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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.07.2019, RV/3100017/2019

1. Polnische Familienleistung 500+ 2. Zahlung der Familienleistung durch den nicht vorrangig zuständigen Staat

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100017/2019-RS1
Werden von einem nur nachrangig zuständigen Staat der Europäischen Union Familienleistungen in Form einer Differenzzahlung (in Höhe der vollen Familienbeihilfe) ausbezahlt und wird zu einem späteren Zeitpunkt erkannt, dass im vorrangig zuständigen Staat ein Anspruch bestanden hat bzw haben könnte, ist primär kein Rückforderungsbescheid zu erlassen, sondern ist direkt zwischen den zuständigen Trägern ein Ausgleich herzustellen (Art 72 VO(EG) 987/2009).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B****** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe

I.

zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes September 2016 bis April 2017 Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die genannten Monate betrifft, ersatzlos aufgehoben.

II.

beschlossen:

Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung werden, soweit sie die Monate April bis August 2016 betreffen, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben (§ 278 Abs 1 BAO).

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom wurde vom Beihilfenbezieher ein Teil der als Differenzzahlung geleisteten Familienbeihilfe zurückgefordert. Dabei nahm der Bescheid Bezug auf beide Kinder und den Zeitraum April 2016 bis April 2017. Der Rückforderungsbetrag wurde mit € 1.490,74 festgesetzt. Begründet wurde die Rückforderung mit einer nicht näher bezeichneten polnischen Familienleistung in Höhe von monatlich 500 PLN, welche für jedes zweite und weitere Kind unabhängig vom Familieneinkommen gewährt werden würde. Diese wäre für den oben angeführten Zeitraum anzusetzen und "die bereits zuviel ausbezahlte Ausgleichszahlung (Differenzzahlung)" müsse zurückgefordert werden.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, welche wie folgt begründet wurde:
"Im Polen steht das Erziehungsgeld (Familienbeihilfe) für das Kind bis zum 18. Lebensjahr zu. Für das erste Kind steht die Familienbeihilfe nur dann, wenn der pro Kopf Einkommen der Familien monatlich nicht 800 PLN überschreitet, für weitere Kinder gibt es keine Einschränkungen.
Daher wäre ihr Bescheid nur teilweise gerecht, und zwar im dem Teil, wo die Rückforderung sich auf meinen Sohn 
[Name] bezieht und zwar für die Zeit vom April 2016 bis zum .
Im Polen habe ich in der in dem o.g. Bescheid genannter Zeit keine Familienbeihilfe bezogen.
Ich ersuche Sie um Folgendes:
1. Den Berechnung von Rückforderung erneuet durchzuführen, unter Berücksichtigung der oben angeführten Begründung.
2. Gemäß dem Art. 68 Pkt. 3 der Verordnung (EG) 883/2004 meinen im April 2016 gestellten Antrag auf Österreichische Familienbeihilfe an 
[Träger] zu zuschicken.
In Anlage schicke ich eine Bescheinigung vom Gemeindezentrum der Sozialhilfe in [Stadt] (für Wohnsitz zuständig), dass ich keine Familienbeihilfe in Polen bezogen habe."

Im Dezember 2017 verfasste der Beschwerdeführer ein Erinnerungsschreiben. Im Verwaltungsakt befindet sich auch eine Bestätigung des zuständigen polnischen Trägers, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit von bis keine der näher angeführten Geldleistungen ausbezahlt wurde.

Im September 2018 wurde vom polnischen Träger mittels Rückübermittlung des Formulares E 411 bestätigt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Zeit von bis laufend eine berufliche Tätigkeit in Polen ausübt oder sich in gleichgestellten Verhältnissen im Sinne des Beschlusses Nr. 119 befunden habe. Die Ehegattin habe im genannten Zeitraum auch keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt. Informativ mitgeteilt werde weiters, dass das volle Erziehungsgeld 500+ bis zum 18. Lebensjahr bezahlt werde. Ebenfalls im Akt befindet sich ein Formular F002.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung argumentiert das Finanzamt mit § 4 FLAG 1967 und der dort normierten "Ausgleichszahlung" (welche folgend als "DZ" bezeichnet werde). Festgehalten werde, dass die polnische Erziehungsleistung "500 Plus" der österreichischen Familienbeihilfe gleichzuhalten sei und daher bei der Berechnung der "Ausgleichszahlung gem. Verordnung (EG) 883/2004 ... zu berücksichtigen" sei - "unabhängig davon, ob sie tatsächlich ausgezahlt" worden sei, oder - "mangels Antragstellung - keine Auszahlung erfolgte". Gegenständlich wäre die DZ auf Grund von Anträgen des Beschwerdeführers für den Zeitraum April 2016 bis April 2017 in Höhe der vollen (österreichischen) Familienbeihilfe für zwei Kinder ausbezahlt worden. Im Mai 2017 wäre sodann die Berechnung des Unterschiedsbetrages unter Berücksichtigung des ab zustehenden polnischen "Kindergeldes 500+" korrigiert worden. Das "Kindergeld 500+" stehe im vorliegenden Fall nur für das zweite Kind zu. Auch wenn in Polen keine Auszahlung erfolgt sei, reiche der Anspruch auf die polnische Familienleistung gem § 4 Abs 4 FLAG 1967 für die Berücksichtigung bei der Berechnung der DZ aus.
In der Folge wurden diverse Ausführungen zum Kindergeld in Polen getroffen und weiter ausgeführt, dass dem Finanzamt zwar keine Unterlagen "über die Gesetzmaterialien aus Polen" vorliegen würden, es jedoch "als gegeben anzusehen" sei, dass der Sohn das erste Kind, die Tochter das zweite Kind sei und demzufolge der Anspruch auf das "Kindergeld 500+" für die Tochter jedenfalls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Jahr 2018 und nicht nur bis zum 18. Geburtstag des Sohnes im Jahr 2016 bestehe.
In der Folge wurde sodann für jedes Monat einzeln aufgeschlüsselt die Berechnung des Rückforderungsbetrages dargestellt.

Daraufhin wurde ein Antrag auf "Entscheidung über die Beschwerde" und Weiterleitung an das Bundesfinanzgericht gestellt, welchen das Finanzamt zu Recht als Vorlageantrag wertete.
Beantragt wurde ferner "die erneute Prüfung des Sachbestands unter Berücksichtigung der geltenden polnische Vorschriften über Familienbeihilfe 500+". Unter Verwies auf ein polnisches Gesetz führte der Beschwerdeführer aus, dass gegenständlich seine Tochter nur so lange das "zweite Kind" sei, solange der Sohn als "erstes Kind" das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Danach würde die Tochter zum "ersten Kind" und es bestehe kein Anspruch mehr auf die "Leistung 500+". Bis zum 18. Geburtstag des Sohnes hätte von der polnischen Behörde Familiengeld für die Tochter ausbezahlt werden sollen. Danach und bis auf weiteres wären die österreichischen Vorschriften anzuwenden.

Das Finanzamt legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten elektronisch dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht ersuchte daraufhin das Finanzamt um Stellungnahme zu Sachverhaltsfeststellungen bzw Sachverhalts- und Verfahrensfragen bzw ergänzende Erhebungen.
In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte das Finanzamt mit, dass die als Basis für den bekämpften Bescheid dienende Rechtsansicht, für die Tochter stehe dem Beschwerdeführer das "Erziehungsgeld 500+" bis zu deren 18. Geburtstag zu, nicht mehr aufrecht erhalten werde. Vielmehr bestehe ein Anspruch nur bis zum 18. Geburtstag des Sohnes. Weiters wurde bekannt gegeben, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Familienleistungen nicht an den polnischen Träger weitergeleitet wurde und auch keine Maßnahmen nach Art 84 VO(EG) 883/2004 iVm Art 71 VO(EG) 987/2009 getroffen wurden.

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

a) Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Zeitraum in Österreich eine Beschäftigung iSd VO(EG) 883/2004 und seine Ehegattin in Polen eine derartige Beschäftigung ausgeübt haben.
b) Die Kinder und die Ehegattin wohnten - ebenfalls unstrittig - in Polen.
c) Der Sohn des Beschwerdeführers vollendete am das 18. Lebensjahr, die Tochter war im Streitzeitraum noch minderjährig.
d) In Polen besteht ein Anspruch auf Familienleistungen ua abhängig vom Familieneinkommen. Im vorliegenden Fall hat das Familieneinkommen die Grenzen überschritten. Eine Ausnahme von dieser Einkommensabhängigkeit besteht jedoch für das mit eingeführte "Erziehungsgeld 500+". Dieses steht für das zweite und jedes weitere minderjährige Kind zu.
e) In Polen wurden im streitgegenständlichen Zeitraum nach den unwidersprochenen Ausführungen des Beschwerdeführers und den Auskünften des polnischen Trägers keine Familienleistungen bezogen, in Österreich bestand unstrittig ein (nachrangiger) Anspruch auf Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbeträge) und leistete Österreich die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge auch in voller Höhe.
f) Eine Weiterleitung des in Österreich gestellten Antrages auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) durch das Finanzamt erfolgte nicht.

Die vorstehenden Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Vorbringen der Parteien und dem sonstigen Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auch den Auskünften des zuständigen polnischen Trägers.

3. Rechtslage:

Nach Art 11 Abs 1 der VO(EG) 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

Art 11 Abs 3 lit a VO(EG) 883/2004 normiert dazu, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt.

Eine Person hat nach Art 67 VO(EG) 883/2004 auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, regelt Art 68 VO(EG) 883/2004, welcher Staat prioritär zuständig ist.
Nach Art 68 Abs 2 VO(EG) 883/2004 werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt werden, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages der Leistungen zu gewähren.

Nach Art 84 Abs 1 VO(EG) 883/2004 können nichtgeschuldete Leistungen, die von dem Träger eines Mitgliedstaats gewährt wurden, in einem anderen Mitgliedstaat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen bzw zurückgefordert werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats geschuldeten Beiträge bzw für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats nichtgeschuldeten Leistungen gelten.
Zur Durchführung des Artikels 84 VO(EG) 883/2004 regelt Art 71 VO(EG) 987/2009, dass die Beitreibung von Forderungen soweit möglich auf dem Wege des Ausgleichs nach den Art 72 bis 74 VO(EG) 987/2009, entweder zwischen den betreffenden Trägern oder Mitgliedstaaten oder gegenüber der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, vorgenommen werden. Nur wenn eine Forderung im Wege dieses Ausgleichs ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden kann, so wird der noch geschuldete Betrag nach den Artikeln 75 bis 85 der VO(EG) 987/2009 beigetrieben. Art 72 VO(EG) 987/2009 regelt dazu, dass wenn der Träger eines Mitgliedstaats einer Person nicht geschuldete Leistungen ausgezahlt hat, dieser Träger unter den Bedingungen und in den Grenzen der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist, um Einbehaltung des nicht geschuldeten Betrags von nachzuzahlenden Beträgen oder laufenden Zahlungen ersuchen kann, die der betreffenden Person geschuldet sind, und zwar ungeachtet des Zweigs der sozialen Sicherheit, in dem die Leistung gezahlt wird. Der Träger des letztgenannten Mitgliedstaats behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihm selbst zu viel gezahlte Beträge handelte; den einbehaltenen Betrag überweist er dem Träger, der die nicht geschuldeten Leistungen ausgezahlt hat.

4. Erwägungen:

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass Polen auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen vorrangig, Österreich nachrangig für die Bestreitung der Familienleistungen zuständig ist.
Demzufolge ruhen die österreichischen Leistungen in dem Ausmaß, in dem polnische Leistungen zu gewähren sind (Art 68 Abs 2 VO(EG) 883/2004).

Fest steht auch, dass für die Kinder des Beschwerdeführers in Polen auf Grund des Einkommens der Familie grundsätzlich keine (einkommensabhängigen) Familienleistungen zu gewähren sind. Seit dem gewährt Polen jedoch auch ein einkommensunabhängiges "Erziehungsgeld 500+". Im Zuge des Verwaltungsverfahrens hat das Finanzamt nunmehr zugestanden, dass diese Familienleistung im vorliegenden Fall lediglich bis zum 18. Geburtstag des Sohnes des Beschwerdeführers für die Tochter des Beschwerdeführers zu gewähren wäre.
Daraus folgt, dass Österreich jedenfalls für jenen Teil des Rückforderungszeitraumes die volle österreichische Familienbeihilfe zu bezahlen hatte, welcher nach Vollendung des 18. Lebensjahres durch den Sohn liegt. Dabei handelt es sich um den Zeitraum von September 2016 bis April 2017. Für diesen Zeitraum ist der Beschwerde daher jedenfalls Folge zu geben, was das Finanzamt in Beantwortung des Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes auch außer Streit gestellt hat.

Für den restlichen Beschwerdezeitraum von April bis August 2016 steht fest, dass der Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe in dem Ausmaß geruht hat, in welchem eine vergleichbare Leistung, wie es das polnische "Erziehungsgeld 500+" unbestritten ist, vom prioritär zuständigen Mitgliedsstaat zu zahlen ist. Indem durch das Finanzamt die volle österreichische Familienbeihilfe als Differenzzahlung (Art 68 Abs 2 VO(EG) 883/2004 letzter Halbsatz) ausbezahlt wurde, hat Österreich - so die Rechtsansicht des Finanzamtes - nicht geschuldete Leistungen gewährt.
In einem derartigen Fall legt die VO(EG) 987/2009 in Art 71 und 72 das Procedere für die weitere Vorgangsweise fest. Durch die Bestimmung des Art 71 VO(EG) 987/2009 wird klargestellt, dass Leistungen, die von einem Träger nicht geschuldet aber dennoch bezahlt wurden, im Wege des Ausgleichs mit von einem anderen Träger geschuldeten Leistungen einzubringen sind. Damit wird nicht zuletzt sicher gestellt, dass der Bezieher oder die Bezieherin, welcher bzw welche dem Grunde nach zu Recht eine Familienleistung bezogen hat, nicht in diverse Behördenverfahren gezwungen werden.
Primär hat somit gegenständlich der österreichische Träger in einem solchen Fall durch Kontaktaufnahme mit dem zuständigen polnischen Träger eine Überweisung des in Polen nicht ausbezahlten, tatsächlich aber geschuldeten Betrages an den österreichischen Träger zu veranlassen. Der polnische Träger wird sodann den in Polen zustehenden Betrag errechnen, sodass die Unkenntnis der polnischen Gesetzesbestimmungen (wie gegenständlich hinsichtlich der Eigenschaft als "zweiten Kindes" und damit hinsichtlich des Anspruches dem Grunde nach, aber auch hinsichtlich einer im polnischen Gesetz allenfalls enthaltenen Aliquotierungsbestimmung hinsichtlich des Betrages für jenes Monat, in dem der Sohn das 18. Lebensjahr vollendet hat) nicht zu einem erhöhten Ermittlungsbedarf bzw durch den österreichischen Träger zu Unrecht angenommenen Ansprüchen führt, was in der Folge zu (aufwändigen) Behörden- und Gerichtsverfahren führt.

Fest steht, dass das Finanzamt im vorliegenden Fall weder den Antrag auf Familienleistungen (zur Rechtzeitigkeit der Einreichung wird auf Art 68 Abs 3 lit b VO(EG) 883/2004 hingewiesen) an den - nach Ansicht des Finanzamtes primär zuständigen - polnischen Träger weitergeleitet hat (vgl Art 68 Abs 2 VO(EG) 883/2004 iVm Art 60 VO(EG) 987/2009), noch diesen Träger um Ausgleich der in Österreich geleisteten Zahlungen durch Einbehalt der - nach Ansicht des Finanzamtes - dem Beschwerdeführer von Polen zustehenden Familienleistungen ersucht hat (vgl Art 84 VO(EG) 883/2004 iVm Art 71 VO(EG) 987/2009).
Nach § 115 Abs 1 BAO sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermittlen (vgl Ritz, BAO5, § 115 Tz 4). Durch die Unterlassung für den vorliegenden Fall (zwingend) vorzunehmender Verfahrensschritte und damit grundlegender Ermittlungen (Höhe des tatsächlich in Polen bestehenden Anspruches, allfälliger Wegfall des Überbezuges in Österreich durch Ausgleich), welche die Voraussetzung für die Erlassung eines Rückforderungsbescheides wären, hat das Finanzamt seiner Verpflichtung nach § 115 BAO nicht entsprochen.

Nach § 278 Abs 1 BAO kann, wenn die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260 BAO) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs 2 BAO, § 86a Abs 1 BAO) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs 3 BAO, § 261 BAO) zu erklären ist, das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Beim vorliegenden unstrittigen Sachverhalt sehen die unionsrechtlichen Bestimmungen Möglichkeiten für den nachrangig zuständigen Träger vor, welche, wenn das Finanzamt von diesen Gebrauch gemacht hätte - im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes mit hoher Wahrscheinlichkeit -, dazu führen hätten können, dass eine Erlassung eines Rückforderungsbescheides gänzlich hätte unterbleiben können. Dies, weil beim derzeitigen Kenntnisstand und der unstrittig bestehenden (nachrangigen) Zuständigkeit Österreichs davon auszugehen ist, dass bei Geltendmachung des in Polen allenfalls bestehenden Anspruches durch Weiterleitung des Antrages durch das Finanzamt und dem nachfolgenden Ausgleich (Überweisung an den österreichischen Träger) kein rückzufordernder Betrag mehr verbleibt.
Einer Aufhebung und Zurückverweisung steht gegenständlich auch der letzte Satz des § 278 Abs 1 BAO nicht entgegen. Die direkte Kontaktaufnahme zwischen den Trägern ist in den unionsrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich normiert und ist in diesen ein Verweis auf Gerichte nicht enthalten. Abgesehen davon, das ein direktes Einschreiten des Gerichtes somit möglicherweise seitens des polnischen Trägers überhaupt nicht akzeptiert werden bzw unnötigen Erklärungsbedarf hervorrufen würde, was eine Verfahrensverlängerung zur Folge haben könnte, würde durch ein direktes Einschreiten des Bundesfinanzgerichtes jedenfalls auch sonst keine Verfahrensbeschleunigung herbeigeführt. Das Bundesfinanzgericht ist weder mit einer personellen noch mit einer infrastrukturellen Ausstattung versehen, welche es ermöglichen würde, Ermittlungs- und Verfahrensaufgaben des Finanzamtes zu übernehmen, im Kontakt mit anderen Trägern der Union zwischenstaatliche Sachverhalte und Zuständigkeiten verbindlich abzuklären und sodann allenfalls zu überweisende Gelder für das Finanzamt in Empfang zu nehmen.
Welche erhebliche Kostenersparnis ohne Aufhebung unter Zurückverweisung erzielt werden könnte, ist nicht sichtlich. Jedenfalls wären aber, wenn das Bundesfinanzgericht allenfalls das Finanzamt mit Ermittlungen beauftragen würde, Kapazitäten parallel sowohl beim Bundesfinanzgericht als auch beim Finanzamt auf unbestimmte Zeit gebunden, was letztlich sogar zu einer Kostenerhöhung führen würde.

Abschließend darf angemerkt werden, dass das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Fall nach dem Aktenstand davon ausgeht, dass ausschließlich Polen und Österreich für die Bestreitung der Familienleistung zuständig sein können. Damit würde in rechtlicher Hinsicht auch die Möglichkeit bestehen, den bekämpften Bescheid ohne Zurückverweisung zur Gänze aufzuheben, da Österreich jedenfalls zur Leistung in dem Ausmaß verpflichtet wäre, in dem den polnischen Träger keine Leistungsverpflichtung trifft und letzterer im Ausmaß seiner Leistungsverpflichtung unmittelbar zwischen den Trägern einen Ausgleich herbeizuführen hat. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer (bzw seine Ehegattin oder andere potentiell anspruchsberechtigte Personen) allenfalls zwischenzeitlich in Polen einen entsprechenden Antrag gestellt und Familienleistungen bereits bezogen hat sowie eine weitere Leistungsverpflichtung in Polen und Österreich nicht mehr besteht und dadurch ein Ausgleich nicht mehr herbeigeführt werden könnte. Auch aus diesem Grund ist der Aufhebung und Zurückverweisung der Vorzug zu geben, weil dadurch die Geltendmachung eines gegebenenfalls doch noch bestehenden Rückforderungsanspruches für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder erschwert noch verunmöglicht wird.
Die Aufhebung und Zurückverweisung ist daher zweckmäßig und sind auch keine Billigkeitsgründe ersichtlich, die dieser entgegen stehen würden.

5. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ergibt sich für den Zeitraum, für welchen der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben wurde, die Zuständigkeit Österreichs auf Grund des festgestellten Sachverhaltes unmittelbar aus den oben genannten Verordnungen und Gesetzen. Weiters stellt die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 278 BAO eine Ermessensentscheidung des Bundesfinanzgerichtes dar, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 84 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 71 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
Art. 72 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100017.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at