Tarifbesteuerung von Auszahlungen aus der Kranken- und Unfallversorgung bei Pflichtveranlagung
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/4100694/2015-RS1 | Die Auszahlungen aus der Kranken- und Unfallversorgung werden im Wege der Pflichtveranlagung der vollen Tarifbesteuerung unterworfen; der vorläufige Freibetrag von 30 EURO wird bei der Veranlagung nicht berücksichtigt. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt C vom , betreffend Einkommensteuer 2014 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Aufgrund der am elektronisch bei der belangten Behörde eingelangten Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2014 wurde die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) mit Bescheid vom antragsgemäß veranlagt.
Mit Eingabe vom erhob die Bf. gegen den vorbezeichneten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen monierte sie darin die Besteuerung von Zahlungen aus der gesetzlichen Krankenversorgung. Gemäß § 69 Abs. 2 EStG seien bei Auszahlungen von Bezügen aus einer gesetzlichen Krankenversorgung 36,5% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge EURO 30 übersteigen; da das ihr gewährte tägliche Krankengeld lediglich bei EURO 18,88 liege, sohin der Freibetrag nach der leg. cit. nicht erreicht werde, liege ihrer Ansicht nach kein steuerpflichtiges Einkommen vor.
Am wurde die Beschwerde der Bf. von der belangten Behörde abgewiesen und begründend darauf verweisen, dass ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben sei.
Mit Antrag vom begehrte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht; inhaltlich hielt sie ihre Rechtsansicht, wonach Krankengeldbezüge von unter EURO 30/Tag auch im Rahmen einer Pflichtveranlagung steuerfrei bleiben müssten, aufrecht. Auch habe die belangte Behörde ihre Entscheidung, weshalb der "vorgesehene Freibetrag von 30 EURO pro Tag im Rahmen der Pflichtveranlagung...nicht berücksichtigt wird", nicht ausreichend begründet.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und setzte die Bf. in einem von dieser Vorlage in Kenntnis. Unter Hinweis auf § 69 Abs 2 EStG 1988 wird die Abweisung der Beschwerde begehrt.
II. Sachverhalt
Die in D wohnhafte Bf. war in der Zeit vom 01.01. bis bei der Fa. E GmbH als Verkäuferin beschäftigt. Weiters bezog sie im Zeitraum vom 26.09. bis Krankengeld der F in Höhe von je EURO 18,88 täglich. Von der F wurden insgesamt fünf Lohnzettel ausgestellt, die unter den Kennzahlen 210, 200, 245 und 260 insgesamt € 1.619,75, € 230,98 (als sonstige Bezüge), bzw. für den Zeitraum vom 10. bis 19.12. an einbehaltener Lohnsteuer € 15,00 auswiesen. Der Auszahlungsbetrag belief sich auf € 1.604,75.
Bei der bei der Bf. vorgenommenen Veranlagung wurden ua die in Rede stehenden Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Einkünfte aus dem Dienstverhältnis der Bf. (von insgesamt € 12.857,02) in die Tarifbesteuerung einbezogen und die daraus entspringende einbehaltene Lohnsteuer von insgesamt € 702,52 angerechnet. Insgesamt ergab die Veranlagung eine Steuerschuld von € 89,00.
III. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem zwischen den Parteien unstrittigen Veranlagungsakt.
IV. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 25 Abs 1 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) ua Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden Dienstverhältnis (lit. a) und Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung (lit. c).
§ 69 Abs 2 EStG 1988 ordnet ua an, dass bei Auszahlungen von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung vom Sozialversicherungsträger Lohnsteuer mit 36,5 % einzubehalten ist, soweit diese Bezüge EURO 30 täglich übersteigen.
§ 41 EStG 1988 handelt von der Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte und bestimmt in seinem vierten Absatz, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit den festen Sätzen des § 67 oder mit den Pauschalsätzen des § 69 Abs 1 zu versteuern waren, außer Ansatz bleiben. Eine besondere Behandlung der im § 69 Abs 2 EStG 1988 geregelten Einkünften hat der Gesetzgeber hingegen nicht normiert. Somit hat - wie bereits der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 97/13/0096 festhielt - der Gesetzgeber damit für den Veranlagungsfall eine Entscheidung gegen den Fortbestand des im Rahmen des Lohnsteuerabzuges vorläufig eingeräumten Freibetrages von EURO 30,00 täglich getroffen. Somit bietet das Gesetz - wie die belangte Behörde richtig erkannte - keine Grundlage für ein Aufrechtbleiben des im Falle des bloß vorläufigen Lohnsteuerabzuges bestehenden täglichen Freibetrages von EURO 30,00 im Zuge einer die Abgabenpflicht endgültig feststellenden Veranlagung. Diese Rechtsprechung hat auch - entgegen den Ausführungen der Bf.- durch die Rechtslage ab keine Änderung erfahren (vgl. dazu auch Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19 § 69 Rz 21).
Insgesamt zeigt sich sohin, dass die Berechnung der belangten Behörde mit der Rechtslage konform geht und nicht zu beanstanden ist. Folglich musste der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.
V. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Keiner dieser Tatbestände liegt gegenständlich vor: Die Rechtsansicht des BFG stimmt einerseits mit dem klaren Wortlaut des Gesetztes als auch der einschlägigen Judikatur des VwGH überein.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 69 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Krankengeld Freibetrag Pflichtveranlagung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100694.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at