Kürzung der Vorsteuer wegen Nichtvorliegens der mindestens 80%igen gewerblichen Vermietung des KFZ
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden V und die weiteren Senatsmitglieder R, Laie1 und Laie2 in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter, über die Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt X vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 und Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2011 in der Sitzung am im Beisein der Schriftführerin N nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2011, sowie betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) betreibt seit 1999 das freie Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“. Seit verfügt der Bf. auch über die Gewerbeberechtigung „Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne BeisteIlung eines Lenkers“.
In den Jahren 2008 und 2009 wurden die Mieterlöse zusammen mit den Einnahmen als „EDV Dienstleister“ als Erlöse 20% erklärt. Im Jahr 2010 erfolgte eine gesonderte Einnahmenposition „Mieterlöse PKW“.
Der Bf. hat in den Streitjahren 2008 bis 2011 Personenkraftwagen (Volvo 2008 bis 5/2011, Mercedes ab 5/2011) über ein sogenanntes „Autopoolmodell“ vermietet.
Seitens des Finanzamtes wurde im Jahr 2013 eine Betriebsprüfung betreffend die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Normverbrauchsabgabe für die Jahre 2008 bis 2010, sowie eine Nachschau betreffend das Jahr 2011 durchgeführt. Anlässlich dieser Betriebsprüfung, der Nachschau und nach Einvernahme von Zeugen wurden folgende im gegenständlichen Verfahren strittige Feststellungen getroffen:
Tz 4 abziehbare Vorsteuer:
Die im Zusammenhang mit der „Autopoolvermietung“ geltend gemachten Vorsteuern wurden nicht anerkannt, da die mindestens 80%ige gewerbliche Vermietung nicht vorgelegen bzw. nicht nachgewiesen worden sei und somit § 12 Abs. 2 Z 2b UStG zur Anwendung komme, sodass ein Vorsteuerabzug weder für die Anschaffung, noch für laufenden Kosten möglich sei.
Tz 4:Vorsteuerkorrektur:
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2008 | 3.910,23 |
2009 | 770,74 |
2010 | 1.050,02 |
Im Zuge der Betriebsprüfung wurden auch Feststellungen betreffend die Normverbrauchsabgabe 2011 getroffen, welche in einem anderen Verfahren vom Bundesfinanzgericht zu behandeln sind.
Für das Jahr 2011 wurde vom Finanzamt eine Nachschau betreffend Umsatzsteuer durchgeführt und ebenfalls Vorsteuer in Höhe von € 1.227,17 mit der Begründung nicht anerkannt, dass der Tatbestand der kurzfristigen Vermietung nicht vorgelegen habe bzw. nicht nachgewiesen werden konnte.
Außerdem wurde die Vorsteuer betreffend innergemeinschaftliche Erwerbe (Mercedes) um € 12.195,68 (Tz 5) gekürzt.
Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung wurden die Verfahren betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2011, sowie Einkommensteuer für das Jahr 2011 wieder aufgenommen und am neue Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2011 und betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 erlassen.
Der Bf. erhob Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011, alle vom .
Nach Behebung der Mängel der Beschwerde aufgrund des Mängelbehebungsauftrages wurde zur Begründung ausgeführt, dass die vom Finanzamt mit der Begründung, dass der Tatbestand der kurzfristigen Vermietung nicht nachgewiesen worden sei, erlassenen Bescheide zu Unrecht erlassen worden seien. Das Finanzamt habe außer Acht gelassen, dass im Zuge von Zeugeneinvernahmen bewiesen worden sei, dass die in Streit stehenden Kraftfahrzeuge einer Personengruppe jeweils an einem Tag pro Woche entgeltlich zum Gebrauch abwechselnd überlassen worden seien. Die Nutzung durch diese Personen sei jeweils nur tageweise erfolgt. Die für eine kurzfristige Vermietung schädliche Dauer von 30 Tagen sei nie überschritten worden.
Insofern sei der Tatbestand für die umsatzsteuerpflichtige Vermietung, für die ein Vorsteuerabzug gemäß § 12 USTG zustehe, erfüllt worden.
Das Finanzamt hat am betreffend die Beschwerde des Bf. eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf. PKWs über ein sogenannten „Autopoolmodell“ vermietet habe. Dabei sei abhängig von der Gesamt-Jahreslaufleistung im Nachhinein ein Gesamt-Miettarif ermittelt und dieser durch die Anzahl der Autopoolnutzer geteilt worden, wobei der Bf. einen geschätzten Privatanteil von 20% angesetzt habe. Nutzer seien 4-5 Personen. Mit diesem Modell sehe sich der Bf. als „Leihwagenunternehmer“, der zum Vorsteuerabzug, zum NovaAbzug, zum Erwerbsteuerabzug berechtigt sei und für den keine Luxustangente zu berücksichtigen sei.
Die Betriebsprüfung habe die gesetzlichen Voraussetzungen für die Begünstigung geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass für das vorliegende „Autopoolmodell“ keine Begünstigung gem. § 3 Z 3 NovAG bzw. § 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG 1994 gegeben sei.
Als Gründe wurden angeführt:
Der begünstigte Verwendungszweck (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers, Kennziffer 22) sei in den Zulassungsscheinen nicht vermerkt worden,
in den KFZ Versicherungsurkunden befänden sich keine Vermerke für die besondere Verwendung
ein öffentliches Angebot oder Werbung für das „Autopool“ sei nicht vorgenommen worden,
Es haben keine Fahrtenbücher betreffend die vermieteten PKWs zum Nachweis der Nutzung vorgelegt werden können.
Für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges sei Voraussetzung, dass das KFZ zu mindestens 80% der gewerblichen Vermietung diene. Die geforderten Nachweise seien vom Bf. nicht erbracht worden.
Die Angaben der vom Bf. genannten Zeugen können nicht als Nachweise dienen.
Eine Nutzerin habe ausgesagt, dass sie cirka einmal pro Woche das Fahrzeug genutzt habe, sie konnte jedoch keine Aufzeichnungen vorlegen, noch war ihr ein Fahrtenbuch bekannt.
Ein weiterer Nutzer habe bekannt gegeben, dass er das „Auotpool“Modell kenne, zwei Jahre die Jahressumme bezahlt habe, jedoch nie ein Auto genutzt habe.
Ein weiterer Nutzer habe laut ZMR keinen Wohnsitz in Österreich.
Der als Nutzer angegebene Geschäftsführer zweier GmbHs habe aufgrund schwerer Erkrankung der Vorladung zur Zeugenaussage nicht Folge leisten können.
Das Finanzamt erklärte, dass die Nutzung und Zahlung der Nutzungsbeträge für die PKWs durch die angegebenen Personen nicht angezweifelt werde, jedoch nicht jede entgeltliche Weitergabe von PKWs eine gewerbliche Vermietung darstelle und die vom Bf. beantragten Begünstigungen ermögliche.
Es habe an den branchenüblichen Voraussetzungen, wie Einzelaufzeichnungen mit Fahrtenbuch, Vereinbarungen über Kraftstoffverbrauch und an der speziellen KFZ Versicherung gefehlt.
Der Bf. stellte den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
In der mündlichen Verhandlung wiederholte der steuerliche Vertreter das bisherige Vorbringen und betonte dass das Modell seit 2004 existiere und im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 2008 nicht beanstandet worden sei. Es sei von einer kurzfristigen Überlassung auszugehen, es seien Rechnungen gelegt und bezahlt worden und die Umsatzsteuer sei abgeführt worden.
Die Vertreterin der Amtspartei wiederholte das Vorbringen des Finanzamtes, wonach keine Nachwiese darüber vorlägen, dass die KFZ`s tatsächlich zu 80% der gewerblichen Vermietung gedient hätten. Eine gewerbliche Vermietung hätte sich in der KFZ Versicherung niederschlagen müssen, es habe nur eine normale Haftpflichtversicherung bestanden. Ein höheres Risiko wegen Mitbenutzung durch andere Personen sei nicht abgedeckt gewesen.
Der steuerliche Vertreter erwiderte, dass die Art der Versicherung auf die umsatzsteuerliche Behandlung keinen Einfluss habe, maßgeblich sei der wirtschaftliche Gehalt des Sachverhaltes. Es seien 10-15 Nutzern Rechnungen gelegt worden und kein Wirtschaftsteilnehmer würde etwas ohne Erhalt einer Leistung bezahlen.
Die Vertreterin der Amtspartei verwies darauf, dass die genannte Zahl von 10-15 Nutzern nicht zutreffe und ein Nutzer sogar ausgesagt habe, bezahlt zu haben, ohne je ein Fahrzeug genutzt zu haben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob die vom Bf. in den Jahren 2008 bis 2011 vorgenommene Vermietung von „Autopool“Fahrzeugen unter die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG 1994 fällt und diese Fahrzeuge zu mindestens 80% der gewerblichen Vermietung gedient haben, sodass der Vorsteuerabzug für diese PKWs zusteht.
Das Bundesfinanzgericht geht im gegenständlichen Fall von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Der Bf. betrieb in den Streitjahren 2008 bis 2011 das Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik und erwirtschafte daraus Einkünfte.
Seit 2004 verfügt der Bf. auch über eine Gewerbeberechtigung für „Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers“.
Der in den Jahren 2008 bis 5/2011 vermietete PKW Volvo war seit 2004 bis 2011 auf den Bf. angemeldet mit dem Kennzeichen Kennzeichen1. Ab Mai 2011 war der später vermiete PKW Mercedes, welcher eigenimpotiert worden war, mit demselben Kennzeichen auf den Bf. zugelassen.
In den Zulassungsscheinen und Versicherungsurkunden der PKWs ist keine besondere Nutzung als Verwendung zur gewerblichen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers vermerkt.
In den Streitjahren 2008 bis 2011 vermietete er die Personenkraftwagen über ein sogenanntes „Autopool“, erklärte daraus Erlöse und machte folgende Vorsteuerbeträge geltend.
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Jahr | Vorsteuer |
2008 | 3.910,23 |
2009 | 770,74 |
2010 | 1.050,02 |
2011 | 1.627,17 |
Die folgenden auf den Bf. zugelassenen Personenkraftwagen waren vermietet und erzielte der Bf. Erlöse aus dieser Vermietung, sowie einen Erlös aus dem Verkauf eines PKW im Jahr 2011.
Volvo S 60 :Kennzeichen1 angemeldet auf den Bf.: bis , Autopool 5 Nutzer
Mercedes 350 CGI Cabrio:Dieser PKW wurde im Mai 2011 eigenimportiert. Kennzeichen1 angemeldet auf den Bf. ab , Autopool 6 Nutzer
Renault Kangoo FC Kennzeichen2 angemeldet auf den Bf. ab , Langzeitvermietung bis 12/2012 kein Autopool.
Für diese PKws liegen auf den Bf. lautende Versicherungsverträge vor, in welchen jedoch keine besondere Verwendung der Fahrzeuge angegeben ist.
Der Bf. hat mit folgenden Personen Vermietungsverträge in den Streitjahren abgeschlossen:
J
M
S
Herr VK
AGmbH: Geschäftsführer Herr Z
TGmbH: Geschäftsführer Herr Z
Der Autpoolvertrag beinhaltete,
dass 1 Auto von mehreren Nutzern genutzt werden kann,
wobei jeder das Auto pro Monat mindestens 5 Tage nutzen kann bei 14 Tage vorheriger Anmeldung
getankt wird bargeldlos mit Tankkarte
Der Grundpreis richte sich nach der Jahresgesamtkilometerleistung;
(1-10.000km)= € 120,- 10.001-20.000km = € 250,-, 20.001-30.000km = € 350,-.
Der Miettarif wird nach der anteiligen Jahreslaufleistung in km, geteilt durch die Anzahl der Autopoolnutzer errechnet. Berechnungsgrundlagen sind: durchschnittlicher Verbrauch 9,4l/100km, Treibstoffpreis € 1,20.
Versicherung: der Autopoolnutzer trägt den Selbstbehalt.
Für Herrn Z wurden Sondervermietungsrechnungen mit Tagespauschalen ausgestellt, die restlichen Kunden erhielten Autopoolnutzerrechnungen.
Der Bf. hat 20% der Kilometerleistung als privat veranlasst verrechnet.
Die an die Autopoolnutzer ausgestellten Rechnungen enthielten folgende Angaben:
Pauschales Grundentgelt Stufe je nach km Leistung sowie km Abrechnung für tatsächlich gerfahrene km:
z.B: Rechnung AGmbH vom :PKW Kennzeichen1
Pauschale € 50,00 und 713,80km (1/5 von 3.569km gesamt 0,25 je km)=178,45 gesamt € 228,45 plus € 45,69 USt ergibt € 274,14.
Vorgelegt wurden auch Rechnungen an Private (Herr J und Herr Z) mit Tagespauschalen von € 75,00.
J PKW Kennzeichen1: Rechnung vom für 22 Tage = € 1650,- plus € 350,00 UST ergibt 1.980,-.
Im Jahr 2011 wurden nur Tagespauschalen abgerechnet.
Fahrtenbücher betreffend die PKW Volvo und Mercedes wurden nicht geführt bzw. nicht vorgelegt.
Seitens der Betriebsprüfung wurden folgende Personen als Zeugen einvernommen:
Herr VK gab an im Jahr 2008 und 2009 die Rechnungen als Autopoolbeteiligter bezahlt zu haben, jedoch mangels Fahrpraxis nie ein Auto benutzt zu haben.
Herr Z als Geschäftsführer der AGmbH und der TGmbH konnte der Zeugenvorladung aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen.
Frau M hat als Zeugin angegeben, dass sie das Auto ungefähr einmal pro Woche nach Voranmeldung beim Betriebssitz des Bf. abgeholt und benutzt habe und die Rechnungen bezahlt habe. Fahrtenbuch habe sie keines gesehen oder geführt.
Herr J konnte aufgrund seines Wegzuges ins Ausland nicht als Zeuge befragt werden.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Maßgebend sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezuges. Das Recht zum Vorsteuerabzug entsteht mit dem Bezug der Leistung für das Unternehmen.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten nach § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 u.a. Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen. Davon ausgenommen sind u.a. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
Demnach gelten bestimmte Leistungen kraft gesetzlicher Fiktion als nicht für das Unternehmen ausgeführt, auch wenn sie tatsächlich für Zwecke des Unternehmens erfolgen. Das hat zur Folge, dass für Kraftfahrzeuge ein Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht zusteht. Nicht unter den Vorsteuerausschluss fallen jedoch ex lege Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Vermietung dienen. Eine private oder anderweitige (nicht begünstigte) unternehmerische Nutzung von mehr als 20 % führt zum gänzlichen Vorsteuerausschluss bzw zur Vorsteuerberichtigung im Falle von Nutzungsänderungen.
Die Aufzeichnungspflicht des § 18 UStG 1994 erstreckt sich auch auf die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umstände (Ruppe/Achatz, UStG4, § 18 Tz 3).
Unter gewerblicher Vermietung ist die kurzfristige Vermietung von Kraftfahrzeugen (sogenannte „Leihwagen“) zu verstehen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Tz 202). Als kurzfristig gilt die Vermietung eines Kraftfahrzeuges während eines ununterbrochenen Zeitraums von nicht mehr als 30 Tagen, wobei es auf den tatsächlichen Besitz oder Verwendung ankommt. Entscheidend sind also nicht die vertraglichen Vereinbarungen, sondern die tatsächlichen Verhältnisse.
Rechtliche Würdigung:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 um eine Ausnahme von der Grundregel handelt, welche strikt auszulegen ist. Derjenige, der eine abgabenrechtliche Ausnahmebestimmung (wie hier den Vorsteuerabzug bei Personenkraftwagen auf Grund mindestens 80%iger gewerblicher Vermietung) geltend macht, hat das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen entsprechend nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen (; , RV/0625-S/08).
Als Beweismittel könnte ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch in Frage kommen. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre hat ein solches die betrieblichen und privaten Fahrten zu enthalten. Es muss fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 16 Tz 220). Dient das Fahrtenbuch als Beweismittel für eine vorsteuerabzugsberechtigende gewerbliche Vermietung, sind zusätzliche Aufzeichnungen (siehe hiezu § 18 UStG 1994) erforderlich. Es muss sich auf Grund der Aufzeichnungen zweifelsfrei ergeben, unter welchen konkreten vertraglichen und tatsächlichen Bedingungen die gewerbliche Vermietung erfolgt. Dazu zählt u.a. die exakte Dokumentation der Übernahme und Rückgabe (wann, wer und wo, welche Kilometerstände, etc.) des jeweiligen Fahrzeuges.
Im vorliegenden Fall wurde kein Fahrtenbuch betreffend die vermieteten PKWs vorgelegt und auch nicht behauptet, dass ein solches geführt wurde. Auch die als Zeugen vernommenen Personen haben angegeben keine Fahrtaufzeichnungen geführt zu haben. Die zurückgelegten vom Bf. angegebenen Jahresgesamtkilometer sind daher in den Streitjahren 2008 bis 2011 nicht eindeutig und konkret den Autopoolnutzern zuzuordnen, sodass eine Überprüfung ob mindestens zu 80% die Vermietung erfolgt ist, nicht möglich ist.
Ein von Rechtsprechung und Lehre gefordertes fortlaufend geführtes Fahrtenbuch, welches Eintragungen über Zweck der Fahrt, Ort der Übernahme bzw. Übergabe des PKW mit Kilometerstandsangabe enthält, lag weder für den PKW Volvo , noch Mercedes vor.
Derjenige, der abgabenrechtliche Begünstigungen - wie hier den Vorsteuerabzug bei Personenkraftwagen aufgrund mindestens 80%iger gewerblicher Vermietung - geltend macht, hat das Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen entsprechend nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Das Bundesfinanzgericht bezweifelt nicht, dass der Bf. die beiden PKWs in den Streitjahren an die von ihm angegebenen Personen verliehen und die von ihm diesen in Rechnung gestellten Beträge bezahlt bekommen hat, jedoch wird die Betätigung des Bf. dadurch nicht zur gewerblichen Vermietung.
Wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch zur Vorgängerbestimmung § 12 Abs. 2 Z 2 lit c UStG 1972 ( ) und zu § 12 Abs. 2 Z 2 lit b. UStG 1994 (VwGH 2006/14/0006 vom ) ergibt, muss die mit den Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehende Betätigung isoliert betrachtet eine gewerbliche Vermietung darstellen.
Gewerbliche Vermietung bedeutet dass mehrere Gegenstände (im vorliegenden Fall PKWs) an eine Vielzahl von Mietern vermietet werden und der Umfang der Vermietungstätigkeit mindestens 80% der Kilometerleistung umfasst.
Im vorliegenden Fall wurde von 2008 bis Mai 2011 ein Volvo und ab 5/2011 ein Mercedes, welche auf den Bf. privat zugelassen waren, vermietet.
In den Versicherungsverträgen und auf den Zulassungsscheinen war kein Vermerk über die besondere Zweckbestimmung (zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers Kennziffer 22)der beiden PKWs enthalten.
Es wurde auch keine öffentlichen Angebote oder Werbemaßnahmen seitens des Bf. durchgeführt.
Auch die in § 18 UStG 1994 geregelte Aufzeichnungspflicht zur Nachvollziebarkeit von Leistungen, für welche Vorsteuerbeträge beantragt werden, wurde vom Bf. nicht erfüllt.
Es wurden weder Einzelverträge des Bf. mit den angegebenen Nutzern vorgelegt, noch können aufgrund der vorgelegten Rechnungen tatsächlich absolvierte Fahrten nachvollzogen oder überprüft werden. Es gibt keine Aufzeichnungen über Tag der Fahrten, Übernahme und Übergabe der Fahrzeuge zu bestimmten Kilometerständen.
Da seitens des Bf. die von § 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG 1994 geforderte gesetzliche Voraussetzung des mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Vermietung Dienens der Fahrzeuge Volvo und Mercedes nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde, hat der Bf. nicht das Recht in Bezug auf die Kosten der Anschaffung und den Betrieb dieser PKWs (Volvo und Mercedes) den Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Da der eigenimportierte PKW Mercedes nicht zu mindestens 80% der gewerblichen Vermietung diente, finden die Bestimmungen des § 8 Abs. 6 EStG 1988, sowie § 20 Abs. 1 Z 1 b EStG 1988 Anwendung, die im Jahr 2001 geltend gemachte Vorsteuer von € 12.195,68 wird nicht anerkannt.
Die Beschwerde betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2011 war daher abzuweisen.
Hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2011 war die Beschwerde ebenfalls abzuweisen, da die im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer vorgenommenen Änderungen aufgrund der Betriebsprüfung durch das Bundesfinanzgericht bestätigt werden. Das Einkommen bleibt im Jahr 2011 unter der Besteuerungsgrenze.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist nicht die Lösung einer Rechtsfrage strittig, sondern es war aufgrund des festgestellten Sachverhaltes zu prüfen ob die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung vorliegen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 18 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105106.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at