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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.09.2019, RV/5100702/2019

Verfassungskonformität der Gewährung des Sonderausgabenerhöhungsbetrages nur für Alleinverdiener

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt datiert vom , betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe


Darstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:

Der Beschwerdeführer wurde entsprechend seiner elektronischen Abgabenerklärung vom mit dem Bescheid datiert vom zur Einkommensteuer veranlagt.

Dabei wich das Finanzamt lediglich insoweit von der Abgabenerklärung ab, als der begehrte Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt wurde. Dies wurde damit begründet, dass die steuerpflichtigen Einkünfte der (Ehe)Partnerin des Beschwerdeführers (allenfalls inklusive Wochengeld) im Jahr 2011 höher als der maßgebende Grenzbetrag von € 6.000,00 gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer mit der persönlich am im Finanzamt übergebenen Beschwerdeschrift, datiert vom .

Darin begehrte er die Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages für Alleinverdiener bei den „Topf-Sonderausgaben“ in Höhe von € 2.920,00, das Einkommen mit einem Betrag von € 52.439,51 und die Steuerschuld 2011 mit € 2.154,00 festzusetzen und die Rückzahlung des sich daraus ergebenden Guthabens auf sein Bankkonto zu überweisen.

Dies begründete der Beschwerdeführer damit, dass der beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag für 2011 nicht berücksichtigt worden sei, weswegen auch der Erhöhungsbetrag für Alleinverdiener bei den „Topf-Sonderausgaben“ entsprechend §  18 Abs.  3 Z 2 EStG 1988 unberücksichtigt geblieben sei.

Beschwerdeführer sei durch die im §  18 EStG 1988 getroffene Regelung im verfassungsrechtlich gewährleisten Recht gemäß Art. 2 StGG auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Anhand eines Beispiels verdeutlicht wird Beschwerdeführer seine Ansicht wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Beispiel 1
Beispiel 2
Beispiel 3
 
jährliches Steuerpflichtiges Einkommen (KZ=245) abzüglich Werbungskostenpauschale in €
Ehepartner A
18.000,00
27.000,00
36.000,00
Ehepartner B
18.000,00
9.000,00
0,00
Gesamt
36.000,00
36.000,00
36.000,00
 
Höchstbetrag Geltendmachung Sonderausgaben in €
Ehepartner A
2.920,00
2.920,00
2.920,00
Ehepartner B
2.920,00
0,00
2.920,00
 
Steuerminderung durch Geltendmachung in €
Ehepartner A
279,83
318,25
636,50
Ehepartner B
279,83
0,00
0,00

Das Beschwerdebegehren wurde mit Beschwerdevorentscheidung datiert vom abgewiesen und hinsichtlich der Begründung auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts datiert vom betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2008 verwiesen.

Im am persönlich beim Finanzamt überreichten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht verzichtet der Beschwerdeführer auf eine weitere Begründung.

Beweiswürdigung und sich daraus ergebender entscheidungsrelevanter
Sachverhalt:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Vorbringen der Parteien, deren Schriftsätze und dem Inhalt der vorgelegten Aktenteile, sowie der Datenbanken der Finanzverwaltung.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers hatte im Beschwerdejahr 2011 ein Einkommen, welches unstrittig € 6.000,00 überstieg. Dennoch macht der Beschwerdeführer den Alleinverdienerabsetzbetrag und insbesondere den Erhöhungsbetrag für „Topf-Sonderausgaben“ gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) geltend und beruft sich dabei auf verfassungsrechtliche Überlegungen.

Rechtslage und rechtliche Erwägungen:

Über die gleiche Fragestellung des Beschwerdeführers hat das Bundesfinanzgericht bereits mit dem Erkenntnis vom (GZ.  RV/5100123/2011) zur Einkommensteuer 2008 entschieden und dabei Folgendes festgehalten:

 "Rechtslage

Anmerkung: Fettdruck bei den zitierten Paragraphen durch BFG

Rechtslage zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage (= das Einkommen, auf das der Steuertarif angewendet wird):

Auszugsweise zitiert wird § 18 EStG 1988 in der für das Streitjahr 2008 (= idF BGBl I Nr. 102/2007) gültigen Fassung -

Zu den Ausgaben, die gemäß § 18 EStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen sind, zählen laut

-Abs. 1:  Z 2 Beiträge und Versicherungsprämien (von hier nicht gegenständlichen Ausnahmen abgesehen) u. a. zu einer
- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung; …
- Lebensversicherung ...
-Abs. 1: Z 3 Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, u.a.
-lit a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden.  …
-lit b) Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden.  …
- lit d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum iSd lit a) bis c) aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen.
-Abs. 3: In Ergänzung des Abs. 1 wird bestimmt:
Z 2:Für Ausgaben iSd Abs. 1 Z. 2 bis 4 (...) besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich
-um 2.920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder
-um 1.460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.
Sind diese Ausgaben insgesamt
-niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,
-gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).

Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36.400 Euro, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel (der Pauschbetrag nach Abs. 2) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.900 Euro kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.

Dieser zuletzt zitierte Absatz wird in der Literatur als Einschleifung bezeichnet. Diese Deckelung des Sonderausgaben­viertels ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 Euro erfolgt im Jahr 2008 nach der Formel:
(50.900,00 - Gesamtbetrag d. Einkünfte)* 60,00 / 14.500,00 Euro

Rechtslage zum Steuertarif:

§ 33 Abs. 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr 2008 geltenden Fassung lautet:

Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:

1. Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- ohne Kind 364 Euro,
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. (...)

(8) Ist die nach Abs. 1 und 2 berechnete Einkommensteuer negativ, so ist bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 keine Einkommensteuer, so sind 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich, gutzuschreiben. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der negativen Einkommensteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung außer Ansatz. Die Gutschrift hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen.

(9) Steht ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit b oder c zu, erhöht sich der Prozentsatz von 10% gemäß Abs. 8 auf 15% und der Betrag von höchstens 110 Euro gemäß Abs. 8 auf höchstens 240  Euro jährlich (Pendlerzuschlag). (...)  

Erwägungen

Im gegenständlichen Verfahren bemängelte der Beschwerdeführer weder die Feststellung eines mangelhaften oder falschen Sachverhaltes noch die unrichtige Anwendung der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Er erachtete sich vielmehr durch die Anwendung der bezughabenden Normen des Einkommensteuergesetzes in seinem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Er begehrte die Absetzbarkeit der erhöhten Topf-Sonderausgaben und zwar in der Höhe, als ob ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag zugestanden wäre.

Hiezu ist Folgendes auszuführen:

I) Zur Anwendung der im Jahr 2008 aktuellen Gesetzeslage

Gemäß Art. 18 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

Diese Verfassungsbestimmung stellt den Angelpunkt für das im B-VG normierte Verhältnis zwischen Gesetz und Vollziehung dar. Damit ist – als wesentliches Element des rechtsstaatlichen Prinzips – die Bindung der gesamten Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) an das Gesetz angeordnet (Legalitätsprinzip; siehe Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 6. Aufl., Wien 1988, Rz 569).

Dass Art. 18 B-VG ausdrücklich nur von der Verwaltung spricht und die Gerichtsbarkeit nicht nennt, ist historisch zu erklären; an der Geltung des Legalitätsgrundsatzes für die Justiz bestand bei der Schaffung des B-VG längst kein Zweifel mehr. Dass das Legalitätsprinzip auch für die Gerichtsbarkeit gilt, kann nicht ernstlich bestritten werden (siehe Walter-Mayer, Grundriss, Rz 572 unter Verweis auf Art. 140 B-VG) und entspricht herrschender Lehre (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht, 8. überarb. Aufl., Rz 625).

Die Gerichte sind – ebenso wie die Verwaltungsbehörden – verpflichtet, ihre Entscheidungen nur auf Grundlage der geltenden Gesetze und Verordnungen zu treffen. Sowohl die Abgabenbehörden als auch das Bundesfinanzgericht haben daher die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes sowie der hiezu ergangenen Verordnungen – jeweils in der geltenden Fassung – so lange anzuwenden, als sie dem Rechtsbestand angehören.

Den Gerichten steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze und Verordnungen nicht zu (Art. 89 Abs. 1 B-VG iVm. Art. 135 Abs. 4 B-VG). Das entsprechende Prüfungsrecht wurde beim VfGH konzentriert. Gerichte haben generelle Normen anzuwenden, nicht aber auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Wenn der Beschwerdeführer in der Streichung des Topf-Sonderausgabenerhöhungspauschales in Höhe von € 2.920 bzw. des bei ihm vorliegenden tatsächlichen aufgewendeten Topf-Sonderausgabenerhöhungsbetrages in Höhe von € 2.445,56 bei Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages eine Ungleichbehandlung erblickt, so ist dies ein Einwand, der die Verfassungskonformität betrifft. Dieser Einwand kann die zuständigen Abgabenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht aber aufgrund des Legalitätsgrundsatzes nicht davon entbinden, die eindeutigen gesetzlichen Anordnungen anzuwenden, solange sie in Geltung stehen.

Laut der Bestimmung des § 18 Abs. 3 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 besteht unter Anderem für Versicherungsprämien und Ausgaben für Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung ein für alle Abgabepflichtigen einheitlicher jährlicher Höchstbetrag von € 2.920 beziehungsweise. davon ein Viertel zuzüglich Einschleifregelung. (Zur Information: Die Herabsetzung der Topf-Sonderausgaben auf ein Viertel wurde mit dem StruktAnpG 1996 eingeführt.)

In Fällen, bei denen die Voraussetzungen für den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag vorliegen, erhöht sich dieser Höchstbetrag um weitere € 2.920 bzw. davon ein Viertel zuzüglich Einschleifregelung.

Die Möglichkeit ohne Vorliegen der Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag diesen Erhöhungsbetrag für die Sonderausgaben anzusetzen, ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz nicht.

Es ergibt sich aus dem Grundsatz des Art. 18 B-VG eine strikte Bindung der Vollziehung an den Wortlaut der Bestimmungen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (zB. ) hat die Wortinterpretation am Beginn eines jeden Interpretationsvorganges zu stehen. Ein Abweichen vom klaren Gesetzeswortlaut ist nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat.

Dem Beschwerdebegehren konnte daher aufgrund der anzuwendenden Rechtslage nicht entsprochen werden.

II) Antragsmöglichkeit des Bundesfinanzgerichtes beim Verfassungsgerichtshof zwecks Gesetzes- beziehungsweise Verordnungsprüfung:

Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Gerichtes.

Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag des Obersten Gerichtshofes, eines in zweiter Instanz zuständigen ordentlichen Gerichtes, eines Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes.

Hat ein Verwaltungsgericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Ebenso hat es bei Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes zu stellen (Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm. Art. 135 Abs. 4 B-VG).

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich für das Gericht somit die Verpflichtung, einen derartigen Antrag zu stellen, wenn es Bedenken gegen eine anzuwendende Norm hat (VfSlg 1692, 2187, 5176, 5310; Klecatsky-Morscher, Bundesverfassungsrecht, 3. Aufl., Wien 1982, E 13ff; Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz 1012).

Das Bundesfinanzgericht hatte daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch Erwägungen dahingehend anzustellen, inwieweit sich aus den vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogenen Bestimmungen Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfassungswidrigkeit naheliegend erscheinen lassen.

III) Zur Frage der Verfassungswidrigkeit:

Gemäß Art. 7 Abs. 1 B-VG beziehungsweise Art. 2 StGG (aus 1867) sind alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich.

Aus diesem Gleichheitssatz des Art. 7 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur ein allgemeines Sachlichkeitsgebot abgeleitet (vergleiche Korinek, FS Melichar, Wien 1983, 39). Danach muss eine Differenzierung sachlich sein. Das bedeutet, dass jene Kriterien, an Hand derer Gleiches als gleich erachtet und gleich behandelt sowie Ungleiches als ungleich erachtet wird, sachlich sein müssen.

Im gegenständlichen Verfahren behauptet der Beschwerdeführer nun, dass es in seinem Fall durch die sich aus dem Einkommensteuergesetz ergebende Gewährung des Sonderausgabenerhöhungsbetrages nur für Alleinverdiener (und Alleinerhalter) eine maßgebliche steuerliche Benachteiligung ergäbe und in seinem Beispiel 1 jeder Ehepartner für sich das Sonderausgabenpauschale steuermindernd geltend machen kann.

Eine nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlende Gleichheit aller Abgabepflichtigen können seine drei Beispiele nicht aufzeigen.

Der Beschwerdeführer zeigt in seinen drei Beispielen nur in welchem Ausmaß die nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 tarifmäßig berechnete Einkommensteuer sinkt, wenn der jeweilige Gesamtbetrag der Einkünfte um die Sonderausgaben bzw. die Sonderausgabenhöchstbeträge bei unterschiedlich vorliegenden Sachverhalten vermindert wird.

Beispiel 1 geht von zwei natürlichen Personen aus, die beide jeweils einer nichtselbständigen Arbeit nachgehen und beide gleich hohe steuerpflichtige Bezüge im Sinne der Kennzahl (Kz) 245 von jeweils € 18.000 beziehen. Jede Person kann bis zum Sonderausgabenhöchstbetrag von € 2.920 diesen geltend machen, soweit bei den Personen solche Aufwendungen tatsächlich vorliegen.

Beispiel 2 spiegelt im Vergleich zu Beispiel 1 die Situation des Beschwerdeführers. Das Beispiel geht von zwei natürlichen Personen aus, von denen eine Person höhere steuerpflichtige Bezüge im Sinne der Kz 245 und zwar in Höhe von angenommen € 27.000 hat und die andere Person steuerpflichtige Bezüge im Sinne der Kz 245 in Höhe von € 9.000. Hier vermeint der Beschwerdeführer nun die Ungleichbehandlung bei ihm in Höhe von € 216,30 im Jahr 2008 zu erkennen.

Auf Grund der Tarifbesteuerung des § 33 und auch anhand des Beispiels der Einkommensteuerveranlagung der Gattin des Beschwerdeführers sind seine Bedenken leicht ausgeräumt.

Beispiele des Beschwerdeführers und Aufsummierung der Ergebnisse bei maximalem Ausschöpfen der gesetzlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Höchstbeträge bei den Sonderausgaben nach § 18 EStG 1988 in Euro:


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Beispiel 1
Beispiel 2
Beispiel 3
Ehepartner A
279,83
318,25
636,50
Ehepartner B
279,83
0,00
0,00
Mögliche Negativsteuer oder Pendlerzuschlag iS. § 33 Abs. 8 oder Abs. 9 EStG 1988
0,00
110,00  bis  240,00
0,00
Summe Ehepartner
A und B
559,66
558,25
636,50
Differenz Bsp 1 und Bsp 2
 
1,41
 
Differenz Bsp 1 und Bsp 3
 
 
76,84

Die im § 33 EStG 1988 in Abs. 8 und Abs. 9 normierte Rückzahlung einer Negativsteuer zeigt sowohl hier im aufsummierten Beispiel des Beschwerdeführers als auch beim Einkommensteuerguthaben in Höhe von € 226,08 bei der Veranlagung 2008 von seiner Ehegattin, dass der Gesetzgeber über den Einkommensteuertarif eine Ungleichbehandlung ausschließen wollte. Das ist im Ergebnis durch die Rückzahlung einer Negativsteuer bzw. eines Pendlerzuschlages tatsächlich gelungen.

Im oben dargestellten Beispiel kommt es im Jahr 2008 bei einem steuerfreien Einkommen von Ehepartner B bei der Maximalvariante einer Negativsteuer bzw. eines Pendlerzuschlages von € 240 zu einer rechnerischen Jahresdifferenz von € 1,41. Ebenso kann der Beschwerdeführer in seinem individuellen Beispiel erkennen, dass das Einkommen bei seiner Ehegattin zur Gänze steuerfrei ist und sie die Lohnsteuer beziehungsweise eine Negativsteuer in Höhe von € 226,08 zurückbekommen hat. Auch wenn der Beschwerdeführer selbst keine höheren Sonderausgaben geltend machen konnte, erfolgte ein Ausgleich über diese Negativsteuer bzw. den Pendlerzuschlag bei seiner Ehegattin.

Das Beispiel 3 liegt beim Beschwerdeführer nicht vor, sodass er davon nicht betroffen ist. Hier ist ersichtlich, dass entsprechend dem progressiven Steuertarif bei einem Bezug von € 36.000 die dritte Besteuerungsstufe zur Anwendung kommt. Zusätzlich zur höheren Progression liegt hier eine gesetzliche vorgesehene Familienbegünstigung bei Vorliegen eines Alleinverdienerabsetzbetrages und höherer Topf-Sonderausgaben vor.

Die Ausführungen des Beschwerdefühers vermochten keine solchen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der relevanten Gesetzeslage zu erwecken, die das Bundesfinanzgericht zu einem Gesetzesprüfungsantrag wegen Verfassungswidrigkeit verpflichtet hätten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Da die hier zu beurteilende Sach- und Rechtslage jener des oben zitierten Erkenntnisses entspricht, welches kurz zusammengefasst davon ausgeht, dass im Fall des Beschwerdeführers Art. 18 B-VG korrekt im angefochtenen Bescheid korrekt angewendet wurde (was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet) und keine verfassungsrechtliche Bedenken in Hinblick auf Art.18 B-VG bestehen, da allfällige Unterschiede bei der Anwendung des § 33 EStG 1988 bei der Ehegattin ausgeglichen werden, wird hinsichtlich der Begründung dieses Erkenntnisses vollständig auf das zitierte vom zur GZ. RV/5100123/2011 verwiesen und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.



Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die zu beurteilenden Rechtsfragen auf die Anwendung des bloßen Gesetzestextes beschränkt haben, die auch der Lehre und Judikatur entspricht. Die Prüfung verfassungsrechtlicher Fragen ist dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100702.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at