Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.07.2019, RV/3100219/2017

Kein Familienbeihilfenanspruch für ein Kind in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (hier Finanzdienst) während des Zeitraumes der Ausbildungsphase

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100219/2017-RS1
Der Umstand, dass ein öffentlich Bediensteter (auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nach § 1 Abs. 1 VBG) in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, nimmt dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufes. Mit einer Berufsausübung sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt (siehe ).

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerde­sache Bfin, Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom , betreffend Familienbeihilfe,

zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Be­schwer­de­füh­rerin vom auf Zuerkennung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für ihren am ********* geborenen Sohn K. wegen Berufs­aus­bildung ab, weil bereits eine Integration in den Betrieb erfolgt und ein Nahebezug zum künftigen Arbeitsplatz ge­ge­ben sei. Außerdem werde durch die Grundausbildung für den Finanzdienst keine allgemein anerkannte Qualifikation erreicht.

Dagegen wurde im Wege von FinanzOnline am Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Antrag nach § 262 Abs. 2 BAO auf Unterbleiben einer Be­schwerde­vor­ent­scheidung gestellt.

Zusammenfassend wurde in einem im Postwege nachgereichten Begründung unter Verweis auf das Erkenntnis des , im We­sent­lichen vorgebracht, dass die Grundausbildung für den Finanzdienst, in der eine um­fas­sen­de Ausbildung auf theoretischem und praktischem Gebiet erfolge, die den Großteil der Zeit des Auszubildenden in Anspruch nehme, die mit einer Abschlussprüfung ende und unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Berufes innerhalb der Finanz­ver­wal­tung darstelle, eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sei. Im Vordergrund stehe die Ausbildung für den Beruf und nicht die Ausübung eines Berufes.

Das Finanzamt legte die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb der in § 262 Abs. 2 BAO normierten Frist von drei Monaten am dem Bundesfinanzgericht vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde am vom Finanzamt X. als Vertragsbediensteter in den Finanzdienst aufgenommen, absolvierte in der Folge die vorgesehene Grundausbildung bzw. Ausbildungsphase und schloss diese mit der Dienst­prü­fung für die Verwendungsgruppe A3/v3 am ab.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (, ; ).

Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (). Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grund­kennt­nisse unter die Berufsausbildung fallen, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Er­kennt­nis vom , 2009/16/0315, ausgesprochen. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein "duales System" der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre: ).

Im Beschwerdefall stand der Sohn der Beschwerdeführerin seit in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (§ 1 Abs. 1 VBG) und absolvierte in der Folge die vorgesehene "Ausbildungsphase". Das FLAG 1967 kennt den Begriff einer "Ausbildungsphase" nicht (vgl. auch ).

Die Grundausbildung im Finanzdienst ist wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis betreffend die Grundausbildung für die exe­kutiv­dienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich ausgeführt hat, vor dem Hintergrund der maß­geblichen dienstrechtlichen Bestimmungen zu sehen:

§ 66 VBG über die "Ausbildungsphase" des Vertragsbediensteten trifft nähere Bestim­mun­gen über die besoldungsrechtliche Einordnung des Vertragsbediensteten. Den ErläutRV 1561 BlgNR 20. GP zur Neufassung des § 66 VBG durch das Ver­trags­be­diensteten­reform­gesetz , BGBl. I Nr. 10/1999, zufolge ist in der ersten Zeit des Dienst­ver­hält­nisses (Ausbildungsphase) vom Vertragsbediensteten noch nicht die vollwertige Aus­übung aller Aufgaben seines Arbeitsplatzes zu erwarten.

§ 67 Abs. 1 VBG verweist auf den 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979, der wiederum in seinem 1. Unterabschnitt über die dienstliche Ausbildung als Maßnahme der Personal- und Verwaltungsentwicklung in § 23 Abs. 1 BDG 1979 be­stimmt , dass die dienstliche Ausbildung dem Beamten die für die Erfüllung seiner Auf­ga­ben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen soll. Der 2. Unterabschnitt über die Grundausbildung bestimmt in § 25 Abs. 1 leg. cit. näher, die Grundausbildung hat die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder De­fini­tiv­stellungs­er­forder­nissen führen.

Nach § 26 Abs. 1 BDG 1979 haben die obersten Dienstbehörden für ihren Zu­ständig­keits­bereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung).

Absolviert der öffentlich Bedienstete (hier: in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nach § 1 Abs. 1 VBG) seine Grundausbildung oder Ausbildungsphase er­folg­reich , hat dies nicht eine Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich-rechtliches) Dienstverhältnis zur Folge. Dem öffentlich Bediensteten soll die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis vermittelt werden (vgl. die zit. ErläutRV zu § 66 VBG), worin bereits die Ausübung eines Berufs liegt.

Der Umstand, dass der öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, nimmt dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufs.

Somit liegt mit der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund (hier Finanzamt X.) eine Berufsausübung vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG sind nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinder­ab­setz­beträge während der "Ausbildungsphase" besteht daher nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit dem zitierten Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0203, über die familienbeihilfenrechtlichen Relevanz der Aus­bil­dungs­phase eines öffentlichen Dienstverhältnisses abgesprochen. Das Bundesfinanzgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht mehr vor. Die ordentliche Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
Anmerkung
Abweichend: RV/1100412/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100219.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at