Bildungsmaßnahmen im Bereich soziale Fähigkeiten ("social skills") - keine Werbungskosten/Betriebsausgaben.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde vom (St.Nr.: xxx), betreffend Einkommensteuer 2015 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert (im Sinne der Beschwerdevorentscheidung).
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid 2015 vom wurde die Einkommensteuer abweichend zur eingereichten Erklärung festgesetzt.
Die beantragten Werbungskosten seien nur insoweit berücksichtigt worden, als sie belegmäßig nachgewiesen werden hätten können.
< Werbungskosten: 2.852,00 €
Mit Eingabe vom wurde Beschwerde eingereicht (ohne Begründung).
Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde die Beschwerdeführerin beauftragt, die Begründung sowie die gewünschten Änderungen zur Beschwerde nachzureichen.
Mit Eingabe vom wurden die Mängel wie folgt behoben:
Der beiliegenden berichtigten Erklärung sowie der berichtigten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung seien die Änderungen zu entnehmen.
Als Werbungskosten seien lt. Zahlungsbelegen 3.100,00 € zu berücksichtigen.
Die Werbungskosten lt. Bescheid (2.852,00 €) seien nunmehr als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung:
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Einnahmen | 23.723,00 | Sonstiges | 10.135,90 |
Kfz-Kosten | -2.150,00 | Seminar | 1.800,00 |
Miete | -2.250,00 | Seminar | 600,00 |
Zinsen | -2.686,00 | Seminar LV | 327,00 |
GSVG Versicherung | -2.200,52 | Seminar LV | 725,00 |
sonstiges | -10.135,90 | Unterbringung | 342,00 |
SUMME | 4.300,58 | Seminar | 5.240,00 |
GFB (13%) | -559,02 | CD | 125,00 |
Gewinn | 3.741,16 | Handy Reparatur | 192,00 |
Werbung Tips | 36,00 | ||
Sachverständiger | 541,00 | ||
Gebühr | 158,00 |
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Bescheid vom abgeändert.
Folgende Aufwendungen konnten nicht berücksichtigt werden:
< 5.240,00 € (Die Fortbildung für Unternehmerlnnen & Führungskräfte):
Aus der Erklärung 2015 ist die Branchenkennzahl 683 (Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte) erkennbar.
Im Beleg vom ist als Inhalt der Fortbildung angeführt: „Die Fortbildung für Unternehmerlnnen & Führungskräfte, Jahr 1". Laut Telefonat mit der Beschwerdeführerin am ging es darin um branchenunabhängige psychologische Unterstützung und Beratung. Weitere Unterlagen zur Beurteilung des Inhaltes der Veranstaltung liegen nicht vor.
Bei einer Einsicht in die Homepage der Akademie am konnten Informationen zur angeführten Veranstaltung gefunden werden. Zum Inhalt des Seminars können dieser Unterlage keine Informationen entnommen werden. Angeführt sind Kunden-Meinungen aus den unterschiedlichsten Branchen. Als Methoden werden auf der Homepage 2 Methoden genannt:
„Unterrichtsmethode in der Erwachsenenbildung auf Topniveau – Life&Light" und „SAL - Steigerung und Ausbalancierung der Lebensenergie".
Das Besondere an „Life&Light" sei, dass diese Methode auf Eigenschaften basiert, wie Mitmenschlichkeit, Zuhören, Verstehen, auf das Gegenüber eingehen, Wärme, Empathie, Achtung, Respekt, Stärkung, Trost, die Eigenverantwortung stärkend, die Sichtweisen öffnend, die Autonomie und Eigenautorität kräftigend, in den Lebensfluss elevierend.
Die zweite Methode - „SAL" - sei eine energetische Methode, in der ein höherschwingendes, dem Klienten zuträgliches, Energievolumen übertragen wird. Dies geschieht teils über Handauflegen.
Laut der mit Mängelbehebungsauftrag vom übermittelten Präambel der Akademie werden die wesentlichen Werte des Miteinander und Füreinander im privaten, beruflichen wie öffentlichen Bereich gestärkt, die Autonomie des Individuums gefestigt, die Kreativkräfte mobilisiert und zielführend trainiert, der Charakter ausgerichtet und gestärkt u.a..
Gemäß § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 deckt sich mit § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988).
Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie beispielsweise soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende (idR psychologische) Schulung erforderlich ist. Kurse zur Vermittlung von „social skills" [soziale Fähigkeiten], die gleichermaßen für den Bereich der Lebensführung wie für eine breite Palette von Erwerbstätigkeiten dienlich sein können, sind nur dann geeignet, zu Betriebsausgaben zu führen, wenn ein konkreter Bedarf im Einzelfall festgestellt werden kann (zum Ganzen etwa ).
Aus den vorliegenden Unterlagen und Informationen (Beleg vom , Auskunft Beschwerdeführerin, Einsicht in die Homepage der Akademie) lassen sich weder für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin spezifische Inhalte ableiten, noch zielt diese Ausbildung auf Angehörige der Berufsgruppe der Beschwerdeführerin ab, vielmehr wurden im Kursprogramm die Meinungen ehemaliger Teilnehmer, die aus den unterschiedlichsten Berufssparten kommen, wieder gegeben. Die von der Beschwerdeführerin besuchte Ausbildung lässt vielmehr deutliche Anknüpfungspunkte zur privaten Lebensführung erkennen. So hat sie selbst angegeben, dass es sich um branchenunabhängige psychologische Unterstützung und Beratung gehandelt hat.
Der Homepage sind deutliche und vorwiegend Aussagen zur Persönlichkeitsentwicklung und Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen zu entnehmen. Auch die beiden angeführten Lehrmethoden lassen keinen beruflichen Bezug oder objektiven Zusammenhang erkennen. Darüber hinaus ist der konkrete Inhalt des Seminars nicht nachgewiesen. Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie entgegen allgemeiner Lebenserfahrung - nahezu ausschließlich die betriebliche Sphäre betreffen (Jakom/Baldauf, EStG, 2017 § 20 Rz 17 und 18; zu einem vergleichbaren Fall mit dem Seminartitel „Weiterbildung für Führungskräfte, Selbständige und Berufsgruppen mit hohem sozialen Kompetenzanspruch). Dieser Nachweis ist mangels Vorlage aussagekräftiger Unterlagen nicht gelungen. Eine Überprüfung, ob eine ausschließlich betriebliche Veranlassung oder eine private Veranlassung vorliegt, ist nur schwer möglich. Die Aussagen auf der Homepage legen eine private Veranlassung nahe. Die Behörde darf Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Erzielung von Einkünften wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, nicht schon anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist (siehe wiederum Jakom/Baldauf, EStG, 2017 § 20 Rz 18; ).
Eine steuerliche Abzugsfähigkeit liegt nicht vor, da die vorgelegten Unterlagen unzureichend sind und keine überwiegenden berufsspezifischen Inhalte erkennen lassen, da das Seminar von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht wurde, sowie dass laut Homepage des Veranstalters das im Seminar vermittelte Wissen eine private (Mit-)veranlassung erkennen lässt.
Laut Beleg vom über die Miete einer CD handelt es sich um CDs für die Veranstaltung „Die Fortbildung für Unternehmerlnnen & Führungskräfte". Da die CDs im Zusammenhang mit „Die Fortbildung für Unternehmerlnnen & Führungskräfte, Jahr 1" stehen, ist der Betrag schon deshalb nicht abzugsfähig.
Darüber hinaus wird die bisher gewährte Ausgabe von 1.800,00 € (hinsichtlich „Privat- Unterricht") aufgrund folgender Begründung nicht anerkannt:
Mit Rechnungen vom und wurden jeweils 600,00 € für „Privat- Unterricht" von der Akademie in Rechnung gestellt. Mit Zahlungsbestätigung vom wurde die Zahlung der Rechnung vom bestätigt. Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde eine zusätzliche Rechnung vom 1. Juli .2015 über „Privat-Unterricht" vorgelegt. Laut Telefonat mit der Beschwerdeführerin am war der Kurs „Privatunterricht, 1 Modul“ auf spezielle Problemstellungen aus dem Arbeitsbereich der Beschwerdeführerin zugeschnitten. Weitere Unterlagen zur Beurteilung des Inhaltes der Veranstaltung liegen nicht vor.
Bei einer Einsicht in die Homepage der Akademie am konnten unter dem Punkt IPA-Top-Shop – Einzeltermine Informationen zum Privatunterricht (PU) entnommen werden. Unter anderem heißt es darin:
„Voraussetzung für einen erfolgreichen PU [besser fortlaufend] ist eine tiefe Bereitschaft im Kunden sich selbst, sein Leben, seine Verhalten und Situationen zu reflektieren, für Impulse und Ausrichtungen offen zu sein und eine Arbeit an sich und seinem Leben aufzunehmen, wobei die Zielsetzung, Richtung und alle einzelnen Schritte immer selbstbestimmt sind."
Auch sind wiederum Kunden-Meinungen aus unterschiedlichsten Branchen angeführt. Oben angeführte Feststellungen zu Aussagen auf der Homepage gelten hier gleichermaßen.
Abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Zahlungen nicht nachgewiesen sind, stellen auch die Beträge für „Privat-Unterricht" keine Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 dar. Die im Bereich des „Privat-Unterrichts" angeführten Aussagen auf der Homepage stellen eindeutig einen Bezug zur privaten Lebensführung her. Auch die Aussagen zum Seminar „Die Ausbildung für Unternehmerlnnen & Führungskräfte, Jahr 1“ gelten auch hier. Auch der konkrete Inhalt des Seminars wurde nicht nachgewiesen.
Auch hier gilt: Eine steuerliche Abzugsfähigkeit liegt nicht vor, da die vorgelegten Unterlagen unzureichend sind und keine überwiegenden berufsspezifischen Inhalte erkennen lassen, da das Seminar von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht wurde, sowie dass laut Homepage des Veranstalters das im Seminar vermittelte Wissen eine private (Mit-)veranlassung erkennen lässt.
Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen.
Mit Datum wurde ein Vorlageantrag samt Unterlagen übermittelt.
Wir beantragen die im Einkommensteuerbescheid 2015 vom anerkannten Werbungskosten in Höhe von 2.852,00 € (3x600,00 + 725,00 + 327,00) nicht als Werbungskosten, sondern als Betriebsausgaben in der E/A-Rechnung 2015 anzuerkennen.
In der gegenständlichen BVE wurden diese nicht abzugsfähig behandelt.
Weiters beantragen wir in der berichtigten E/A-Rechnung 2015 weitere Betriebsausgaben (Belege liegen bei) anzuerkennen:
< 125,00 € -> 5 x 25,00 CD für Seminar
< 342,00 € -> 3 x 114,00 für Nächtigung/Hotel für Seminar
< 5.240,00 € -> Seminar (€1.050+€1.080+€1.060+€1.020+€1.030 € 600,00 -> Seminar ER 266/2015
Eine Inhaltsbeschreibung des Seminars liegt bei.
Wir ersuchen um Anerkennung als Betriebsausgaben der oben angeführten Beträge.
Erklärung in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird:
Die Anerkennung der Kosten für das Seminar Akademie (1800,-+600+5.240+125=7.765,- als Betriebsausgaben).
Erklärung welche Änderungen beantragt werden:
Die Festsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3.741,16 € It. berichtigter Einnahmen - Ausgabenrechnung 2015.
BEGRÜNDUNG:
< Stellungnahme Akademie:
DIE FORTBILDUNG für Unternehmerinnen & Führungskräfte.
Die Fortbildung für Unternehmerinnen und Führungskräfte ist für Firmen und deren führende Kräfte, leitende Angestellte etc. als Gruppenveranstaltung angelegt. Es wird neben breitgefächerten Unterrichtsinhalten durch die Akademieleiterin ebenso individuell mit den Teilnehmern gearbeitet hinsichtlich ihrer spezifischen Fragestellungen betreffend ihres Unternehmens bzw. ihres beruflichen Tätigkeitsfeldes.
Die Beschwerdeführerin wurde in ihren individuellen Fragestellungen zu ihrem beruflichen Bereich Immobilien unterstützt, sowie in verschiedenen beruflichen Projekten durch individuellen Unterricht gefördert.
< Stellungnahme Beschwerdeführerin:
Die Fortbildung für Unternehmerinnen & Führungskräfte.
Es ergibt sich bereits aus dem Titel Unternehmerinnen eine Erklärung warum das Seminar abzugsberechtigt ist. Jeder Unternehmer muss dafür Sorge tragen, dass das Unternehmen ordentlichen geführt (kaufmännisch, rechtlich, strategisch, ...) wird. Alle diese wie in der Bescheidbegründung angeführten Skills wurden bei diesem sehr intensiven Seminar mit allen Teilnehmern gemeinsam absolviert und in großer Runde besprochen. Jeder Teilnehmer aus seiner Branche brachte Fallbeispiele aus seinem Unternehmen, diese wurden anschließend mit allen Teilnehmern behandelt.
Daher hat jeder Kursteilnehmer auch vom anderen gelernt, wie man etwas macht oder nicht.
Konkret in meinem Fall, betrifft Branchen Kennzahl 683 (Vermittlung und Verwaltung Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen für Dritte) wurden mit Fr. A persönlich folgende Projekte ausgearbeitet und teilweise auch bis zum Verkauf gebracht.
Es war ein sehr schwieriges (rechtlich, baulich, und auch verwertungstechnisch) und umfangreiches Projekt. Das Gebäude steht unter Denkmalschutz an einem sehr historischen Platz direkt am See in B. Es dürfen daher, für den neuen Investor sehr wichtig, nicht alle baulichen Maßnahmen durchgeführt werden. Weiters sind die Eigentumsverhältnisse sehr verwirrend, da der Eingang der Bank sowohl dem Seehotel C (Fam. D) als auch der Bank AG dient und diente. Teilweise wurden Stiegenaufgänge gemeinsam benutzt, das 2. OG befindet sich gänzlich im Eigentum der Firma C, das 1. OG befindet sich im gemeinschaftlichen Eigentum von Fa. C und Bank.
Da ich sehr schnell (ohne Hilfe der Akademie bzw. Fr. A) einen Investor finden konnte, schien das Projekt sehr gut zu laufen. Allerdings zog sich dieses bis zum eigentlichen Verkauf über 1,5 Jahre.
Ich habe daher Fr. A zu Rate gezogen, als auch andere Spezialisten wie Hr. Ing. (Sachverständiger und auch einen Juristen engagiert). Fr. A konnte mir sehr gute Tipps und Ratschläge geben, da sie selbst zu dieser Zeit ein Immobilienprojekt in der Türkei laufen hatte. Sie unterstützte mich in Koordinationsfragen, Behördengänge, ... aber auch streitschlichtend zwischen den Parteien, Umgang mit cholerischen Menschen die den Raum verlassen … . Ich traue mich zu behaupten, hätte ich da nicht die professionelle Unterstützung gehabt, hätte ich das Projekt nicht zu Ende führen können. Siehe auch meine Abrechnung (Steuerbescheid 2015).
Aus diesem Projekt heraus ergab sich dann auch für mich noch eine fixe Anstellung bei der Bank AG als Immobilienmaklerin.
2. Fr. A hatte auch ein Immobilienprojekt in der Türkei, das ich übernehmen sollte, bzw. auch Wohnungen anbieten durfte. Hierfür waren auch schon 2 Termine ausgemacht, die ich leider wegen meinem Projekt Bank dann nicht machen konnte.
Ich habe aber hierfür Fam. E, ursprünglich aus der Türkei, nun wohnhaft in B, gewinnen können. Ein Sohn von Fr. E, der in London studiert hat, hat sich besonders interessiert und konnte auch Kontakte in der Türkei vermitteln - wie gesagt war das Projekt in B so umfangreich, und ich hatte ja auch noch „normale Häuser" zu verkaufen, dass ich das Projekt Türkei nicht mehr weiterverfolgen konnte.
3. In dieser Zeit war ich auch bei der Stadtgemeinde tätig, und unterstützte durch meine juristischen und fachlichen Kenntnisse den Stadtrat als auch den Gemeinderat beim Verkauf der Grundstücke der Stadtgemeinde für ein neues Hotel in B. Auch hier hat mich Fr. A, allerdings in privaten Sitzungen unterstutzt und gecoacht. Fr. A kannte das Projekt sehr gut, da sie selbst vor Ort war und sich auch das Projekt unter die Lupe nahm.
Weitere Begründungen:
Alle Zahlungsbestätigungen sind in Anlage 2 angeführt.
Aus der Beschreibung der Beschwerdeführerin und Mag. F H (Anmerkung Richter: für die Akademie) ist eine Abzugsfähigkeit gem. § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 gegeben. Eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung ist absolut nicht zu erkennen. Auch wenn die Seminarteilnehmer aus verschiedenen Brachen und unterschiedlichen Berufen (Angehörige verschiedener Berufsgruppen) stammen, kann die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht in Frage gestellt werden. So z. B. besuchen Teilnehmer aus allen Berufsgruppen und Branchen Seminare über Software und IT, welche selbstverständlich steuerlich abzugsfähig sind. Aus der Stellungnahme der Akademie und Frau Magistra H ist nicht zu entnehmen, dass die in der Bescheidbegründung angeführten Seminarinhalte vorgetragen wurden, wie die SAL und Life & Light Methode. Vielmehr ist der Stellungnahme zu entnehmen, dass berufsspezifische Fragestellungen behandelt wurden.
Aktenvermerk:
Telefonat betr. ESt-Erklärung 2012 am mit der Beschwerdeführerin:
1.) Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
Die Beschwerdeführerin ist im Marketing tätig (Einzelaufträge). Weiters ist sie auch Immobilienmaklerin bzw. im Immobilienbereich tätig.
Die Beschwerdeführerin wurde angewiesen, diese Einkünfte künftig als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erklären.
2.) Einkünfte aus V+V:
Anmerkung Richter: nicht beschwerdeanhängig
3.) Ausbildungskosten:
Die Ausbildungskosten in Höhe von 3.140,00 € resultieren aus den Kosten für die Ausbildung zum Immobilienmanager (Ausbildung bei EDU in Wels). Hinsichtlich dieser Kosten liegt eine Rechnung der Fa. EDU, Wels und der Zahlungsbeleg vor. Auf eine Vorlage wurde verzichtet (Kosten erscheinen glaubhaft).
Die Ausbildung wird für die Tätigkeit It. Pkt. 1.) benötigt (für Erhalt Gewerbeschein Immobilienmakler).
Diese Kosten stellen somit Betriebsausgaben dar. Mangels steuerlicher Auswirkung erfolgt jedoch keine Umgruppierung.
Somit sind für das Jahr 2012 mangels steuerlicher Auswirkung keine Berichtigungen erforderlich.
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Darin verwies die belangte Behörde darauf, dass die besuchten Seminare eine Nähe zur privaten Lebensführung aufweisen würden. Im Übrigen sei auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwiesen worden.
Mit Schreiben vom seitens des nunmehr zuständigen Richters an den (damals noch zuständigen) steuerlichen Vertreter wurde ersucht, weitere Angaben und Unterlagen nachzureichen:
„Im Anhang übermittle ich ihnen eine Aufstellung der beantragten und bereits berücksichtigten Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.
Offen sind also im Wesentlichen die Bildungsaufwendungen im Zusammenhang mit der „Akademie“.
1.) Im Zusammenhang mit Seminaren des Landesverbandes haben sie auch Verpflegungsaufwand in Höhe von 342,00 € beantragt. Ich kann diesen Betrag lediglich ihrer handschriftlichen Ergänzung auf einer Rechnung vom entnehmen; eine Berechnung diesbezüglich kann ich nicht nachvollziehen.
Ich ersuche um Vorlage der entsprechenden Rechnung sowie des Zahlungsnachweises.
2.) Anzahlungsrechnung 446/2014 vom (5.240,00 € für 2015):
Verrechnet wurde hier der FIX Honorananteil für die Fortbildung für Unternehmerinnen & Führungskräfte.
Nach Durchsicht der Unterlagen besteht dieses Seminar aus einem FIX-Teil und einem FLEXiblen Teil.
Das Finanzamt hat in seiner Beschwerdevorentscheidung bereits klar definiert, dass bei Zusammentreffen von auch privaten Interessensmöglichkeiten eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben nicht möglich ist.
Nach Durchsicht der Unterlagen zu diesem Seminaranbieter geht eine derartige Verbindung von Beruf und Alltag (privat) klar hervor.
Hier ein paar Auszüge:
... Die "Akademie - Educational Programs for the highest Qualitiy in Life" ist eine Fortbildungs- und Ausbildungseinrichtung für vornehmlich Erwachsene – Privatpersonen, Firmen und Gesellschaftsträger, die aus freiem Interesse sich durch das Kursangebot in ihren privaten, beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, gesellschaftlichen etc. Lebensbereichen festigen und steigern wollen ...
… sie bildet vornehmlich inspirierte Menschen aus und weiter, die sich zu ihren Fachkompetenzen sowie auf der sozialen Intelligenz abrunden wollen …
… die Mitarbeiter der Akademie sind nicht befugt und berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben. …
Dies ist nur ein kurzer Auszug aus den Inhalten.
Die von ihnen angeführten besonderen Bereiche im Immobilienbereich sind hier nicht erfasst.
Das von ihnen übermittelte Schreiben vom März 2018 von Frau Mag. F H kann hier keinesfalls zum Erfolg führen.
... es wird neben breitgefächerten Unterrichtsinhalten durch die Akademieleiterin ebenso individuell mit den Teilnehmern gearbeitet, hinsichtlich ihrer spezifischen Fragestellungen betreffend ihres Unternehmens bzw. ihres beruflichen Tätigkeitsfeldes. …
Selbst aus diesem Schreiben geht die völlige Trennung „Privat::Beruf“ nicht hervor.
Die erwähnte individuelle Behandlung des Bereiches Immobilien könnte allenfalls Teil der ebenfalls beantragten PRIVAT-Unterrichtseinheiten gewesen sein – dies geht allerdings aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor.
Um einen besseren Einblick in die tatsächlichen Sachverhalte zu erlangen, ersuche ich um Vorlage folgender Unterlagen:
a) offizielle Ausschreibung samt genauem Inhalt des „FIX-Seminares“.
b) Auflistung der Seminarteilnehmer (allenfalls anonymisiert mit Angabe von Beruf bzw. Tätigkeitsbereich)
c) genauer Inhalt und ebenfalls Nennung der anderen Teilnehmer der „PRIVATEN-Unterrichtseinheiten“.
d) Nennung sämtlicher „Trainer“ bzw. „Ausbildner“ der Akademie, die in ihren Seminaren tätig waren.
Ich ersuche also um Vorlage von Unterlagen, welche auch „nach außen“ vorliegen (Ausschreibungen, Inhaltsverzeichnisse, Stundenpläne, …) und auch von meiner Seite überprüft werden können.
Offensichtlich sind ja eigenständige Abweichungen davon, wie oben angeführt (mündliche Nebenabreden), sowieso nicht zulässig.
Mir ist bewusst, dass es sich hier um einen schwer abgrenzbaren Bereich (zwischen Privat::Beruf) handelt, aber die gesetzlichen Bestimmungen ziehen hier eine sehr strenge Linie. Sobald ein Bezug zur privaten Sphäre nicht ausgeschlossen werden kann, ist ein Abzug als Betriebsausgabe nicht möglich (Siehe § 20 EStG 1988).“
In einem Telefonat des Richters mit dem steuerlichen Vertreter am gab dieser bekannt, dass Unterlagen/Stellungnahme zu oben genanntem Schreiben demnächst übermittelt werden würden.
In einem E-Mail vom an den steuerlichen Vertreter verwies der Richter nochmals auf die noch ausstehende Stellungnahme.
Im Antwortmail vom gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass das Vertretungsverhältnis nicht mehr aufrecht sei, oben genanntes Schreiben sei seiner Klientin (Beschwerdeführerin) weitergeleitet worden.
Mit Schreiben vom wurde oben genanntes Schreiben vom seitens des Richters auch unmittelbar an die Beschwerdeführerin übermittelt. Um Antwort binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens wurde ersucht.
Zustellung per Hinterlegung am (RSb).
Mit Eingabe vom wurde seitens der neuen steuerlichen Vertretung diesbezüglich folgende Stellungnahme übermittelt:
zu 1.) Seminare Landesverband (Verpflegungsaufwand iHv 342,00 €):
In der Anlage werde die Rechnung vom Gut Brandlhof vom über den Verpflegungsmehraufwand iHv 229,20 € übermittelt. Der Beleg zum noch fehlenden Verpflegungsmehraufwand iHv 112,80 € sei leider nicht mehr vorhanden.
Rechnung: 2 Tage Zimmer mit Frühstück: 192,00 €
Verpflegung: 37,20 € (Hotelbar; Minibar)
Zu 2.) Anzahlungsrechnung 446/2014 (5.240,00 €):
Diesbezüglich sei nur der FIX Honoraranteil bezahlt worden. Der FLEXible Teil hätte auf freiwilliger Basis zusätzlich bezahlt werden können, sei aber nicht bezahlt worden.
Zu 3.) Besserer Einblick:
a) offizielle Ausschreibung des FIX-Seminars:
In der Anlage sei die Beschreibung der Methode „Life&Light“ der Akademie ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin hätte in Zusammenarbeit mit Frau A – im Zuge der Absolvierung des Seminars, sowie durch Beratungen nach dem Seminar – zahlreiche Projekte betreut. Diesbezüglich finde sich in der Anlage 3 eine Beschreibung der Projekte.
Eine begünstigte Bildungsmaßnahme würde jedenfalls dann vorliegen, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden würden können. Das würde auch für Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung von bestimmten Schlüsselqualifikationen gelten, zumal Sozialkompetenz (z. B.: Konfliktfähigkeit, Kundenorientierung, Teamfähigkeit, Diskussionsfähigkeit und zielorientierte Kommunikation) und Methodenkompetenz (z. B.: schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit, Präsentationstechniken, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) neben der Fachkompetenz zu einem weiteren zentralen Bereich in Personalwirtschaft und Personalentwicklung geworden seien und damit ein zusätzliches Element für die langfristige berufliche Betätigung bilden.
Die Beschwerdeführerin würde die in diesem Seminar erlernten Schlüsselqualifikationen seither ausschließlich in den beruflich ausgeübten Tätigkeiten verwerten. Die in diesem Seminar erlernten Qualifikationen hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile als Führungskraft bei der Green International Absturzsicherungs GmbH tätig sei.
b) Seminarteilnehmer:
Die Seminarteilnehmer aus dem Seminar von der Beschwerdeführerin würden aus Datenschutzgründen nur ohne Namensnennung angeführt werden können:
< Kaffeehausbesitzer aus Amstetten
< Hautärztin aus Hallein
< Apothekenbesitzer aus Wien
< Pädagogin aus Kärnten
< Zahnärztin aus Salzburg
< Betriebsberater aus Salzburg
< Malermeister aus Salzburg
< Nachwuchsführungskraft aus einem privaten Betrieb in Salzburg
c) Genauer Inhalt „Privat“):
Dabei würde es sich um private Einzeleinheiten der jeweiligen Seminarteilnehmer mit der Trainerin handeln. Über die privaten Unterrichtseinheiten würden der Beschwerdeführerin keinerlei Informationen vorliegen. Aus Datenschutzgründen würden keine Namen genannt werden können.
d) Trainer und Ausbildner:
Die Kurse seien ausschließlich von Frau A persönlich im Eichgraben abgehalten worden. In der Anlage sei das Leistungsprofil von K A sowie das Gütesiegel der Wirtschaftskammer zu finden. Zu Beginn jeder Kurseinheit seien alle Teilnehmer zusammen gewesen, dann sei in Gruppen und Einzeln gearbeitet worden. Jeder Teilnehmer/jede Teilnehmerin hätte pro Einheit ein spezielles Thema gehabt, welches bearbeitet hätte werden müssen. Am Ende jeder Kurseinheit seien die erarbeiteten Themen besprochen und analysiert worden.
In der Anlage sei das Protokoll der Beschwerdeführerin zur Kurseinheit vom zu finden.
< Beilage 1: Rechnung Gut Brandlhof
< Beilage 2: Beschreibung der Methode „Life&Light“
< Beilage 3: persönliche Anmerkungen – Beschwerde
< Beilage 4: Auswahl an Business-Kunden, Firmen und Gesellschaftsträgern (Anzahl 83)
< Beilage 5: Auszüge aus dem Leistungsprofil K A (war bereits aktenkiundig)
< Beilage 6: Gütesiegel
< Beilage 7: Protokoll über Fortbildung
ENTSCHEIDUNG
A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Lt. Einkommensteuererklärung war die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum im Bereich Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte – Branchenkennzahl 683 – tätig.
Mit Schreiben vom wurde die Beschwerdeführerin klar und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass lt. vorliegender Aktenlage folgende Streitpunkte (Beträge) offen sind:
< Privat – Unterricht: 4*600,00 €
< Seminar: 5.240,00 € (Die Fortbildung für UnternehmerInnen & Führungskräfte, Jahr 1)
< CD: 125,00 € (CD’s „Die Fortbildung für UnternehmerInnen & Führungskräfte“)
Ebenso wurde klar darauf hingewiesen, dass zur genauen Beurteilung, ob überwiegend private Interessen oder berufliche/betriebliche Interessen vorliegen würden, noch weitere Unterlagen vorzulegen seien.
Mit Eingabe vom wurden diesbezüglich weitere Unterlagen übermittelt, welche allerdings ebenfalls keine detaillierten Unterlagen bzw. Ausführungen zu den tatsächlichen Inhalten der einzelnen Bildungsmaßnahmen beinhalte haben.
Auch darin wurden lediglich die allgemeinen Beschreibungen übermittelt (z. B. Beschreibung der Methode Life&Light).
Wie unter noch dargelegt werden wird, zielen diese dargelegten Inhalte wiederum im Wesentlichen auf Inhalte mit allgemeinem Bezug ab – auch zur privaten Lebensführung
Die Beschwerdeführerin machte Aufwendungen für den Besuch von Seminaren der „Akademie“ geltend.
Dieser Seminaranbieter bietet „Educational Programs for the highest Quality in Life“ für Private – UnternehmerInnen/Führungskräfte – Gesellschaftsträger an.
Aus diesen allgemeinen Angaben lässt sich eine klare Trennung/Beurteilung hinsichtlich privater und beruflicher/betrieblicher Veranlassung nicht herauslesen.
Da also eine klare Trennung zwischen beruflicher/betrieblicher und privater Veranlassung nicht zweifelsfrei möglich war und eine private Veranlassung keinesfalls ausgeschlossen werden konnte, waren die diesbezüglich beantragten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen. Allein aus dem Titel der Veranstaltung kann auf keine eindeutige berufliche/betriebliche Veranlassung geschlossen werden.
B) Beweiswürdigung:
Hinsichtlich des angenommenen Sachverhaltes waren folgende aktenkundigen Unterlagen von Bedeutung:
< Auszüge aus den aktenkundigen Unterlagen des Seminaranbieters bzw. vorgelegten Rechnungen und Stellungnahmen:
- Präambel:
Die Akademie Educational Programs for the highest Quality in Life ist eine Fortbildungs- und Ausbildungseinrichtung für vornehmlich Erwachsene – Privatpersonen, Firmen und Gesellschaftsträger, die aus freiem Interesse sich durch das Kursangebot in ihren privaten, beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, gesellschaftlichen, etc. Lebensbereichen festigen und steigern wollen. …
Sie bildet vornehmlich inspirierte Menschen aus und weiter, die sich zu ihren Fachkompetenzen sowie auf der sozialen Intelligenz abrunden wollen.
Es werden neben Firmen und Gesellschaftsträgern zum Beispiel auch Privatpersonen angesprochen; das Kursangebot soll unterschiedlichste Lebensbereiche festigen und steigern (private, soziale, …). Die Ausbildung vornehmlich inspirierter Menschen, die soziale Intelligenz ist ebenfalls nicht vornehmlich auf die inhaltliche Tätigkeit sowie auf die Berufsgruppe der Beschwerdeführerin abgestimmt.
Diese Ausführungen lassen keinesfalls eine klare Trennung der Bildungsinhalte (beruflich/betrieblich und privat) zu.
- Unterrichtsmethoden:
Unterrichtsmethode in der Erwachsenenbildung auf Topniveau – „Life&Light“ und „SAL –Steigerung und Ausbalancierung der Lebensenergie“. Das Besondere an „Life&Light“ ist, dass diese Methode auf Eigenschaften basiert wie Menschlichkeit, Zuhören, Verstehen, auf das Gegenüber eingehen, Wärme, Empathie, Achtung, Respekt, Stärkung, Trost, die Eigenverantwortung stärkend, die Sichtweisen öffnend, die Autonomie und Eigenautorität kräftigend, in den Lebensfluss elevierend.
Die zweite Methode – „SAL“ – ist eine energetische Methode, in der ein höherschwingendes, dem Klienten zuträgliches Energievolumen übertragen wird. Dies geschieht teils über Handauflegen.“
- Beschreibung der Methode Life&Light (Beilage 2 der Eingabe vom (stichwortartig; auszugsweise):
2. Wer kann Life&Light erhalten:
Jeder interessierte Mensch jeden Alters, Bildungsstandes, Geschlechtes, sozialen und gesellschaftlichen Status
3. Was ist das Spezifische/Besondere:
Die Methode basiert auf Eigenschaften beim Life&Light Practitioner, die die Mitmenschlichkeit in den Vordergrund stellen, wie Zuhören, Verstehen, auf das Gegenüber eingehen, Wärme, …
4. Welche Wirkung erzielt die Life&Light Methode:
100% lösungsorientiert; kann in jedem Lebensbereich und jede Fragestellung gewinnschöpfend eingesetzt werden.
5. Besondere Voraussetzungen
Nein
10. Thema:
Jede Thematik/Lebensbewegung ist es wert, mit der Life&Light Technik aufbereitet zu werden.
Auch diese Darstellungen weisen keinesfalls auf eine ausschließliche Anwendung/Verwendung der Lehrinhalte für die tatsächliche berufliche/betriebliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin hin. Im Gegenteil, es werden klare Hinweise auch auf private Lebensbedürfnisse angeführt (Mitmenschlichkeit, Zuhören, jedem Lebensbereich, jeder interessierte Mensch soll angesprochen werden, keine besonderen Voraussetzungen, jede Thematik/Lebensbewegung, …).
- Auszüge aus dem Leistungsprofil K A (Beilage 5 der Eingabe vom ):
- Schulung von Menschen zu erhöhter Lebensqualität
- Profil:
Die vielen erworbenen Kompetenzen und Kernkompetenzen kommen unterschiedlichsten Gruppen zugute (Privatpersonen; Ehen/Familien; Geschäftsleuten/Managern; Firmeninhabern;…
Durch die hervorragenden Seminare, Trainings und Ausbildungen konnten unendlich viele Einzelpersonen aufgerichtet und auf ihre lohnenswerte Zukunft ausgerichtet werden, sehr, sehr viele Ehen (häufig Familien) in der Stabilität gehalten werden.
Es wurden sehr, sehr viele Einzelfirmen und Unternehmen an unschönen Klippen vorbeidirigiert
Auch in dieser Darstellung spiegelt sich wieder das unmittelbare nebeneinander der Lehrinhalte – ein unmittelbarer und starker Bezug (auch) zur privaten Lebensführung. Wenn auch natürlich ein Bezug zu beruflichen Belangen (auch) angesprochen wird.
Eine klare Trennung und Auslegung der Lehrinhalte auf die tatsächliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin kann diesen Ausführungen aber in keinster Weise entnommen werden.
- Seminarteilnehmer (aus Eingabe vom ):
Kaffeehausbesitzer; Hautärztin; Apothekenbesitzer; Pädagogin; Zahnärztin; Betriebsberater; Malermeister; Nachwuchsführungskraft aus einem privaten Betrieb
Diese Auflistung lässt in keinster Weise darauf schließen, dass hier ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt, welcher im Wesentlichen die Interessenslage der Beschwerdeführerin abdecken würde; sollten in den Seminaren beinahe ausschließlich die Themenbereiche der Beschwerdeführerin (im Wesentlichen Immobilienbereich) abgehandelt worden sein, so wären die Interessen einer Zahnärztin, eines Malermeisters, etc. wohl zu kurz gekommen.
Auch dies lässt zweifelsfrei darauf schließen, dass in den streitgegenständlichen Bildungsmaßnahmen keinesfalls beinahe ausschließlich Inhalte, welche auf die berufliche/betriebliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin zugeschnitten waren, abgehandelt wurden.
Es waren offensichtlich die Inhalte, welche aus den vorliegenden Unterlagen herauszulesen sind – diese könnten jedenfalls für aller Berufsgruppen von Interesse sein (Sozialkompetenz, Kommunikation, …).
Eine klare Abgrenzung zwischen beruflichen/betrieblichen und auch privaten Interessen ist bei dieser Konstellation nicht einwandfrei möglich.
Natürlich können diese Bereiche auch für jemanden von Interesse und dienlich sein, der im Immobilienbereich tätig ist, ein Ausschluss auch privater Interessen und Verwendungen ist allerdings nicht möglich.
- Schreiben vom März 2018 (Akademie Frau Mag. F H):
Die Beschwerdeführerin wurde in ihren individuellen Fragestellungen zu ihrem beruflichen Bereich Immobilien unterstützt sowie in verschiedenen beruflichen Projekten durch individuellen Unterricht gefördert.
Auch hier werden bloß allgemeine Beschreibungen wiedergegeben. Ob es hier um konkrete, von der Beschwerdeführerin genannte Projekte gegangen ist, kann nicht beurteilt werden – jedenfalls nicht, ob auch andere Seminarinhalte thematisiert wurden. Genaue Seminarprogramme wurden nicht vorgelegt. Dass die Akademie auch im Bereich konkreter Unternehmensberatung bzw. Projektberatung tätig wäre, wurde nicht dargestellt. Auch wenn allenfalls tatsächlich konkrete Projekte der Beschwerdeführerin besprochen worden sein sollten, so kann dadurch noch nicht auf den Inhalt des gesamten Programmes geschlossen werden und somit auch nicht auf die Beurteilung ob tatsächlich beinahe ausschließlich berufliche/betriebliche Inhalte betroffen waren.
Aus den vorgelegten Zahlungsbestätigungen ist lediglich folgender Inhalt ersichtlich:
Wir begrüßen Sie herzlich und bedanken uns für Ihr Engagement in der Akademie.
Wir bestätigen Ihnen die geleistete Zahlung des FIXen Honoraranteils für Ihren Privat-Unterricht an die Akademie Educational Programs for the highest Quality of Life.
Ebenso war aus der Rechnung betreffend die „Fortbildung für UnternehmerInnen & Führungskräfte“ kein genauer Inhalt der erbrachten Leistungen zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin hat auf Besprechungen bzw. Seminare mit Frau A verwiesen.
Hierzu findet sich folgender Auszug in den vorliegenden Aktenteilen ( www ):
Frau A ist demnach
Akademieleiterin, Ausbildnerin, Trainerin, Energetikerin, Ernährungstrainerin, Unternehmensberaterin, Verfasserin von Hörmedien, Verfasserin von Printmedien, Inhaberin der IPA
…
weit über 5000 Referenzen von Privaten, KünstlerInnen, UnternehmerInnen, Politikern, ... sowie einer Vielzahl unterschiedlicher Berufsgruppen u.v.m.
…
Aufwärtsentwicklung von Einzelpersonen, Paaren, Familien, Firmen, Netzwerken und größeren Systemen, bevorzugt in längeren Prozessarbeiten.
Die Inhalte beziehen sich auf die STÄRKUNG und AUSRICHTUNG der Personen, die Bewusstmachung und SCHULUNG der Soft Skills und Heart Values, der alten Werte, die bei Einstellung in einem Unternehmen bis zu 50%! der Beurteilung und in privaten Belangen bis zu 100% ausmachen sollten. Ein angenehmer, guter, kreativer, dem Leben zugewandter und gebender Mensch zu sein, der dauerhaft positiv mit seinen Lebensthemen und seiner Lebensgestaltung umgeht, klingt zwar etwas profan, ist jedoch alles andere als leicht und muss ständig gepflegt und trainiert werden. Wachstum über Anregung, Werterhaltung über Konsolidierung, Friedens- und Wohlstandssicherung über die Kardinaltugenden bis hin zur Königsklasse. Das ist die Akademie Educational Programs for the highest Quality in Life.
Sollte also Frau A den Privat-Unterricht getätigt haben, so kann aus dem allgemeinen Betätigungsfeld keinesfalls auf den Inhalt der Seminare geschlossen werden (ausschließlich Immobilienprojekte). Weitere Nachweise wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt.
In einem Telefonat mit der belangten Behörde (am ) gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass es beim Kurs „Die Fortbildung für UnternehmerInnen & Führungskräfte“ um psychologische Unterstützung und Beratung – branchenunabhängig – gegangen ist.
Der Kurs „Privatunterricht, 1 Modul“ hingegen war auf spezielle Problemstellungen aus dem Arbeitsbereich der Beschwerdeführerin zugeschnitten.
Anzumerken ist aber auch hierzu, dass diese Aussagen durch keinerlei belegmäßige, nachprüfbare Unterlagen nachgewiesen wurden – trotz klarer Aufforderung hierzu.
In der Eingabe vom wurde diesbezüglich dargestellt, dass es sich bei den Privaten-Unterrichtseinheiten um private Einzeleinheiten der jeweiligen Seminarteilnehmer mit der Trainerin gehandelt hat. Über die privaten Unterrichtseinheiten liegen der Beschwerdeführerin keinerlei Informationen vor.
In den persönlichen Anmerkungen (Beschwerde; Beilage 3 der Eingabe vom ) wird dargestellt, dass die Beschwerdeführerin Frau A im Zusammenhang mit einem konkreten Projekt zu Rate gezogen hat (neben anderen Spezialisten).
Frau A konnte mir sehr gute Tipps und Ratschläge geben.
Auch diese Hinweise geben keinen Aufschluss über die tatsächlichen Inhalte der strittigen Fortbildungsaufwendungen – Tipps und Ratschläge bilden noch nicht den Inhalt der strittigen Bildungsmaßnahmen.
Dass Frau A Tipps und Ratschläge erteilt hat, wird hier nicht in Abrede gestellt, liefert aber keinen sachdienlichen und nachprüfbaren Hinweis über konkrete Bereiche in den strittigen Seminaren. Der Beschwerdeführerin liegen diesbezüglich keinerlei Informationen vor.
Allenfalls könnte es sich hierbei um Besprechungen außerhalb der Seminare gehandelt haben, da offensichtlich Frau A auch ein Immobilienprojekt in der Türkei laufen hatte. Es ist nicht abwegig anzunehmen, dass es hier zu einem allgemeinen Gedankenaustausch gekommen ist – ein klarer und beinahe ausschließlicher Zusammenhang der Bildungsmaßnahmen mit der beruflichen/betrieblichen Tätigkeit kann auch hier in keinster Weise erkannt werden (ein auch privater Bezug steht jedenfalls im Rahmen des möglichen).
Auch wenn die Beschwerdeführerin im Schreiben vom ausführt, dass die in diesem Seminar erlernten Schlüsselqualifikationen seither ausschließlich in den beruflich ausgeübten Tätigkeiten verwertet würden, so kann dem nicht gefolgt werden.
Die angeführten Bereiche zur Sozialkompetenz (Konfliktfähigkeit, Teamfähigkeit, Ausdrucksfähigkeit, etc.) lassen sich vom Privatbereich nicht trennen. Kommunikation passiert im tätlichen (Privat)leben genauso wie im (Berufs)leben – eine Trennung ist nicht möglich.
C) Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Sowohl die belangte Behörde als auch das erkennende Gericht haben versucht, Nachweise über die tatsächlichen Inhalte der streitgegenständlichen Seminare zu erhalten. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich allerdings lediglich eigene Darstellungen übermittelt; nachprüfbare Unterlagen hierzu wurden nicht vorgelegt.
Unter diesen Gegebenheiten sind die Ergebnisse der vorgenommenen Ermittlungen in freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
In freier Beweiswürdigung kam das Gericht unter Beachtung vor allem der Darstellungen in den Internetforen (homepage) über den Seminaranbieter (Akademie) zu dem Ergebnis, dass hier jedenfalls auch privat verwertbare Seminarinhalte vorliegen.
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Z7. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Im Spannungsfeld dieser beiden gesetzlichen Bestimmungen (§ 4; § 20) war die Beurteilung der hier streitgegenständlichen Sachverhalte vorzunehmen.
Gibt es einen Zusammenhang der strittigen Seminarinhalte (auch) mit der privaten Lebensführung oder nicht?
Das heißt also, wenn klar berufliche/betriebliche Themen (auch) Inhalt der strittigen Seminare waren, ist eine betriebliche Abzugsfähigkeit dennoch nicht gegeben, wenn (auch) private Inhalte („Lebensführung“) betroffen sein könnten (vgl. UFS 20.2.20013, RV/0334-L/11).
Die gesetzliche Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen. Es soll vermieden werden, dass ein Abgabepflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann.
Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen (können), muss ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. ).
Bei einer möglichen Vermischung zwischen privat und beruflich/betrieblich besteht auch ein allgemeines Aufteilungsverbot. Es darf also keine (schätzungsweise) Aufteilung der Aufwendungen vorgenommen werden.
Bei derartigen (möglicherweise vorliegenden) Mischaufwendungen ist die Notwendigkeit für die berufliche/betriebliche Tätigkeit zu untersuchen. Der Umstand, dass Aufwendungen einer beruflichen Tätigkeit förderlich sein können, reicht für die Abziehbarkeit der Kosten jedenfalls nicht aus (vgl. ).
Die Notwendigkeit der besuchten Seminare für jemanden, der im Bereich Immobilien tätig ist, konnte nicht einmal ansatzweise dargestellt werden. Daran ändert auch eine allenfalls konkrete Besprechung bestimmter Immobilienprojekte in auch andere Bereiche umfassende Seminare. Der Umfang der besprochenen Projekte in den Privat-Seminaren und der konkrete Inhalt dieser Seminare konnte nicht nachprüfbar nachgewiesen werden.
Vor allem wenn auch Fortbildungen den Bereich soziale Fähigkeiten bzw. Persönlichkeitsentwicklung ansprechen, kann im Allgemeinen – abgesehen von einer unmittelbaren Notwendigkeit – kein beruflicher/betrieblicher Aufwand erkannt werden.
Allgemein ist hinsichtlich der Fortbildungsmaßnahmen noch anzumerken, dass in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung der Bereich der Vermittlung von sogenannten „sozial skills“ grundsätzlich für den Bereich der Lebensführung wie auch für eine breite Palette von Erwerbstätigen von Nutzen sind bzw. sein können. Derartige Aufwendungen sind allerdings nur dann abzugsfähig, wenn ein konkreter Bedarf im Einzelfall feststellbar ist.
Wie oben dargestellt, liegt aber gegenständlich kein derartiger konkreter Bedarf vor. Allfällige Besprechungen einzelner Immobilienprobleme mit Frau A lassen nicht für die gesamten bzw. einzelnen begehrten Bildungsmaßnahmen einen derart konkreten Bedarf erkennen.
Als Beispiele sind hier exemplarisch folgende Bildungsmaßnahmen seitens der Rechtsprechung nicht anerkannt worden:
- Kurse für neuro-linguistisches Programmieren (NLP): vgl.
- Kurse zur Entfaltung des Charaktergefüges, der Bewältigung von Stress, der Beseitigung negativer Einstellungen, etc.: vgl.
- Meditationslehrgänge: vgl.
- Eurolehrgang mit Komplettpaket Basic, Aktien, Immobilien und Lifestyle: vgl. -G/09
- Sensitives Coaching: vgl.
Auch wenn die streitgegenständlichen Bildungsmaßnahmen nicht gänzlich mit den hier genannten Fällen übereinstimmen, so haben deren Inhalte doch auch wesentliche Überschneidungspunkte, v.a. im Bereich des Lernens des Umganges mit anderen Menschen (allenfalls auch Geschäftspartnern). Nachdem aber gerade der Bereich Kommunikation keinesfalls losgelöst vom „Privatbereich“ zu betrachten ist, sind die beantragen Bildungsmaßnahmen unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 20 EStG 1988) nicht als betrieblich/beruflich bedingt anzuerkennen – auch wenn sie für diese Tätigkeiten jedenfalls auch von Vorteil sind (vgl. auch ).
In der Beschwerdevorentscheidung wurde der Zusammenhang zwischen beruflichen/betrieblichen und privaten Aufwendungen bereits umfassend dargestellt – um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Hervorzuheben ist jedenfalls der dort dargestellte Zusammenhang mit der Notwendigkeit der hier strittigen Aufwendungen.
Den Inhalten (hompage Akademie) sind deutliche und überwiegende Aussagen zur Persönlichkeitsentwicklung und Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen zu entnehmen (vgl. Jakom/Baldauf, EStG, 2017 § 20 Rz 17 und 18; vgl. UFS 20.2.20013, RV/0334-L/11). Siehe hierzu die obigen Ausführungen im Bereich „Beweiswürdigung“.
Oben angegebene Beschreibungen der Inhalte der Akademie vermitteln jedenfalls derartige Lehrinhalte (Festigen und Steigern der privaten, beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, gesellschaftlichen etc. Lebensbereiche).
Anhand der Inhalte war zu prüfen, ob eine auf die Berufsgruppe der Beschwerdeführerin zugeschnittene Bildungsmaßnahme vorliegt oder die Bildungsmaßnahmen auch für angehörige verschiedenster Berufsgruppen geeignet ist und auch Anziehungskraft auf Personen hat, die aus privatem Interesse über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen (vgl. ).
Ein wesentliches Entscheidungskriterium war also auch der unstrittig gegebene inhomogene Teilnehmerkreis (die Teilnehmer stammten aus den unterschiedlichsten Berufsgruppen).
Dass die Kursinhalte tatsächlich ausschließlich Themen und Inhalte im Zusammenhang mit dem Immobilienbereich hatten, wurde nicht dargestellt bzw. behauptet; lässt sich im Übrigen auch nicht aus den vorliegenden Inhalten und Beschreibungen der Akademie entnehmen.
Diese grundsätzlichen Ansichten wurden der Beschwerdeführerin auch im Schreiben vom zur Kenntnis gebracht. Die betragliche Darstellung der strittigen Beträge wurde ebenfalls dargestellt.
In Anbetracht dieser Gegebenheiten war spruchgemäß zu entscheiden (Abänderung im Sinne der Beschwerdevorentscheidung).
Werbungskosten: 3.100,00 €
nicht berücksichtigt wurden folgende Aufwendungen:
< Privat-Seminar (4*600,00): 2.400,00 €
< Seminar: 5.240,00 €
< CD: 125,00 €
Gewinn lt. berichtigter Erklärung im Vorlageantrag (VOR) Gewinnfreibetrag:
< 4.300,18 €
+ 2.400,00 €
+ 5.240,00 €
+ 125,00 €
Zwischensumme: 12.065,18 €
- 13% GFB: -1.568,47 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 10.496,71 €
D) Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In freier Beweiswürdigung war der hier getroffene Sachverhalt zu würdigen, dabei waren bereits einschlägige Judikate zu berücksichtigen. Eine ordentliche Revision war demnach nicht zu gewähren.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101223.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at