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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.10.2019, RV/7104494/2019

Mängelbehebungsauftrag wurde nicht entsprochen. Nachholung der Unterschrift erfolgte auf dem Mängelbehebungsauftrag, nicht auf dem Vorlageantrag.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Helmut Hummel in der Beschwerdesache A.B., Adresse, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 278 Abs. 1 lit b i.V.m. § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt von der Einkommensteuer 10-12/2018 in Höhe von € 3.604,00 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 72,08 fest, da die Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet wurde.

Die dagegen mit Eingabe vom eingebrachte Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer (Bf.) mit Eingabe vom (irrtümlich mit datiert) einen Vorlageantrag ein. Diese Eingabe war jedoch nicht unterschrieben.

Das Finanzamt forderte daher den Bf. mit Mängelbehebungsauftrag vom auf, den angeführten Mangel (Fehlen der Unterschrift) "beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben". Bei Versäumung dieser Frist gelte das Anbringen als zurückgenommen.

Am  wurde in der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter Wien der Mängelbehebungsauftrag, der mit der Unterschrift des Bf. versehen wurde, überreicht.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Da der Vorlageantrag vom nicht unterschrieben war, trug das Finanzamt mit Mängelbehebungsauftrag vom dem Bf. zu Recht die Behebung des Mangels auf und gewährte dazu eine Frist bis .

Die Nachreichung einer fehlenden Unterschrift kann auf verschiedene, je für sich zulässige Arten erfolgen. So kann das Finanzamt die Nachholung der Unterschrift "beim Finanzamt", somit im Zuge einer persönlichen Vorsprache des Antragstellers bzw. hier des Bf. anordnen. In Betracht käme aber auch die Zurückstellung der mangelhaften Eingabe (als Beilage zum Mängelbehebungsauftrag), welche innerhalb der gesetzten Frist verbessert (unterschrieben) neuerlich an das Finanzamt zu übermitteln wäre. Schließlich wäre es auch denkbar, eine unterschriebene Ausfertigung des Anbringens innerhalb der gewährten Frist nachzureichen.

Unterschrieben ist eine Urkunde dann, wenn der Aussteller eigenhändig zumindest seinen Familiennamen unter den Text der Urkunde gesetzt hat. Die Unterschrift muss entweder unter dem ganzen Text stehen, oder ihn jedenfalls als Ganzes decken. Es genügt nicht, dass sie im Text steht (vgl. Bittner in Fasching, Zivilprozessgesetze, § 294 ZPO, Tz 2). Eine Urkunde ist daher nur dann unterschrieben, wenn die Unterschrift auf eben dieser Urkunde geleistet wird.

Das Finanzamt hatte den Bf. im vorliegenden Fall ausdrücklich aufgefordert, den aufgezeigten Mangel "beim Finanzamt..." zu beheben. Mit der bloßen persönlichen Überreichung des mit der Unterschrift des Bf. versehenen Mängelbehebungsauftrag hat der Bf. die fehlende Unterschrift auf dem Vorlageantrag vom nicht nachgereicht. Der Bf. brachte keine Gründe vor, aus denen ihm eine Nachholung der Unterschrift auf dem Vorlageantrag im Zuge einer Vorsprache beim Finanzamt nicht möglich gewesen wäre. Die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages enthält zwar den Vermerk "persönlich überreicht", daraus ergibt sich werde, dass der Bf. selbst das Schriftstück der Einlaufstelle übergeben hat, noch, dass die Nachreichung der Unterschrift im Zuge einer Vorsprache beim Finanzamt nicht möglich gewesen wäre.

Da der Mangel der fehlende Unterschrift auf dem Vorlageantrag nicht behoben und dem Mängelbehebungsauftrag somit nicht entsprochen wurde, war der Vorlageantrag gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO vom Bundesfinanzgericht als zurückgenommen zu erklären.

Mit der Zurückziehung wurde das Beschwerdeverfahren beendet und die Bescheidbeschwerde gilt wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom als erledigt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hier handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104494.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAC-22386