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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.10.2019, RV/2100520/2018

nachträglicher Verfahrenshilfeantrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, vertreten durch G über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr 123 Team 20 betreffend Gebühren zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte am 04., 12. und  selbstverfasste Eingaben beim Verfassungsgerichtshof ein, welche unter den Geschäftszahlen G15/2017-8 sowie G 18/2017-8 jeweils mit Beschluss vom als unzulässig zurückgewiesen wurden.

Mit Eingabe vom , eingebracht beim Verfassungsgerichtshof am , hat der Bf. nachträglich für diese Anträge an den VfGH (G 18/2017-8 und G 15/2017-14) Verfahrenshilfe beantragt sowie einen Antrag auf Rückerstattung der seitens des VfGH vorgeschriebenen und bereits einbezahlten Eingabegebühr gemäß § 17a VfGG gestellt.

Sowohl die ursprünglichen Eingaben als auch die verfahrenseinleitenden sowie die Verfahrenshilfeanträge erfolgten mit Genehmigung seines Sachwalters.

Der VfGH wies auch die Eingaben bezüglich nachträglicher Gewährung von Verfahrenshilfe jeweils mit Beschlüssen vom  zurück.

Das Ansuchen auf Rückerstattung wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen, dass die Gebührenschuld mit Überreichung der Eingabe entstanden ist und die Zurückweisung der Sache keinen Grund auf Rückerstattung darstellt.

Dagegen wurde am Beschwerde eingebracht, welche mit Beschwerde-vorentscheidung am abgewiesen wurde.

Am wurde der Antrag auf Vorlage eingebracht, jedoch ohne Unterschrift des Sachwalters gemäß § 85 Abs. 2 BAO, sodass darauf gerichtet ein Mängelbehebungs-auftrag am erging. Am erfolgte die Mitteilung durch den G, dass er die Beschwerde genehmigt und den Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO für A stellt. Der Vorlageantrag wurde somit fristgerecht gestellt. Gleichzeitig wurde erstmals ein Ansuchen gem. § 236 BAO auf Nachsicht gestellt.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

 Über die Beschwerde wurde erwogen:

„Gemäß § 15 Abs. 1 VfGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge schriftlich zu stellen.

§ 17a VfGG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:

„Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.“

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von 240,00 Euro zu entrichten. 

Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung einer Beschwerde ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; , 99/16/0118; , 99/16/0182; , 2002/16/0274, 0275; ). Das heißt, sobald die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist, gilt sie als eingebracht. Mit dem Datum des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof ist die Gebührenschuld entstanden und der gebührenpflichtige Tatbestand erfüllt (). In diesem Zeitpunkt wird die Gebühr auch bereits fällig.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Gerichtsgebühren entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (vgl. ua , , 0375 sowie ) und besteht bei der Entscheidung über die Befreiung von Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. ua. unter Hinweis auf Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren5, E 3 und 4 zu § 9 GGG). ´

Auch wenn gleichzeitig mit der Überreichung einer Klage ein Verfahrenshilfeantrag gestellt und dieser in der Folge abgewiesen wird, so ist die Überreichung der Klage gebührenpflichtig (siehe dazu VwGH Erkenntnis vom , Zl. 96/16/0260).

Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.

Gemäß § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen.

Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u.a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.

Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabegebühr nach § 17a VfGG eintreten. Wurde die Gebühr also bis zum Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich demnach bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass dem angefochtenen Bescheid die jeweils behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, weil der Bf. einerseits seine Verfahrenshilfeanträge () erst lange nach Entstehen der Gebührenpflicht (04., 12. und ) gestellt hat und weil andererseits diese Verfahrenshilfeanträge vom VfGH rechtskräftig zurückgewiesen wurde ().

Durch die sinngemäße Anwendbarkeit der Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im Verfassungsgerichtshofverfahren ist die Rechtslage hier vergleichbar und besteht für die Abgabenbehörde in einem Verfahren betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 17a VfGG ebenfalls eine Bindung an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren (vgl. ua. ).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Über den ebenfalls mit Schreiben vom erstmals gestellten Antrag auf Nachsicht gem. § 236 BAO kann das Gericht nicht absprechen da es dazu noch keine bescheidmäßige Absprache von Seiten der Abgabenbehörde gibt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung folgte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zitierte Entscheidungen).

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100520.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at