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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.09.2019, RV/4100273/2013

Vorweggenommene Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin N.U.., in der Beschwerdesache A, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA B, betreffend Einkommensteuer 2222 (ArbeitnehmerInnenveranlagung) zu Recht erkannt: 

1.) Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen integrierenden Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses.

2.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Einkommensteuer das 2222 betreffend, nach erfolgter Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung, mit € 1.601,67 festgesetzt. In der dagegen erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) vom , beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.), neben der Anerkennung von Sonderausgaben für den Kirchenbeitrag (€ 13,81) und eine Unfallversicherung (€ 210,58) auch Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen. Unter dem Titel der Werbungskosten machte der Bf. das Pendlerpauschale iHv € 990,00 für eine Wegstrecke von mehr als 60 km für den Zeitraum Jänner bis August 2222, den "Verlustvon Kapital § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG (vgl. BFH, BSTGBL 1993 II 663 (664))" iHv gesamt € 55.110,00, Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme iHv € 726,72, sowie für die Anschaffung von Fachliteratur einen Betrag iHv € 36,07 geltend; als außergewöhnliche Belastung begehrte der Bf. für eine auswärtige Berufsausbildung einen Betrag iHv pauschal € 770,--. Der Bf. legte seiner Beschwerde keinerlei Nachweise bei.

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom die Berufung vom als verspätet zurück; mit 2. Berufungsvorentscheidung vom wurde letztlich der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.

Am wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen; die begehrten Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen seien mangels Nachweises bzw. in Ermangelung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses bzw. aus dort näher dargelegten rechtlichen Erwägungen nicht abzugsfähig.

Mit Schreiben vom (bei der belangten Behörde eingelangt am )erhob der Bf. gegen den "Einkommensteuerbescheid 2222 vom August 2008" Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, von der belangten Behörde nie zur Vorlage von Nachweisen aufgefordert worden zu sein; weiters sei "Kapital zur Sicherung des Arbeitsplatzes absetzbar"; werde darüber hinaus eine "Bürgschaft für einen In Sanierungsfall gewordenen Arbeitgeber zur Rettung des Arbeitsplatzes eingegangen so sind diese als Werbungskosten abzuschreiben". Schließlich stelle die Berufsausbildung eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn sie durch Krankheit, Körperbehinderung, Verletzung oder einer anderen Zwangslage (Gefahr der Dauerarbeitslosigkeit) erforderlich werde. Er habe als "HTL Nachrichtentechniker ohne Praxis" keine Möglichkeit den erlernten Beruf auszuüben, da die Ausbildung zu lange zurückliege und nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspräche. Im Falle einer Berufsausbildung zum Magister der Betriebswirtschaft läge erkennbar ein Zusammenhang mit einem zukünftigen Beruf vor. Auf Verlangen könne er die betreffenden Nachweise vorlegen.

Am wurde der Bf. von der belangten Behörde aufgefordert bis  Unterlagen bzw. Nachweise für die gelten gemachten Aufwendungen vorzulegen, sowie diverse Fragen zu beantworten. Diese Frist lies der Bf. fruchtlos verstreichen. Mit weiterem Vorhalt vom , zugestellt am , wurde der Bf., da ua auch der Vorhalt vom unbeantwortet blieb, aufgefordert, sein als Vorlageantrag gewertetes Schreiben vom zurückzunehmen, dies bis . Am sprach der Bf. bei der belangten Behörde vor; weder Unterlagen noch Belege überreichte der Bf. an diesem Tag. Mit Vorlagebericht vom  legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Unabhängigen Finanzsenat vor. Schließlich suchte der Bf. am das Bundesfinanzgericht, Außenstelle Ort3 auf; er wurde von der dortigen Außenstellenleiterin ersucht, die bezugshabenden Unterlagen an das Bundesfinanzgericht, Außenstelle Klagenfurt, zu übermitteln. Auch diesem Ersuchen kam der Bf. nicht nach.

Am wurde der Bf. schließlich vom Bundesfinanzgericht, Außenstelle Klagenfurt, aufgefordert bis (vom Gericht verlängert bis ) konkrete Fragen zu beantworten, sowie Nachweise iZm den Sonderausgaben, Verlust von Kapital, Kilometergeld, Telefonkosten, Mietauto, sonst. Barauslagen, Büromaterial/Computerleihe, Umschulungsmaßnahmen und Fachliteratur vorzulegen. Am langte beim Gericht einerseits ein undatiertes Schreiben des Bf., sowie zwei Aktenordner mit  teils losen bzw. völlig ungeordneten Unterlagen ein; inhaltlich führte der Bf. - soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung - aus, dass er Betriebsausgaben der Fa. C (Anmietung von Autos, Rechnung über Logogestaltung udgl.) aus eigenem getragen habe, dies aufgrund eines Versprechens von Herrn D, in dieser Firma beschäftigt zu werden. Es sei aber nichts eingehalten worden, was ihm zugesagt worden sei, weshalb er im Juni 2222 die Arbeit eingestellt habe. Weiters habe er 0000 - nachdem er als Nachrichtentechniker keinen Job gefunden hatte - das Studium der Betriebswirtschaftslehre begonnen. Das Gericht retournierte dem Bf. die vorgelegten Ordner mit dem Hinweis, dass es nicht dessen Aufgabe sei, aus mehreren Aktenordnern jene Beweis- bzw. Bescheinigungsmittel herauszufiltern, die für den Rechtsstandpunkt des Bf. nützlich sein könnten.

Mit weiterem undatierten Schreiben, eingelangt beim Gericht am ,  legte der Bf. einerseits diverse - nunmehr Großteils geordnete - Unterlagen vor und führte andererseits aus, dass er während seiner Tätigkeit bei der Fa. "E" mit Herrn F vereinbart habe, bestimmte Betriebsausgaben dieses Unternehmens mit seiner Kreditkarte vorzufinanzieren; vereinbart sei die umgehende Rückerstattung der bevorschussten Beträge gewesen. Dies habe anfangs auch immer funktioniert. Nachdem diese Firma insolvent geworden sei, sei diese Praxis - gemeint die Bevorschussung von Betriebsausgaben durch den Bf. - kurzfristig weitergeführt worden. Es sei ihm von Herrn D zugesagt worden, in der Nachfolgefirma angestellt zu werden. Als die neue Fa. C im April gegründet worden sei, sei jedoch keiner der ehemaligen Arbeitnehmer übernommen worden. Er habe die Betriebsausgaben einzig aus dem Grund bevorschusst, seinen Arbeitsplatz zu sichern.

Mit Schreiben vom wurde der belangten Behörde der mit dem Bf. geführte Schriftwechsel zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt.

Eine telefonische Anfrage des Gerichtes bei der IEF-Service GmbH am ergab, dass sämtliche Unterlagen die Insolvenzverfahren die Fa. F, sowie die Fa. C betreffend zwischenzeitlich sowohl physisch als auch elektronisch vernichtet worden waren. Am selben Tag teilte die belangte Behörde mit, keine Stellungnahme zu den Ausführungen des Bf. abzugeben.

Schließlich wurden von Amts wegen die Akten des LG Ort3 zu 9 AB und 42 Cga BC eingeholt; das LG Ort5 teilte zur Aktenanforderung des Gerichtes mit, dass der Akt 14 CD bereits skartiert wurde.

II. Sachverhalt

Der Bf. legte in der ersten Jahreshälfte 0000 die (Nach-)Matura an einer Höheren Technischen Lehranstalt für Nachrichtentechnik erfolgreich ab. Vom 01.01.000-02.02.000 war er bei der G als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Im Wintersemester 1111 inskribierte er an der Universität das Diplomstudium der Betriebswirtschaftslehre. Weiters absolvierte er im Rahmen des Studiums im Sommersemester 2222, sowie im Wintersemester 2222/23 Prüfungen (zB BWL I am 2222, BWL II am 2222/23, VWL einschl. Finanzwissenschaft II am 2222, Grundzüge Soziologie am 2222) und nahm an Vorlesungen, Proseminaren bzw. Übungen teil. An Studiengebühren bezahlte der Bf. 2222 insgesamt den Betrag von € 726,72.

Der Bf. änderte im Zuge seiner Verehelichung den Nachnamen von "H" auf "A". Er war weiters im Zeitraum vom 2222/23 in Ort wohnhaft.

Vom 1111 war er bei der Fa. F als Arbeiter (Fahrer und Bürotätigkeit) beschäftigt; bereits im Zuge dieser Tätigkeit bezahlte der Bf. diverse Ausgaben dieser Gesellschaft aus Eigenmitteln (Reparaturen, Anmietung von Fahrzeugen, etc.), die ihm teilweise von der Dienstgeberin refundiert wurden. Während seiner dortigen Tätigkeit wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss des LG Ort5 vom 1111 mangels Vermögens abgewiesen. Infolge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages, war diese Gesellschaft gemäß § 39 FBG spätestens am 2222 aufgelöst; die Firma wurde demnach gemäß § 40 FBG amtswegig gelöscht (eingetragen im Firmenbuch am 2222). Es kann nicht festgestellt werden, ob zwischen dem Bf. und der Fa. F im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.01.-31.12.2222) ein Dienstverhältnis bestand.

Der Bf. bezog im Zeitraum 2222 Leistungen aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds iHv brutto € 00000. Weiters bezog er vom 2222 Krankengeld von der 2222 sowie nachfolgende Leistungen vom Arbeitsmarktservice Österreich:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art
Bezugszeitraum
Betrag in EURO
Arbeitslosengeld
Zeitraum
00
Arbeitslosengeld
Zeitraum
00
Notstandshilfe
Zeitraum
   00
Notstandshilfe
Zeitraum
   00
Notstandshilfe
Zeitraum
00
Notstandshilfe
Zeitraum
    00
Notstandshilfe
Zeitraum
00
Notstandshilfe
Zeitraum
    00
Notstandshilfe
Zeitraum
  00
Notstandshilfe
Zeitraum
  00
Notstandshilfe
Zeitraum
  00

Der Bf. war im Zeitraum 2222 bei der Fa. C als Fahrer und Bürogehilfe mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 60 Stunden beschäftigt; das Dienstverhältnis endete durch eine einvernehmliche Auflösung.  Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Bf. in Ort und der Fa. C in Ort2 beträgt 61,4 km. 

Die Fa. C (FN 000000) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 0000 mit der Firmenbezeichnung "xy" und dem Sitz in der politischen Ort3 gegründet; sie wurde am 0000 ins Firmenbuch des Ort4 als Firmenbuchgericht eingetragen. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 0000 wurde der Gesellschaftsvertrag dergestalt geändert, als die Firma in "C" umbenannt, der Sitz in die politische Gemeinde Ort3 verlegt und die Geschäftsanschrift auf "Ort3" geändert wurde; als Gesellschafter traten weiters Herr D einerseits und Frau I andererseits unter gleichzeitigem Ausscheiden der vormaligen Gesellschafter ein. Darüber hinaus wurde beschlossen, dass Herr D die Gesellschaft ab 0000 selbständig vertritt. Diese Änderungen wurden aufgrund des Antrages vom 0000 ins Firmenbuch eingetragen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Ort3 wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft das Konkursverfahren zur GZ. 9 S 0000 eröffnet. Der Bf. meldete in diesem Verfahren eine Entgeltforderung in Höhe von € 12.035,00 (netto) an, welche Forderung vom Masseverwalter bestritten wurde. Mit Prüfungsklage vom 0000, begehrte der dort anwaltlich vertretene Bf. die Feststellung, dass ihm im Konkurs der Fa. C, 9 S 0000 des LG Ort3 eine Konkursforderung im bezeichneten Betrag zustehe, da er in der Zeit vom 2222 bei der Gemeinschuldnerin als Fahrer beschäftigt gewesen sei, in dieser Zeit diverse Fahrten für die Gemeinschuldnerin erbracht und sich weiters um die Gemeinschuldnerin gekümmert habe, als der Geschäftsführer D bereits inhaftiert gewesen sei. Das Feststellungsinteresse setzte sich laut Klage zusammen aus dem Nettogrundlohn, Überstunden und dem amtlichen Kilometergeld für für die Gemeinschuldnerin mit seinem Privat-PKW verrichtete Fahrten. Die Klage wurde beim LG Ort3 als Arbeits- und Sozialgericht zur GZ. 42 Cga 0000 protokolliert. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom wurde das Klagebegehren aufgrund der Beweislage auf netto € 9.500,00 s.A. eingeschränkt. Mit Urteil des LG Ort3 als Arbeits- und Sozialgericht vom wurde dem (eingeschränkten) Klagebegehren Folge gegeben. Schließlich meldete der Bf. im vorgenannten Konkursverfahren eine weitere Forderung (Darlehensforderung) in Höhe von € 79.107,06 an, die vom Masseverwalter ebenfalls bestritten wurde; der Bf. wurde von dieser Bestreitung am 2222/23 konkursgerichtlich verständigt, dies mit dem gleichzeitigen Hinweis, dass die Forderung binnen einer Frist von 1 Monat geltend zu machen ist. Eine klagsweise Durchsetzung dieses Anspruches gegen die Gemeinschuldnerin erfolgte nicht.  

Der Bf. bevorschusste im Zeitraum 0000 nachfolgende Ausgaben der Fa. C:


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Zahlungsdatum
Rechnungsleger
Betrag EURO
13.04.2222
Grund
Betrag
30.04.2222
Grund
Betrag
03.05.2222
Grund 665
Betrag
03.05.2222
Grund 495
Betrag
03.05.2222
Grund 443
Betrag
07.05.2222
Grund 100
Betrag
13.05.2222
Grund 729
   Betrag
23.05.2222
Grund 415
Betrag
24.05.2222
Grund 174
Betrag
25.05.2222
Grund 143
Betrag
01.06.2222
Grund 180
Betrag

Den vorgenannten Zahlungen lag eine - zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt getroffene - mündliche Vereinbarung zwischen dem Bf. und dem Geschäftsführer der Fa. C zugrunde, wonach diese zum Zwecke der "Neugründung" der Gesellschaft bestimmt waren; die Rückzahlung sollte vereinbarungsgemäß zuzüglich 12% Zinsen erfolgen. Es kann hingegen nicht festgestellt werden, ob zwischen dem Geschäftsführer und dem Bf. darüber hinaus auch die Anstellung des Bf. bei der Fa. C nach deren "Neugründung" vereinbart wurde.

Darüberhinausgehende Zahlungen des Bf., bzw. Fahrt-, Telefon-, bzw. Kosten für eine "Computerleihe" können ebenfalls nicht festgestellt werden; gleiches gilt für den geltend gemachten Kirchenbeitrag sowie Kosten für Fachliteratur. Hingegen hat der Bf. im Streitjahr für eine Unfallversicherung bei der (damaligen) Wr. Städtischen Allgemeine Versicherung AG € 210,58 aufgewendet. 

III. Beweiswürdigung

Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt, dem Familienbeihilfeakt, sowie den Akten des LG Ort3 (9 S 0000 und 42 Cga 0000).

Die Feststellungen zu den vom Bf. absolvierten Prüfungen bzw. den Teilnahmen an sonstigen Vorlesungen etc. im Sommersemester 2222 und Wintersemester 2222/23 ergeben sich aus der vom Bf. vorgelegten Bestätigung des Studienerfolges der Universität Ort3 vom .

Die Namensänderung, sowie die Wohnorte gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor und sind zwischen den Parteien unstrittig.

Dass der Bf. bereits der Fa. F Ausgaben aus Eigenmitteln bevorschusste und diese teilweise refundiert wurden, erhellt aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Überweisungsbelegen vom und bzw. der Empfangsbestätigung vom . Die Feststellungen zur Historie dieses Unternehmens fußen auf dem offenen Firmenbuch .

Das Dienstverhältnis zur Fa. F, sowie die bezogenen Leistungen aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds, der N und des Arbeitsmarktservices ergeben sich aus den im elektronischen Veranlagungsakt gespeicherten Lohnzetteln. 

Dass der Bf. lediglich im Zeitraum vom 2222 in einem Dienstverhältnis zur Fa. C stand, resultiert aus dem Urteil des LG Ort3 vom zu 42 Cga 0000. Dass bereits ab April 2222 ein Dienstverhältnis bestanden hätte, behauptet nicht einmal der Bf. selbst (vgl. dazu seine Ausführungen in der am eingelangten Stellungnahme, wonach es in dieser Zeit keine handlungsfähige Firma gegeben und niemand ein Dienstverhältnis im eigentlichen Sinn gehabt habe). Gegen das Vorliegen eines bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestehenden Dienstverhältnis spricht im Übrigen auch das Faktum, dass der Bf. im Verfahren vor dem LG Ort3 lediglich behauptet, im vorgenannten Zeitraum beschäftigt gewesen zu sein (vgl. dazu insb. die Prüfungsklage vom ). Das Beschäftigungsausmaß ergibt sich aus dem schriftlichen Dienstvertrag vom 13.09.2222. Die Feststellungen zur Historie der Fa. C basieren einerseits auf dem offenen Firmenbuch sowie andererseits auf dem Aktinhalt des LG Ort3 zu 9 S 0000; aus dem Konkursakt geht weiters die Forderungsanmeldung des Bf. iHv € 79.107,06 hervor, sowie das - unstrittige - Faktum, dass diese vom Masseverwalter bestrittene Forderung nicht einem Prüfungsprozess unterzogen wurde.

Die Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte ergibt sich aus einer Berechnung des Gerichtes unter Zuhilfenahme von "Google-Maps". 

Die Feststellungen zum Ausmaß der Bevorschussung ergeben sich aus nachfolgenden, vom Bf. im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zahlungsdatum
Rechnungsleger
Betrag EURO
Nachweise
13.04.2222
Grund
Betrag
Bestätigung 13.04.2222
30.04.2222
Grund
Betrag
Bestätigung vom 30.04.2222
03.05.2222
Grund 665
Betrag
Rechnung Grund vom 29.04.2222 (ReNr. 242943282) iVm Rechnung J vom 21.05.2222
03.05.2222
Grund 495
Betrag
Rechnung Grund vom 29.04.2222 (ReNr. 242945148) iVm Rechnung J vom 21.05.2222
03.05.2222
Grund 443
Betrag
Rechnung Grund vom 29.04.2222 (ReNr. 242946235) iVm Rechnung J vom 21.05.2222
07.05.2222
Grund 100
Betrag
Rechnung Grund vom 07.05.2222 (ReNr. 243019657) iVm Rechnung J vom 21.05.2222
13.05.2222
Grund 729
   Betrag
Rechnung Grund vom 10.05.2222 (ReNr. 243041360) iVm Rechnung J vom 21.05.2222
23.05.2222
Grund 415
Betrag
Rechnung Grund vom 23.05.2222 (ReNr. 243143381) iVm Rechnung J vom 24.06.2222
24.05.2222
Grund 174
Betrag
Rechnung Grund vom 24.05.2222 (ReNr. 243152126) iVm Rechnung J vom 24.06.2222
25.05.2222
Grund 143
Betrag
Rechnung Grund vom 25.05.2222 (ReNr. 243162340) iVm Rechnung J vom 24.06.2222
01.06.2222
Grund 180
Betrag
Rechnung Grund vom 02.06.2222 (Kundenkonto 69516288) iVm Rechnung J vom 24.06.2222

Hinsichtlich der darüber hinaus begehrten Beträge laut der Aufstellung des Bf. mit dem Titel "Letzte Abrechnung für 9 S 0000", die die im Veranlagungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen enthält, ist festzuhalten, dass der Bf. seiner Beweis- bzw. Bescheinigungspflicht im Sinne der ständigen Judikatur nicht nachgekommen ist (vgl. etwa ): In Bezug auf die Kosten für "Telefon April" und "Telefon Mai" wurde - trotz eindeutiger Aufforderung durch das Gericht - weder die berufliche Veranlassung nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, noch deren Höhe. In den vom Bf. beigebrachten Unterlagen finden sich für die Telefonkosten Mai 2222 überhaupt keine nachvollziehbaren Urkunden; den Monat April betreffend wurde zwar ein Nachweis vorgelegt, wobei einerseits der Urheber desselben nicht erkennbar ist (insb. kein Hinweis auf einen konkreten Netzbetreiber), noch geht aus diesem die berufliche Veranlassung hervor. Selbiges gilt für die begehrten Kilometergelder für April und Mai 2222: Der Bf. legte in diesem Zusammenhang lediglich zwei von ihm ausgestellte Rechnungen an die Fa. C GmbH vor; am 01.05.2222 verrechnete er " für die Überlassung des KFZ Audi 80" € 3.380,40 ( 11.268 km x 0,3 €), und am 01.06.2222 € 1.248 (4.160 km x 0,30 €) . Der Bf. hat - trotz der gerichtlichen Aufforderung - weder ein Fahrtenbuch vorgelegt, noch andere Belege bzw. Unterlagen, aus denen der berufliche Zweck bzw. die tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecken hervorgehen würden. Eine Schätzung iSd § 184 BAO scheidet sohin bereits mangels Glaubhaftmachung dem Grunde nach aus. Gleiches gilt für die - nicht feststellbaren - Beträge im Zusammenhang mit der behaupteten Bevorschussung von KFZ-Mietkosten: Für die behaupteten Aufwendungen vom 08.04.2222, 11.04.2222, 13.04.2222, 16.04.2222, 19.04.2222, 28.04.2222, 05.05.2222, 06.05.2222, 07.05.2222, 13.05.2222 wurden zwar Kreditkartenabrechnungen, nicht aber auch die diesen zugrundeliegenden Rechnungen vorgelegt. Nachdem sich in den vom Bf. dem Gericht überreichten Unterlagen auch Rechnungen über Fahrzeugmieten befinden, die auf den Bf. selbst lauten und dessen Wohnadresse beinhalten (zB. Rechnungen Fa. K vom 08.03.2222, 22.03.2222, und 29.03.2222), kann das Gericht nicht ausschließen, dass den weiteren - aber nicht feststellbaren - Mietwagenkosten ebenfalls Rechnungen zugrunde liegen, die keinen Bezug zur Fa. C aufweisen. Was die begehrten Aufwendungen vom 22.04.2222, 05.05.2222 und 13.05.2222 (Sixt Autovermietung Wien) anlangt, so sind die diesen Zahlungen zugrunde liegenden Rechnungen hingegen auf die Fa. E GmbH ausgestellt; auch hier konnte der Bezug zur Fa. C nicht glaubhaft gemacht werden. Schließlich wurden die weiteren Kosten vom 01.06.2222 (L Card), 18.06.2222 (M), 01.06.2222 (Bargeld), 01.10.2222 (Bargeld) und 01.10.2222 (Computer) weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesen bzw. bescheinigt.     

Nach den Behauptungen des Bf. habe er der Fa. C ein Darlehen bzw. eine Bürgschaft zum Zweck der Sicherung seines Arbeitsplatzes gewährt. Diese Ausführungen, wonach die Bevorschussung von Betriebsausgaben aus dem einzigen Grund der Arbeitsplatzsicherung erfolgte, konnten das Gericht jedoch nicht überzeugen, zumal dafür keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden. Im Gegenteil: So legte der Bf. ein Schreiben datierend mit 0000 an den Geschäftsführer der Fa. C vor, in dem die Nichteinhaltung der Zusage einer Akontozahlung in Höhe von € 12.000,-- bis 0000 moniert, "alle Forderungen mit heutigem Tag in Rechnung" gestellt und 10% Zinsen verlangt wurden. In diesem Schreiben, das in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme der Gesellschaftsanteile durch den Geschäftsführer und Frau I an der Fa. C (und von den Beteiligten als "Neugründung" verstanden wurde) steht, wird die behauptete Vereinbarung der Zusicherung eines Arbeitsplatzes jedoch mit keiner Silbe erwähnt. Hätte eine derartige Zusicherung seitens des Geschäftsführers tatsächlich bestanden, so wäre - nach der allgemeinen Lebenserfahrung - vom Bf. zu erwarten gewesen, dass er in diesem Schreiben die Nichteinhaltung der Arbeitsplatzzusicherung einfordert bzw. zumindest erwähnt. Auch findet sich in den vorgelegten Unterlagen keine schriftliche Aufforderung des Bf. an die Fa. C auf Zuhaltung der behaupteten Zusage. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die vom Geschäftsführer unterfertigte Saldenaufstellung das Monat Feber zu verweisen: Der Geschäftsführer bestätigt darin einerseits die Richtigkeit der angeführten Daten und führt andererseits wörtlich aus: "[...] Im Zuge der geplanten Neugründung meiner Firma hat mir Herr A, geb. 0000 die oben genannten Geldmittel und Sachleistungen zur Überbrückung bzw. Weiterführung der Firma E zur Verfügung gestellt"; schließlich übernimmt er darin die Haftung für den Fall, dass die "Firma F GmbH" die offenen Forderungen dem Bf. gegenüber nicht begleichen sollte. Auch der Geschäftsführer selbst erwähnt somit im Zusammenhang mit der Bevorschussung von Ausgaben im Zuge der "Neugründung" der Fa. C keinerlei Arbeitsplatzzusage an den Bf., sondern verpflichtet sich dem Bf. gegenüber als Bürge iSd § 1346 ABGB. Wäre die Behauptung des Bf. in Bezug auf die Arbeitsplatzzusage tatsächlich richtig, so ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Geschäftsführer in der vorgenannten Saldenaufstellung die - mit weitreichenden Konsequenzen einhergehende -  zusätzliche Last einer Bürgschaft übernimmt und nicht die Anstellung des Bf. zusichert bzw. diese zumindest erwähnt. Aus dem Vorgesagten resultiert sohin, dass das Gericht im Zuge der freien Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass eine Arbeitsplatzzusage, wie vom Bf. behauptet, bestand, geringer ist, als jene, dass es eine derartige nicht gab. Die Feststellung zur Vereinbarung der Verzinsung der bevorschussten Ausgaben fußt auf den vom Bf. im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, insb. der von der Fa. C unterfertigten Aufstellung den Zeitraum 31.3.-18.06.2222 betreffend.

Der Aufwand für die Unfallversicherung bei der Wr. Städtischen Versicherungs AG geht aus dem vom Bf. vorgelegten Schreiben vom Jänner 2005 hervor.          

IV. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Das Bundesfinanzgericht ist sohin für die gegenständliche Beschwerde sachlich zuständig.

1.) Sonderausgaben:

Nach § 18 Abs. 1 Z 2. EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens Prämien für freiwillige Unfallversicherungen, sowie gemäß Z 5 leg. cit. Beträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften als Sonderausgaben abzuziehen. Abs. 3 Z. 2 leg. cit normiert ua auch für Unfallversicherungsprämien, dass diese einerseits mit einem Höchstbetrag - der hier nicht erreicht wird - gedeckelt sind und andererseits, dass - bei Nichterreichung des Höchstbetrages - ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschalbetrag von € 60 nach Abs. 2 abzusetzen ist. Festgestelltermaßen brachte der Bf. für eine Unfallversicherung im Jahr 2222 den Betrag iHv € 210,58 auf; nachdem 1/4 dieses Betrages jedoch unter dem jedenfalls zu gewährenden Pauschalbetrages liegt, war - trotz Anerkennung dieser Aufwendungen als Sonderausgaben - lediglich der Pauschalbetrag zuzusprechen.

Nach der Judikatur dürfen Sonderausgaben nur anerkannt werden, wenn die Bezahlung nachgewiesen ist (, ). Die Bezahlung des begehrten Kirchenbeitrages wurde vom Bf. hingegen - trotz konkreter Aufforderung durch das Gericht - nicht nachgewiesen, weshalb er nicht zuzuerkennen war.

2.) Werbungskosten

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (). Der Steuerpflichtige muss die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen (bei nichtselbständigen Einkünften insbesondere im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nach § 41 EStG) aber über Verlangen der Abgabenbehörden gemäß §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (vgl. ).

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der auch für den Streitzeitraum schon maßgeblichen geltenden Fassung u.a. "Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen". Aufwendungen im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium sind grundsätzlich als umfassende Umschulungsmaßnahmen abzugsfähig. Voraussetzung dafür ist eine bereits bestehende Berufstätigkeit (Doralt, EStG13, Rz 203/5 zu § 16). Festgestelltermaßen übte der Bf. bereits vor der Aufnahme seines Studiums der Betriebswirtschaftslehre im Oktober 0000, eine Berufstätigkeit aus, er war als Außendienstmitarbeiter bei einer Versicherung beschäftigt. Nachdem es sich bei Umschulungskosten inhaltlich um "vorweggenommene Werbungskosten" handelt, ist weitere Voraussetzung für deren Anerkennung, dass die Kosten in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Der Bf. führt in diesem Zusammenhang aus, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum das Studium deshalb betrieben habe, da er durch das AMS nicht bzw. nur schwer vermittelbar war und die Gefahr der Dauerarbeitslosigkeit bestand. Somit legt der Bf. - im Übrigen von der belangten Behörde unwidersprochen geblieben - dar, dass die Einkunftserzielung im früher ausgeübten Beruf auf Grund von Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben ist bzw. die Absicht bestand, die Berufschancen oder Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung zu verbessern. Insgesamt handelt es sich sohin bei den geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Diplomstudium der Betriebswirtschaftslehre um absetzbare Aufwendungen; zwar konnte der Bf. die Zahlung der Studiengebühr im Jahr 2222 nicht nachweisen; er legte jedoch Belege die Jahre 2003 und 2005 betreffend vor, sodass es - in Anlehnung an die eingangs genannte Judikatur - für das Gericht glaubhaft erscheint, dass auch im Jahr 2222 der begehrte Betrag iHv € 726,72 vom Bf. bezahlt wurde. Nachdem - wie ebenfalls eingangs dargelegt - Werbungskosten von Amts wegen zu berücksichtigen sind, ist noch auf die Frage einzugehen, ob allenfalls im Zusammenhang mit der Umschulungsmaßnahme an der Universität Ort3 angefallene Fahrtkosten anzuerkennen sind. Fahrtkosten sind nach der Judikatur im tatsächlichen Ausmaß abzuziehen, sofern sie nicht bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind (Doralt, aaO, Rz 203/6 zu § 16 samt Judikaturnachweisen). Nachdem der Bf. festgestelltermaßen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem Dienstverhältnis zur Fa. C in Ort2 stand, steht ihm der Verkehrsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 zu, sodass dieser Abgeltungswirkung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 auch für allfällige Fahrtkosten zur Universität Ort3 entfaltet.

Dem Steuerpflichtigen gebührt nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 in der für das Veranlagungsjahr gültigen Fassung ein Pauschalbetrag von € 1.332,00, sofern die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte über 60 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist. In der Berufung begehrt der Bf. für den Zeitraum 01.-08.2222 einen Betrag iHv € 990,--, der - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses nicht im begehrten Umfang zuzusprechen war. Festgestelltermaßen stand der Bf. jedoch vom 20.08.2222 bis 19.11.2222 in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Fa. C. Bis zum 19.10.2222 war er unter seiner Adresse in Ort wohnhaft; die Entfernung zwischen dieser Wohnung und der Arbeitsstätte in Ort3 beträgt - wie festgestellt - mehr als 60 km. Nachdem selbst der Bf. die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht bestreitet, steht ihm für den Zeitraum vom 20.08.2222 bis 19.10.2222 ein anteiliger Pauschalbetrag iSd leg. cit. zu.

Schließlich begehrt der Bf. unter dem Titel "Verlust von Kapital" die Anerkennung eines Gesamtbetrages iHv € 55.110,00, der sich aus Fahrt-, Telefon sowie Mietautokosten bzw. "sonstigen Barauslagen", Büromaterial und der Position "Computerleihe" zusammensetzt. Inhaltlich handelt es sich dabei um Positionen, die der Bf. nach seinen Ausführungen der Fa. C im Zuge deren "Neugründung" bevorschusste, dies - nach Ausführung des Bf.- "zur Sicherungs seines Arbeitsplatzes". Wie sich aus den Feststellungen ergibt, bestand im Zeitpunkt der Bevorschussung durch den Bf. kein Dienstverhältnis zur Fa. C. Werbungskosten können jedoch auch bereits vor der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, wenn Umstände vorliegen, die über die bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. 15/1817/79; sog. "vorweggenommene Werbungskosten") und klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten (vgl. ). Voraussetzung einer Berücksichtigung von Werbungskosten ist, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen angesehen werden kann; der diesbezügliche Entschluss muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten. Auch vergebliche Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten können abzugsfähig sein (vgl. Jakom/Lenneis, EStG 2016, § 4 Rzen 276 f, mwN; Doralt/Renner, EStG14 , § 2 Tzen 348 f; Doralt, EStG 11 , § 4 Tzen 235 f, und die dort zit. VwGH-Judikatur). Wie dargelegt, konnte nicht festgestellt werden, ob zwischen dem Bf. und der Fa. C eine Vereinbarung der Anstellung des Bf. bei diesem Unternehmen für den Fall der Bevorschussung von Ausgaben getroffen wurde. Es liegt sohin nach den Feststellungen keine bindende Vereinbarung bzw. sonstige Umstände vor, woraus die spätere Einnahmenerzielung als klar erwiesen angesehen werden könnte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Bf. vom 20.08.2222-19.11.2222 bei der Fa. C beschäftigt war: Liegen die objektiven Umstände nämlich von Anfang an nicht vor, so sind die Aufwendungen auch dann nicht Werbungskosten, wenn sie sich im Zuge einer späteren Einkünfteerzielung als nützlich erweisen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Rz 10 zu § 16).

Grundsätzlich kann Fachliteratur zum Abzug als Werbungskosten berechtigen; es ist jedoch Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit der Druckwerke im Einzelnen darzutun. Mangelt es an der Offenlegung, ist den Aufwendungen der Abzug als Werbungskosten zur Gänze zu versagen (). Der Bf. führt dazu aus, dass es sich dabei um ein "Buch für die BWL Prüfung, das neu in deutscher Sprache erschienen war" handeln würde; der Bf. nennt aber weder den konkreten Namen, noch legt er irgendwelche Nachweise vor, weshalb der Abzug zu versagen war.

Schließlich betreffen die begehrten Kopierkosten das Jahr 2005 und können - zumal der Bf. den Abfluss per behauptet - nicht zuerkannt werden.

3.) Außergewöhnliche Belastungen

Der behauptete Kapitalverlust stellt gegenständlich auch keine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs. 1 EStG 1988 dar: Nach Abs. 3 leg. cit. muss eine Belastung nämlich "zwangsläufig" erwachsen. Nach der Lehre und Rechtsprechung kann der Ausfall einer Forderung nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn die zur Forderung führende Zahlung bereits die Kriterien einer außergewöhnlichen Belastung erfüllt (). Es muss also bereits die Darlehensgewährung zwangsläufig erfolgen. Freiwillig getätigte Aufwendungen können nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden, wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (). Der VwGH sieht in der Hingabe von Geldmitteln selbst dann keine Zwangsläufigkeit (sittliche Verpflichtung), wenn sie der Abwendung einer Insolvenzgefahr dienen (). Die steuerliche Absetzbarkeit von derartigen Zahlungen ist durch das Gesetz auf seltene Fälle beschränkt, weil § 34 EStG 1988 nicht zu dem Zweck geschaffen wurde, wirtschaftliche Misserfolge, die die verschiedensten Ursachen haben können, mit der Ermäßigung der Einkommensteuer zu berücksichtigen und auf diese Weise auf die Allgemeinheit abzuwälzen ( RV5100842/2013 mwN). Wendet man nunmehr all diese judikativ entwickelten Grundsätze auf den gegenständlichen Fall an, so ist das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit zu verneinen: Der Bf. hat sich nämlich durch eine Kette von freiwilligen Handlungen zur Bevorschussung der Ausgaben verpflichtet. Im gegenständlichen Fall hat sich der Bf. zur Bevorschussung von im Stadium der Übernahme der Geschäftsanteile durch die (neuen) Gesellschafter FuG angefallenen Ausgaben entschlossen; diese sollten dem "Neustart" des Unternehmens dienen. Wenn nun schon nicht einmal die Abwehr der Insolvenzgefahr nach der Judikatur eine Zwangsläufigkeit begründet, so ist sie auch im gegenständlichen Fall zu verneinen.   

Schließlich begehrt der Bf. unter diesem Titel pauschal den Betrag iHv € 770,-- für eigene Fahrtspesen zur Universität. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, steht dieser monatliche Pauschalbetrag gemäß § 34 Abs. 6 2. Spiegelstrich iVm Abs. 8 EStG 1988 nur für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes zu. Da der Bf. unstrittig den Pauschalbetrag für eine eigene Berufsausbildung und nicht für jene eines Kindes begehrt, war dessen Versagung rechtens. 

4.) Die rechnerische Darstellung der Ergebnisse der Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht kann der einen integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildenden Beilage entnommen werden. Es ist im Zusammenhang mit der Hochrechnung steuerfreier Bezugsteile gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 auf die ständige Judikatur zu verweisen, wonach Werbungskosten, wenn sie - wie im gegenständlichen Fall - tatsächlich angefallen sind, bei der Ermittlung der umzurechnenden Einkünfte in Entsprechung des Nettoprinzips zu berücksichtigen sind. Das Werbungskostenpauschale hingegen wird erst nach der Hochrechnung von den Einkünften abgezogen, woraus die Verringerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - wie aus der Beilage ersichtlich - resultiert (, 98/14/0040; , 98/13/0045). Die Erhöhung des allgemeinen Steuerabsetzbetrages resultiert aus der im § 33 Abs. 3 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung enthaltenen "Einschleifregelung".

V. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Keiner der im Gesetz vorgesehenen Fälle liegt gegenständlich vor: Das vorliegende Erkenntnis stützt sich auf die im Zuge der rechtlichen Beurteilung dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Beweispflicht
Glaubhaftmachung
Umschulungsmaßnahme
Fahrtkosten
Verkehrsabsetzbetrag
vorweggenommene Werbungskosten
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100273.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at