Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.10.2019, RV/7500691/2019

Parkometerabgabe; Erteilung einer Lenkerauskunft durch handelsrechtliche Geschäftsführerin eines Taxiunternehmens unter Anführung einer nicht aktuellen und damit unrichtigen Adresse des angeblichen Lenkers, einem Firmenangestellten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde der Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/67/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren iHv € 12,00 (20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist gemeinsam mit der Geldstrafe (€ 60,00) und den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00), insgesamt somit € 82,00, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Die G. GmbH, Wien, haftet für die mit diesem Erkenntnis über die zur Vertretung nach außen Berufene Bf. verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG 1991 zur ungeteilten Hand.

IV. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

V. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

VI. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. 

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna ist auf das Taxiunternehmen, Fa. G. GmbH mit Sitz in Wien, zugelassen.

Handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma, eingetragen im Firmenbuch unter der Nr. FN 123, ist Bf. (Beschwerdeführerin, kurz Bf.).

Im Zuge einer vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (kurz: MA 67) bei der Zulassungsbesitzerin durchgeführten Lenkererhebung (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (Abstellung des Fahrzeuges am um 10:05 Uhr in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, Rebhanngasse 41, ohne gültigen Parkschein) nannte die Bf. A. als jene Person, der das Fahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen war und nannte als dessen Wohnsitz 1160 Wien, H-Straße (Lenkerauskunft vom ).

In der Folge wurde A. mit Strafverfügung vom die näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Nachdem keine Einzahlung der mit Strafverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe erfolgte, führte die Behörde eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, welche ergab, dass A. an der von der Bf. bekanntgegebenen Adresse nur bis gemeldet war, vom  bis keine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich vorlag und mit eine Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse 1150 Wien, S-Straße, erfolgte.

Der Bf. wurde daraufhin mit Strafverfügung vom  angelastet, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, nämlich als Geschäftsführerin der G. GmbH, dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie das Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde von der Bf. mit E-Mail vom Einspruch erhoben und der Behörde im Anhang die Lenkerauskunft sowie die Empfangsbestätigung der Behörde übermittelt.

Die MA 67 teilte der Bf. in weiterer Folge mit Schreiben vom , dass sich die von ihr angegebene Adresse von A. als falsch erwiesen habe, da dieser laut Zentralem Melderegister dort seit längeren nicht mehr gemeldet und somit nicht wohnhaft sei. Der Bf. wurde die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Das durch Hinterlegung am zugestellte Schriftstück wurde von der Bf. binnen der Hinterlegungsfrist nicht behoben.

Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien für schuldig erkannt, als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, nämlich als Geschäftsführerin der G. GmbH, dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie das Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 VStG 1991 ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006) wurde rechtlich festgestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, dass es Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sei, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 erteilte Auskunft dürfe daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie müsse vielmehr in solcher Weise richtig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden könne (Verweis auf ).

Zufolge § 9 Abs. 1 VStG sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt seien, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei.

Wie der Aktenlage entnommen werden könne, sei die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom am zugestellt worden. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am begonnen und am geendet. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist sei der Behörde keine richtige Auskunft erteilt worden, da der bekanntgegebene Lenker an der bekanntgegebenen Adresse seit längerem nicht mehr gemeldet sei. Auf Grund der Aktenlage sei die gegenständliche Tat als erwiesen anzusehen.

Der Zweck einer Lenkerauskunft bestehe darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Der Akteninhalt zeige, dass die Lenkerauskunft bis zum Ablauf der zweiwöchigen Frist nicht richtig erteilt worden sei und die Bf. somit der ihr durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung als Verantwortlicher und zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen Berufener nicht nachgekommen sei.

Bei der der Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne.

Die Bf. habe keine Beweise vorgebracht, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz).

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte vor, dass sie sich zu diesem Fall nicht rechtfertigen hätte können, da sie auch keine Anforderung bekommen habe. Außerdem handle es sich bei A. um einen Angestellten der Fa. G. GmbH. Dieser habe ihr keine neue Adresse mitgeteilt, somit sei es dazu gekommen, dass sie der Behörde die Adresse 1160 Wien, H-Straße, erteilt habe. Jeder Angestellte der Firma werde vor der wöchentlichen Abrechnung gefragt, ob sich die Telefonnummer, Adresse oder etwas anderes bei ihm geändert habe. Viele Mitarbeiter würden jede Änderung rechtzeitig mitteilen, somit könne die Schuld nicht bei ihr liegen.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna ist auf die Fa. G. GmbH zugelassen, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin die Bf. ist.

Das Fahrzeug war unbestritten am um 10:05 Uhr in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, Rebhanngasse 41, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Die Bf. gab der Behörde als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Fa. G. GmbH im Zuge des an die Firma gerichteten Lenkerauskunftsersuchens gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 bekannt, dass das in Rede stehende Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt (, 10:05 Uhr) A., wohnhaft in 1160 Wien, H-Straße, überlassen war.

Einer von der Behörde durchgeführten ZMR-Abfrage zufolge war A. an dieser Adresse nur bis mit einem Hauptwohnsitz gemeldet war, vom bis lag keine Wohnsitzmeldung in Österreich vor. Eine neue Hauptwohnsitzmeldung erfolgte am an der Adresse 1150 Wien, S-Straße.

Die Bf. nannte der Behörde somit in der von ihr erteilten Lenkerauskunft eine unrichtige Adresse des A..

Sie hat somit die ihr von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen.

Gesetzesgrundlagen:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

§ 9 Abs. 1 VStG normiert: Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Rechtliche Würdigung:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 regelt die Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist.

Sinn und Zweck der Regelung des Wiener Parkometergesetzes ist es, der Behörde
die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne
langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (
93/17/0082, , , VwGH
, 2005/17/0036, , vgl. auch Slg Nr 10.505).

Wie sich aus § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ergibt, muss die Auskunft den
Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Die korrekte und aktuelle Anschrift des namhaft gemachten Lenkers ist wesentlicher Bestandteil einer ordnungsgemäßen Lenkerauskunft, da die Behörde in die Lage versetzt sein soll, gegen diesen eine Verfolgungshandlung wegen des "Grunddeliktes" zu richten.

Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden kann, sind diese Aufzeichnungen zu führen ().

Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006
erteilte Auskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl , , , , , , ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. , ) oder einer unvollständigen Auskunft (vgl. ) der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es handelt sich hiebei nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen (vgl. ).

Das Tatbild des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist (objektiv) bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder - wie im vorliegenden Fall - die Adresse - unrichtig sind (vgl. , vgl. auch die zur vergleichbaren Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG ergangene Rechtsprechung , ).

Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein
sogen. Ungehorsamsdelikt (vgl. , , ).

Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes trifft die Behörde nur die Beweislast hinsichtlich der
Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, während es Sache des Beschuldigten
ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein
Verschulden trifft (vgl. ,
2005/17/0090, vgl auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu
§ 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur).

In seinem Erkenntnis vom , 96/17/0332, 0408, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass auch für die Bekanntgabe jener Individualisierungsmerkmale, deren Angabe nach dem Sinn und Zweck des § 1a Wiener Parkometergesetz 1974 (nunmehr § 2 Wiener Parkometergesetz 2006) gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt.

Die Bf. brachte in ihrer Beschwerde nur vor, dass jeder Angestellte der Firma vor der wöchentlichen Abrechnung gefragt werde, ob sich die Telefonnummer, Adresse oder etwas anderes geändert habe. Viele Mitarbeiter würden jede Änderung rechtzeitig mitteilen. Somit könne die Schuld nicht bei ihr liegen.

Mit diesem Vorbringen ist es der Bf. nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie an der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Vielmehr muss sie sich den Vorwurf des fahrlässigen Verhaltens gefallen lassen, da sie den von ihr bekanntgegebenen Lenker, der noch dazu ein Firmenangestellter ist/war, im Zuge der von ihr zu erteilenden Lenkerauskunft nicht danach gefragt hat, ob sich Daten, wie zB die Adresse, geändert haben.

Zum Vorbringen der Bf., sie habe sich zu diesem Fall nicht rechtfertigen können, weil sie keine Anforderung bekommen habe, wird noch festgehalten, dass die Behörde der Bf. mit Schreiben vom die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens einräumte.

Das der Bf. an ihren aufrechten Hauptwohnsitz in 1080 Wien, L-Gasse, zugestellte Schreiben wurde durch Hinterlegung am zugestellt und von der Bf. binnen der Abholfrist nicht behoben.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen
bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Nach § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Neben den in § 19 Abs. 1 VStG ausdrücklich genannten Kriterien kann auf Aspekte der Spezial- (zB und Generalprävention () Bedacht genommen werden.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen  (vgl. und
2003/04/0031).

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Abgabenverkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, da die Bf. als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Fa. G. GmbH der Behörde in Beantwortung des Lenkerauskunftsersuchens eine nicht mehr aktuelle, und damit eine unrichtige Adresse genannt hat. Somit wurde die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz begangen wurde, vereitelt.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger
Folgen, war somit nicht unbedeutend.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde unter Beachtung der Strafzubemessungsgründe verhängte Geldstrafe von € 60,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden als schuld- und tatangemessen. 

Festgehalten wird noch, dass über die Bf. drei verwaltungsrechtliche Vormerkungen vorliegen, davon zwei nach § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht, da die Geldstrafe unter anderem auch in spezialpräventiver Hinsicht geeignet sein soll, von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den
Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig,
da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt
werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine
Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig,
da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu
lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500691.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at