Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 25.09.2019, RV/7104924/2019

Antrag eines Masseverwalters an das Finanzamt auf Bekanntgabe der Bankdaten des Gemeinschuldners

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden und die weiteren Senatsmitglieder in der Beschwerdesache Rechtsanwalt, als Massverwalter, gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Verweigerung der Bekanntgabe aller Bankkonten, bei denen Gemeinschuldner zeichnungsberechtigt ist, in der Sitzung am zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
    nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Gerichtsbeschluss vom wurde über das Vermögen des Gemeinschuldner (Gemeinschuldner) das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, mit Beschluss vom wurden diesem die Eigenverwaltung entzogen und ein Masseverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom stellte der Masseverwalter bei der belangten Behörde den Antrag auf Bekanntgabe aller Bankkonten, bei denen der Gemeinschuldner zeichnungsberechtigt ist. Dem Masseverwalter sei der gerichtliche Auftrag erteilt worden, die Vermögenslage und tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Schuldners zu prüfen, da begründete Zweifel an der Richtigkeit des vom Schuldner abgegebenen Vermögensverzeichnisses bestünden.

Nachdem ihm von der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt worden war, dass dies nach dem Bankwesengesetz nicht möglich sei, wies der Masseverwalter in einem seinen Antrag ergänzenden Schreiben vom darauf hin, dass er im Insolvenzverfahren in die Rechte des Schuldners eintrete. Nach § 4 Abs. 4 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (KontRegG) bestehe für betroffene Personen (hier: Schuldner) und Unternehmen das Recht auf Auskunft, welche sie betreffenden Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden. Sollte die belangte Behörde dem Antrag nicht stattgeben, bitte der Masseverwalter um bescheidmäßige Feststellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom sprach die belangte Behörde aus, dass die beantragte Bekanntgabe der Bankkonten verweigert werde. § 4 Auskunftspflichtgesetz sehe für den Fall der Nichterteilung der Auskunft ein Antragsrecht auf Erlassung eines Bescheides vor. § 4 KontRegG regle die Einsicht in das Kontenregister (Auskünfte aus dem Kontenregister). Abgabenbehörden könnten solche Abfragen für abgabenrechtliche Zwecke vornehmen, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen sei. Die aus einer Abfrage gewonnenen Informationen unterlägen der Amtsverschwiegenheit, der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht und dem Bankgeheimnis. Eine Übermittlung solcher Informationen an den Masseverwalter sei daher nicht zulässig. Das in § 4 Abs. 4 KontRegG normierte Recht auf Auskunft stehe nur betroffenen Personen und Unternehmen zu. Die Abgabenbehörden hätten daher weder das Recht noch die Möglichkeit, die Daten aus dem Kontenregister zu erheben.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wendet der Masseverwalter ein, mit seiner Bestellung ex lege in die Rechte des Insolvenzschuldners eingetreten zu sein. Es gebe keinen Datenschutz betreffend vermögensrelevante Informationen über einen Insolvenzschuldner gegenüber dessen gerichtlich bestelltem Masseverwalter.

Die belangte Behörde erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Der Masseverwalter sei zum Einschreiten nur insoweit legitimiert, als es sich um Aktiva oder Passiva der Insolvenzmasse handle. Das Auskunftsrecht nach § 4 Abs. 4 KontReG stehe nur betroffenen Personen und Unternehmen, konkret somit dem Gemeinschuldner, zu.

Der Masseverwalter stellte fristgerecht einen Vorlagenantrag, in dem er eine Entscheidung durch den Senat beantragte.

Im Vorlagebericht verwies die belangte Behörde ergänzend darauf, dass die Erteilung der begehrten Auskunft vorliegend schon daran scheitere, dass die Bankkontodaten des Gemeinschuldners nicht aktenkundig seien.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz haben u.a. die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Auskunftspflichtgesetz (Nr. 41 der Beilagen, XVII. GP) bleiben bestehende besondere Verschwiegenheitspflichten - wie etwa in der Bundesabgabenordnung oder im Kreditwesengesetz (nunmehr Bankwesengesetz) - von der Auskunftspflicht unberührt.

Gemäß § 38 Abs. 1 BWG dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt. Gemäß § 38 Abs. 2 BWG besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses u.a. nicht, wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich und schriftlich zustimmt (Z. 5) sowie hinsichtlich der Übermittlungspflicht des § 3 KontenReG und der Auskunftserteilung nach § 4 KontenRegG (Z 12).

Gemäß § 1 Abs. 1 KontRegG hat der Bundesminister für Finanzen über die Konten im Einlagengeschäft, (§ 1 Abs. 1 Z 1  BWG), im Girogeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 2 BWG) und im Bauspargeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 12 BWG) sowie über die Depots im Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) der Kreditinstitute für das gesamte Bundesgebiet ein Register (Kontenregister) zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse, zur Durchführung von Strafverfahren, verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren sowie der Erhebung der Abgaben des Bundes und für den internationalen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten zu führen.
Gemäß § 2 Abs. 1 KontRegG sind in das Kontenregister u.a. die der Subjektidentifikation des Kunden dienenden Angaben sowie die Konto- bzw. Depotnummer betreffend die in § 1 Abs. 1 angeführten Konten und Depots aufzunehmen.
Gemäß § 3 Abs. 1 KontRegG haben die Kreditinstitute die nach § 2 erforderlichen Daten laufend dem Kontenregister elektronisch zu übermitteln.
Gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG sind Auskünfte aus dem Kontenregister im Wege elektronischer Einsicht zu erteilen:
1. für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten,
2. für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies den Finanzstrafbehörden und dem
    Bundesfinanzgericht,
3. wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist,
    für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes und dem
    Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG haben betroffene Personen und Unternehmen das Recht auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden, wobei die Abfrage über FinanzOnline erfolgen kann.
Gemäß § 5 Abs. 1 KontRegG ist das Kontenregister automationsunterstützt zu führen. Gemäß § 5 Abs. 2 KontenRegG ist der Bundesminister für Finanzen Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für das Kontenregister, er hat dessen Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten.

Mit dem gegenständlichen Antrag begehrt der Masseverwalter von der belangten Behörde die Bekanntgabe aller Bankkonten, bei denen der Gemeinschuldner zeichnungsberechtigt ist. Die belangte Behörde ist das für die Erhebung der Abgaben des Gemeinschuldners zuständige Finanzamt. Aus den zuvor zitierten Bestimmungen des KontRegG ergibt sich, dass das Finanzamt das Kontenregister nicht führt und ihm die darin gespeicherten Daten auch nicht von vornherein bekannt sind. Als Abgabenbehörde hat das Finanzamt in Bezug auf das Kontenregister nicht mehr als die Stellung eines Auskunftsberechtigten, es darf unter den in § 4 KontenRegG normierten Voraussetzungen (lediglich) Einsicht in das Kontenregister nehmen. Auskünfte aus dem Kontenregister sind der Abgabenbehörde aber gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KontRegG nur für abgabenrechtliche Zwecke, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, zu erteilen.

So der belangten Behörde die Bankdaten des Gemeinschuldners nicht bekannt sind - was, wie dem Vorlagebericht zu entnehmen ist, gegenständlich zutrifft -, muss die begehrte Auskunftserteilung daher schon daran scheitern, dass ihr eine Beschaffung dieser Daten im Wege der Einsicht in das Kontenregister nur unter den einschränkenden Bedingungen des § 4 Abs. 1 Z 3 KontRegG erlaubt ist. Im Übrigen haben Auskünfte im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (z.B. ).

So die belangte Behörde etwa durch Einsicht in das Kontenregister aber bereits Informationen über Bankdaten des Gemeinschuldners gewonnen hätte, also über entsprechendes Wissen verfügen würde, wäre ihr eine Weitergabe dieser Daten durch die ihr auferlegten Verschwiegenheitsverpflichtungen, insbesondere das als Amtsgeheimnis zu wahrende Bankgeheimnis gemäß § 38 BWG, verwehrt. Normzweck des § 38 BWG ist die Sicherstellung des Geheimhaltungsinteresses des Kunden, das Bankgeheimnis dient dem besonderen Schutz des primär vermögensbezogenen Persönlichkeitsbereichs des Einzelnen (vgl. Laurer/ M. Schütz/ Kammel/ Ratka, Kommentar zum BWG, § 38 Anm. 4, 5). Durch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens wird zwar das der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt, der freien Verfügung des Gemeinschuldners entzogen und der Masseverwalter wird für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners (vgl. ). Nicht in die Insolvenzmasse gehören aber höchstpersönliche Rechte des Schuldners (z.B. ). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang - auch in Bezug auf den Einwand des beschwerdeführenden Masseverwalters, es gebe keinen Datenschutz betreffend vermögensrechtliche Informationen über einen Insolvenzschuldner gegenüber dessen gerichtlich bestelltem Masseverwalter - darauf, dass es sich bei den im Kontenregister erfassten Daten um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO bzw. des DSG handelt, wodurch der Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz eröffnet ist (vgl. Rumpf, Kontenregisterabfrage durch die Abgabenbehörde im Zuge von Außenprüfungen, ÖStZ 2018/581, Pk. 1.2.2). Das Recht auf Datenschutz ist aber ein höchstpersönliches Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann (vgl. ). Durch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens werden daher weder die persönlichen Geheimhaltungsinteressen des Gemeinschuldners eingeschränkt, noch tritt der Masseverwalter in dieser Hinsicht in die Rechte des Gemeinschuldners ein. Damit kann der Masseverwalter seinen Antrag auch nicht auf § 4 Abs. 4 KontRegG stützen, weil auch das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht auf Auskunft, welche Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden, nach deren eindeutigem Wortlaut nur der "betroffenen Person" - und das KontRegG verwendet hier den Begriff des DSG - zusteht, betroffene Person ist aber konkret der Gemeinschuldner. Ansonsten liegt ein Fall, in dem die Abgabenbehörde gemäß  38 Abs. 2 BWG vom Bankgeheimnis entbunden werden dürfte, etwa eine (schriftliche) Zustimmung des Gemeinschuldners zur Offenbarung, nicht vor.

Davon abgesehen gehört die Ermöglichung einer Auskunft nach § 4 Abs. 4 KontRegG auch nicht zum Aufgabenbereich des Finanzamtes. Das Kontenregister hat nämlich gemäß § 1 Abs. 1 KontRegG der Bundesminister für Finanzen zu führen. Dieser ist als monokratische Behörde der datenschutzrechtliche Auftraggeber der Datenverarbeitung im Kontenregister, damit verbunden ist die Herrschaft über die im Kontenregister gespeicherten Daten (vgl. Erläuterungen zu § 5 der Regierungsvorlage zum KontReG, Nr. 685 der Beilagen XXV. GP).

Da die belangte Behörde aus den dargelegten Gründen die vom Masseverwalter beantragte Bekanntgabe aller Bankkonten des Gemeinschuldners zu Recht verweigert hat, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zur Frage der Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Auskunftsrecht nach § 4 Abs. 4 KontRegG bzw. dazu, ob einem Masseverwalter ein solches Auskunftsrecht in Bezug auf die im Kontenregister gespeicherten Bankdaten des Gemeinschuldners zusteht, liegt zwar noch nicht vor. Das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Rechtsfrage führt aber nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision . Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann nicht vor, wenn es trotz fehlender Rechtsprechung auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist durch die oben wiedergegebene Rechtslage hinreichend geklärt, dass dem Masseverwalter ein Recht, nach § 4 Abs. 4 KontRegG Auskunft darüber zu verlangen, welche den Gemeinschuldner betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden, nicht zukommt. Die Revision war daher trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage bzw. zur Bestimmung des § 4 Abs. 4 KontRegG nicht zuzulassen.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104924.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at