Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge - keine Fortsetzung der Ausbildung nach der Geburt eines Kindes
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RV/3100588/2018-RS1 | Wird eine Berufsausbildung für einen begrenzten Zeitraum durch in der Natur der Dinge liegende Umstände unterbrochen, ist dies für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich, wenn die Berufsausbildung nach Wegfall der Verhinderung wieder aufgenommen wird. Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sieht der Verwaltungsgerichtshof eine Unterbrechung von nicht wesentlich mehr als zwei Jahren als für den Beihilfenanspruch unschädlich. Erfolgt danach keine Weiterführung der Ausbildung, besteht rückwirkend mit Ablauf des Monats, in welchem das Beschäftigungsverbot wirksam wird, kein Familienbeihilfenanspruch. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B****** über die Beschwerde vom 1. Feber 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Jänner bis November 2017
zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang:
Unter Vorlage eines Lehrvertrages gab die Beihilfenbezieherin im November 2015 bekannt, dass ihre Tochter in der Zeit von Jänner 2015 bis Jänner 2018 eine Lehre absolviere und ständig bei ihr wohne.
Im Dezember 2017 wurde anlässlich der Überprüfung des Familienbeihilfenantrages mitgeteilt, dass sich die Tochter in Karenz befinde und nicht mehr bei ihr wohne. Angaben über monatliche Unterhaltszahlungen wurden nicht gemacht.
Daraufhin forderte das Finanzamt mit Bescheid vom die für den Zeitraum Jänner bis November 2017 an die Beihilfenbezieherin ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen zurück. Neben der Zitierung einschlägiger Gesetzesstellen des Familienlastenausgleichsgesetzes führte das Finanzamt begründend aus, die Tochter wohne seit nicht mehr bei der Beihilfenbezieherin und habe die Berufsausbildung im März 2017 abgebrochen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid stellte die Beschwerdeführerin außer Streit, dass ihre Tochter nicht mehr in ihrem Haushalt lebe. Sie komme jedoch überwiegend für die Unterhaltskosten auf. Die Tochter habe die Berufsausbildung (Lehre) unterbrochen und beziehe lediglich einen geringen Betrag an Karenzgeld. Die Berufsausbildung würde die Tochter unverzüglich nach der Karenz wieder fortsetzen. Ein unberechtigter Bezug liege daher nicht vor.
Der Datenbank der Sozialversicherung konnte das Finanzamt entnehmen, dass die Tochter bis März 2017 als Angestelltenlehrling beschäftigt war und ab Feber 2018 eine geringfügige Tätigkeit beim vormaligen Lehrbetrieb ausübte.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurden im Juni 2018 eine Aufstellung der monatlichen Lebenshaltungskosten der Tochter, diverse Unterlagen, mit welchen ein Nachweis erbracht werden sollte, wer in welcher Höhe für diese Kosten aufkomme, und der Lehrvertrag vorgelegt. Hinsichtlich des Einkommens des Lebenspartners der Tochter könnten keine Angaben gemacht werden. Wiederum wurde darauf hingewiesen, dass die Tochter die Lehre fortsetzen werden und dies im Juli 2019 der Fall sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt hielt fest, dass die Tochter unbestritten seit Dezember 2016 nicht mehr im Haushalt der Beschwerdeführerin, sondern gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und (ab Jänner 2017) ihrem Kind in einem eigenen Haushalt leben würde. Nach der von der Beschwerdeführerin übermittelten Aufstellung würden die monatlichen Lebenshaltungskosten abzüglich der Kosten für das eigene Kinder der Tochter € 1.216,70 betragen. Laut Bestätigung der Tochter würde die Beschwerdeführerin zu diesen Kosten monatlich mit € 600,00 beitragen, wobei dieser Betrag "variabel, je nach anfallender Kosten" sei. Da keine genauen monatlichen Betragsangaben gemacht worden wären, gehe das Finanzamt davon aus, dass mit den monatlichen Unterhaltsleistungen die Unterhaltskosten nicht überwiegend getragen worden seien.
Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag. Die als "variabel" bezeichnete Kostentragung wäre so zu verstehen, dass der angegebene Betrag von € 600,00 als geschätzter Mindestwert anzusehen sei, "der sich im überwiegenden Zeitraum weitaus höher" darstelle. Dies könnten sowohl die Tochter als auch ihre Mutter bestätigen. Auf Grund des ständigen und engen Kontaktes zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter wären die Zahlungen immer in bar erfolgt. Alleine die wöchentlichen Lebensmitteleinkünfte hätten monatlich € 400,00 betragen. Dazu kämen die Kosten für Transportmittel von monatlich € 200,00 sowie für Kleidung und sonstige Hygieneartikel von wöchentlich durchschnittlich € 50,00. Sie trage somit den überwiegenden Teil der Lebenshaltungskosten.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht ersuchte das Finanzamt daraufhin um ergänzende Sachverhaltserhebungen zur tatsächlichen Wiederaufnahme der Lehrausbildung und zur überwiegenden Kostentragung durch die Beschwerdeführerin.
In einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sich die Tochter dazu entschlossen habe, die Lehre nicht wieder aufzunehmen und eventuell plane, zu einem späteren Zeitpunkt die Lehre über das WIFI abzuschließen, was aber nicht gewiss sei. Vorgelegt wurde eine Bestätigung der Tochter, nach welcher die Beschwerdeführerin im Zeitraum Jänner bis November 2017 überwiegend die Kosten des Unterhalts getragen habe.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die im Streitzeitraum volljährige Tochter der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten seit Dezember 2016 in einem eigenen Haushalt lebte.
Im Jänner 2017 wurde der Tochter ein eigenes Kind geboren. Dem Abgabeninformationssystem des Bundes ist zu entnehmen, dass in diesem Zusammenhang ab von der zuständigen Gebietskrankenkasse Wochengeld bezogen wurde. Nach dem Sozialversicherungsauszug wurde die Lehrausbildung der Tochter im März 2017 mit Ablauf des Wochengeldbezuges beendet und begann anschließend der Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Entgegen den ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführerin wurde diese Ausbildung auch nicht wieder aufgenommen (anlässlich der persönlichen Vorsprache übergebene Eingabe der Beschwerdeführerin).
Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zum Unterhalt der Tochter beigetragen hat. Die Höhe der monatlichen Lebenshaltungskosten wurden im Verfahren beziffert. Diese wurden einerseits aus eigenen Mitteln der Tochter, andererseits durch die Beiträge der Beschwerdeführerin bestritten. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat schriftlich bestätigt (Schreiben vom ), dass der Beitrag der Beschwerdeführerin zu den Lebenshaltungskosten überwiegend, sohin mehr als 50% der Gesamtkosten, war. Auch wenn im vorliegenden Fall kein belegmäßiger Nachweis erbracht werden konnte, ist durch die Bestätigung der Tochter die überwiegende Kostentragung durch die Beschwerdeführerin ausreichend belegt und glaubhaft.
3. Rechtslage:
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat nach Abs 2 der zitierten Bestimmung die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
§ 2 Abs 6 FLAG 1967 bestimmt, dass wenn ein Kind Einkünfte bezieht, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen ist; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2 FLAG 1967) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4 FLAG 1967) entspricht.
Nach § 6 Abs 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs 1 bis 3 FLAG 1967).
§ 26 Abs 1 FLAG 1967 normiert, dass wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen hat.
Entsprechend § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
4. Erwägungen:
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die Tochter der Beschwerdeführerin durch ihren Auszug aus der Wohnung der Beschwerdeführerin und die Gründung eines eigenen Hausstandes zusammen mit ihrem Lebensgefährten im Dezember 2016 und nach der Geburt ihres eigenen Kindes auch gemeinsam mit diesem Kind bei der Beschwerdeführerin nicht mehr haushaltszugehörig war.
Ein Familienbeihilfenanspruch der Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum könnte im vorliegenden Fall somit nur dann bestanden haben, wenn diese den Unterhalt für ihre Tochter überwiegend getragen hat. Da die Tochter der Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum steuerfreie Einkünfte (Wochengeld - § 3 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988, Kinderbetreuungsgeld - § 3 Abs 1 Z 5 lit b EStG 1988) bezogen hat, ist bei der Prüfung, ob die Tochter (überwiegend) von der Beschwerdeführerin unterhalten wird, von dem um diese Einkünfte verminderten Betrag auszugehen (§ 2 Abs 6 FLAG 1967). Das Finanzamt hat diese Bestimmung unbeachtet gelassen und daher ist auch die Höhe der steuerfreien Bezüge nicht aktenkundig. In Anbetracht der im vorliegenden Fall unstrittigen Höhe der monatlichen Lebenshaltungskosten und den vom Finanzamt angenommenen Unterhaltsleistungen der Beschwerdeführerin in Höhe von € 600,00 monatlich (vgl die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung) wäre jedenfalls von einer überwiegenden Kostentragung auszugehen. Dem Finanzamt ist allerdings insoweit zuzustimmen, als es - aus dem Kontext erkennbar - mangels eines Nachweises Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Zahlung äußert. Aus diesem Grund wurde dem Finanzamt seitens des Bundesfinanzgerichtes aufgetragen, die überwiegende Kostentragung durch die Tochter bestätigen zu lassen. Beim vorliegenden Sachverhalt, bei dem die Tochter bei keiner potentiell anspruchsberechtigten Person haushaltszugehörig ist, die Beschwerdeführerin ihren Anspruch mit der überwiegenden Kostentragung begründet und keine anderen Unterhalt leistenden Personen bestehen, könnte nämlich neben der Beschwerdeführerin nur die Tochter gegebenenfalls einen (Eigen)Anspruch auf Familienbeihilfe geltend machen. Dies allerdings nur dann, wenn ihr nicht überwiegend Unterhalt geleistet werden würde. Indem die Tochter nunmehr aber die überwiegende Kostentragung durch die Beschwerdeführerin bestätigt hat, scheidet die Tochter als potentiell Anspruchsberechtigte aus und verbleibt diesbezüglich einzig die Beschwerdeführerin.
Die Tochter der Beschwerdeführerin war im Streitzeitraum bereits volljährig. Damit reicht es im vorliegenden Fall für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht aus, dass die Beschwerdeführerin für das Kind überwiegend den Unterhalt bezahlt hat. Das Familienlastenausgleichsgesetz gesteht einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen zu. Neben dem Erfüllen anderer Voraussetzungen muss, damit ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, auch einer der in § 2 Abs 1 FLAG 1967 für volljährige Kinder genannten Tatbestände vorliegen. Für den hier zu entscheidenden Fall kommt dabei einzig die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 in Frage, nach der ein sich in Berufsausbildung befindliches Kind den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt.
Die Tochter der Beschwerdeführerin hat im Jahr 2015 eine Lehrausbildung begonnen. Dabei handelt es sich zweifelsfrei um eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 und besteht bei ernsthafter und zielstrebiger Absolvierung dem Grunde nach ein Familienbeihilfenanspruch.
Wird eine Ausbildung unterbrochen, befindet sich das Kind in der Zeit der Unterbrechung nicht in Ausbildung. Nach der Rechtsprechung (vgl zB ) ist die Unterbrechung der tatsächlichen Ausbildung jedoch für den bereits vorher entstandenen Beihilfenanspruch nicht schädlich, wenn es sich um eine zeitlich begrenzte Unterbrechung durch der Natur der Dinge entsprechende Umstände (wie zB Erkrankungen, Urlaube oder Schulferien) handelt. Zur Unterbrechung der Ausbildung wegen der Geburt eines Kindes hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine solche für den Beihilfenanspruch nicht schädlich ist, wenn sie den Zeitraum von zwei Jahren nicht deutlich übersteigt (vgl ). Von einer (zeitlich begrenzten) Unterbrechung kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach dem Wegfall der Verhinderung aus welchen Gründen auch immer (vgl zB ) nicht mehr wieder aufgenommen wird. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten (vgl zB ).
Im vorliegenden Fall hat die Tochter der Beschwerdeführerin vor Abschluss ihrer Ausbildung ein Kind geboren und - so die Beschwerdeführerin in ihren ursprünglichen Ausführungen - hätte aus diesem Grund die Ausbildung lediglich unterbrochen. Auf die Absicht zur Fortsetzung im Juli 2019 wurde ausdrücklich hingewiesen.
Das Finanzamt hat sich, weil es (rechtsirrig) vom Nichtvorliegen einer überwiegenden Kostentragung ausgegangen ist, mit der Frage des Vorliegens einer bloß zeitlich begrenzten Unterbrechung der Ausbildung nicht weiter auseinandergesetzt. Aus diesem Grund hat das Bundesfinanzgericht das Finanzamt ersucht, diesbezügliche Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Letztlich wurde von der Beschwerdeführerin angegeben, dass sich die Tochter "kurzfristig" entschlossen habe, die Lehre nicht mehr fortzusetzen. Bei der persönlichen Vorsprache im Finanzamt erwähnte die Beschwerdeführerin, dass die Tochter "eventuell plane" die Lehre später an einem Erwachsenenbildungsinstitut abzuschließen, was aber "nicht gewiss" sei.
Damit steht in Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung, nach welcher das unbestimmte Aufrechterhalten eines Berufswunsches der nach dem Tatbestand erforderlichen tatsächlichen Berufsausbildung nicht gleichgehalten werden kann, fest, dass keine bloße Unterbrechung vorliegt, sondern die Tochter ihre Ausbildung tatsächlich abgebrochen hat und somit ein beihilfenschädlicher Sachverhalt verwirklicht ist. Dieser wirkt zurück bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ausbildung nicht mehr betrieben wurde.
Dazu ergibt eine vom Bundesfinanzgericht durchgeführte Abfrage im abgabenrechtlichen Informationssystem, dass die Tochter der Beschwerdeführerin bereits ab November 2016 Wochengeld bezogen und damit Beschäftigungsverbot bestanden hat. Der erste Tag des Beschäftigungsverbotes ist somit der Tag, ab welchem die Ausbildung nicht mehr betrieben wurde bzw werden konnte. Der bekämpfte Bescheid umfasst den Zeitraum ab Jänner 2017 und hat sich die Tochter entsprechend den vorstehenden Ausführungen im Jänner 2017 und den Folgemonaten weder in einer tatsächlichen Ausbildung für einen Beruf, noch in der Phase einer unschädlichen Unterbrechung der Ausbildung befunden.
Andere potentielle Anspruchsgründe wurden weder vorgebracht, noch sind solche erkennbar.
Der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag teilt das rechtliche Schicksal der Familienbeihilfe.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Jänner bis November 2017 erfolgte somit zu Recht und ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum die überwiegenden Kosten des Unterhalts getragen hat, daran nichts. Alleine die überwiegende Kostentragung stellt bei volljährigen Kindern nämlich, wie bereits oben ausgeführt, keinen Anspruchsgrund für die Familienbeihilfe dar.
5. Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesfinanzgericht an der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und eine dieser entsprechenden Entscheidung getroffen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100588.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at