Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.09.2019, RV/7103001/2019

Besteuerung einer Zielvereinbarungsprämie

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Bf.Adr., vertreten durch Gerhard Stich, Schulweg 2, 3442 Langenschönbichl, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte im streitgegenständlichem Jahr (2017) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. Bau GesmbH. Im diesbezüglichen Arbeitsvertrag vom wurde unter § 6 Pkt. 2. "Bezugsregelung, Einstufung und Arbeitszeit" u.a. vereinbart, dass der Arbeitnehmer (Bf.) jährlich eine Prämie, deren Höhe in einer Zielvereinbarung gemäß dem geltenden Prämiensystem der A. Gruppe vom Arbeitgeber festgelegt wird, erhalte. Ein Siebentel der errechneten Prämie werde jeweils im Dezember als Sonderzahlung abgerechnet und ausbezahlt. Der verbleibende Restbetrag der Prämie werde in monatlichen gleich hohen Teilbeträgen beginnend mit dem Folgemonat der Bilanzfeststellung als laufender Bezug abgerechnet und ausbezahlt.

Das Finanzamt erließ in der Folge einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 (angefochtener Bescheid) und versteuerte die Zielvereinbarungsprämie nach laufendem Tarif.

Fristgerecht wurde dagegen Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Bf. sein Dienstverhältnis bei der A. Bau GmbH am beendet habe. Ab Jänner 2017 beziehe er nur mehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Einkünfte (Zielvereinbarungsprämie) von der A. Bau GmbH seien im Mai 2017 ausbezahlt worden, wobei es sich dabei um Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre gehandelt habe. Im Jahr 2017 sei er an keinem Tag mehr bei der A. Bau GesmbH beschäftigt gewesen. Er ersuche daher um eine Besteuerung dieser Nachzahlungen nach § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988.

In Beantwortung eines Auskunftsersuchens teilte die A. Bau GmbH mit, dass dem Bf. in seinem Arbeitsvertrag eine Zielvereinbarungsprämie zugesichert worden sei. Der Wert dieser Prämie ermittle sich aus dem Konzernergebnis. Erst nachdem die Bilanz für 2016 freigegeben worden sei, sei die Prämie ermittelt und ausbezahlt worden.

Die Zielvereinbarungsprämie 2016 aller Angestellten der A. Bau GmbH sei mit der Maiabrechnung 2017 ausbezahlt worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte begründend aus, dass die Bilanzerstellung im Jahr 2017 den für die Prämie maßgeblichen Zeitraum darstelle. Der Zufluss dieser Prämie sei im Jahr 2017 erfolgt. Somit handle es sich um einen sonstigen Bezug gem. § 67 Abs. 10 EStG 1988 und keine Nachzahlung im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wurde abermals ausgeführt, dass das Dienstverhältnis mit der A. Bau GmbH am beendet worden sei. Daher erscheine der Hinweis in der Beschwerdevorentscheidung auf die Bilanz 2017 irrtümlich.

Die Besteuerung von Vergleichssummen, Kündigungsentschädigungen und Nachzahlungen seien gem. § 67 Abs. 8 lit. a bis c nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern, jedoch bleibe 1/5 der Bezüge steuerfrei. Die Steuerfreiheit eines Fünftels der Bezüge diene dabei der pauschalen Berücksichtigung für allfällige steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als Abschlag für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen und bleibe bei einer allfälligen Veranlagung erhalten. Insofern habe diese Bestimmung neben dem bisherigen Zweck einer Progressionsmilderung auch den Zweck der pauschalen Berücksichtigung allfälliger steuerfreier Zulagen und Zuschläge oder sonstiger Bezüge.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich aus dem Wortlaut des § 67 Abs. 8 lit. a bis c EStG 1988 kein Tatbestandsmerkmal auf Einkünften mehrerer Jahre ergebe. Tatsächlich könne eine Nachzahlung, die nur mehrere Monate umfasse, steuerfreie Zulagen, Zuschläge oder anteilige sonstige Bezüge umfassen, die steuerfrei zu stellen bzw. begünstigt zu besteuern seien.

Der Hinweis auf die Besteuerung nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 erscheine unverständlich.

Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen würden, seien soweit sie nicht nach Absatz 3 oder 6 mit dem festen Steuersatz zu versteuern seien, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei sei nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Zif. 3,4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall die Besteuerung einer im Mai 2017 durchgeführten Zahlung (Zielvereinbarungsprämie) der ehemaligen Dienstgeberin an den Bf.

Der Bf. vertritt die Ansicht, dass diese Zahlung gem. § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 begünstigt zu besteuern sei, während die Amtspartei eine Besteuerung nach dem laufenden Tarif gem. § 67 Abs. 10 EStG 1988 für rechtmäßig ansehe.

Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 67 Absatz 8 lit. c EStG 1988 gilt für nachstehend angeführte sonstige Bezüge Folgendes:

Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind, soweit sie nicht nach Absatz 3 oder 6 mit den festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalenderjahr der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Zif. 3,4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen.

Absatz 10 leg.cit. normiert:

Sonstige Bezüge, die nicht unter Absatz 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Abs. 2.

Der Bf. bringt vor, dass es sich bei der Zahlung der A. Bau GesmbH im Mai 2017 um Nachzahlungen für die abgelaufenen Kalenderjahre gehandelt habe. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass für die Ermittlung und Berechnung der Höhe dieser Zielvereinbarungsprämie das Ergebnis seiner ehemaligen Dienstgeberin maßgeblich war. Erst mit Beendigung des Wirtschaftsjahres 2016 konnte die A. Bau GesmbH die Höhe dieser Zahlung ermitteln und hatte im Mai 2017 allen Angestellten diese Zielvereinbarungsprämie ausbezahlt. Wenn der Bf. nun vorbringt, diese Zahlung sei eine Nachzahlung für abgelaufene Kalenderjahre, schließt sich das Gericht dieser Meinung nicht an. Denn es liegt - wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat - kein Nachzahlung iS des § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 vor. Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre sind nämlich Bezüge, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses schon ausbezahlt hätten werden müssen, aber deren rechtzeitige Auszahlung aus Gründen unterblieben ist, die nicht im Belieben der Arbeitgeberin standen. Es muss sich um eine Zahlung von Arbeitslohn handeln, der bei einem normalen Lauf der Dinge bereits in früheren Lohnzahlungszeiträumen hätte ausbezahlt werden sollen (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, Kommentar, § 67, Tz. 123). Erfolgsprämien, die deshalb nach Ablauf des bezughabenden Kalenderjahres bezahlt werden, weil sich ihre Höhe von bestimmten Kennzahlen (z.B. Umsatz dieses Kalenderjahres) bemisst, sind keine Nachzahlungen (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, Kommentar, § 67, Tz. 124). Im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich um eine Prämie, die erst nach Bilanzfeststellung der ehemaligen Dienstgeberin des Bf. abgerechnet wird und auszubezahlen ist. D.h. die Prämie ist erst dann auszubezahlen, wenn das Konzernergebnis der ehemaligen Dienstgeberin des Bf. feststeht. Im vorliegenden Fall stand das Konzernergebnis für das Geschäftsjahr 2016 im April/Mai 2017 fest, sodass die vorliegende Zahlung (Zielvereinbarungsprämie) keine Nachzahlung iS des § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 darstellt (vgl. etwa ). Aus den vorliegenden Unterlagen und mangels gegenteiligen Vorbringens ist nicht zu erkennen, dass die in Rede stehende Prämie nach Maßgabe der Bestimmung des § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 zu besteuern war. Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage, sodass die Beschwerde abzuweisen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Gericht ist auf Grund des vorliegenden Sachverhalts zur Ansicht gelangt, dass die streitgegenständliche Zahlung keine Nachzahlung iSd § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 darstellt (vgl. zur Zielerreichungsprämie). Eine grundsätzlich Rechtsfrage ist nicht zu beurteilen, sodass eine Revision für nicht zulässig erachtet wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103001.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at