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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.09.2019, RV/7104533/2018

Gebührenerhöhung von 50 % gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 bei nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung der Gebühr gem. § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV keine Ermessensentscheidung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104533/2018-RS1
Gebührenerhöhung von 50% gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 bei nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung der Gebühr gem. § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV ist als objektive Rechtsfolge zwingend angeordnet und liegt daher nicht im Ermessen der Abgabenbehörde; auch eine Verschuldensfrage, warum es zur nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung gekommen ist, ist nicht von Relevanz.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin **** in der Beschwerdesache Bf, AdresseBF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. .... betreffend Gebühren zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel(FAGVG) ein amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren der Gemeinde xy betreffend eine Beschwerde des Beschwerdeführers Bf. (in der Folge als Bf bezeichnet) vom an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG ---) gegen einen Bescheid dieser Gemeinde, bei dem die gem. § 2 BuLVwG-EGebV zu entrichtende Gebühr nicht entrichtet wurde, ein.

Am ergingen seitens des Gebührenamtes zwei Bescheide:

1. der Gebührenbescheid gem. § 2 BuLVwG-EGebV in Höhe von 30 € auf Grund der nicht entrichteten Gebühr für die Beschwerde des Bf an das LVwG --- gegen den Bescheid vom von der Gemeinde xy (AZ xyz) dort eingelangt am und

2. der Gebührenbescheid mit 50 vH Erhöhung der verkürzten Gebühr gem. § 9 Abs 1 GebG 1957 in Höhe von 15 €.

Der Bf führte in seinen am an das FAGVG gerichteten Beschwerden im Wesentlichen Folgendes aus:

Nach bescheidmäßiger Ablehnung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens einer Fristverlängerung für ein Bauvorhaben durch die Gemeinde xy bzw. dessen Bürgermeister habe der Bf Berufung gegen diesen Ablehnungsbescheid erhoben, worauf die Gemeinde xy im Jahr 2016 erneut ohne Ermittlungsverfahren bescheidmäßig ablehnte. Dagegen brachte der Bf eine Beschwerde beim LVwG --- ein, wobei die dafür anfallende Gebühr von ihm entrichtet worden sei. Das LVwG --- habe den Bescheid aufgehoben und die Rechtssache an den Gemeinderat mit der Begründung gravierender Verfahrensmängel zurückverwiesen.

Nach dem nachträglich durchgeführten Ermittlungsverfahren habe der Gemeinderat erneut mit Bescheid vom entschieden, gegen den der Bf am Beschwerde erhob. Der Bf argumentiert, dass hätte der Gemeinderat xy bereits im ersten Verfahrensgang 2016 ordnungsgemäß ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte das LVwG --- nicht mit Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluß zu entscheiden gehabt, sondern in der Sache selbst mit dem Ergebnis entweder der Stattgabe des Beschwerdebegehrens des Bf oder zumindest der Möglichkeit für den Bf, den Verwaltungsgerichtshof anzurufen.

Demzufolge wäre ein zweiter Verfahrensgang mit einer nochmaligen Beschwerde an das LVwG nicht zulässig gewesen, wenn die Gemeinde xy bzw. dessen Bürgermeister ordnungsgemäß und nicht schuldhaft gehandelt hätte. Der Bf vermeint, es könne ihm das schuldhafte Verhalten der I. und II. Instanz nicht angelastet werden, sodass er von einer etwaigen Gebührenpflicht befreit sei, weil ihn bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren die Gebührenpflicht nur einmal getroffen hätte. Dies sei ihm auch telefonisch seitens einer Mitarbeiterin des LVwG --- mitgeteilt worden wie auch der Gemeinde xy.

Demzufolge stellte er den Antrag, den Gebührenbescheid dahingehend abzuändern, dass der Bf von der Gebührenpflicht befreit werde und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen und gem. § 212a BAO den Betrag auszusetzen.

Auf Ersuchen des FAGVG gem. der Beistandspflicht in § 158 BAO an das LVwG --- um Übersendung der Beschwerde des Bf und seiner Gattin gegen den Bescheid der Gemeinde xy wurde diese am übermittelt.

Am erging die abweisende Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes im Wesentlichen mit der Begründung, dass auf Grund der Eingabengebührenverordnung (BGBI. Nr. 387 v. ) iVm dem Gebührengesetz 1957 Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht, ein Verwaltungsgericht eines Landes gem. § 2 Abs.1 BuLVwG-EGebV der Gebühr von 30,00 € unterliegen würden, wobei gem. § 1 Abs.2 BuLVwG-EGebV die Gebührenschuld für diese Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe entstünde. Die Gebühr würde mit diesem Zeitpunkt fällig werden.

Die Gebühr sei gem. § 1 Abs.3 BuLVwG-EGebV unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes fur Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten, wobei die Entrichtung der Gebühr durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen sei. Dieser Beleg sei der Eingabe anzuschließen.

Die beim Landesverwaltungsgericht (Aktz. xyz) am eingelangte Beschwerde erfülle alle Voraussetzungen einer gebührenpflichtigen Eingabe gem. § 2 Abs.1 BuLVwG-EGebV (Gebühr 30 €), wobei die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung entstanden sei.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit, b GebG 1957 seien unter anderem Eingaben an die
Verwaltungsgerichte der Länder zwar von der Eingabegebühr gem. § 14 TP 6 GebG Abs. 1
bis 3 GebG befreit, doch würden die Bestimmungen der BuLVwG-EGebV hinsichtlich des
Zeitpunkts des Entstehens der Gebührenschuld und der Art der Entrichtung der
Pauschalgebühr gelten. Darüber hinaus seien die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 anzuwenden.

Im Sinne des § 17 Abs.1 GebG sei für die Feststellung der Gebührenpflicht ausschließlich
der Inhalt des Schriftstückes maßgeblich. Dieses Urkundenprinzip komme gerade für
Schriften im Sinne des § 14 GebG voll zur Anwendung (VwGH 94/16/0057 vom
). Wenn die Gebührenpflicht für eine Schrift entstanden sei, könne diese gemäß § 17 Abs.5 GebG nicht mehr aufgehoben werden.

Die in der Beschwerde angeführten Umstände (die Gebühr für die Beschwerde vom
wäre ohnehin bezahlt worden, die Gebührenpflicht hätte den
Bf nur einmal getroffen, wenn die I. und II. Instanz im ersten Verfahrensgang ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte) hätten auf das Entstehen der Gebührenschuld keinen Einfluss.

Die Beschwerde wäre am eingebracht worden, die entsprechende Gebühr sei jedoch nicht entrichtet worden und das FAGVG hätte die Gebühr nach § 203 BAO festzusetzen.

Würde eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so sei gem. § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten
Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sehe zwingend die Festsetzung einer
Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen
Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung stünde nicht im Ermessen der Behörde.

Daraufhin stellte der Bf am Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht.

Das FAGVG legte den Akt am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht wurde im Wesentlichen der Inhalt der Beschwerdevorentscheidung angeführt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf hat am Beschwerde beim LVwG --- erhoben und die gem. § 2 BuLVwG-EGebV zu entrichtende Gebühr in der Höhe von 30 € unzweifelhaft nicht entrichtet. Es erging ein amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren der Gemeinde xy betreffend dieser Beschwerde.

Das FAGVG erließ zwei Gebührenbescheide, den ersten gem. § 2 BuLVwG-EGebV und den zweiten über 50 vH Erhöhung der verkürzten Gebühr gem. § 9 Abs 1 GebG 1957.

Gegen diese Bescheide wurden rechtzeitig Beschwerden erhoben und ausgeführt, dass die Gebühr ohnehin für die der gegenständlichen Beschwerde an das LVwG --- vorangegangene Beschwerde an das LVwG --- vom bezahlt worden wäre. Die Gebührenpflicht hätte den Bf nur einmal getroffen, wenn die I. und II. Instanz im ersten Verfahrensgang ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätten.

Das FAGVG wies die Beschwerden des Bf gegen die Gebührenbescheide mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab.

Dagegen brachte der Bf rechtzeitig Vorlageantrag ein.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist auf Grund des eindeutigen Urkundeninhalts in Form des amtlichen Befundes der Gemeinde xy, der übermittelten Unterlagen des LVwG --- und des Finanzamtsaktes als erwiesen anzusehen.

Der Verfahrensgang vor dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel sowie dem Bundesfinanzgericht ist durch die Gebührenbescheide, die Bescheidbeschwerden, die Beschwerdevorentscheidungen und den Vorlageantrag und schließlich Vorlage vor dem Bundesfinanzgericht evident.

3. Rechtslage und rechtliche Beurteilung

Das gegenständliche Verfahren betrifft die Beschwerdegebühr nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EingabengebührverordnungBuLVwG-EGebV, BGBI. Nr. 387 v. ).

Rechtsgrundlage dieser Verordnung ist § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG idF BGBl. I Nr. 105/2014. Demzufolge ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.

Auf Grund dieser Verordnung iVm dem Gebührengesetz 1957 unterliegen Eingaben und Beilagen an ein Verwaltungsgericht eines Landes, im gegenständlichen Fall das LVwG --- gem. § 2 Abs.1 BuLVwG-EGebV der Gebühr von 30 €.

Gem. § 1 Abs.2 BuLVwG-EGebV entsteht für diese Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe die Gebührenschuld und die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

Im gegenständlichen Fall wurde gegen den Bescheid der Gemeinde xy vom eine Beschwerde an das LVwG erhoben. Diese Beschwerde unterliegt auf Grund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen der BuLVwG-Eingabengebührenverordnung einer Gebühr von 30 €.

Klarzustellen ist verfahrensrechtlich, dass es sich (entgegen der Formulierung im Singular des FAGVG, mit der "die Beschwerde" abgewiesen wurde) im gegenständlichen Fall um zwei Bescheide des FAGVG handelt (Gebühr und Gebührenerhöhung), gegen die beide jeweils Beschwerde seitens des Bf erhoben wurde - es handelt sich daher um zwei Beschwerden, über die das Bundesfinanzgericht abzusprechen hat:

Der Bf ist in seinen Beschwerden an das FAGVG der Ansicht, dass man ihm das schuldhafte Verhalten der Gemeinde nicht zur Last legen könne, indem ihn eine doppelte Vergebührung treffe, obwohl die gegenständliche Beschwerde an das LvwG --- nicht nötig gewesen wäre, wenn die Gemeinde zuvor ordnungsgemäß ermittelt hätte und das LVwG --- nicht wegen gravierender Verfahrensmängel den Erstbescheid der Gemeinde xy zurückweisen hätte müssen.

Auch wenn die Argumentation des Bf nachvollziehbar ist, muss allerdings dazu ausgeführt werden, dass bei der Entstehung der Gebührenschuld nicht zu berücksichtigen ist, warum es zu dieser gekommen ist, bzw. eine Verschuldensfrage nicht von Relevanz ist. Dass der Bf nach seinen Ausführungen eine rechtliche Information betreffend einer Gebührenbefreiung von einer Mitarbeiterin des LVwG --- erhalten habe, ist im gegenständlichen Verfahren daher ebenfalls nicht von Relevanz.

Deshalb fällt im Sinne der BuLVwG Eingabengebührverordnung für die gegenständliche Beschwerde an das LvWG --- – unabhängig von der Art der Erledigung – die Gebühr an.

Daran knüpft sich die Rechtsfolge, dass im Fall der Nichtentrichtung der Gebühr bis spätestens zum Fälligkeitstag, sondern erst später oder gar nicht, diese nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist (vgl. ; ).

Dazu ist ergänzend festzuhalten, wenn eine feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde und in der Folge mit Bescheid festgesetzt wurde, ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Diese Gebührenerhöhung im Sinne des § 9 Abs. 1 GebG ist als eine objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet (, , 2001/16/0306 und , 2001/16/0413) und liegt daher nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Abgabenbehörde hat daher die Gebührenerhöhung zu Recht festgesetzt bzw. festsetzen müssen.

Im Gegensatz zu Gebühren im engeren Sinn handelt es sich bei den Gebühren nach dem GebG 1957 um öffentliche Abgaben. Dabei ist zB auch weder eine Verhältnismäßigkeit von Belang, weil sie nicht als Entgelt für eine entsprechende Gegenleistung einer allenfalls gegenüberstehenden Verwaltungstätigkeit eingehoben werden (so auch Fellner, Kommentar zum GebG 10, zu § 1 GebG, Rz 10) noch eine Gegenleistung. Beides ist in diesem Zusammenhang daher nicht zu prüfen und unebachtlich. Gebühren iSd GebG sind Steuern ohne Gegenleistung der Gebietskörperschaft, auch wenn manche Stempelgebühren mit einer Inanspruchnahme der Verwaltung im Zusammenhang stehen (siehe ).

Demzufolge waren beide Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

4. Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der  Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, des UFS und des Bundesfinanzgerichtes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.

Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104533.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at