung bis vereinbart“. In der Betreffzeile des E-Mails ist die GZ des angefochtenen Bescheides genannt.  Danach mittels zweitem Telefonat vom , wo der Vertreter in einem E-Mail an das Zollamt ausführt: „Für die im Betreff genannten Bescheide meines Mandanten haben wir eine (weitere)  Fristerstreckung bis vereinbart“. In der Betreffzeile wurde der angefochtene Bescheid ebenfalls genannt. Mit Beschwerde vom (Erstellungs- und Eingangsdatum), das heißt mit angenommenen Ende der  Beschwerdefrist brachte der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde ein, das mit BVE vom als unbegründet abgewiesen wurde (Zustellungsdatum ). Der anschließend eingebrachte Vorlageantrag erging form- und fristgerecht.

Erwägungen

§ 245 der Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:

"(1)  Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2)  Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3)  Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4)  Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5)  Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden."

§ 260 BAO lautet:

"(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a)  nicht zulässig ist oder

b)  nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2)  Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde."

Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist am Tag von dessen Zustellung. Die Verlängerung der Beschwerdefrist setzt einen diesbezüglichen Antrag und das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe voraus. Die Beweislast für das Einlangen des Fristverlängerungsantrages bei der Behörde trifft den Absender (vgl. ). Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (vgl. ; , 2008/13/0149; , 2010/17/0067; , 2002/13/0165). Für die Übermittlung im Wege des Telefax gilt nichts anderes (vgl. ). Im gegenständlichen Fall ist aber für den Zeitraum nach dem kein einziger Antrag des Bf. eingebracht worden. Es ist durch die vom Bf. verfassten E-Mails unstrittig, dass lediglich telefonisch „beantragt“ als auch „telefonisch „bewilligt“ worden ist (Zeitraum bis als auch ).

Damit ist das Schicksal der Beschwerde schon entschieden, weil nach der st Rsp des VwGH eine Fristverlängerung einen Antrag im Sinne des § 85 Abs 1 BAO voraussetzt. Der VwGH hat dazu ausgesprochen, dass § 85 Abs 1 BAO wohl mündliche, aber keine telefonischen Anbringen vorsieht () und die Bewilligung einer Fristverlängerung (bei ordnungsgemäßen Antrag, der hier aber ohnehin nicht vorlag) telefonisch nicht möglich ist (; , 2008/13/0070). Da sohin ein Antrag auf Fristverlängerung bzw. eine Bewilligung der Verlängerung bis zum nicht existent ist, waren alle drei Beschwerden mittels Beschluss wegen Verfristung zurückzuweisen. Auf die mit beantragte mündliche Verhandlung zwecks Zeugeneinvernahme konnte deswegen verzichtet werden, weil die angefochtenen Bescheide keiner materiellrechtlichen Überprüfung unterliegen sowie die Sach- und Rechtslage zum Verfahrensgegenstand unstrittig ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass telefonische Anbringen und Bewilligungen hinsichtlich des Verfahrensgegenstands rechtlich nicht existieren, ist in der Judikatur des VwGH hinreichend deutlich belegt ( , 93/15/0192; , 2008/13/0070).

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.1200003.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at