Zuerkennung eines Alleinverdienerabsetzbetrages (AVAB), Berücksichtigung von Sonderausgaben, Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , FA 1234, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Zuerkennung eines Alleinverdienerabsetzbetrages, die Berücksichtigung von erklärten Sonderausgaben (SA) sowie die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen (a.g.Bel.).
Die Beschwerdeführerin (Bf.) brachte am ihre Einkommensteuererklärung 2012 elektronisch ein und beantragte
a) die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988,
b) SA für die Berücksichtigung von Versicherungsprämien i.H.v. 606,82 € (KZ 455),
c) SA für die Sanierung von Wohnraum i.H.v. 7.675,64 € (KZ 456),
d) die Berücksichtigung eines Kirchenbeitrages i.H.v. 400 € (KZ 458),
e) die Berücksichtigung von a.g.Bel. i.H.v. insgesamt 951,34 € (= 498,54 € für Krankheitskosten + 452,80 € für sonst. a.g.Bel.) sowie
f) die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten i.H.v. 559,02 € für das Kind A, geb. tt.mm.2005.
Im bekämpften Bescheid vom wurden Sonderausgaben für Versicherungen und Wohnraumschaffung i.H.v. insgesamt 1.095 € berücksichtigt.
Aufwendungen i.H.v. insgesamt 951,34 € konnten als außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt i.H.v. 1.242,25 € nicht überstiegen.
Ein Alleinverdienerabsetzbetrag wurde der Bf. nicht zuerkannt, da die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 € sind.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde führt die Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:
1. Nach Ansicht der Bf. stehe ihr der AVAB zu, da das Einkommen ihres Ehepartners unter dem Grenzbetrag von 6.000 € liege.
Dies deshalb, da ein Teil der dem Ehepartner zugerechneten Kapitalerträgen der Bf. zuzurechnen sei, nämlich 833,58 €.
Daher betrage das Einkommen des Ehepartners nicht 6.780,56 €, sondern nur 5.946,98 € (= 6780,56 – 833,58).
Auch wären die Einkünfte des Ehepartners falsch berechnet worden und letztlich hätte auch eine Einschleifregelung zum Tragen kommen müssen.
2. Die Sonderausgaben seien ohne Angabe von Gründen von 1.825 € auf 1.095 € herabgesetzt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, da entgegen den Ausführungen der Bf. nicht das Einkommen, sondern die „Einkünfte“ des Ehepartners relevant seien.
Und eben diese Einkünfte des B, geb. tt.mm.1967, FA 22 9876, hätten lt. Einkommensteuerbescheid 2012 vom insgesamt 7.240,56 € betragen.
Diese würden auch sämtliche bis an Herrn B zugeflossenen Kapitaleinkünfte i.H.v. 13.336,75 € beinhalten.
Selbst bei Abzug der behaupteten 833,58 € (Einkünfte aus Kapitalvermögen, die lt. Bf. der Bf. zuzurechnen seien), würden sich noch immer ein Betrag i.H.v. 6.406,98 € ergeben.
Eine „Einschleifregelung“ sehe das Einkommensteuergesetz 1988 in diesem Zusammenhang nicht vor.
Da auf Grund der Feststellungen der Abgabenbehörde der Alleinverdienerabsetzbetrag lt. Einkommensteuerbescheid vom nicht zustehe, habe sich auch der zu berücksichtigende Sonderausgabenbetrag geändert.
Nunmehr betrage der zu berücksichtigende Sonderausgabenbetrag 1.095 € (= [2.920 + 1.460] x ¼ ).
Der nicht-zustehende Alleinverdienerabsetzbetrag habe auch Auswirkungen auf den zu tragenden Selbstbehalt bei den außergewöhnlichen Belastungen.
Die Bf. stellte daraufhin am einen Vorlageantrag und führt darin ergänzend aus, dass das Übersteigen des Grenzbetrages um einen Euro, eine Mehrbelastung der Familie von über 1.400 € netto darstelle. Die Finanz möge dies „dringend abstellen“.
Nach Ansicht der Bf. betrage die Basis für den Selbstbehalt 17.746,38 €; 4 % davon wären 709,86 € Selbstbehalt.
Zu den Sonderausgaben:
Sollte das Viertel der Sonderausgaben von 1.825 € (gesamt 7.300 €) nicht anerkannt werden, so möge das Viertel von 2.920 €, nämlich 730 €, für B, anerkannt werden.
Das Bundesfinanzgericht erläuterte der Bf. mit Vorhalt vom nochmals die rechtlichen Grundlagen für eine Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und ersuchte die Bf. um Vorlage von Unterlagen und Zahlungsnachweisen zu ihren beantragten Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
Mit Schreiben vom verweist die Bf. nochmals darauf, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Ehegatten im Jahre 2013 einen hohen Verlust ausweisen würden. Daher wäre es sinnvoll eine Rücklage i.H.v. 10.000 € zu bilden. Dadurch würde der Verlust von B im Jahre 2012 nicht 10.012,94 € betragen, sondern 20.012,94 €, was schließlich zur Folge hätte, dass der eigentliche Gesamtbetrag der Einkünfte von B im Jahre 2012 -2.759,44 € betragen würde.
Der Grenzbetrag von 6.000 € wäre somit nicht überschritten und der AVAB würde somit der Bf. zustehen.
Der Anteil der Bf. an den bei Herrn B erklärten Einkünften aus Kapitalvermögen werde mit rd. 10 % „geschätzt“.
Einen Zufluss der Einkünfte aus Kapitalvermögen habe es lt. Bf. bis nicht gegeben, bis schon.
Die zu berücksichtigenden Sonderausgaben mögen unter Berücksichtigung des AVAB berechnet werden.
Betreffend Kinderbetreuungskosten werde ausgeführt, dass die Bf. für ca. 10 Stunden pro Woche eine Nachmittagsbetreuung benötige, da beide Elternteile berufstätig seien.
Der Selbstbehalt möge mit 4 % berechnet werden (wieder unter Berücksichtigung des AVAB).
Aufgrund der Ausführungen vom und der übermittelten Unterlagen, erging ein zweiter BFG-Vorhalt an die Bf., in dem der Bf. die beabsichtigten Feststellungen (Verböserung) des Bundesfinanzgerichtes zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt wurden.
Eine Stellungnahme zum BFG-Vorhalt vom erfolgte seitens der Bf. jedoch bis dato nicht.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten B beträgt im Jahre 2012 7.240,56 € (siehe ESt-Bescheid vom , FA 22 9876).
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 13.336,75 € sind zur Gänze dem Ehegatten B im Jahre 2012 zugeflossen und zuzurechnen (siehe ESt-Bescheid vom , FA 22 9876).
Als Sonderausgaben wurden von der Bf. Versicherungsprämien i.H.v. insgesamt 606,82 € (KZ 455), Aufwendungen für die Sanierung von Wohnraum i.H.v. insgesamt 7.675,64 € und ein Kirchenbeitrag i.H.v. 400 € (KZ 458) erklärt.
Als außergewöhnliche Belastungen wurden Aufwendungen für Kinderbetreuung i.H.v. insgesamt 559,02 €, Krankheitskosten i.H.v. insgesamt 498,54 € und sonstige außergewöhnliche Belastungen i.H.v. insgesamt 452,80 € erklärt.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Die Abgabenbehörden haben gemäß § 115 Abs. 1 BAO die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung von Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 Abs. 2 BAO). Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen (§ 115 Abs. 3 BAO).
Der Grundsatz des Parteiengehörs besteht vor allem darin, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen sowie zur Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens und zur Stellungnahme hierzu zu geben (Ritz, BAO4, § 115 Tz. 14 und die hierin zitierten Judikate).
1. Alleinverdienerabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988:
„ Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
– bei einem Kind ( § 106 Abs. 1) 494 Euro,
– bei zwei Kindern ( § 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind ( § 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind ( § 106 Abs. 1 EStG), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben.
Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner ( § 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt.
Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der
(Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.“
Wie bereits in den Vorhalten vom und ausgeführt, betrug lt. (nicht bekämpften) Einkommensteuerbescheid 2012 des B vom der Gesamtbetrag der Einkünfte 7.240,56 €.
Die Behauptung in der Beschwerde der Bf. vom , dass bei den bei Herrn B festgesetzten „Endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen“ i.H.v. 13.336,75 € ein Teilbetrag i.H.v. 833,58 € der Bf. zuzurechnen sei, wurde bis dato trotz mehrerer Vorhalte nicht belegmäßig nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.
Vielmehr wurde im Schriftsatz vom nun von der Bf. behauptet, dass ihr Anteil rd. 10 % von 13.336,75 € betrage, d.s. 1.333,68 €.
Eine Erläuterung zu den o.a. unterschiedlichen Behauptungen erfolgte ebenfalls ohne Angabe von Gründen bis dato nicht.
Auch kann das Bundesfinanzgericht der Behauptung der Bf. ohne Vorlage entsprechender belegmäßiger Nachweise nicht folgen, nach der die Kapitalerträge i.H.v. 13.336,75 € bzw. 1.222 € nicht im Jahre 2012 zugeflossen seien sollen und deshalb „auszubuchen“ wären.
Dies erscheint auch insbesondere deswegen unglaubwürdig, da diese Feststellungen im Einkommensteuerbescheid 2012 (vom ) von B nicht bekämpft wurden und somit rechtskräftig geworden sind.
Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes steht somit der Bf. im Streitjahr kein Alleinverdienerabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 zu, da die o.a. gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (der Ehepartner erzielte im Jahre 2012 Einkünfte von mehr als 6.000 €; siehe FA 22 9876).
2. Sonderausgaben:
2.1 Versicherungsprämien (KZ 455):
Gem. § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind Beiträge und Versicherungsprämien u.a. zu einer freiwilligen Unfallversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig.
Neben Prämien für div. Unfallversicherungen wurde von der Bf. auch der Mitgliedsbeitrag beim ÖAMTC (inkl. Schutzbrief) als Sonderausgabe erklärt.
Bereits im BFG-Vorhalt vom wurde darauf hingewiesen, dass in Anbetracht des umfassenden Leistungsangebotes, welche die ÖAMTC - Mitgliedschaft samt Schutzbrief für den Privatbereich bietet (neben der Pannenhilfe auch z.B. Kfz-Prüfdienst-Leistungen, Rechtshilfe und Interessenvertretung, Versicherungsservice, Clubmagazin, Reise-Service und -beratung usw.) von einer (nahezu) ausschließlichen beruflichen Veranlassung der betreffenden Aufwendungen nicht ausgegangen werden kann. Da dieses Leistungsangebot in gleicher Weise neben dem beruflichen auch dem privaten Lebensbereich zu Gute kommt, sind die Aufwendungen zur Gänze nicht als Sonderausgaben (Aufwendungen umfassen keine ausschließliche Versicherungsleistungen – vgl. Leistungskatalog Schutzbrief, z.B. Pannenhilfe im Ausland etc.) und auch nicht als Werbungskosten – siehe , abzugsfähig.
2.2 Sanierung von Wohnraum (KZ 456):
Als „Sanierungsaufwand“ wurden von der Bf. folgende Sonderausgaben erklärt:
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KZ 456: | Lt. Bf. |
Massivsauna | 1.198,00 |
Fliesen für Saunaraum | 963,39 |
Schotter etc. | 1.812,49 |
Grabsanierung Großmutter | 2.539,00 |
Summe: | 6.512,88 |
Lt. Erklärung | 7.675,64 |
Diff. zur Erklärung | 1.162,76 |
2.2.1 Die Bf. hat in Ihrer Erklärung bei KZ 456 einen Betrag i.H.v. 7.675,64 € beantragt.
Lt. vorgelegter Sonderausgabenliste samt Belegen betragen die „Wohnraumkosten“ jedoch nur 6.512,88 € !
Eine Erläuterung der Differenz i.H.v. 1.162,76 € erfolgte seitens der Bf. trotz Vorhalt bis dato nicht.
Aber auch der belegmäßig erklärte Betrag i.H.v. 6.512,88 € erfüllt aus folgenden Gründen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Sonderausgaben gem. § 18 EStG 1988.
Gem. § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind Ausgaben zur Wohnraumbeschaffung oder zur Wohnraumsanierung als Sonderausgaben abzugsfähig.
2.2.2 Sauna
Die Errichtungskosten einer privaten Sauna sind dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen und somit gem. § 20 EStG 1988 steuerlich nicht absetzbar.
2.2.3 Grabsanierung
Da kein belegmäßiger Zahlungsnachweis betreffend die auf der Beilage 11 (des Antwortschreibens vom ) angeführten Aufwendungen erfolgte, können diese Aufwendungen nicht berücksichtigt werden.
Auch ist für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich, weshalb die Grabsanierungs-Kosten unter Schaffung und Errichtung od. Sanierung von „Wohnraum“ fallen sollen.
Aufwendungen für die Errichtung eines Grabmals bzw. der Grabpflege sind nur im Rahmen eines Begräbnisses abzugsfähig (und zwar als außergewöhnliche Belastung); d.h., dass die Aufwendungen unmittelbar mit der Beerdigung der Großmutter in Zusammenhang stehen müssen.
Dieser Zusammenhang wurde aber von der Bf. trotz Vorhalt bis dato nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.
Eine Sanierung einer bestehenden Grabanlage ist keine „außer-gewöhnliche“ Belastung, sondern stellt eine steuerlich unerhebliche „gewöhnliche“ Belastung dar.
2.3 Festsetzung des Sonderausgaben-Viertelbetrages i.H.v. 122,81 €:
Gem. § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 sind die Ausgaben, wenn sie insgesamt niedriger als der jeweils maßgebliche Höchstbetrag sind, zu maximal einem Viertel steuerlich zu berücksichtigen.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sind nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes Sonderausgaben i.H.v. insgesamt 491,22 € (KZ 455) wie folgt zu berücksichtigen; der steuerlich sich auswirkende Viertelbetrag beträgt daher 122,81 €:
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KZ 455: | Lt. BFG |
Unfallversicherung | 159,12 |
Insassenunfallvers. | 15,15 |
Insassenunfallvers. | 65,99 |
Krankenversicherung | 231,24 |
Schülerunfallvers. | 11,00 |
Unfallversicherung | 8,72 |
Summe: | 491,22 |
¼ v. 491,22 = | 122,81 |
2.4 Kirchenbeitrag (KZ 458) i.H.v. 400 €:
Gem. § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 sind verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch 400 € jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig.
Da der Kirchenbeitrag trotz Vorhalt bis dato mittels Zahlungsbeleg nicht nachgewiesen wurde, kann dieser nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
Hingewiesen wird, dass bereits bei der Einkommensteuerveranlagung 2012 von Herrn B ein Kirchenbeitrag i.H.v. 400 € berücksichtigt wurde (siehe Einkommensteuerbescheid 2012 vom ).
3. Außergewöhnliche Belastung:
Gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzung erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG 1988).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
3.1 Kinderbetreuungskosten i.H.v. 559,02 € (= ohne Selbstbehalt):
Gem. § 34 Abs. 9 EStG 1988 gelten Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2.300 € pro Kind und Kalenderjahr unter den Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 4 als außergewöhnliche Belastung.
Da für das Kind A, geb. tt.mm.2005, die erforderlichen Nachweise erbracht wurden, waren die Kinderbetreuungskosten i.H.v. 559,02 € als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) zu berücksichtigen.
3.2 Da die übrigen erklärten außergewöhnlichen Belastungen i.H.v. 498,54 € bzw. 452,80 €, insgesamt somit 951,34 € nicht den Selbstbehalt i.H.v. 1.338,30 € überschritten, wurde ein belegmäßiger Nachweis nicht abverlangt.
3.2.1 Berechnung des Selbstbehaltes:
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Betrag | Prozente (10 – 3 = 7) | = Selbstbehalt (lt. BFG) | |
steuerpfl. Bezüge (KZ 245) | 17.310,56 | ||
sonstige Bezüge (KZ 220) | 3.935,66 | ||
- SV-Beiträge f. sonst. Bezüge (KZ 225) | -653,82 | ||
- Pauschbetrag WerbKo | -132,00 | ||
- Sonderausgaben max. | -122,81 | ||
- a.g.Bel. Kinderbetreuungs-kosten | -559,02 | ||
- a.g.Bel. Kinderfreibeträge | -660,00 | ||
Summe: | 19.118,57 | x 0,07 | = 1.338,30 |
3.2.2 Prozentsatz i.H.v. 7 %:
Gem. § 34 Abs. 4 EStG 1988 beträgt der Selbstbehalt bei einem Einkommen von mehr als 14.600 € bis 36.400 € „10 Prozent“.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt für jedes Kind, d.s. im gegenständlichen Fall „3 Prozent“.
Somit ergibt sich insgesamt ein anzuwendender Prozentsatz von „7 Prozent“
(10 -3 = 7).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sonderausgaben und zur außergewöhnlichen Belastung ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Alleinverdienerabsetzbetrag Sonderausgaben außergewöhnliche Belastung Kirchenbeitrag Grab-Sanierung Sauna ÖAMTC Kinderbetreuungskosten Selbstbehalt |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101113.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at