Rechtmäßigkeit des Ablaufes einer Aussetzung der Einhebung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Abwesenheit des Beschwerdeführers Bf., in Anwesenheit des Amtsvertreters AV und im Beisein der Schriftführerin SF, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom verfügte die Abgabenbehörde den Ablauf der mit Bescheid vom bewilligten Aussetzung der Einhebung der nachstehend angeführten Abgabenschuldigkeiten gemäß § 212a BAO infolge Erledigung der für die Aussetzung Anlass gebenden Beschwerde.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe | Fälligkeit | Betrag |
Umsatzsteuer 03-09/2010 | € 27.025,22 | |
Umsatzsteuer 10-12/2010 | € 11.524,71 | |
Umsatzsteuer 01-03/2011 | € 14.000,00 | |
Umsatzsteuer 04/2011 | € 4.668,00 | |
Umsatzsteuer 08/2011 | € 2.000,00 |
Mit Beschwerde vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf), seine Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Weiters beantragte er, dass er zur Beschwerdeverhandlung geladen werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
„Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrundeliegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach Abs. 3 leg.cit. können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.
Nach Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung oder
b) Erkenntnisses oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.
Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Daraus ergibt sich, dass auch bei der Abweisung einer Beschwerde durch das Finanzamt mittels Beschwerdevorentscheidung, im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen ist oder im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Antrag abzuweisen ist (vgl. UFSW RV/4676-W/02 vom ).
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt am eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und war daher verpflichtet, den Ablauf der am bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.“
Mit Vorlageantrag vom beantragte der Bf seine Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Des Weiteren beantragte er, dass er zur Beschwerdeverhandlung geladen werde.
Er habe ursprünglich beantragt, dass die Einhebung bis zur rechtsgültigen Entscheidung über seine Beschwerde ausgesetzt werde. Dem sei stattgegeben worden. Eine rechtskräftige Entscheidung über seine Beschwerde sei noch nicht erfolgt.
Mit Bescheid vom gab die Abgabenbehörde dem Antrag des Bf vom auf Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung statt und verfügte gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der nachstehenden Abgaben, für welche er mit Bescheid vom zur Haftung herangezogen worden sei.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe | Fälligkeit | Betrag |
Umsatzsteuer 03-09/2010 | € 27.025,22 | |
Umsatzsteuer 10-12/2010 | € 11.524,71 | |
Umsatzsteuer 01-03/2011 | € 14.000,00 | |
Umsatzsteuer 04/2011 | € 4.668,00 | |
Umsatzsteuer 08/2011 | € 2.000,00 |
Mit Email vom teilte der Bf mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verhandlung kommen könne. Ein Antrag aus Vertagung der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde nicht gestellt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Unbestritten ist, dass mit Beschwerdevorentscheidung vom über die Beschwerden gegen die mit Bescheid vom ausgesetzten Abgaben entschieden wurde, sodass gemäß § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen war.
Aufgrund des Ergehens des Beschwerdevorentscheidung vom erfolgte die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO somit zu Recht.
Auch der Einwand, dass die Einhebung bis zur rechtsgültigen Entscheidung über seine Beschwerde ausgesetzt werde, welche noch nicht erfolgt sei, vermag daran nichts zu ändern, da die Verpflichtung, anlässlich der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom den Ablauf der zum damaligen Zeitpunkt bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, nicht dadurch erlosch, dass der Bf einen Antrag auf Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht stellte, sodass das Beschwerdeverfahren betreffend die strittigen Abgaben nach wie vor aufrecht war ().
Zudem wurde mit Bescheid vom die Aussetzung der Einhebung der gegenständlichen Abgaben ohnehin erneut bewilligt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierte Entscheidung), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102007.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at