Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes bei einer im Kosovo betriebenen Kleinlandwirtschaft
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Ri über die Beschwerden vom des Beschwerdeführers Bf, Adresse1, vertreten durch den mit Zustellvollmacht ausgewiesenen AB gegen die Bescheide des Finanzamtes, betreffend Einkommensteuer 2011 - 2013, jeweils vom , zu Recht:
I)
Die Einkommensteuerbescheide 2011 – 2013 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang
Am wurden vom Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz BF) die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2011 bis 2013 eingereicht. Vom Finanzamt wurden am die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2013 erlassen, wobei erklärungsgemäße Veranlagungen erfolgten.
Mit Schreiben vom wurden vom BF Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2013 eingebracht und Werbungskosten für dessen Familienheimfahrten zur Ehefrau an den Familienwohnsitz im Kosovo und für die Mietaufwendungen des BF für die Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich geltend gemacht. In den Begründungen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Ehefrau des BF in den Jahren 2011 bis 2013 den landwirtschaftlichen Grundbesitz des Beschwerdeführers am Familienwohnsitz im Kosovo bewirtschaftet habe, welcher im Grundbuch noch auf den Namen der bereits im Jahr 1995 verstorbenen Mutter des BF (BH) geführt werde. Lediglich zwecks Erlangung und Aufrechterhaltung eines Aufenthaltstitels für Österreich sei die Ehefrau des BF mit Unterbrechungen in den Jahren 2008 bis 2011 in Österreich polizeilich gemeldet gewesen, habe jedoch abgesehen von kurzen Besuchen des BF in Österreich auch in diesen Jahren überwiegend und dauerhaft am Familienwohnsitz im Kosovo gelebt.
Mit Schreiben vom wurde vom Finanzamt ein Ersuchen um Ergänzung an den BF gerichtet, wobei betreffend die Frage der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung zahlreiche Beweismittel angefordert wurden.
Mit Schreiben vom wurden vom BF bezugnehmend auf das Ergänzungsersuchen vom Unterlagen nachgereicht und eine Stellungnahme erstattet. Vorgelegt wurden eine Sterbeurkunde der Mutter des BF und eine Bescheinigung der kosovarischen Heimatgemeinde über den Grundbesitz der Familie B im Kosovo. Der landwirtschaftlich genutzte Grundbesitz im Kosovo laute immer noch auf den Namen der Mutter, weil (noch) kein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt worden sei. Weiters wurden eine Bestätigung des Kommunalrates der kosovarischen Heimatgemeinde vom samt beglaubigter Übersetzung, wonach die Ehefrau des BF den landwirtschaftlichen Grundbesitz in einer Größe von ca. 1,45 ha besitze (nicht Eigentümerin sei) und auf diesem Landwirtschaft und (Vieh)Zucht betreibe, sowie eine Bestätigung der Tierarztpraxis „TV“ vom samt beglaubigter Übersetzung, wonach die Ehefrau des BF eine Kuh und 20 Hühner besitze, vorgelegt. Zudem wurden die Geburtsurkunde der Ehefrau des BF und eine kosovarische Wohnsitzbescheinigung der Ehefrau vorgelegt.
Für die Fahrten an den Familienwohnsitz in Kosovo habe der BF regelmäßig verkehrende Autobuslinien benutzt und sei hierbei ohnehin lediglich vier Mal jährlich zu seiner Ehefrau in den Kosovo gefahren (die Hin- und Rückfahrkarte habe jeweils € 100,00 gekostet).
Seitens des Finanzamtes wurden am abweisende Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Jahre 2011 – 2013 erlassen. Mit Vorlageanträgen vom wurde vom BF beantragt, die Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2011 – 2013 dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, wobei auf eine Eingabe vom und mit dieser Eingabe ergänzend übermittelter Unterlagen verwiesen und die Zeugeneinvernahme des Bruders des BF beantragt wurde.
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der BF aufgefordert, die ergänzenden Unterlagen (Schreiben vom ) nochmals einzureichen, da diese nicht eingelangt bzw. in Verstoß geraten seien.
Mit Schreiben vom wurde vom BF nochmals die Eingabe vom samt Unterlagen übermittelt. Vorgelegt wurden eine Kopie des auf den Bruder des BF lautenden Mietvertrages der Wohnung in Adresse1, eine den Bruder des BF betreffende Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt auf die Adresse Adresse2 und eine Bestätigung des Autobusunternehmens samt beglaubigter Übersetzung, aus der hervorgehe, dass der BF in den Jahren 2011 – 2014 tatsächlich acht Mal mit dem Autobus zu seiner Ehefrau an den Familienwohnsitz im Kosovo gefahren sei, sodass in Abänderung des Beschwerdebegehrens ein Betrag von € 800,00 jährlich an (Fahrt)Kosten für Familienheimfahrten geltend gemacht werde.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der BF aufgefordert, die im Beschluss angeführten Fragen zu beantworten und die angeforderten Beweismittel vorzulegen. Mit Eingaben vom16.08.2019 bzw. wurde vom steuerlichen Vertreter mitgeteilt, dass er den BF weder an der Adresse in Österreich noch an seinem Wohnsitz im Kosovo erreicht habe. Vorgelegt wurden nochmals eine Bestätigung des Autobusunternehmens (betreffend der durchgeführten Fahrten) sowie der Tierarztpraxis (hinsichtlich der Haltung von einer Kuh und 20 Hühnern).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
2. Sachverhalt
Der BF war in den Jahren 2011 bis 2013 in Österreich wohnhaft und nichtselbständig erwerbstätig. Ein Beschäftigungsverhältnis bestand jeweils von 28.03. – , von 02.04. – und von 11.03. – . Der BF bezog Arbeitslosengeld von 01.01. – , von 16.11. – , von 29.12. – , von 01.01. – , von 06.12. – und von 01.01. – .
Der BF war im Beschwerdezeitraum 2011 – 2013 durchgehend mit Hauptwohnsitz an der Adresse Adresse1 gemeldet. Der BF verfügte in diesem Zeitraum auch durchgehend über einen Wohnsitz im Kosovo.
Die Ehefrau des BF war bis in Österreich an der Adresse Adresse1 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Auch die Ehefrau des BF verfügte im Beschwerdezeitraum durchgehend über einen Wohnsitz im Kosovo.
Der BF wurde am xx.xx.1948 geboren und hat im Jahr 2011 das 63. Lebensjahr vollendet. Die Ehefrau des BF wurde am xx.xx.1947 geboren und hat im Jahr 2011 das 64. Lebensjahr vollendet.
Die Ehefrau des BF verfügte in den Zeiträumen zwischen und über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich.
Die Ehefrau des BF hat im Beschwerdezeitraum im Kosovo einen landwirtschaftlichen Grundbesitz mit Tierhaltung im Familienbesitz betrieben.
Der Familienwohnsitz des BF und seiner Ehegattin befand sich in den Jahren 2011 bis 2013 am Wohnsitz im Kosovo. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort war dem BF nicht zumutbar.
Im Jahr 2011 hatte der BF im Zeitraum von März bis November Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 1.209,71. Im Jahr 2012 hatte der BF im Zeitraum von April bis Dezember Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 1.235,87. Im Jahr 2013 hatte der BF im Zeitraum von März bis November Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 1.295,48. Kosten für Familienheimfahrten entstanden dem BF in den Zeiträumen 2011 – 2013 jährlich in Höhe von jeweils € 400,00.
Die Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten betragen daher insgesamt im Jahr 2011 € 1.609,71, im Jahr 2012 € 1.635,87 und im Jahr 2013 € 1.695,48.
3. Beweiswürdigung
Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des BF sowie auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes und ist hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes strittig.
Aus den vom Magistrat S dem Bundesfinanzgericht übermittelten Unterlagen ergibt sich, dass die Ehefrau des BF von November 2008 bis November 2010 über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt hat. Dieser Umstand zieht allerdings keine Wirkungen für den Beschwerdezeitraum nach sich, da die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes (siehe rechtliche Würdigung) aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen ist.
Dass die Ehefrau des BF (trotz polizeilicher Meldung bis ) in den Jahren 2011 bis 2013 nicht in Österreich gelebt und der Familienwohnsitz des BF und seiner Frau in den streitgegenständlichen Jahren im Kosovo gelegen hat, ergibt sich für das Bundesfinanzgericht zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen des BF.
Die Feststellung, dass die Ehefrau des BF einen landwirtschaftlichen Grundbesitz am Familienwohnsitz im Kosovo bewirtschaftet hat, beruht auf dem glaubwürdigen Vorbringen des BF, welches auch durch zahlreiche Urkunden untermauert wurde. Der vorgelegten Bestätigung der Tierarztpraxis aus dem Jahr 2014 ist zu entnehmen, dass von der Ehefrau des BF eine Kuh und 20 Hühner im Familienbesitz gehalten werden. Ebenso wird vom Kommunalrat in Su (Republik Kosovo) im Jahr 2014 bestätigt, dass die Ehefrau des BF Landwirtschaft und Zucht betreibt.
Die vom Finanzamt in der Eingabe vom aufgezeigten Widersprüche in den vorgelegten Urkunden können keine Änderungen in der vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Beweiswürdigung herbeiführen. Auch wenn seitens des BF keine Nachweise hinsichtlich einer steuerlichen Erfassung der Landwirtschaft bzw. einer durchgeführten Einantwortung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes (auf den im Jahr 2014 vorgelegten Urkunden scheint im Grundbuch immer noch der Name der verstorbenen Mutter des BF auf) vorgelegt werden konnten und die beigebrachten Bestätigungen der kosovarischen Verwaltungsbehörden unterschiedliche Eintragungsnummern in den Eigentumsblättern aufweisen, ändert das insgesamt nichts an der Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens. Es ist nicht ersichtlich, warum eine kosovarische Verwaltungsbehörde wie der Kommunalrat in Su und eine private Tierarztpraxis unabhängig voneinander Tatsachen bestätigen sollten, die nicht der Wahrheit entsprechen.
Dass verwaltungsbehördliche Angelegenheiten in der noch jungen Republik Kosovo, wo im Beschwerdezeitraum und den nachfolgenden Jahren immer noch zahlreiche Konflikte zwischen den einzelnen Volksgruppen aufgetreten sind, nicht an österreichischen Maßstäben gemessen werden können, steht für das Bundesfinanzgericht fest.
Dass das Ergänzungsersuchen des Bundesfinanzgerichtes hinsichtlich dieser widersprüchlichen Punkte unbeantwortet geblieben ist, dürfte allein an dem Umstand liegen, dass der steuerliche Vertreter den bereits im Jahr 2014 in den Kosovo zurückgekehrten BF nicht erreichen konnte (siehe Schriftsatz vom ).
Die Verlegung des Familienwohnsitzes von Bosnien nach Österreich im Beschwerdezeitraum wäre augenscheinlich mit erheblichen wirtschaftlichen bzw. finanziellen Nachteilen verbunden, sodass dadurch eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich begründet wird.
Zu den entstandenen Kosten der doppelten Haushaltsführung ist festzuhalten, dass für das Bundesfinanzgericht aufgrund der vorgelegten Unterlagen die dem BF entstandenen Kosten der Wohnungsmiete in Österreich und der mehrmaligen Familienheimfahrten nach Bosnien als erwiesen anzunehmen sind. Was nun die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen anlangt, so hat der BF im Schriftsatz vom die Höhe der im Jahr 2011 angefallenen Kosten der doppelten Haushaltsführung mit monatlich € 129,99 bzw. ab Juli 2011 mit monatlich € 137,95, die Höhe der im Jahr 2012 angefallenen Kosten der doppelten Haushaltsführung mit monatlich € 137,95 bzw. ab Juli 2012 mit € 136,92 und im Jahr 2013 angefallenen Kosten der doppelten Haushaltsführung mit monatlich € 136,92 bzw. ab Juli 2013 mit monatlich € 149,56 nachgewiesen. Obwohl die vorgelegten Kontoauszüge auf den Namen des Bruders des BF lauten, steht für das BF aufgrund des Vorbringens des BF fest, dass diese Kosten vom BF getragen wurden. Eine diesbezügliche Einvernahme des Herrn SB kann daher entfallen.
Hinsichtlich der Kosten für die Familienheimfahrten erscheint es für das Bundesfinanzgericht durchaus glaubhaft und plausibel, dass dem BF in den Zeiträumen 2011 – 2013 jährlich Kosten in der Höhe von € 400,00 für die Zeiträume der Beschäftigung von bis , von bis und von bis erwachsen sind. Die in der Eingabe vom angegebenen und zusätzlich beantragten Kosten für Familienheimfahrten von jährlich € 400,00 (also insgesamt jährlich € 800,00) sind aufgrund der widersprüchlichen Bestätigung des Autobusunternehmens, wo 8 Rückfahrkarten ohne genaue Reisedaten für die Jahre 2011 – 2014 angegeben sind, nicht nachvollziehbar. Aufgrund des Umstandes, dass Werbungskosten nur für die Zeiträume der Beschäftigung und nicht für die Zeiträume des Bezuges von Arbeitslosengeld geltend gemacht werden können, geht das Bundesfinanzgericht im Schätzungsweg davon aus, dass der BF in den Zeiten der Beschäftigung im Beschwerdezeitraum jährlich viermal in den Kosovo und wieder zurückgefahren ist und dafür Kosten von € 400,00 jährlich entstanden sind.
4. Rechtsgrundlagen, rechtliche Würdigung
Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs. 1 BAO).
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Gemäß § 20 Abs 1 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte ua. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge (Z 1) sowie die Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten ), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c (bzw. ab Veranlagung 2013 „lit d“) leg. cit. angeführten Betrag übersteigen (Z. 2 lit. e), nicht abgesetzt werden.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung , wie z.B. die Kosten für Familienheimfahrten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist; ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (vgl. , und die dort zitierte Judikatur).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Die berufliche Veranlassung der mit Familienheimfahrten verbundenen Aufwendungen wird aber angenommen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. etwa , ). Die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (; ; ).
Seitens des Bundesfinanzgerichtes konnte festgestellt werden, dass dem BF die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort BF nicht zumutbar war und, dass ihm in den Jahren 2011 – 2013 Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten erwachsen sind.
Hinsichtlich der beantragten Werbungskosten ist festzuhalten, dass diese auf die Beschäftigungszeiten des BF von bis , von bis und von bis einzuschränken sind, da das versicherungsgemäße Arbeitslosengeld von der Steuerbefreiungsregelung des § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988 erfasst ist, weshalb auch die mit ihm im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht abzugsfähig sind (vgl. ).
4.1. Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit vielen weiteren Nachweisen).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben) bzw. wurden sie in der Literatur einhellig beantwortet. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100769.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at