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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.10.2019, RV/7500594/2018

Vergnügungssteuer für sogenanntes Internetterminal; Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit behauptet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri  über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Kapuzinergasse 8/4, 6020 Innsbruck, vom 20 .08.2018 gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien Rechnungs- und Abgabenwesen als Abgabenstrafbehörde vom , MA 6/ARP*** betreffend zwei Verwaltungsübertretungen gemäß  §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 iVm § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005, LGBl. für Wien Nr. 56/2005 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 45/2013 (VGSG)  nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Abwesenheit der Beschuldigten, in Anwesenheit des Verteidigers Mag. Simon Wallner, des Behördenvertreters S und der Schriftführerin R zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben und die im Schuldspruch unverändert bleibende Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien in ihrem Ausspruch über die Strafen und die Kosten dahingehend abgeändert, dass die gemäß §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des VGSG in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) verhängten Geldstrafen von je € 700,00 auf je € 630,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen verhängten Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden auf je 18 Stunden verringert werden.

II. Die im angefochtenen Erkenntnis festgesetzten Kosten der Verwaltungsstrafverfahren werden gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen, somit in Höhe von je € 63,00 festgesetzt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 693,00. Die Bf. hat auch die Kosten des allfälligen Vollzuges zu ersetzen, die mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien zur Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

V. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

VI. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Laut einer Anzeige der X-GmbH wurden im Betrieb der Beschwerdeführerin (Bf.) an der Adresse Betriebsadresse (ident Betriebsadresse) am verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetzes (GSpG) festgestellt, wobei laut Besuchsprotokoll mit dem vorhandenem Glücksspielgerät "A-P&E/Internetshop" ein Probespiel durchgeführt wurde.

Daraufhin erfolgte durch Organe der Magistratsabteilung 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, am eine Nachschau in diesem Lokal bezüglich Glücksspielautomaten und konnte bestätigt werden, dass ein Glücksspielapparat "A-P&E/Internetshop" gehalten und von einem Gast das Walzenspiel "Mystery Diamonds" gespielt wurde.

Den Angaben der Bf. zufolge wurde der Automat seit November 2016 gehalten und würde einer tschechischen Firma gehören.

Nach behördlicher Aufforderung am , den gegenständlichen Spielapparat binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens zur Vergnügungssteuer anzumelden, welcher nicht Folge geleistet wurde, erfolgte mit Bescheid vom eine Vorschreibung der Vergnügungssteuer für die Monate November und Dezember 2016 im Betrage von € 2.800,00 (€ 1.400,00 x 1 Apparat x 2 Monate) samt 10% Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Nach Aufforderung des Referates Parkometerabgabe und Abgabenstrafen des Magistrats der Stadt Wien, MA 6, zur Rechtfertigung, wonach der Bf. zur Last gelegt werde, zwei Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, beantragte der rechtsfreundliche Vertreter die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mit der Begründung, es sei nicht ersichtlich, woraus seitens der Behörde der Schluss gezogen werde, dass ein der Vergnügungssteuer unterliegender Apparat im Zeitraum November bis Dezember 2016 gehalten werde.

Daraufhin verhängte die belangte Behörde mit Straferkenntnis vom über die Bf. zwei Geldstrafen von je € 700,00, weil sie es bis zum unterlassen habe, den im Betrieb in Betriebsadresse (ident Betriebsadresse") gehaltenen Spielapparat mit Gewinnmöglichkeit der Type "A-P&E/Internetshop" für die Monate November und Dezember 2016 mit dem Betrag von je € 1.400,00 Euro zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten.

In der Begründung wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, der Sachverhalt sei durch die amtliche Feststellung vom , das Bemessungsverfahren und den Kontostand unbedenklich erwiesen und vorgehalten worden. Die Bf. habe den gegenständlichen Apparat weder spätestens einen Tag vor dessen Aufstellung angemeldet, noch die Vergnügungssteuer bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet. Anlässlich der Revision vom sei der gegenständliche Apparat des Typs „A-P&E lnternetshop“ spielbereit vorgefunden worden, ein Banknoteneinzug bzw. Münzeinwurf vorhanden gewesen und von einem Gast das virtuelle Walzenspiel "Magic Diamonds" gespielt worden. Auf dem Monitor sei außerdem ein Spielguthaben angezeigt gewesen und hätte die Bf. auf Befragen selbst angegeben, dass der gegenständliche Apparat bereits seit November 2016 gehalten werde.

Dass dieser Apparat nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet war, sei unbestritten geblieben.

Aufgrund der Aktenlage sei es daher als erwiesen anzusehen, dass die Bf. der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Anmeldung des Apparates und zur Zahlung der Vergnügungssteuer nicht nachgekommen sei und damit zumindest fahrlässig gehandelt habe.

Bei der Strafbemessung sei das Strafmaß von bis zu € 42.000,00, das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend gewesen, als Milderungsgrund die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und als erschwerend kein Umstand berücksichtigt worden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien gemäß den Angaben der Bf. berücksichtigt worden.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde wie folgt begründet:

"Die Beschuldigte hat die ihr vorgeworfene Tat nicht begangen.

1. Beim gegenständlichen Gerät handelt es sich um keinen der Vergnügungssteuer
unterliegenden Apparat:

Es wurde kein Spielapparat gehalten, durch dessen Betätigung ein Gewinn in Geld
oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann.
Bei gegenständlichem Gerät handelt es sich vielmehr um ein gewöhnliches
lnternetterminal, nicht aber um einen Spielapparat. Zudem konnten an diesem Gerät
weder Einsätze geleistet noch Gewinne erzielt werden.

Es ist nicht ersichtlich, woraus seitens der Behörde der Schluss gezogen wird, dass
ein der Vergnügungssteuer unterliegender Apparat im Zeitraum November bis
Dezember 2016 gehalten wurde.

2. In rechtlicher Hinsicht ist weiters vorzubringen, dass die Vorschreibung von
Vergnügungssteuern iSd § 6 Abs. 1 Wiener Vergnügungssteuergesetz für das Halten
von Spielapparaten zudem verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte verletzt
(insb. Unverletzlichkeit des Eigentums, Gleichheit aller (Staats)bürger vor dem Gesetz
sowie Freiheit der Erwerbsausübung):

Die Neuregelung des § 31a GSpG iVm § 15 Abs. 3 Z 1 FAG 2008 sieht vor, dass
glücksspielrechtliche Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21
und 22 GSpG weder dem Grunde noch der Höhe nach mit Landes- und
Gemeindeabgaben belastet werden dürfen, denen keine andere Ursache als eine
nach diesem Bundesgesetz konzessionierte Ausspielung zugrunde liegt. Die
Vorschreibung von Vergnügungssteuern für Ausspielungen gemäß § 2 GSpG, die
durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG
durchgeführt werden, ist sohin nicht zulässig. Bereits aus verfassungsrechtlichen
Überlegungen heraus kann es nicht sein, dass demgegenüber von
Nichtkonzessionären und Nichtbewilligungsinhabern durchgeführte Ausspielung
einer Vorschreibung von Landes- und Gemeindeabgaben zugänglich sein sollten.
Abgesehen davon, dass hierdurch eine verfassungsrechtliche Doppelbesteuerung
bewirkt werden würde, bewirkte die zusätzliche Besteuerung der nicht
konzessionierten/bewilligten Veranstalter von Ausspielungen eine
verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte steuerliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu konzessionierten Ausspielungen. Eine sachliche Rechtfertigung für eine
derartige steuerliche Ungleichbehandlung liegt augenscheinlich nicht vor, sodass
auch eine Vorschreibung von Vergnügungssteuern für Nichtkonzessionäre durch
Länder und Gemeinden ausscheidet. Schließlich ist eine unterschiedliche
Besteuerung in Glücksspielangelegenheiten von konzessionierten und
nichtkonzessionierten Ausspielungen auch mit dem Unionsrecht unvereinbar (vgl. erst wiederum jüngst Rechtssachen 0344/13 und 6-367/13).

3. Die verhängte Strafe ist zudem - selbst bei Wahrunterstellung - deutlich überhöht.

Es wird beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
Sodann wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid
ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgerichtes am , die in Anwesenheit eines Verteidigers und des Amtsvertreters, jedoch in Abwesenheit der Beschuldigten stattfand, verwies der Verteidiger im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen und machte auf Befragen des Richters bezüglich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. keine Angaben.

Die bei der Nachschau am im Lokal der Bf. amtshandelnden Organe gaben als Zeugen befragt übereinstimmend zu Protokoll, dass der von einem Gast bespielte Apparat eindeutig als Spielapparat erkennbar war. Laut dem Zeugen1 sei auszuschließen, dass es kein Spielapparat gewesen ist. Die Bf.  habe zu ihm auch gesagt, dass der Apparat schon seit November 2016 im Lokal aufgestellt bzw. spielbereit gehalten wurde. Auf Befragung des Verteidigers betreffend Höhe der Einsätze und der in Aussicht gestellten Gewinne, führte der Zeuge aus, dass eine Spielguthabensanzeige zu sehen gewesen sei, den genauen Betrag habe er aber nicht notiert und wisse er nicht mehr. Nähere Auskünfte über den Automaten seien von der Auskunftsperson nicht mitgeteilt worden. Hinsichtlich der Wahrnehmungen zum Spielablauf habe man 5 Bänder mit verschiedenen Symbolen gesehen, das Gerät hatte Knöpfe, je nachdem wo man drückt wird das Spiel ausgelöst, die Walzen bewegen sich und bleiben bei einer bestimmten Konstellation stehen. Der Zeuge hatte auch ein Foto mit, bei welchem der gerade spielende Gast zu sehen ist, welches bereits aktenkundig ist. Eine Spielbescheinigung sei den Erhebungsorganen nicht ins Auge gestochen, noch eine übergeben worden. Auf weitere Befragung des Verteidigers, ob eine Infotaste vorhanden war, könne er nicht sagen, wobei es nicht verwunderlich sei, dass kein Schild darauf sei wo stehe " Ich bin ein Glücksspielautomat".

Der Amtsvertreter wies schließlich darauf hin, dass es in diesem Verfahren um Vergnügungsteuer und nicht um Glücksspiel gehe, es sei ja ausschließlich relevant, dass eine Gewinnmöglichkeit bestand, unabhängig vom Spielverlauf und der Höhe.

Auch der Zeuge2 bestätigte ausdrücklich, dass der Apparat für ihn eindeutig als Spielapparat erkennbar war.

Der Antrag des Verteidigers, den auf dem Foto spielenden Spieler einzuvernehmen, wurde schon deshalb abgelehnt, zumal der Amtsvertreter ausführte, dass laut Aktenlage keine Personalien von dem Spieler aufgenommen wurden, was insbesondere bereits dem Erkenntnis in der Abgabensache zur GZ. RV/7400169/2017 zu entnehmen sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Beweis wurde erhoben durch das Beweisverfahren in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BFG, in der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt MA 6/ARP-S-7*** (Beschwerdeverfahren der Bf. im Abgabenbemessungsverfahren für Jänner und Februar 2017 an demselben Standort,  RV/7400169/2017).

Demnach betrieb die Beschuldigte als Inhaberin im November und Dezember 2016 am Standort Betriebsadresse, ein Geschäftslokal unter der Bezeichnung Cafe. 

Mit Anzeige vom brachte die Fa. X-GmbH der belangten Behörde zur Kenntnis, dass am im Lokal der Bf. die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG festgestellt worden sei.
Der Anzeige beigelegt war ein Besuchsprotokoll vom , in dem festgehalten
wurde, dass ein elektronisches Glücksspielgerät "A-P&E/lnternetshop" gehalten
wird, das jedenfalls Glücksspiele in Form eines virtuellen Walzenspieles ermöglicht.
Unter der Rubrik Testspiele im Besuchsprotokoll war bei dem Feld "Eingabe des
Spielguthabens" 'Banknoten/Münzeinwurf' am Glücksspielgerät angekreuzt und bei dem
Feld "Hinweise auf Glücksspielveranstalter" 'Gerät bespielt' angeführt.
ln der Folge wurde am eine Nachschau durch den Erhebungs- und Vollstreckungsdienst des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, durchgeführt, wobei das gegenständliche Gerät gerade von einem Gast bespielt (Mystery Diamonds) vorgefunden wurde. In der Niederschrift vom wurde unter "Geldeinzahlung/Geldauszahlung" angegeben 'am Gerät selbst (Banknoteneinzug)'. Weiters wurde festgehalten, dass laut Anzeige vom ein Probespiel durchgeführt und bei der Erhebung der Apparat von einem Gast bespielt wurde. Laut Angaben der Bf. wurde der Automat seit 11/2016 gehalten.
In der Folge leistete die Bf. der Aufforderung vom , den gegenständlichen Spielapparat binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens zur Vergnügungssteuer anzumelden, keine Folge.

Eine Bewilligung nach landesgesetzlichen Bestimmungen hatte die Bf. nicht. Weder auf
dem Gerät noch im Lokal gab es einen Hinweis auf eine Bewilligung des Spielgerätes.

Für das Halten dieses Spielapparates betreffend die Monate November und Dezember 2016 erfolgte weder eine Anmeldung, noch wurde eine Vergnügungssteuer bis zum für diesen Zeitraum iHv jeweils € 1.400,00 entrichtet.

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG unterliegt das Halten von Spielapparaten im Gebiet der Stadt Wien einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Gemäß § 6 Abs. 1 VGSG beträgt für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (GSpG), erteilt wurde, die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1 400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

Gemäß § 14 Abs. 2 VGSG ist das Halten von Apparaten spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Steuerpflichtig ist der Unternehmer, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer; § 13 VGSG: Lokalinhaber, Eigentümer und Aufsteller des Apparates) vorhanden, sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig und haben sie die Anmeldung gemeinsam vorzunehmen. Nach § 17 Abs. 3 leg. cit. gilt die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung und ist die Steuer erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten.

Gemäß § 19 Abs. 1 VGSG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens EUR 21.000 verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Mit dem am in Kraft getretenen Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz, LGBl. für Wien 63/2016, (im Folgenden: Wr. GSpAAG) trat gleichzeitig das VGSG außer Kraft, wobei gemäß § 6 Abs. 2 Wr. GSpAAG die bisherigen Bestimmungen des VGSG auf Sachverhalte vor dem weiterhin anzuwenden sind.

Ein Spielapparat iSd § 1 Wr. GSpAAG liegt - wie schon iSd § 6 VGSG für Sachverhalte vor dem - vor, wenn durch dessen Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann und zwar unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

Aus diesem Grund lässt sich die bisherige Rechtsprechung zum Wiener Vergnügungssteuergesetz auf das Wr. GSpAAG übertragen.

Demnach war die Beschuldigte als Inhaberin des Geschäftslokals für die Anmeldung und Entrichtung der Vergnügungssteuer für die Spielapparate verantwortlich.

Wenn in der Beschwerde zunächst unter Punkt 1. vorgebracht wird, dass es sich bei dem gegenständlichen Gerät um keinen der Vergnügungssteuer unterliegenden Apparat handelt, sondern um ein gewöhnliches Internetterminal, wobei an diesem Gerät weder Einsätze geleistet noch Gewinne erzielt wurden, so ist dazu auszuführen:

Nach der Judikatur des VwGH sind Spielapparate Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt. Auf die Art der technischen Einrichtungen, mit denen dieser Zweck erzielt werden soll, kann es zur Vermeidung von Umgehungen nicht ankommen (). Die beispielsweise Aufzählung der unter § 6 Abs 1 VGSG fallenden Apparate lässt das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, in möglichst umfassender Weise die durch die technische Entwicklung gegebene Möglichkeit des Spiels mit Apparaten zu erfassen. Davon ausgehend ist dem Begriff "Apparat" im gegebenen Bedeutungszusammenhang ein dahingehender weiter Wortsinn zuzumessen. Unter einem Apparat ist ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät zu verstehen, das bestimmte Funktionen erfüllt bzw. eine bestimmte Arbeit leistet. Auch ein mit einer Spieldiskette betriebener Computer ist dem Begriff des Spielapparates zu subsumieren (vgl. die hg. Erkenntnisse , , und , sowie das Erkenntnis des V 6/96). Aber auch jene Apparate sind erfasst, bei denen der Benützer die Auswahl zwischen verschiedenen Spielmöglichkeiten hat und die zu wählenden Spiele unterschiedlichen Steuertatbeständen zu subsumieren sind ( mwN).

Im gegenständlichen Fall gaben beide Zeugen ausdrücklich zu Protokoll, dass der aufgestellte und von einem Gast bespielte Apparat für sie eindeutig kein lnternetgerät, sondern ein Glücksspielautomat gewesen ist. Zudem hat der Zeuge2 betreffend die Begehung/Nachschau am bereits am  im Abgabenbemessungsverfahren hinsichtlich der Monate Jänner und Februar 2017 ausgesagt und dies nunmehr bestätigt, dass er einen Spiel- bzw. Guthabenstand gesehen hat. Was nur dadurch erklärbar ist, dass es sich bei dem auf dem Foto sichtbaren Gerät um einen Glücksspielautomaten gehandelt hat.
Nach dieser Beweislage ist irrelevant, dass sich die beiden Zeugen im Verfahren zur GZ. RV/7400169/2017 - deren Richtigkeit, nachdem diese Aussagen in der mündlichen Verhandlung verlesen wurden, von den Zeugen bestätigt wurde - an die mindestens 2 Jahre zurückliegende und im Protokoll beschriebene Amtshandlung  dahingehend nicht mehr zweifelsfrei erinnern konnten, ob etwa ein Banknoten- oder Münzeinwurf vorhanden war oder ob in Gegenwart der Zeugen ein Gewinn ausgezahlt worden ist oder nicht. Jedenfalls hat der Zeuge2 einen Spiel- bzw. einen Guthabenstand gesehen hat.
Darüber hinaus sagten jedoch beide Zeugen übereinstimmend aus, dass das Gerät für sie eindeutig als Spielautomat erkennbar war. Wer wie die Zeugen dienstlich mit Glücksspielautomaten zu tun hat, erkennt ein Glücksspielgerät, wenn er vor einem Glücksspielgerät steht. Insbesondere führte der Zeuge1 auf Befragen aus und hat das Bundesfinanzgericht davon überzeugt, dass er das im Lokal stehende Gerät aufgrund der 5 Bänder mit Symbolen und Knöpfen, welche das Spiel auslösten und die Walzen bewegten, zweifelsfrei als Glücksspielgerät erkannt hat.
Auch der Zeuge2 sagte aus, dass der aufgestellte und von einem Gast gerade bespielte Apparat für ihn eindeutig kein lnternetgerät, sondern ein Glücksspielautomat gewesen ist.
Beide Zeugen haben daher das Gerät als Glücksspielautomaten erkannt, weshalb in
einem wesentlichen Punkt zwei übereinstimmende Aussagen vorliegen.
lrrelevant ist daher, dass von den Behördenorganen selbst kein Testspiel durchgeführt
wurde, sondern die Zeugen lediglich einen Spieler beim Glücksspiel beobachtet und fotografiert haben.

Davon abgesehen ist in der Niederschrift zur Nachschau vom festgehalten, dass sich am Gerät selbst ein Banknoteneinzug befunden hat. Das Nachschauprotokoll ist zeitnah zu der durchgeführten Nachschau erstellt worden, weshalb diesem auch erhöhte Beweiskraft zukommt. Zudem deckt sich diese Feststellung auch mit den
Feststellungen im Besuchsprotokoll vom der Fa. X-GmbH. Hier wurde unter Punkt "Testspiele" vermerkt 'Gerät wurde bespielt' und unter "Banknoten/Münzeinwurf" vermerkt 'am Glücksspielgerät'. Die Anzeigerin Fa. X-GmbH tritt seit Jahren gegen die Veranstaltung von illegalem Glücksspiel auf, recherchiert durch bestens geschulte Mitarbeiter nach Automaten und erstattet u. a. Verwaltungsstrafanzeigen an die Behörden. Für das Bundesfinanzgericht ist daher insofern auch glaubwürdig, dass das im Besuchsprotokoll beschriebene Testspiel auch tatsächlich stattgefunden hat.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrollorgane zur Angabe der Wahrheit verpflichtet und geschult sind, ihre Wahrnehmungen richtig wiederzugeben und ihren Angaben von der im Geschäftslokal anwesenden Bf. nicht entgegengetreten wurde - insbesondere lt. Zeugenaussage des erhebenden Organs : "...dass sie (die Bf.) nach Erklärung durch die nachschaudurchführenden Organe selbst der Meinung war, dass es sich um einen Glücksspielautomaten handelt. Sie hat kein einziges Mal erwähnt, dass dieser Automat irgendetwas mit dem Internetshop zu tun hat".

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes bestehen somit aufgrund des Besuchsprotokolls vom , dem durchgeführten Testspiel, der Niederschrift über die Nachschau vom und insbesondere den beiden übereinstimmenden Zeugenaussagen keine Zweifel, dass es sich bei dem am bespielt vorgefundenen Standgerät um einen Glücksspielautomaten gehandelt hat. Des Weiteren ist das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zur Feststellung gelangt, dass das betriebsbereite Halten des Spielapparates seit November 2016 erwiesen ist, zumal dies die Bf. laut dem Besuchsprotokoll vom und der Zeugenaussage selbst angegeben hat.

Nach der Judikatur des VwGH ist für die Beurteilung der Vergnügungssteuerpflicht essentiell, dass eine Gewinnmöglichkeit besteht (, , ). Diese war im gegenständlichen Fall zweifelsfrei gegeben.

Weiters ist dem Vorbringen der unter Punkt 2. der Beschwerde behaupteten Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung von Vergnügungssteuern für das Halten von Spielapparaten Folgendes entgegenzuhalten:

Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorschreibung von Vergnügungssteuer neben der Glücksspielabgabe an nicht konzessionierte Automatenbetreiber wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen. So führt der VwGH im Erkenntnis vom , 2012/17/0591, aus:

Gemäß § 57 Abs. 3 GSpG können Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und elektronischen Lotterien über Video-Lotterie-Terminals der Glücksspielabgabe unterliegen. Eine Doppelbesteuerung zu vermeiden war dem Bundesgesetzgeber allerdings ausweislich der Materialien zur Glücksspielgesetznovelle 2010 (RV 657 d.B. 24. GP, Seite 8) nur hinsichtlich der nach dem GSpG konzessionierten Ausspielungen ein Anliegen. Noch deutlicher kommt dies bei der mit dem genannten Gesetz vorgenommenen Änderung zum Finanzausgleichsgesetz 2008 zum Ausdruck, wo durch § 15 Abs 3 Z 1 leg cit ausdrücklich die Gemeinden zur Ausschreibung von Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ermächtigt werden, wovon nur Ausspielungen gemäß § 2 GSpG durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5,14,21 und 22 GSpG ausgenommen werden. In der Regierungsvorlage (aaO, Seite 11) wird explizit davon gesprochen, dass diese Änderungen die Länder und Gemeinden nicht hindern, Vergnügungssteuern auf verbotene Ausspielungen zu erheben.“

Zum Einwand der Bf., durch die Vorschreibung von Vergnügungssteuer zusätzlich zur Glücksspielabgabe auf Grund der steuerlichen Ungleichbehandlung von Konzessionären und Nichtkonzessionären in einem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein, ist Folgendes festzustellen:

Der Bf. ist zuzustimmen, dass in den §§ 15 Abs. 3 Z 1 FAG 2008, 6 Abs. 1 VGSG und 31a GSpG übereinstimmend normiert ist, dass Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG nicht mit Landes- und Gemeindeabgaben, sohin nicht mit der hier angefochtenen Vergnügungssteuer, belastet werden dürfen.

Deshalb war zu prüfen ob die steuerliche Differenzierung verfassungs- und/oder unionsrechtskonform oder -widrig ist.

Dazu ist festzustellen, dass die Konzessionäre von Spielbanken gemäß § 22 GSpG im Bereich des Glücksspielmonopols des Bundes sowie die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach § 5 GSpG im Gegensatz zu nichtkonzessionierten Unternehmen (für Spielautomaten, die in Wien betrieben werden, mangels Erteilung von Bewilligungen) enorme Auflagen erfüllen müssen. Diese Auflagen betreffen überwiegend ordnungspolitische Anforderungen wie die Höhe des eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals (mindestens € 22 Mio für Spielbanken nach § 21 GSpG), Aufsichtsmaßnahmen, Einrichtungen zum Spielerschutz und zur Eindämmung der Spielsucht (§ 25 GSpG) sowie Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (§ 25a GSpG).

Darüber hinaus sind Konzessionäre von Spielbanken insofern gegenüber nichtkonzessionierten Unternehmen sogar benachteiligt, als erstere keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten dürfen (§ 24 Abs. 1 GSpG) und jährlich EUR 10.000,00 an Spenden abzuführen haben (§ 31b Abs. 1 GSpG).

Schließlich kann auch der Umstand, dass Konzessionswerber für Anträge auf Konzessionserteilung EUR 10.000,00 sowie für die Erteilung einer Konzession € 100.000,00 an Gebühren (§ 59a Abs. 1 GSpG) entrichten müssen, nicht unbeachtet bleiben.

Das Bundesfinanzgericht teilt daher die verfassungsrechtlichen Bedenken der Bf. nicht, weil die steuerliche Differenzierung durch die Auflagen der Konzessionäre gerechtfertigt ist.

Hinsichtlich der Unionsrechtswidrigkeit wird auf , verwiesen:

Im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis , De Coster, Slg 2001, I-9445, Rn 26f; , Viacom, Rn 37f) kann die Beschwerdeführerin (Halterin der Spielapparate) durch die mit dem Finanzausgleichsgesetz 2008 (vgl. insbesondere § 15 Abs 3 Z 1 FAG 2008 idF BGBl I Nr 73/2010) und § 31a GSpG erfolgende Verteilung von Besteuerungsrechten zwischen dem Bund und den Ländern bzw der Beschränkung der Besteuerungsrechte von Ländern und Gemeinden sowie durch die auf dieser Grundlage erfolgende Vorschreibung der Vergnügungssteuer durch den Wiener Landesgesetzgeber nur unter besonderen Umständen in einem aus Unionsrecht ableitbaren Recht verletzt sein. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches sich zentral auf die von ihr behaupteten Nachteile stützt, die ihr aus der Steuerpflicht eines ausländischen Veranstalters (neben dem die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs 1 VGSG zur gesamten Hand abgabepflichtig ist) erwachsen, werden keine derartigen Umstände aufgezeigt. Die von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Abgabe nach VGSG wird unterschiedslos von inländischen und ausländischen (unionsangehörigen) Abgabepflichtigen erhoben. Die Abgabepflicht und die Abgabehöhe hängt daher nicht davon ab, welchem Vertragspartner die Beschwerdeführerin ihre Dienstleistungen erbringt; sie wäre in der gleichen Höhe abgabepflichtig, wenn ihr Vertragspartner ein österreichisches Unternehmen wäre. Eine prohibitive Wirkung der Abgabe ist somit nicht erkennbar.

Die Abgabenvorschrift des § 6 Abs. 1 Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 idF LGBl Nr. 19/2011 ist keine Sanktionsvorschrift für die Nichteinhaltung glücksspielrechtlicher Bestimmungen, die von einem allenfalls eingreifenden Anwendungsvorrang des Unionsrechts betroffen sein könnte.

Das Bundesfinanzgericht folgt diesen Ausführungen.

In diesem Zusammenhang war nach der Rechtslage vor der Glücksspielgesetznovelle 2010 auf Grund der intransparenten Ausschreibungs- und Vergabeverfahren für die Erteilung von Konzessionen eine Diskriminierung von Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig gewesen seien, grundsätzlich gegeben. Daraus lässt sich allerdings für die Bf. nichts gewinnen, weil durch die Beseitigung dieses vom EuGH gerügten Missstandes () nunmehr keine Unionsrechtswidrigkeit mehr vorliegt. Das ergibt sich bereits aus § 22 Abs. 2 Z 1 GSpG, wonach nunmehr Konzessionen auch an Konzessionswerber erteilt werden können, deren Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder EWR liegt (vor der Novelle musste die AG ihren Sitz im Inland haben).

Auch aus dem Hinwies der Bf. auf das Erkenntnis und C-367/13 (Spruch: „Die Art. 52 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die Gewinne bei Glücksspielen in Spielkasinos in anderen Mitgliedstaaten der Einkommenssteuer unterwerfen und ähnliche Einkünfte aus Spielkasinos im Inland von dieser Steuer befreien.“) lässt sich für diese nichts gewinnen, da zum Einen die Vergnügungssteuer keine Einkommensteuer ist und zum Anderen die von der Bf. zu entrichtende Abgabe nach dem VGSG unterschiedslos von inländischen und ausländischen (unionsangehörigen) Abgabepflichtigen erhoben wird.

Daher liegen keine unionsrechtlichen Bedenken in der Heranziehung zur Vergnügungssteuer neben der Glücksspielabgabe für nichtkonzessionierte Unternehmen vor.

Da das Halten von Spielapparaten im Gebiet der Stadt Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm § 6 Abs. 1 VGSG der Vergnügungssteuer von EUR 1.400,00 je Apparat und begonnenem Kalendermonat unterliegt, für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 15 oder 21 GSpG erteilt wurde, da ansonsten § 31a GSpG entgegenstünde und die Bf. es bis zum unterlassen hat, den Glücksspielapparat für November und Dezember 2016 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten, ist der objektive Tatbestand der Verkürzung der Vergnügungssteuer gegeben.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG  genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Da im VGSG nichts anderes bestimmt wird, genügt im vorliegenden Fall fahrlässiges Verhalten.

Mit der gegenständlichen Beschwerde hat die Bf. keine Einwendungen zur subjektiven Tatseite vorgebracht.

Eine grundsätzliche Kenntnis von der Vergnügungssteuerpflicht für Glücksspielgeräte in Wien gehört zum steuerlichen Allgemeinwissen einer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlichen Person. Als solche obliegt es ihr auch, sich mit den maßgeblichen steuerlichen Vorschriften vertraut zu machen (vgl zB ).

Durch die Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschriften in Bezug auf die Vergnügungssteuer hat die Beschuldigte die erforderliche Sorgfalt vermissen lassen. Der Glücksspielapparat wurde von der Betreiberfirma im Lokal der Bf. spielbereit gehalten. Die Beschuldigte h atte als Inhaberin des Lokals davon Kenntnis und hätte sich davon zu überzeugen gehabt, dass eine derartige Anmeldung und Entrichtung der Vergnügungssteuer erfolgt ist und – da dies nicht der Fall war – als strafrechtlich verantwortliche Gesamtschuldnerin den Apparat selbst zur Vergnügungssteuer anmelden und diese entrichten müssen. Somit war sie für die Anmeldung und Entrichtung der Vergnügungssteuer für diese Spielapparate verantwortlich, hat dies aber sorgfaltswidrig unterlassen.

Die Beschuldigte hätte daher die Vergnügungssteuerverkürzung vermeiden können und hat diese zumindest fahrlässig verkürzt, indem sie sorgfaltswidrig handelte.

Selbst wenn die Bf. davon ausgegangen wäre, dass sie persönlich keine gesetzliche Verpflichtung zur Meldung und Entrichtung der Vergnügungssteuer treffe, so vermag sie dies nicht zu entschuldigen, da es der Lokalinhaberin jedenfalls obliegt, sich auch mit den maßgeblichen steuerlichen Vorschriften vertraut zu machen. Sie hätte sich unter Einhaltung der ihr zumutbaren und gebotenen Erkundigungspflichten hinsichtlich des Vorliegens einer Vergnügungssteuerpflicht (zB durch Erkundigung beim zuständigen Magistrat oder Beachtung der einschlägigen Judikatur des VwGH) informieren können.

Das Thema "Verbot der Aufstellung von Spielautomaten" war 2014/2015 in den Medien sehr präsent, und es ist kaum vorstellbar, dass es der Bf. verborgen geblieben wäre, dass derartige Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Wien verboten wurden. Bei Einhaltung der gebotenen und nach den dargestellten Umständen auch zumutbaren Sorgfalt im Zusammenhang mit der ihr bekannten Durchführung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit in ihrem Lokal wäre der Bf. die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Verletzung der Verpflichtung zur Anmeldung und Entrichtung der Vergnügungssteuer nicht verborgen geblieben, weswegen ihr zumindest eine fahrlässige Handlungsweise anzulasten ist.

In diesem Zusammenhang wird lediglich angemerkt, dass in der Datenbank des Bundesfinanzgerichtshofes ersichtlich wurde, dass die Bf. bereits zuvor in einem anderen Verfahren (RV/7500506/2017) am anlässlich der Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes in ihrem Lokal durch die Finanzpolizei auf eine Übertretung nach dem Glücksspielgesetz betreffend den Monat November 2015 hingewiesen wurde.

Zur Strafhöhe:

Mit der gegenständlichen Beschwerde wendet sich die Bf. auch gegen die Höhe der Geldstrafe, indem sie unter Punkt 3 der Beschwerde ausführt, die verhängte Strafe sei zudem - selbst bei Wahrunterstellung - deutlich überhöht. 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 35 des StGB sind sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 19 Abs 1 VGSG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens € 21.000,00 verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis € 42.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Die Höchststrafe bemisst sich grundsätzlich mit dem Zweifachen des Verkürzungsbetrages, wobei von vorsätzlicher Begehung, überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und hohem Unrechtsgehalt ausgegangen werden müsste, um den Strafrahmen auszuschöpfen.

Ausgehend von einer lediglich fahrlässigen Handlungsweise der Beschuldigten sah die belangte Behörde zutreffend die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bf. als mildernd, als erschwerend hingegen keinen Umstand an.

Weiters stellt die erfolgte volle Schadensgutmachung einen zusätzlichen Milderungsgrund dar (§ 34 Abs. 1 Zi 15 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG), der bei der behördlichen Strafbemessung bislang unberücksichtigt geblieben ist und zu einer Herabsetzung der Strafen auf das aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtliche Ausmaß führen konnte.

Dabei war bezüglich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mangels Vorbringens vor dem Bundesfinanzgericht nach den bisherigen, von der Bf. im Verfahren vor der belangten Behörde angegebenen Feststellungen auszugehen. Aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Vorakten (RV/7500506/2017 - NS über die mündliche Verhandlung vom bzw. Erkenntnis des ) ist zu entnehmen, dass die Bf. als Arbeiterin für ein unterhaltsberechtigtes Kind sorgepflichtig ist, ein Einkommen von € 1.200,00 monatlich sowie keinerlei nennenswerte Schulden bzw. Vermögenswerte hat.

Für die Strafbemessung im vorliegenden Fall war daher zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge von je EUR 1.400,00 maßgebend. Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise der Beschuldigten unter Zugrundelegung der angeführten Strafbemessungskriterien, insbesondere die bisher unberücksichtigt gebliebene Schadensgutmachung, waren die Geldstrafen von je € 700,00 auf je € 630,00 zu reduzieren.

Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurden gemäß § 64 VStG  in Höhe von 10% der Strafen, somit in Höhe von je € 63,00 festgesetzt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 693,00.

Geldstrafen in dieser Höhe waren jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung hinreichend Rechnung zu tragen und insbesondere eine spezialpräventive Wirkung zu entfalten. Auch der generalpräventive Strafzweck darf nicht außer Betracht gelassen werden.

Bezüglich der spezial- und generalpräventiven Wirkung wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass mit der Novelle des Vergnügungssteuergesetzes ab zwar alle anderen Vergnügungssteuertatbestände abgeschafft wurden, der Tatbestand des Haltens von Glücksspielapparaten, für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG erteilt wurde, jedoch aufrecht erhalten wurde und im Wr. GSpAAG geregelt ist. Der Prävention kommt daher unverändert Bedeutung zu.

Unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungskriterien erweisen sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die im unteren Bereich des Strafrahmens bemessenen Geldstrafen tat- und schuldangemessen.

Einwendungen gegen die Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen wurden nicht vorgebracht. Aufgrund des genannten neu zu berücksichtigenden Milderungsrundes konnte auch mit einer entsprechenden Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden auf je 18 Stunden vorgegangen werden.

Darüber hinaus war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 64 VStG waren die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens mit 10% der verhängten Strafe festzusetzen und somit ebenfalls spruchgemäß zu reduzieren.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren der Bf. bei teilweise stattgebender Erledigung der gegenständlichen Beschwerde Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, werden sie somit in Höhe von je € 63,00 festgesetzt.

Zahlungsaufforderung

Gemäß § 54b VStG hat die Beschwerdeführerin den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:

Empfänger: MA 6- Abgabenstrafsachen, BIC: BKAUATWW,
IBAN: AT91 1200 0514 2801 8031.
Verwendungszweck: Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 6/ARP***)

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Rechtsbelehrung und Hinweise

Der beschwerdeführenden Partei steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Den Parteien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche (§ 28 Abs. 1 VwGG, soweit zugelassen) oder eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/verfahren/Muster_Antrag_auf_Verfahrenshilfe.pdf) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren / Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a VfGG und § 24a VwGG.

Gemäß § 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG jeweils in Verbindung mit § 30 Z 4 VwGVG besteht die Möglichkeit, auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist dem Bundesfinanzgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung dem Bundesfinanzgericht, danach dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat zur Folge, dass das jeweilige Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 14 Abs. 2 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 17 Abs. 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 19 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500594.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at