Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.08.2019, RV/7200075/2016

Entstehung der Verbrauchsteuer für den Verbringer, der die Erzeugnisse erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame hält.

Beachte

Revision eingebracht. Zurückweisung mit Beschluss vom .


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7200075/2016-RS1
Die in § 7 Abs. 1 der Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung normierte Befreiung von den Verbrauchsteuern für Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr auf der Donau dem Verbrauch an Bord von zu gewerblichen Zwecken eingesetzten Beförderungsmitteln durch Reisende oder die Besatzung zu dienen, kommt dann nicht zur Anwendung, wenn es sich beim Abgabenschuldner, der die Waren ohne Einhaltung des dafür vorgeschriebenen Verfahrens ins Steuergebiet verbracht hat, weder um den Bezieher noch um den Begünstigten gem. § 7 Abs. 4 leg. cit. handelt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch NN., über die Beschwerden gegen die nachstehend angeführten 13 Bescheide des Zollamtes Wien, betreffend Verbrauchsteuern und Säumniszuschläge

Zl. z1 vom , betreffend Alkoholsteuer

Zl. z2 vom , betreffend Biersteuer

Zl. z3 vom , betreffend Schaumweinsteuer

Zl. z4 vom , betreffend Zwischenerzeugnissteuer

Zl. z5 vom , betreffend Alkoholsteuer

Zl. z6 vom , betreffend Biersteuer

Zl. z7 vom , betreffend Zwischenerzeugnissteuer

Zl. z8 vom , betreffend Biersteuer

Zl. z9 vom , betreffend Zwischenerzeugnissteuer

Zl. z10 vom , betreffend Alkoholsteuer

Zl. z11 vom , betreffend Biersteuer

Zl. z12 vom , betreffend Schaumweinsteuer

Zl. z13 vom , betreffend Zwischenerzeugnissteuer

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit den im Spruch näher bezeichneten 13 Bescheiden setzte das Zollamt Wien der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der Bf. in ADRESSE1 die genannten Verbrauchsteuern fest.

Gleichzeitig kam es mit diesen Sammelbescheiden (außer bei den Bescheiden betreffend die Vorschreibung der Zwischenerzeugnissteuer) jeweils zur Festsetzung eines Säumniszuschlages gem. § 217 Abs. 1 BAO.

Gegen diese 13 Bescheide richten sich die vorliegenden im Zeitraum vom bis eingebrachten Beschwerden.

Das Zollamt Wien wies diese Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen vom bzw. vom als unbegründet ab.

Die Bf. stellte daraufhin mit Eingabe vom bzw. vom den Vorlageantrag.

Über die  Beschwerden wurde erwogen:

Den vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Bei der Bf. handelt es sich um ein Unternehmen mit Sitz in Adr.1, das seine wirtschaftliche Tätigkeit u.a. als Schiffsausrüster entfaltet. Nach der Aktenlage hat sie im Zeitraum zwischen 2012 und 2015 die in Rede stehenden aus dem aus dem freien Verkehr Deutschlands stammenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu gewerblichen Zwecken per LKW von Deutschland nach Österreich verbracht bzw. verbringen lassen und anschließend in Österreich an verschiedene Donauschifffahrtsunternehmen geliefert. Diese Erzeugnisse waren unstrittig dazu bestimmt, im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr auf der Donau dem Verbrauch an Bord von zu gewerblichen Zwecken eingesetzten Beförderungsmitteln durch Reisende oder die Besatzung zu dienen.

Im Zuge der vom Zollamt Wien durchgeführten Ermittlungen kam hervor, dass die Bf. bei allen verfahrensgegenständlichen Erzeugnissen das für die Verbringung in das Steuergebiet vorgeschriebene Verfahren (vorherige Anzeigepflicht, Verwendung eines vereinfachten Begleitdokumentes) nicht eingehalten hat.

Auf der Basis dieser Feststellungen kam es zur Erlassung der angefochtenen Bescheide.

Beweiswürdigung:

Die Richtigkeit der eben erwähnten sachverhaltsrelevanten Feststellungen ergibt sich zweifellos aus der Aktenlage, aus den Angaben der Bf. und aus den vom Gericht durchgeführten Ermittlungen und wird auch seitens der Bf. außer Streit gestellt.

Rechtslage:

Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung lauten:

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie):

Artikel 33

(1) Unbeschadet des Artikels 36 Absatz 1 unterliegen verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, sofern sie zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat in Besitz gehalten und dort zur Lieferung oder Verwendung vorgesehen sind, der Verbrauchsteuer, die in diesem anderen Mitgliedstaat erhoben wird.

Als „Besitz zu gewerblichen Zwecken“ im Sinne dieses Artikels gilt der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch eine Person, die keine Privatperson ist, oder durch eine Privatperson, sofern diese die Waren nicht für den Eigenbedarf erworben und, im Einklang mit Artikel 32, selbst befördert hat.

(2) Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs in diesem anderen Mitgliedstaat gelten.

(3) Steuerschuldner der zu entrichtenden Verbrauchsteuer ist entsprechend der in Absatz 1 genannten Fälle entweder die Person, die die Lieferung vornimmt oder in deren Besitz sich die zur Lieferung vorgesehenen Waren befinden oder an die die Waren im anderen Mitgliedstaat geliefert werden.

(4) Unbeschadet des Artikels 38 gilt der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und anschließend innerhalb der Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken befördert werden, vor ihrer Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat nicht als solchen Zwecken dienend, wenn die Waren unter Einhaltung der in Artikel 34 festgelegten Formalitäten befördert werden.

(5) Der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die sich an Bord eines zwischen zwei Mitgliedstaaten verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht zum Verkauf stehen, solange sich das betreffende Fahrzeug im Gebiet eines Mitgliedstaats befindet, gilt in diesem Mitgliedstaat nicht als gewerblichen Zwecken dienend.

(6) Die Verbrauchsteuer wird im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr auf Antrag erstattet oder erlassen, wenn die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats feststellen, dass der Steueranspruch in diesem Mitgliedstaat entstanden ist und die Steuerschuld dort auch erhoben wurde.

Artikel 34

(1) In den in Artikel 33 Absatz 1 genannten Fällen werden verbrauchsteuerpflichtige Waren zwischen den Gebieten der verschiedenen Mitgliedstaten unter Mitführung eines Begleitdokuments befördert, das die wichtigsten Angaben des Dokuments nach Artikel 21 Absatz 1 enthält.

Die Kommission legt nach dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Verfahren Bestimmungen zu Form und Inhalt dieses Dokuments fest.

(2) Die in Artikel 33 Absatz 3 genannten Personen sind verpflichtet:

a) vor dem Versand der Waren bei den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Anmeldung abzugeben und eine Sicherheit für die Entrichtung der Verbrauchsteuern zu leisten;

b) nach dem vom Bestimmungsmitgliedstaats festgelegten Verfahren die Verbrauchsteuer des Bestimmungsmitgliedstaats zu entrichten;

c) alle Kontrollen zu dulden, die es den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ermöglichen, sich vom tatsächlichen Eingang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und der Entrichtung der dafür geschuldeten Verbrauchsteuern zu überzeugen.

Der Bestimmungsmitgliedstaat kann in den Fällen und nach den Modalitäten, die er festlegt, die Vorschriften unter Buchstabe a vereinfachen oder eine Abweichung von diesen Vorschriften gestatten. In diesem Fall setzt er die Kommission hiervon in Kenntnis, die ihrerseits die übrigen Mitgliedstaaten informiert.

Artikel 35

(1) Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und die durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu einem Bestimmungsort im erstgenannten Mitgliedstaat befördert werden, gilt Folgendes:

a) bei einer solchen Beförderung ist das Begleitdokument nach Artikel 34 Absatz 1 mitzuführen, und es ist ein geeigneter Transportweg zu wählen;

b) der Versender gibt vor dem Versand der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bei den zuständigen Behörden des Abgangsortes eine Anmeldung ab;

c) der Empfänger bescheinigt den Empfang der Waren nach den Vorschriften der zuständigen Behörden des Bestimmungsortes;

d) Versender und Empfänger dulden alle Kontrollen, die es ihren jeweiligen zuständigen Behörden ermöglichen, sich vom tatsächlichen Eingang der Waren zu überzeugen.

(2) Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren häufig und regelmäßig unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen befördert, so können die betreffenden Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach den von ihnen festzulegenden Modalitäten die Vorschriften nach Absatz 1 vereinfachen.

Artikel 38

1) Wurde während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 1 in einem Mitgliedstaat, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, eine Unregelmäßigkeit begangen, so unterliegen diese Waren der Verbrauchsteuer, die in dem Mitgliedstaat anfällt, in dem die Unregelmäßigkeit eingetreten ist.

(2) Wurde während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 1 in einem Mitgliedstaat, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, eine Unregelmäßigkeit festgestellt und lässt sich der Ort, an dem sie begangen wurde, nicht feststellen, so gilt die Unregelmäßigkeit als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie entdeckt wurde, und die Verbrauchsteuer ist in diesem Mitgliedstaat zu entrichten.

Lässt sich jedoch vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmen, in welchem Mitgliedstaat die Unregelmäßigkeit tatsächlich begangen wurde, so findet Absatz 1 Anwendung.

(3) Steuerschuldner ist die Person, die nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe a die Sicherheit für die Entrichtung der Steuer geleistet hat, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, erstatten oder erlassen auf Antrag die Verbrauchsteuer, wenn diese in dem Mitgliedstaat erhoben wurde, in dem die Unregelmäßigkeit begangen oder entdeckt wurde. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats geben die Sicherheitsleistung nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe a frei.

(4) Als „Unregelmäßigkeit“ im Sinne des vorliegenden Artikels gilt ein während einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 1 eintretender Fall, der nicht durch Artikel 37 abgedeckt ist, aufgrund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht ordnungsgemäß beendet wurde.

§ 26 Biersteuergesetz

(1) Wird Bier aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher

1. das Bier im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2. das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Bier in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

Der Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich das Bier befindet. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Wird Bier aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den im Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer das Bier in Gewahrsame hält oder verwendet. Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Bier

1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach § 27 durch das Steuergebiet befördert wird oder

2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

(2a) § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Wer Bier nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.

(4) In der Anzeige sind die Art, die voraussichtlich benötigte Menge des Bieres und der Zweck anzugeben, für den das Bier bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Biere des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden.

(5) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.

(6) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 6 und 7 sinngemäß.

§ 27 Biersteuergesetz

(1) Wird Bier des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Verwaltungsdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), mitzuführen.

(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (§ 26 Abs. 3) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Biersteuer zu bestätigen.

§ 23 Schaumweinsteuergesetz

(1) Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher

1. den Schaumwein im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2. den außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Schaumwein in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich der Schaumwein befindet. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Wird Schaumwein aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den im Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß er erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten wird. Steuerschuldner ist, wer den Schaumwein in Gewahrsame hält. Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Schaumwein

1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach § 24 durch das Steuergebiet befördert wird oder

2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

(2a) § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Wer Schaumwein nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen oder in Gewahrsame halten will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.

(4) In der Anzeige sind die Art, die voraussichtlich benötigte Menge des Schaumweins und der Zweck anzugeben, für den der Schaumwein bezogen oder in Gewahrsame gehalten werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Schaumweine des freien Verkehrs gehandelt oder gelagert werden.

(5) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig. Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 7 Abs. 6 und 7 sinngemäß.

§ 24 Schaumweinsteuergesetz

(1) Wird Schaumwein des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Verwaltungsdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), mitzuführen.

(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (§ 23 Abs. 3) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Schaumweinsteuer zu bestätigen.

§ 40 Schaumweinsteuergesetz

(1) Zwischenerzeugnisse, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Zwischenerzeugnissteuer).

(2) Zwischenerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 22% vol, die nicht von § 2 Abs. 1 oder § 43 erfaßt oder als Bier besteuert werden.

(3) Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 42 die Bestimmungen des § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 2a sowie die §§ 4 bis 39 sinngemäß anzuwenden.

§ 49 Alkoholsteuergesetz

(1) Wird ein Erzeugnis aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher

1. das Erzeugnis im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2. das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Erzeugnis in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

Der Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich das Erzeugnis befindet. Der Bezug durch ehe Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Wird ein Erzeugnis aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer das Erzeugnis in Gewahrsame hält oder verwendet. Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Alkohol

1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach § 50 durch das Steuergebiet befördert wird oder

2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

(2a) § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Wer ein Erzeugnis nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.

(4) In der Anzeige sind die Art des Erzeugnisses, die voraussichtlich benötigte Menge und der Zweck anzugeben, für den das Erzeugnis bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Erzeugnisse des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden.

(5) Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung dessen beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.

(6) Für die Anmeldung und Entrichtung gilt § 10 Abs. 4 und 6 sinngemäß.

§ 50 Alkoholsteuergesetz

(1) Wird ein Erzeugnis des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Verwaltungsdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), mitzuführen.

(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (§ 49 Abs. 3) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer zu bestätigen.

§ 7 Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im grenzüberschreitenden Luftverkehr oder im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr auf der Donau zum Verbrauch an Bord eines zu gewerblichen Zwecken eingesetzten Beförderungsmittels durch Reisende oder die Besatzung bestimmt sind, sind von den Verbrauchsteuern befreit.

(2) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die während einer Beförderung, die im Steuergebiet beginnt und in einem Drittland endet,

1. an Bord von Luftfahrzeugen oder Donauschiffen an Reisende abgegeben werden oder abgegeben werden sollen und

2. vom Reisenden, vom Luftfahrtunternehmen oder vom Schifffahrtunternehmen unmittelbar in das Drittland ausgeführt werden,

sind von den Verbrauchsteuern befreit. Die Steuerbefreiung gilt auch für Waren, die von Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich im Luftverkehr unmittelbar in ein Drittland begeben.

(3) Verkaufsstellen im Sinne des Abs. 2 sind auf Flughäfen gelegene Geschäfte, deren Inhabern vom Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das jeweilige Verkaufslokal befindet, die steuerfreie Abgabe von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewilligt wurde. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Bewilligte Verkaufsstellen gelten beim Bezug verbrauchsteuerpflichtiger Waren als Steuerlager. Sie haben insbesondere die für Steuerlager geltenden Aufzeichnungs- und Anmeldepflichten zu erfüllen.

(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine steuerfreie Abgabe der Waren nach Abs. 1 und Abs. 2 muss von dem Unternehmen, das die Begünstigung in Anspruch nimmt, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Erwägungen:

Die Bf. bekämpft die angefochtenen Bescheide vor allem mit dem Einwand, dass alle in Rede stehenden Erzeugnisse für den Verbrauch auf grenzüberschreitenden Donauschiffen bestimmt gewesen seien. Aus diesem Umstand leitet sie das Recht auf Befreiung von den Verbrauchsteuern gem. § 7 Abs. 1 der Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung ab. Ihrer Ansicht nach sollte der (außer Streit stehende) Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften (Pflicht zur vorherigen Anzeige, Verwendung eines vereinfachten Begleitdokumentes) einer Befreiung nach der genannten Norm nicht entgegenstehen.

Die belangte Behörde geht in den angefochtenen Bescheiden davon aus, dass die Verbrauchsteuer für die Bf. nicht durch einen Bezug zu gewerblichen Zwecken sondern durch deren Verbringung in das Steuergebiet entstanden ist. Das Zollamt hat daher die Bf. nicht als Bezieherin nach § 26 Abs. 1 BierStG bzw. § 23 Abs. 1 SchwStG bzw. § 49 Abs. 1 AlkStG herangezogen. Das Zollamt hat vielmehr jeweils den Abs. 2 der betreffenden Bestimmungen zur Anwendung gebracht (Steuerschuldentstehung wegen eines Verbringens in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen).

Zur Verwirklichung dieser Abgabentatbestände wird im Gesetz gefordert, dass die betreffenden Waren erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer diese Ware in Gewahrsame hält oder verwendet.

Es ist zunächst zu prüfen, ob die Bf. die Waren in Gewahrsame gehalten hat. Bei der Gewahrsame einer Person über verbrauchsteuerpflichtige Ware reicht es aus, dass sich die Erzeugnisse in der Macht dieser Person, ihres Inhabers, befinden (§ 309 erster Satz ABGB). Die Innehabung ist ein tatsächlicher Zustand ohne Rücksicht auf das Recht zum Gebrauch und die Art des Erwerbs; sie ist nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung (Klicka, in Schwimmann ABGB 3, II, § 309, Rz. 2). Die Innehabung kann auch durch abhängige Gehilfen ausgeübt werden (aaO, Rz. 3).

Hat der Inhaber einer Sache den Willen sie als die seinige zu besitzen, so ist er ihr Besitzer (§ 309 zweiter Satz ABGB). Der Besitz setzt also die äußere Innehabung („corpus“) voraus, verlangt aber zusätzlich den Willen des Inhabers, die Sache für sich zu haben („animus“).

Die Wirtschaftsgüter standen im Eigentum der Bf., die auch als Verfügungsberechtigte anzusehen ist. Die Verbringung ins Steuergebiet erfolgte zum Zweck der Lieferung der Waren an ihre Kunden (diverse Donauschifffahrtsunternehmen, die als „Bezieher“ der Waren iSd verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen sind) durch einen von ihr beauftragten Warenführer. Für das Bundesfinanzgericht steht auf Grund dieser Umstände außer Zweifel, dass es sich bei der Bf. zum Zeitpunkt der Verbringung der in Rede stehenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren ins Steuergebiet um deren Besitzerin gehandelt hat. Das Tatbestandsmerkmal der Gewahrsame ist somit jedenfalls erfüllt. Gegenteiliges behauptet auch die Bf. nicht.

Die Bf. bestreitet auch nicht, dass sie die Waren „zu gewerblichen Zwecken“ in Gewahrsame gehalten hat. Als „Besitz zu gewerblichen Zwecken“ gilt gemäß der Legaldefinition in Art. 33 Abs. 1 letzter Satz der Systemrichtlinie u.a. der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch eine Person, die keine Privatperson ist. Da fest steht, dass die Bf. mit den verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgütern im Rahmen ihres Unternehmens Handel betrieb, ist das Zollamt zu Recht vom Vorliegen gewerblicher Zwecke ausgegangen. Auch die Bf. selbst spricht im gegebenem Zusammenhang von der „Einfuhr zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet“.

In einem Erkenntnis aus dem Jahr 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Entstehung der Abgabenschuld bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren (in jenem Fall Zigaretten) folgendes Beispiel aufgestellt ():

„Die Person, welche Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbringt, hat zum Zeitpunkt des Verbringens auch die (im Steuergebiet) erstmalige Gewahrsame an den verbrachten Tabakwaren und wird daher zum Steuerschuldner nach Abs. 2. Ist sie allerdings gleichzeitig auch Bezieher der Tabakwaren, so wird sie Steuerschuldner nach § 27 Abs. 1 TabStG).“

Umgelegt auf den Streitfall folgt aus dieser Rechtsprechung, dass auch hier die Steuerschuld gemäß den vom Zollamt herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Verbringens entstanden ist.

Denn die Bf., bei der es sich zweifellos nicht um die Bezieherin handelte, hat dadurch, dass sie die verfahrensgegenständlichen aus dem aus dem freien Verkehr Deutschlands stammenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu gewerblichen Zwecken per LKW von Deutschland nach Österreich verbringen hat lassen, die genannten Erzeugnisse erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten.

Sie hat damit hinsichtlich des Biers den Tatbestand des § 26 Abs. 2 BierStG, hinsichtlich des Schaumweins den Tatbestand des § 23 Abs. 2 SchwStG, hinsichtlich der Zwischenerzeugnisse den Tatbestand des § 23 Abs. 2 iVm § 40 Abs. 3 SchwStG und hinsichtlich der alkoholsteuerpflichtigen Erzeugnisse den Tatbestand des § 49 Abs. 2 AlkStG verwirklicht. Die Bf. kann daher mit ihrem Einwand, die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 und 4 BierStG bzw. § 23 Abs. 3 und 4 SchwStG bzw. § 49 Abs. 3 und 4 AlkStG setzten keinen Steuertatbestand nichts gewinnen.

Abgabenschuldnerin ist die Bf., weil sie die angeführten Erzeugnisse erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame hielt (siehe letzter Satz des ersten Absatzes der zitierten Normen). Die Zuständigkeit der österreichischen Abgabenbehörden ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1 erster Satz der Systemrichtlinie.

Diese Ansicht findet ihre Bestätigung auch in der Rechtsprechung des EuGH. Dieser hat in seinem (noch zur Vorgängerregelung der nunmehr gültigen Systemrichtlinie ergangenen) Urteil C-175/14 vom unter Rn. 21 zur Frage der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Besteuerung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die nach Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates in einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden ausgeführt:

„Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/12 die allgemeine Regel aufstellt, dass eine verbrauchsteuerpflichtige Ware, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist und sich zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat befindet, im letztgenannten Staat besteuert wird. Der Steueranspruch entsteht somit im Bestimmungsmitgliedstaat der Ware und nicht im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr (Urteil Meiland Azewijn, C ‑ 292/02, EU:C:2004:499, Rn. 35)“ ().“

In einem weiteren Urteil hatte der EuGH zu prüfen, ob die Verbrauchsteuer im betreffenden Mitgliedstaat selbst dann entsteht, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nachweislich nicht in diesem Mitgliedstaat verbraucht worden sind. In jenem Verfahren hat die Hellenische Republik geltend gemacht, dass der Verkauf von Mineralölerzeugnissen an den Tankstellen an den Grenzübergangsstellen Kipoi Evrou, Kakavia und Euzonoi nicht zur Entstehung eines Verbrauchsteueranspruchs führe, da der Kraftstoff zwar aus dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen, aber unmittelbar in ein „Ausfuhrzollverfahren“ übergeführt werde ().

Der EuGH hat diese Rechtsansicht nicht geteilt und unter Rn. 49 ausgesprochen: „Da folglich das Betanken der Kraftstofftanks der Fahrzeuge wie der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden als „Entnahme“ und damit als „Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr“ im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2008/118 zu beurteilen ist, ist der Umstand, dass der Kraftstoff später oder sogar gleichzeitig in ein „Ausfuhrzollverfahren“ übergeführt wird, ohne Bedeutung für das Entstehen des Verbrauchsteueranspruchs…“

Zur Verhältnismäßigkeit hat der EuGH in diesem Urteil unter Rn. 56 festgestellt: „Das Vorbringen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Auslegung der Richtlinie 2008/118 erfordere, die den Verkauf von steuerfreien Mineralölerzeugnissen unter den Umständen des vorliegenden Falles erlaube, ist als unbegründet zurückzuweisen. Diese Auslegung würde nämlich darauf hinauslaufen, dass praeter legem eine Abweichung von Art. 7 der Richtlinie 2008/118 zugelassen würde, und dem Ziel der Harmonisierung der Voraussetzungen für die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs schaden, auf deren Bedeutung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts in den Rn. 44 und 45 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde.“

Angesichts dieser Rechtsprechung ist auch im Streitfall zu betonen, dass nichts für eine Abweichung von den in Art. 33 der Systemrichtlinie festgelegten Bestimmungen spricht, zu deren Umsetzung die im vorliegenden Fall herangezogenen nationalen Abgabenentstehungstatbestände ergangen sind.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass zur Gewährleistung der Steuererhebung ein System der Überwachung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren geschaffen wurde, um die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, die Beförderungen dieser Waren zu verfolgen (siehe 20. Erwägungsgrund der Systemrichtlinie).

Diese Überwachungssystem ist in § 50 AlkStG, § 27 BierStG und § 24 SchwStG geregelt und entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben (siehe Art. 34 Abs. 1 der Systemrichtlinie). Die Bf. hat jahrelang dieses Verfahren missachtet und den zuständigen Behörden Österreichs damit die Möglichkeit genommen, eine Überprüfung der in Rede stehenden Erzeugnisse (hinsichtlich der Art und Menge und hinsichtlich anderer abgabenrelevanter Parameter, wie z.B. den Alkoholgehalt) vorzunehmen. Auch bei der Klärung der Frage, ob und wie viele der beförderten Waren tatsächlich an ein begünstigtes Unternehmen iSd § 7 Abs. 4 Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung geliefert wurden, kann sich das Zollamt nicht auf das Ergebnis eigener Überwachungsmaßnahmen stützen sondern ist ausschließlich auf die Angaben der Bf. angewiesen, deren Richtigkeit sie nur mehr buchmäßig überprüfen kann.

Der Gesetzgeber hat an die Missachtung der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen unmissverständlich das Entstehen des Verbrauchsteueranspruches geknüpft. Regelungen dahingehend, dass die Steuer ausnahmsweise nicht entsteht, wenn die betreffenden Waren an Donauschifffahrtsunternehmen geliefert werden, bestehen nicht.

Eine Auslegung im Sinne des Beschwerdevorbringens, die darauf hinausläuft, dass das gesetzlich festgelegte Überwachungssystem für bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren überhaupt nicht gelten soll wäre nicht nur contra legem sondern stünde auch im Widerspruch mit den oben erwähnten Intentionen der Systemrichtlinie, die u.a. auf die Herstellung eines derartigen Kontrollmechanismus abstellt.

Damit ist auch die Argumentation der Bf. widerlegt, die meint, die Verwendung von verbrauchsteuerrechtlichen Begleitdokumenten bezwecke (nur) die Schaffung einer Rückerstattungsmöglichkeit von bereits bezahlten Verbrauchsteuern im „Ursprungsland“.

Der einmal entstandene Abgabenanspruch erlischt vor allem durch einen gesetzlichen Tilgungstatbestand wie z.B. durch die Entrichtung gem. § 211 BAO (), durch Nachsicht gem. § 236 BAO () sowie durch Löschung gem. § 235 BAO. Der Bf. kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie das Bestehen des Abgabenanspruches mit der Begründung verneint, die in Rede stehenden Erzeugnisse seien auf Grund der Erfüllung der Voraussetzungen der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 der Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung von der Steuer befreit.

Die durch die oben dargestellten Handlungen der Bf. bereits unmittelbar nach der Überschreitung der Grenze zum Steuergebiet erfolgte Verwirklichung des Abgabenanspruches kann daher durch die spätere Lieferung an Donauschifffahrtsunternehmen nicht ungeschehen gemacht werden.

Der Bf. ist zuzustimmen, wenn sie darauf hinweist, dass die von ihr mehrmals angesprochene Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung auf Grund der in § 4 Abs. 2 Z 4 des Biersteuergesetzes, bzw. in § 4 Abs. 2 des Schaumweinsteuergesetzes und in § 4 Abs. 4 Z 7 des Alkoholsteuergesetzes normierten Verordnungsermächtigung ergangen ist.

Die betreffenden Bestimmungen lauten:

„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung insbesondere von Art. 14 und 41 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen zu gestatten, [Erzeugnisse, bzw. Bier, bzw. Schaumwein] unversteuert zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen“.

Die zitierten Normen zielen somit unmissverständlich darauf ab, den unversteuerten Bezug durch bestimmte (begünstigte) Unternehmen zu ermöglichen. In den vorliegenden Fällen handelt es sich aber nicht um den Bezug zu gewerblichen Zwecken (Tatbestand des § 49 Abs. 1 AlkStG bzw. § 26 Abs. 1 BierStG oder § 23 Abs. 1 SchwStG) sondern um eine Verbringung gem. § 49 Abs. 2 AlkStG bzw. § 26 Abs. 2 BierStG oder § 23 Abs. 2 SchwStG (siehe dazu die obigen Feststellungen, wonach die Bf. nicht als Bezieherin anzusehen ist).

Darüber hinaus steht außer Streit, dass die Bf. weder über die Berechtigung zum unversteuerten Bezug auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen noch zur steuerfreien Abgabe der genannten Waren verfügt.

Da somit nur ein unversteuerter Bezug und nicht etwa eine steuerschuldbegründende Verbringung iSd zitierten Bestimmungen vom Regelungsumfang der genannten Verordnung erfasst ist, kann die Bf., bei der es sich nicht um ein begünstigtes Unternehmen iSd vorstehenden Ausführungen handelt, die begehrte Befreiung gemäß § 7 Abs. 1 Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung nicht für sich in Anspruch nehmen.

Weder auf nationaler noch auf Unionsebene haben die Normsetzer für derartige Fälle einen Erlöschungstatbestand vorgesehen, der den Intentionen der Bf. entspricht. Es fehlen auch die gesetzlichen Grundlagen für diesbezügliche Heilungs- bzw. Erstattungs- oder Erlassmaßnahmen, die über das oben erwähnte Nachsichtsverfahren der BAO hinausgehen.

Die Bf. weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wirtschaftlich gleiche Vorgänge auch gleich zu besteuern sind und baut auf diesen Überlegungen ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abgabenfestsetzung auf. Den daraus abgeleiteten Folgerungen der Bf. vermag sich das Bundesfinanzgericht allerdings nicht anzuschließen.

Es trifft zwar zu, dass der Gleichheitsgrundsatz den Gesetzgeber insofern bindet, als er ihm verbietet, Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich zu behandeln. Er muss an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen knüpfen, wesentlich ungleiche Tatbestände müssen zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen. Der Gesetzgeber ist bei Erlassung einer Regelung, die eine rechtliche Ungleichbehandlung bewirkt, darüber hinaus an das aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitende Sachlichkeitsgebot gebunden. Nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen sind daher verfassungsrechtlich unbedenklich (siehe oder , G167/85 u.a.)

Solange keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt, ist es dem einfachen Gesetz(Verordnungs)geber aber auch erlaubt, im Rahmen des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums zu entscheiden, welche Regelung er bevorzugt und seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (siehe etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002).

Dem Gesetz(Verordnungs)geber kann daher nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn er an unterschiedliche Sachverhalte (hier: einerseits Bezug und andererseits Verbringung) unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft.

Die Bf. kann auch mit dem geltend gemachten Umstand, seitens des Bundesministeriums für Finanzen in Wien sei bislang kein konkreter Erlass zur Lieferung derartiger Waren ergangen, nicht durchdringen. Gleiches gilt mit der unterschiedlichen Handhabung derartiger Sachverhalte durch die verschiedenen Mitgliedstaaten. Das Vorbringen, die richtige Vorgehensweise sei nicht ganz geklärt, kann jedenfalls nicht als Begründung für die Missachtung der eindeutig und unmissverständlich formulierten gesetzlich angeordneten verfahrensrechtlichen Bestimmungen dienen.

Auch der Einwand, die Bf. sei der Überzeugung gewesen, in den konkreten Fällen sei auf Grund der Tatsache, dass alle betroffenen Erzeugnisse für Donauschifffahrtsunternehmen bestimmt waren, die Ausstellung eines verbrauchsteuerrechtlichen Begleitdokumentes nicht vorgeschrieben, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die vom Zollamt zu Recht herangezogenen o.a. Abgabentatbestände sind frei von subjektiven Tatbestandsmerkmalen.

Die Bf. weist darauf hin, dass ca. 80 – 90 % der Lieferungen nicht aus dem „deutschen freien Verkehr“ sondern aus Steuerlagern geleistet worden seien. Daher sei im Großteil der Fälle das österreichische Zollamt über das Excise Movement and Control System (EMCS) ohnehin in genauer Kenntnis der Lieferungstermine und –mengen gewesen. Ein allfälliges Argument, das aus Sicht des Zollamts notwendige Procedere sei erforderlich, um einen Überblick über die ins Steuergebiet eingeführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu erhalten, gehe also im Großteil der Fälle ins Leere.

Dem ist zu entgegnen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich jene Verbringungen sind, die dem Zollamt widerrechtlich nicht gemeldet und ohne Inanspruchnahme des EMCS befördert worden sind. Dass das Zollamt über die im EMCS ins Steuergebiet verbrachten Wirtschaftsgüter Bescheid wusste, ändert nichts an der Tatsache, dass es von den hier in Rede stehenden Verbringungen keine Kenntnis hatte.

Die Bf. möchte Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen. Ihr sei als internationale Spedition die Ausstellung von vereinfachten Begleitdokumenten bekannt und alltägliche Praxis gewesen. Da es sich hier aber um einen ungewöhnlichen Fall gehandelt habe – anderes als im Regelfall, dass die Verbrauchsteuern nur ausgesetzt seien und später anfallen, sei hier davon auszugehen gewesen, dass die Steuern überhaupt nicht anfallen – sei Rücksprache mit dem Zollamt gesucht worden. Insbesondere die seinerzeit dort tätigen Herren W. und J., die sie gegebenenfalls als Zeugen benennt, hätten der Bf. mitgeteilt, dass in dieser Konstellation das vereinfachte Begleitdokument nicht anwendbar sei. Da diese Praxis nicht offensichtlich rechtswidrig sei, könne sich die Bf. – auch wenn diese Äußerungen nicht in Bescheidform erfolgt seien – auf den Vertrauensschutz berufen. Selbstverständlich hätte die Bf. die Dokumente mitgeführt, wenn das Zollamt eine anderslautende Information erteilt hätte.

Die seitens des Bundesfinanzgerichtes dazu befragten beiden genannten Beamten des Zollamtes Wien gaben übereinstimmen bekannt, dass sie sich nicht an eine Auskunft an die Bf. erinnern können, bei der es um die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des freien Verkehrs Deutschlands von Deutschland nach Österreich gegangen sei. Außerdem kam hervor, dass der Beamte W. schon seit 2006 nicht mehr beim Zollamt Wien tätig ist. Der Beamte J. hat von 2009 bis 2017 beim Zollamt Wien keinen Dienst verrichtet.

Dem erwähnten Vorbringen der Bf. kommt daher bloß der Charakter einer Schutzbehauptung zu, die nicht geeignet ist, als Grundlage für die Anwendung des Vertrauensschutzes zu dienen. Dieser Eindruck wird durch die Tatsache bestärkt, dass die Vertreter der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht einmal ungefähr das Jahr der behaupteten Anfragen nennen konnten.

Die Argumentation der Bf., die jahrelange Praxis, dass das Zollamt die EMCS-Meldungen über Waren aus Steuerlagern ohne Vorschreibung einer Steuer und auch nur einen informellen Hinweis stets zur Kenntnis genommen habe, hätte bei ihr zur berechtigten Annahme führen müssen, dieses Vorgehen sei auch Sicht des Zollamtes richtig, ist nicht nachvollziehbar. Die Bf. scheint dabei zu verkennen, dass es für die im EMCS beförderten Erzeugnisse keine Abgabenvorschreibung gegeben hat. Gegenstand der vorliegenden Steuerbescheide sind ausschließlich jene Mengen die eben nicht mit vereinfachten Begleitdokumenten (also ohne Anwendung des EMCS) ins Steuergebiet verbracht worden sind.

Das Zollamt hat vom rechtswidrigen Vorgehen der Bf. erst im Zuge von Ermittlungen gegen einen anderen Wirtschaftsbeteiligten im Jahr 2015 Kenntnis erlangt. Daraufhin hat das Zollamt Wien im Rahmen der kooperativen Administration die deutsche Zollbehörde um die Übermittlung von Unterlagen betreffend Lieferungen der Bf. von Waren aus dem verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr aus Deutschland nach Österreich ohne vereinfachtes Verwaltungsdokument ersucht. Der zuständige Prüfungsdienst der deutschen Zollbehörden hat dann alle entsprechenden Lieferungen für den Zeitraum 2012 bis 2015 herausgefiltert und aufgelistet. Das Verbrauchsteuerverbindungsbüro (Excise Liaison Office - ELO) Deutschlands hat diese Unterlagen schließlich am den österreichischen Behörden übermittelt.

Damit steht auch fest, dass das Recht zur Vorschreibung der in Rede stehenden Verbrauchsteuern selbst hinsichtlich der ersten von den angefochtenen Bescheiden umfassten Lieferungen nicht verjährt ist. Denn für die im Jahr 2012 ins Steuergebiet verbrachten Waren begann die in § 207 Abs. 2 BAO festgelegte dreijährige Verjährungsfrist gem. § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit Ablauf des Jahres 2012 zu laufen. Diese Verjährungsfrist verlängerte sich gem. § 209 Abs. 1 BAO durch die eben erwähnte nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches um ein Jahr und endete somit Ende 2016. Die o.a. Abgabenbescheide des Jahres 2016 sind daher auch aus dieser Sicht zu Recht ergangen.

Eine Prüfung dahingehend, ob allenfalls hinsichtlich der für die verfahrensgegenständlichen Erzeugnisse in Deutschland entrichteten Verbrauchsteuern ein Erstattungsanspruch gem. Art. 38 Abs. 3 der Systemrichtlinie besteht, kann im Zuge der vorliegenden Entscheidung mangels Sachidentität nicht erfolgen, zumal das Zollamt nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Erstattungsanspruches abgesprochen hat.

Zur Vorschreibung des Säumniszuschlages, der von der Bf. nicht ausdrücklich bekämpft wird, genügt die Feststellung, dass die betreffende Festsetzung nach der Aktenlage im Einklang mit den zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen zu Recht erfolgt ist.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da zu der Frage, ob verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr auf der Donau dem Verbrauch an Bord von zu gewerblichen Zwecken eingesetzten Beförderungsmitteln durch Reisende oder die Besatzung zu dienen, selbst dann von den Verbrauchsteuern befreit sind, wenn die Verbringung in das Steuergebiet ohne Einhaltung des dafür vorgeschriebenen Verfahrens erfolgt, soweit ersichtlich, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, war die Revision zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 49 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 50 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 7 VStBefrV, Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995
§ 49 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 309 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 49 Abs. 2 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 49 Abs. 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7200075.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at