Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.10.2019, RV/7100244/2015

Studienbehinderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RMS in der Beschwerdesache BF, bezüglich Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Abweisung des Antrages vom auf Familienbeihilfe ab Oktober 2014 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Aus der Finanzamtsdatenbank geht hervor, dass die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) für ihre volljährige Tochter T bis September 2014 Familienbeihilfe bezogen hat.

Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe durch das Finanzamt übermittelte die Bf. folgende Unterlagen:

a) Inskriptionsbestätigung der Uni vom , wonach die Tochter der Bf. im Wintersemester 2014 als ordentliche Studierende des Studiums A 033 638 Bachelorstudium Ernährungswissenschaften zur Fortsetzung gemeldet ist.

b)Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen an der Uni vom , aus der folgende Daten hervorgehen:


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Prüfung
ECTS
SSt.
Datum
Note
A 033 638 Bachelorstudium Ernährungswissenschaften UG2002 von
 
 
 
 
Ernährungswissenschaften UG2002
STEOP Modul 1 Bachelor (2013): Grundlagen der Ernährungslehre
STEOP: Modulprüfung M1 Grundlagen der Ernährungslehre 6 ECTS (Bach 2013)SoSe 2014)/anerkannt
6.00
4.00
3
STEOP Modul 2 Bachelor (2013): Grundlagen der Chemie
STEOP: Modulprüfung M2 Grundlagen der Chemie, 10 ECTS (Bach2013) (SoSe 2014)/anerkannt
10.00
5.00
3
M3.1 Bachelor (2013) Biostatistik
Biostatistik,  VO 4 ECTS (Bach) (SoSe2014)/anerkannt
4.00
2.00
4
M3.2 Bachelor (2013) Übungen zur Biostatistik
Übungen zur Biostatistik, UE 3ECTS (Bach) (SoSe 2014)/anerkannt
3.00
2.00
1
M4.1 Bachelor (2013) Einführung in Biologie und Botanik
Einführung in Biologie und Botanik, VO 6 ECTS, 3 SWS (SoSe2014)/anerkannt
6.00
3.00
4
M4.2 Bachelor (2013) Genetik und Molekularbiologie
Genetik und Molekularbiologie (SoSe2014)/anerkannt
4.00
2.00
4
M5.1 Bachelor (2013) Anatomie und Histologie
Anatomie und Histologie , VO 4ECTS (Bach)(SoSe2014)/anerkannt
4.00
2.00
4
M5.2 Bachelor (2013) Physiologie des Menschen
Physiologie des Menschen, VO 6ECTS (Bach)(SoSe2014)/anerkannt
6.00
3.00
3
M6.1 Bachelor (2013) Organische Chemie
Organische Chemie, VO 6ECTS (Bach) (SoSe2014)/anerkannt
6.00
3.00
3
M6.2 Bachelor (2013) Einführung in die Laborpraxis
Einführung in die Laborpraxis, UE 6ECTS (Bach) (SoSe2014)/anerkannt
6.00
6.00
4
M7.1 Bachelor (2013) Chemische Übungen
Chemische Übungen, UE 5 ECTS (Bach)(SoSe2014)/anerkannt
5.00
4.00
4

c)Studienbuchblatt der Uni vom , wo betreffend das Wintersemester 2014 folgende Studienrichtungen aufgelistet sind:


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Studium
Studienplan
Version
Studienbeginn
Studienende
Meldestatus
A 033 638
Bachelorstudium Ernährungswissenschaften UG 2002
10/2013
2013W
gemeldet
A 033 638
Bachelorstudium
Ernährungswissenschaften UG2002
10/2009
2009W

Im Akt finden sich außerdem die auf telefonische Anforderung des Finanzamtes per E-Mail vom übermittelten Unterlagen:

a)zwei vom U ausgestellte Prüfungszeugnisse, wonach T im WS 13/14 sowie im SS 2014 einen jeweils 1semestrigen Ausbildungslehrgang zur Einführung in die klassische Massage (Modul A1 mit 228 UEH) und Modul B 216 UEH) absolviert und am bzw. am bestanden hat.  

b)Informationsblatt Folge 239 betreffend den am u angebotenen Kurs  „Massagegrundausbildung in zwei Modulen Kurs Nr. 0992 (Modul A1) und Kurs Nr. 0993 (Modul A2)“.

Mit dem an die Bf. gerichteten Bescheid vom wurde „Ihr Antrag vom auf Familienbeihilfe“ für das Kind T ab Oktober 2014 abgewiesen.

Die Bf. wendete sich mit Schriftsatz vom gegen den Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe für ihre Tochter und führte aus:

Es liegt eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses vor. Meine Tochter…konnte aufgrund von Krankheit (Ärztliches Attest beiliegend) das Studium „Ernährungswissenshaften“ an der Uni für länger als 6 Monate nicht ordentlich ausführen. Betroffen sind dabei das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014.“   

Vorgelegt wurde das vom Arzt für Allgemeinmedizin Doktor am ausgestellte „Ärztliche Zeugnis“, in dem es heißt:

Die Patientin befand sich von November 2013 bis Juni 2014 des öfteren in meiner Behandlung. Grund waren mehrere familiäre Probleme, die die Patientin vermehrt psychisch belasteten und die zu einer laviert depressiven Verstimmung und zu einer Schwächung des Immunsystems mit rezidiv. Infekten führte. Als Therapie wurden Verhaltensmaßregeln mitgegeben und Infekte symptomatisch therapiert. Die Patientin befindet sich derzeit wieder in einem stabilen und ausgeglichenen physischen und psychischen Zustand.“

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ins Treffen geführt:

Ihre Tochter t begann das Studium A033 638 im WS 2010/2011. Nach den oben beschriebenen gesetzlichen Vorgaben steht ihr für dieses Studium bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Die Familienbeihilfe inklusive Toleranzsemester bis längstens September 2014 (SS 2014) zu…

…Im WS 2013/2014 wurden von Ihrer Tochter t für das Studium A 033638 Prüfungen im Ausmaß von 16,5 ECTS-Punkten abgelegt, im SS 2014 im Ausmaß von zumindest 7 ECTS-Punkten. Im WS 2013/2014 und im SS 2014 wurde zudem am UU eine Massagegrundausbildung in zwei Modulen abgeschlossen. Im WS 2013/2014 wurde der Kurs „Einführung in die klassische Massage“ am und im SS 2014 der Kurs „Klassische Massage“ am abgeschlossen…

…Aus der ärztlichen Bestätigung geht hervor, dass t mehrmals ihren Allgemeinmediziner aufgesucht hat. An welchen Tagen dies geschah wird nicht bestätigt und wird auch von Ihnen nicht angeführt. Dass eine vollständige Studienbehinderung infolge der von diesem Arzt festgestellten Krankheit vorliegen würde, wurde ebenfalls nicht bestätigt. Unabhängig davon ist aber jedenfalls festzustellen, dass von Ihrer Tochter während dem Zeitraum, in weichem Ihre Tochter an der von Ihnen angeführten Krankheit gelitten hätte, Prüfungen des Studiums erfolgreich abgelegt wurden. Zudem wurde neben dem Studium zusätzlich ein sportlicher Kurs besucht und abgeschlossen. Bei diesem Sachverhalt kann aber keine - wie im Gesetz gefordert - dreimonatige Studienbehinderung auf Grund der Erkrankung Ihrer Tochter erkannt werden. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass einerseits eine schwerwiegende körperliche Erkrankung vorgelegen hat, welche eine vollständige (!) Studienbehinderung bewirkt hätte, gleichzeitig aber eine körperliche Tätigkeit (Massage) im Rahmen eines Kurses ausgeübt wird. Eine Verlängerung der Studienzeit ist daher nicht möglich. Die für das Studium vorgesehene Studienzeit endete im September 2014…“

Im Vorlageantrag vom führte die Bf. aus:

Die Studienzeit meiner Tochter t war im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 infolge unvorhergesehener und unabwendbarer Ereignisse massiv behindert. Die Behinderung bestand aufgrund einer psychischen Erkrankung durch die Scheidung der Eltern und dem folgenden Kontaktverlust zum Vater und den Tod der sehr nahestehenden Großmutter. Das fast gleichzeitige Auftreten dieser Ereignisse führte sukzessive zu einer manifesten psychischen Erkrankung und in der Folge zu immer wiederkehrenden negativen Auswirkungen auf den psychischen Gesundheitszustand. Die ärztliche Betreuung erfolgt durch den Hausarzt unseres Vertrauens doktor (ärztliches Attest beiliegend). Die oftmaligen Infekte infolge einer Immunschwäche bedingt durch psychischen Stress wurden medikamentös behandelt. Die psychische Erschöpfung wurde einerseits durch viel Bewegung in frischer Luft und Gesprächstherapie, andererseits durch die Massagen während der Ausbildung gemildert. Die Weiterführung des Studiums wurde als zur Rückkehr in die Normalität versucht. Leider ist dies nur zum Teil gelungen. Nicht zuletzt bedingt durch eine enorme Schlafstörung in dieser Zeit. In besonders kritischen Erkrankungsphasen wurde keine oder leider nur negative Prüfungen abgelegt, wodurch sich der psychische Zustand wieder verschlechterte (Wintersemester 3 Monate; Sommersemester 4 Monate)…“

Aus dem für das Studienjahr 2008/09 am herausgegebenen Mitteilungsblatt der Uni betreffend das Bachelorstudium für Ernährungswissenschaften geht bezüglich Dauer und Umfang der Studienrichtung Folgendes hervor:

„3.Dauer und Umfang

§ 2 lautet wie folgt:

Das Bachelorstudium für Ernährungswissenschaften gilt als absolviert bei positivem Abschluss aller Module (180 ECTs). Das entspricht einer vorgesehenen Studiendauer von 6 Semestern ;…“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach Aktenlage und Parteienvorbringen ist folgender Sachverhalt als erwiesen anzunehmen und der Entscheidung zu Grund zu legen:

Die Tochter der Bf. hat im Oktober 2010 an der Uni das unter der Studienkennzahl A 033 638 erfasste Bachelorstudium Ernährungswissenschaften in der Version des Studienplans 2009 inskribiert. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass die Tochter im Wintersemester 2013/14 sowie im Sommersemester 2014 keine positiven Prüfungen aus dem in Rede stehenden Studienfach abgelegt hat. Aktenkundig sind jedoch Besuch und Abschluss eines jeweils einsemestrigen Ausbildungslehrganges zur „Einführung in die klassische Massage“ (Modul A) sowie für „Klassische Massage“ (Modul B) in diesem Zeitraum. Auf Grund von „mehreren familiären Problemen, die die Patientin vermehrt psychisch belasteten“ nahm die Tochter der Bf. von November 2013 bis Juni 2014 „des öfteren“ ärztliche Hilfe in Anspruch. Dazu liegt eine Bestätigung des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin vor. Mitte Juli 2014 erfolgte eine Umstellung des Bachelorstudiums auf die Version nach dem Studienplan 2013. Die bis daher abgelegten Prüfungen aus der älteren Version der Studienrichtung wurden mit von der Studienprogrammleitung anerkannt. Im Wintersemester 2014 war die Tochter der Bf. an der Uni als ordentliche Studierende des gegenständlichen Studiums zur Fortsetzung gemeldet. Von Beginn des Studiums im Wintersemester 2010/11 bis inklusive September 2014 wurde der Bf. für ihre Tochter durchgehend Familienbeihilfe ausbezahlt.

Zu prüfen ist, ob der Bf. der Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Tochter ab Oktober 2014 zusteht oder nicht.

Die für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles maßgeblichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967), BGBl. Nr. 376/1967, jeweils in der hier relevanten Fassung, stellen sich wie folgt dar:

Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nach der zitierten Gesetzesstelle nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester (…). „

Nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist zeitraumbezogen. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderungen erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (siehe dazu ).

Im FLAG 1967 wird festgelegt, dass bei einem Studium eine Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes nur dann anzunehmen ist, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Bei Bachelorstudien, bei denen die Studienzeit nicht in Abschnitten gegliedert wird, verlängert sich die vorgesehene Studienzeit um ein Ausbildungsjahr.

Unter „vorgesehener Studienzeit“ ist dabei jene Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 77).

Das von der Tochter der Bf. betriebene Studium inklusive eines Toleranzjahres war mit acht Semestern festgelegt. Dementsprechend wurde die Familienbeihilfe auch ab Oktober 2010 bis September 2014 für die Mindestdauer des Studiums und einen Toleranzzeitraum von einem weiteren Jahr gewährt.

Vor dem Hintergrund, dass die Tochter im Wintersemester 2010/11 mit dem Studium begonnen hat, ist das Finanzamt daher im Recht, wenn es ausführt, dass ein Abschluss des Studiums bis spätestens Ende des Sommersemesters 2014 vorliegen hätte müssen.

Dass diese Voraussetzung im Beschwerdefall nicht erfüllt worden ist, wird auch von der Bf. nicht in Zweifel gezogen.  

Im Verfahren vor dem vor dem Bundesfinanzgericht ist somit nur strittig, ob im Studienjahr 2013/2014 durch eine Erkrankung der Tochter eine Studienbehinderung von mindestens drei Monaten eingetreten ist und damit eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes bewirkt wurde.

Die nach Verbrauch dieses Toleranzzeitraumes abgelaufene Studienzeit kann nämlich durch eine relevante Studienbehinderung zusätzlich verlängert werden, wenn diese noch während der Studienzeit eingetreten ist.

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nennt als Grund für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes lediglich eine Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit), wobei die Art des Beweismittels einer krankheitsbedingten Studienbehinderung im Gesetz nicht festgelegt ist.

Die für eine Verlängerung der Studienzeit oder des Nachweiszeitraumes maßgeblichen Umstände sind daher durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Es ist eine schlüssige ärztliche Bestätigung erforderlich (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz. 87 mit Hinweis auf ).

Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten geht zwar hervor, dass die Tochter der Bf. infolge familiärer Probleme vermehrt psychischen Belastungen ausgesetzt war und dieser Umstand zu einer „laviert depressiven Verstimmung und zu einer Schwächung des Immunsystems mit rezidiv. Infekten“ geführt hat. Doch kann daraus allenfalls abgeleitet werden, dass die Tochter der Bf. in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt war, nicht jedoch, in welchem Ausmaß. Vielmehr ist die vorliegende Bescheinigung so allgemein gehalten, dass ihr eine Feststellung, in welchem konkreten Umfang eine Studienbehinderung aufgrund der diagnostizierten Erkrankung vorlag, nicht zu entnehmen ist. Schon gar nicht vermag die ärztliche Bestätigung das Vorliegen einer vom Gesetz für den Verlängerungszeitraum geforderten krankheitsbedingten Studienbehinderung von drei Monaten nachzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht geht daher nicht davon aus, dass im Wintersemester 2013/14 bzw. Sommersemester 2014 ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des FLAG 1967 vorgelegen ist.

Da bei der gegebenen Sachlage auch keine Voraussetzungen vorlagen, die der Bf. nach einer anderen Gesetzesbestimmung des FLAG 1967 einen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Tochter verschafft hätten, war die Beschwerde im hier zu entscheidenden Zeitraum ab Oktober 2014 als unbegründet abzuweisen.

Der angefochtene Abweisungsbescheid, dessen zeitliche Wirksamkeit mangels eines im Spruch festgelegten Endzeitpunktes den Zeitraum von Oktober 2014 bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage umfasst, ist damit zu Recht ergangen. 

Nichtzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 

Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, da sich der Umstand, dass im Beschwerdefall zur Verlängerung der Studienzeit eine dreimonatige Studienbehinderung vorliegen muss, auf die oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen stützen lässt. Dass die vorgelegte Bescheinigung nicht geeignet sind, eine krankheitsbedingte Studienbehinderung in der Studienzeit nachzuweisen, wurde in freier Beweiswürdigung beurteilt, eine Rechtsfrage liegt somit nicht vor.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100244.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at