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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 29.10.2019, RV/5100471/2015

Erholungsreisen und Whirlpool als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden SenV und die weiteren Senatsmitglieder ABC in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch BzG Stb, über die Beschwerden vom , , , gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend Einkommensteuer 2011 vom , Einkommensteuer 2014 vom , Einkommensteuer 2015 vom und Einkommensteuer 2016 vom zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2011, 2015 und 2016 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer 2014 vom wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2014
Einkommen
91.333,34 €
Einkommensteuer
36.345,49 €
 
 
 
- anrechenbare Lohnsteuer
-39.180,83 €
 
0,34 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
-2.835,00 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom zu entnehmen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

2011

Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung 2011 ua Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen iZm einer Behinderung (30%) iHv 5.680,00 Euro.

Der Einkommensteuerbescheid 2011 wurde am erklärungsgemäß veranlagt.

Aufgrund einer Überprüfung wurde der Bescheid gem. § 299 BAO am aufgehoben und einer neuer Einkommensteuerbescheid 2011 erlassen. In diesem wurden die beantragten Aufwendungen lediglich iHv 1.680,00 unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes anerkannt, da zusätzliche Kosten (Kosten der Heilbehandlung usw.) nur in Zusammenhang mit der Behinderung geltend gemacht werden können. Die Kosten iHv 4.000,00 Euro für eine Reise wurden gem. § 20 EStG nicht anerkannt.

Gegen die Nichtanerkennung der geltend gemachten Aufwendungen iZm der Behinderung im Einkommensteuerbescheid 2011 richtet sich die am eingebrachte Bescheidbeschwerde im Wesentlichen begründet mit dem Vorliegen von gesundheitlichen Problemen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen.

Am stellte die Bf den Antrag, die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.


2014

Die Bf beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung 2014 ua Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen iZm einer Behinderung (30%) iHv 1.910,00 Euro.

Der Einkommensteuerbescheid 2014 wurde am veranlagt, wobei das Pendlerpauschale, der Pendlereuro und die beantragten außergewöhnlichen Belastungen nicht berücksichtigt wurden.

Gegen die Nichtanerkennung der geltend gemachten Aufwendungen iZm der Behinderung sowie des Pendlerpauschales und des Pendlereuros im Einkommensteuerbescheid 2014 richtet sich die nach erfolgter Fristverlängerung fristgerecht am eingebrachte Bescheidbeschwerde im Wesentlichen begründet mit dem Vorliegen von gesundheitlichen Problemen, sowie die Nachreichung der Belege betreffend Pendlerpauschale.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde das Pendlerpauschale und der Pendlereuro anerkannt und ist unstrittig, die beantragten außergewöhnlichen Belastungen wurden erneut abgewiesen.

Am stellte die Bf den Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht.
 

2015

Die Bf beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung 2015 ua Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen iZm einer Behinderung (30%) iHv 17.155,00 Euro.

Der Einkommensteuerbescheid 2015 wurde am veranlagt, wobei die beantragten außergewöhnlichen Belastungen nicht berücksichtigt wurden.

Gegen die Nichtanerkennung der geltend gemachten Aufwendungen iZm der Behinderung im Einkommensteuerbescheid 2015 richtet sich die am  eingebrachte Bescheidbeschwerde. Begründet wurde die Beschwerde, dass die Bf eine offene Lungen Tuberkulose hatte und im Jahr 2001 die komplette Schilddrüse entfernt werden musste. Aufgrund multipler Erkrankungen weist die Bf einen Behinderungsgrad von 30% auf. Damit die Beschwerden gelindert werden können, und eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes erreicht werden kann, habe die Bf ein Salzwasser Jetstromgerät angeschafft, dessen Ankauf vom Arzt geraten wurde. Es diene maßgeblich zur Linderung der Beschwerden welche aufgrund der Behinderung entstehen. Ebenso helfe der Aufenthalt in einem Gebiet wo besondere Luftfeuchtigkeit herrscht (Meerluft) sowie der Aufenthalt im Meerwasser über einen längeren Zeitraum zur Linderung der Beschwerden aufgrund der Behinderung. Diese Kosten seien daher zwangsläufig mit der Behinderung verbunden und stellen als Kosten der Heilbehandlung iZm der Behinderung. Einem Steuerpflichtigen ohne diese Behinderung möge ein Meeresurlaub vorwiegend der Erholung dienen, bei der Bf hätten die Aufenthalte am Meer aber aufgrund der Behinderung den Charakter eines Kuraufenthaltes und nicht einer Urlaubsreise.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die beantragten außergewöhnlichen Belastungen wurden erneut abgewiesen und auf die Begründung im Einkommensteuerbescheid verwiesen.

Am stellte die Bf den Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht.
 

2016

Die Bf beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung 2016 ua Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen iZm einer Behinderung (30%) iHv 6.988 Euro.

Der Einkommensteuerbescheid 2016 wurde am veranlagt, wobei die beantragten außergewöhnlichen Belastungen nicht berücksichtigt wurden.

Gegen die Nichtanerkennung der geltend gemachten Aufwendungen iZm der Behinderung im Einkommensteuerbescheid 2016 richtet sich die am eingebrachte Bescheidbeschwerde im Wesentlichen begründet mit dem Vorliegen von gesundheitlichen Problemen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die beantragten außergewöhnlichen Belastungen erneut abgewiesen.

Am stellte die Bf den Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Am  fand eine beantragte mündliche Senatsverhandlung statt.

Seitens der belangten Behörde wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und ergänzend zur Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastung vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung nach dem EStG nicht vorlägen. Die Empfehlung eines Arztes für die geltend gemachten Kosten alleine reiche nicht aus. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Kosten betreffend Whirlpool wurde zu dem ausgeführt, dass hier die Gegenwerttheorie zu tragen komme und schon aus diesem Grund eine außergewöhnliche Belastung nicht vorliegen könne.

Der Vertreter der Bf legte ein Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich über die am durchgeführte Begutachtung im Rahmen der Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses vor. Das Sachverständigengutachten wurde zum Akt genommen.

Der Vertreter der Bf brachte weiters vor, dass die Bf in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen nie einen Kuraufenthalt beantragt habe. Stattdessen hätte sie den Urlaub dazu verwendet um die laut ärztlichen Empfehlungen notwendigen Anwendungen durchzuführen. Dadurch sei es zu Kostenersparnissen zu Gunsten der öffentlichen Hand gekommen, da keine Kurkosten angefallen sind. Auch hätte die Bf in diesem Zeiträumen keinen Krankenstand in Anspruch genommen, sodass es auch hier zu Ersparnissen für die öffentliche Hand gekommen sei. Es sei sowohl dem Staat als auch dem Dienstgeber eine Ersparnis erwachsen.

Grund für die Anstrengung dieses Verfahrens sei laut Ausführungen des Vertreters der Bf, dass es einer kranken Person freistehe, die Art und Weise zu wählen mit der die Gesundheit bzw Arbeitsfähigkeit erhalten werde.

Verwiesen wurde auf den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz. Weitere konkrete Ausführungen erfolgten dazu nicht.


Festgestellter Sachverhalt:

Die Bf bezog in den Streitjahren nicht selbständige Einkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Aufgrund der körperlichen Funktionseinschränkungen (COPD II sowie plantarer Fersensporn) wurde bei der Bf im Jahr 2009 ein Grad der Behinderung von 30% diagnostiziert.

Das Fehlen der Schilddrüse wird hormonell substituiert und stellt keinen Grad der Behinderung dar. Eine Medikation ist dringend notwendig.

Das Baden im Meerwasser ist aufgrund des Krankheitsbildes empfehlenswert.

In den Jahren 2011, 2014, 2015 und 2016 machte die Bf diverse Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt (Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen) in der Einkommensteuererklärung geltend.

Die beantragten Aufwendungen wurden von der Bf getragen und setzen sich wie folgt zusammen:


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2011
Reisekosten/Erholungsurlaub (Türkei und Dubai)
€ 4.000,00 (geltend gemacht)
Arztkosten (Lidstraffung)
€ 1.400,00
Arztkosten (Gyn)
€ 90,00
Arztkosten (Zahnreinigung)
€ 40,00
Arztkosten (Hautarzt)
€ 150,00


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2014
Reisekosten/Erholungsurlaub (Türkei)
€ 1.910,00


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2015
Reisekosten/Erholungsurlaub (Mauritius)
€ 6.255,00
Salzwasser Whirlpool
€ 10.900,00


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2016
Reisekosten/Erholungsurlaub (Mauritius und Kreuzfahrt)
€ 7.509,00

Die im Jahr 2011 anfallenden Arztkosten stehen nicht im unmittelbar ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung.

Die beantragten Reisekosten betreffend 2015 wurden im Jahr 2014 getragen.

Die beantragten Reisekosten betreffend 2016 wurden im Jahr 2015 getragen.


Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gem. § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Rechtliche Würdigung

Gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
•  Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2)
•  Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)
•  Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4)

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (Abs. 2).

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).

Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (Abs. 4 1.Satz).

Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht. Alle Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein ().

Gem. § 34 Abs. 6 EStG 1988 können u.a. Aufwendungen iSd § 35 EStG 1988 ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).

Gem. § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen jeweils ein Freibetrag (Abs 3) zu, wenn er außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) erhält.
Gem. § 35 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung).
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

Gem. § 35 Abs. 5 EStG 1988 können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden.

Nach der Verordnung außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 430/2010, (VO) liegt eine Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.
Gem. § 4 leg .cit. sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Person behindert ist, ist nicht von der Abgabenbehörde, sondern bindend vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zu treffen (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 35 Rz 7).

Verfassungsrechtliche Bedenken

Seitens den Ausführungen betreffend die in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist der Senat nicht näher getreten, zumal der Vertreter der Bf diesbezüglich nichts Substantielles vorgebracht hat.

Arztkosten im Jahr 2011

Die Bf hat im Jahr 2011 Arztkosten iHv 1.680 Euro in Zusammenhang mit ihrer Behinderung (ohne Selbstbehalt) geltend gemacht (§ 34 Abs. 6 EStG 1988).
Da die Kosten aufgrund des festgestellten Sachverhaltes jedoch nicht in Zusammenhang mit ihrer Behinderung stehen, muss diese Aufwendung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Berücksichtigung eines Selbstbehaltes).

Die Belastung beeinträchtigt nach § 34 Abs 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, „ soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Vor diesem Hintergrund liegt aber eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bf nicht vor, da die nachgewiesenen Arztkosten von 1.680 Euro den nach der Maßgabe des § 34 Abs 4 und Abs 5 leg cit zu berechnenden Selbstbehalt nicht übersteigen. Ob die für eine Berücksichtigung von Arztkosten als außergewöhnliche Belastung dem Grunde nach erforderlichen Voraussetzungen (Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit) im Beschwerdefall erfüllt sind, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.

Reisen

Die Bf hat in den beschwerdeanhängigen Jahren diverse Reisen getätigt.

Für Zwecke der einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen ist eine Abgrenzung der Aufwendung für zwingend medizinisch indizierte (Kur-)Reisen zu solchen für Urlaubs- und Erholungsreisen vorzunehmen. Da Kurreisen von gewöhnlichen Erholungsreisen nur schwierig abzugrenzen sind wird an den Nachweis ein strenger Maßstab angelegt. Die medizinische Notwendigkeit, warum die Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit erforderlich ist, sowie die die Dauer des Aufenthaltes und das Reiseziel ergeben sich aus dem ärztlichen Zeugnis.

Nachweispflichtig ist derjenige der die Kurreise antritt, er hat dafür zu sorgen, dass das ärztliche Zeugnis rechtzeitig, d.h. vor Antritt der Kur ausgestellt wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof betreffend Kuraufenthalte ausgesprochen hat, ist zum Nachweis der Zwangsläufigkeit die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens erforderlich, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben. Einem ärztlichen Gutachten kann es gleich gehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, weil zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss (vgl. ).

Der Begriff Kur erfordert ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren (). Wesentlich ist, dass die Reise ihrem Gesamtcharakter nach eine Kurreise, auch mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, und nicht nur ein Erholungsaufenthalt ist, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich ist. Eine Empfehlung des Arztes aus medizinischen Gründen begründet noch keine Zwangsläufigkeit.

Dass bereits das mediterrane Klima für sich allein zu einer Linderung der Krankheit der Bf. führt, reicht für die Anerkennung der Aufwendungen von Erholungsreisen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 nicht aus. Bei einer breiten Palette von Krankheitsbildern vermag ein Klimawechsel den Krankheitsverlauf gewiss positiv zu beeinflussen; dennoch muss für Zwecke der einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen eine Abgrenzung der Aufwendungen für zwingend medizinisch indizierte (Kur-)Reisen zu solchen für Urlaubs- und Erholungsreisen vorgenommen werden ().

Ein ärztliches Attest (ohne Datum) im Schriftsatz bestätigt, dass die Medikation medizinisch dringend notwendig ist. Sie spricht jedoch nicht von der Erforderlichkeit eines Kuraufenthaltes aus medizinischen Gründen.

Im Akt befindet sich eine ärztliche Bestätigung (datiert mit ). Diese attestiert starke Beschwerden am Bewegungsapparat sowie dermatologische Probleme. Das Baden im Meerwasser wird angeraten und die Gewährung eines Erholungsurlaubes wird ersucht. Eine Institution in Österreich die derartiges bieten könne, sei persönlich nicht bekannt. 
Die ärztliche Bestätigung nach erfolgter Reise ist lediglich eine allgemeine Feststellung zum Gesundheitszustand.
Darüber hinaus erscheint die Behauptung, dass eine Institution in Österreich die derartiges bieten kann nicht bekannt sei, unglaubwürdig und kann ihr nicht gefolgt werden, gibt es doch in Österreich mehrere Thermalbäder, die die Möglichkeit einer Salzwasserbehandlung bieten (zB https://www.thermen.at/thermenente/28/Thermen-mit-Salzwasserbecken.htm).

Darüber hinaus kann das Gesuch des Arztes nicht als ausreichender Nachweis für zwangsläufiges Erwachsen der Aufwendungen gesehen werden. Nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Aufenthalt führt zu einer außergewöhnlichen Belastung (). Eine vorgegeben Reisedauer oder ein spezifisches Reiseziel kann der ärztlichen Bestätigung nicht entnommen werden, es wird lediglich die Empfehlung ausgesprochen im Meerwasser zu baden.

Weiter wurde bei keiner der Reisen ein Nachweis über entsprechende Behandlungen erbracht, die bei einem gewöhnlichen Kuraufenthalt zum Tagesablauf gehören. Ein normaltypischer Kuraufenthalt setzt voraus, dass ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren Anwendung findet (). Mangels nachweislich kurgemäß geregelter Tages- und Freizeitgestaltung stellen die Reisen lediglich Erholungsaufenthalte dar, welche letztlich der Gesundheit auch förderlich sind, jedoch nicht zwangsläufig erwachsen ().

Neben den Therapien und Behandlungen ist eine laufende ärztliche Kontrolle am Kurort gang und gäbe. Üblich ist eine Untersuchung am Kurbeginn, gefolgt von laufenden kurärztlichen Kontrollen und einer Abschlussuntersuchung.

Ärztliche Untersuchungen am Reiseort sind von der Bf weder behauptet worden, noch ergeben sich aus den vorgelegten Rechnungen bzw Bestätigungen Hinweise auf solche ärztlichen Untersuchungen. Die Bf war daher keinem verpflichtenden, von einem Kurarzt ausgestellten Kurplan unterstellt und konnte somit offenbar ihre Zeit frei gestalten. Resultierend daraus kann daher weder von einem kurtypischen Tagesablauf, noch von einer laufenden (kur-)ärztlichen Kontrolle gesprochen werden.

Da die beantragten Aufwendungen iZm den Reisen dem Grunde nach nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen waren, konnte eine Auseinandersetzung mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung und der tatsächlichen Verausgabung der Bf unterbleiben.

Whirlpool

Unter Belastungen iSd § 34 EStG 1988 sind nach stRsp des VwGH vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigem Wertverzehr verknüpft sind. Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden ().  Auch wenn der Einsatz des Salzwasser Whirlpools eine Linderung der Symptome mit sich bringt, lassen sich dennoch keine Hinweise dafür entnehmen, dass es sich um eine behindertenspezifische Vorrichtung oder um eine individuelle Anpassung handelt. Im Gegenteil, aufgrund der Produktbeschreibung steht fest, dass sich bei dem Whirlpool um ein marktgängiges, handelsübliches Produkt handelt, das auch bei Nicht-Kranken zur Steigerung des Wohlbefindens und zur Gesundheitsvorsorge beiträgt und somit von nicht behinderten Personen gleichermaßen genutzt werden kann. Durch die Anschaffung wurde kein Wertverzehr bewirkt. Bei der getätigten Aufwendung handelt es sich daher um keine Belastung iSd § 34 EStG 1988.

Als Kosten der Heilbehandlung gelten Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete (und unter ärztlicher Leitung absolvierte) Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen, allenfalls die in diesem Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten bzw. Kosten des Krankentransportes dar ()

Hilfsmittel im Sinne des § 4 der VO sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen. Darunter fallen zum Beispiel Badelifte, Blindenführhunde, Bruchbänder, Hörgeräte, Körperersatzstücke, Krankenfahrstühle, Krücken, orthopädische Behelfe, Prothesen, Rollstühle und Stützapparate.

Der beschwerdegegenständliche Whirlpool  kann nicht unter den Begriff „Hilfsmittel“ iSd des § 4 der VO subsumiert werden. Ebenso wenig handelt es sich bei diesem Aufwand um Kosten der Heilbehandlung. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Dr. XY (Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie – Wr. Privatklinik) einen Salzwasser Whirlpool empfohlen hat und die Leiden der Bf durch die Benutzung gelindert werden und sich positiv auf den Gesundheitszustand auswirkt. Für die steuerliche Anerkennung bedarf es nach Lehre und Rechtsprechung jedenfalls einer konkreten Verordnung durch einen befugten Arzt, um von einer für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung erforderlichen Zwangsläufigkeit ausgehen zu können. Wie bereits in der Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2015 liegt diese jedoch nicht vor.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im ggstdl Fall handelt es sich in erster Linie um Sachverhaltsfragen. Die zu Grunde liegenden und die übrigen zu lösenden Rechtsfragen folgen der höchstgerichtlichen Judikatur bzw ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at