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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.06.2019, RV/7102536/2019

Besteuerung einer ausländischen Pension

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/13/0121. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Klaglosstellung. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/7100427/2021 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. R I über die Beschwerden vom (betreffend 2014,2017) und (betreffend 2015, 2016)

des Herrn DI B F gegen den Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes FF AA vom betreffend Einkommensteuer 2014 , gegen die Wiederaufnahmebescheide und die Sachbescheide desselben Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 , sowie gegen den Bescheid desselben Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer 2017

zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

Einkommensteuer 2014:

Mit Bescheid vom wurde das Verfahren betreffend E 2014 wieder aufgenommen. Auf die Begründung des Sachbescheides wurde verwiesen.

Mit Bescheid vom betreffend E 2014 wurden ausländische Einkünfte in Höhe von 2.392,18 € angesetzt. Für die Rente aus F12 habe Österreich das Besteuerungsrecht.

Der Bf erhob am (einlangend) schriftlich eine Beschwerde, datiert vom , gegen diesen Bescheid.

Er und seine Frau seien ursprünglich Flüchtlinge gewesen. Er sei Österreicher. Sein Lebensinteresse liege in Österreich. Seine Söhne seien Österreicher.

Er habe 1997 in Ungarn einen Antrag auf Pension gestellt. Der ungarische Pensionsträger habe ihm, ausgehend von einer Invalidität von 70% ,eine volle ungarische Invaliditätspension zugesprochen. Es sei dafür in Ungarn Einkommensteuer und auch Sozialversicherung bezahlt worden. Der ungarische Pensionsträger ermittle eine Nettopension, die 12 Mal im Jahr steuerfrei ausbezahlt werde. Deshalb liege eine Doppelbesteuerung vor.

Der Bf habe den Eindruck, er werde diskriminiert.

Einige Gruppen der ungarischen Bevölkerung dürfe man nur in Ungarn besteuern, selbst wenn diese Menschen auch in Österreich eine Pension bezögen.

Art 293 TS 2 des Vertrages von Lissabon sehe die Vermeidung von Doppelbesteuerung vor. Dies sei auch ein Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der EU. Es sei erforderlich, dass der EuGH über seinen Fall entscheide.

In seinem ergänzenden Vorbringen vom erwähnte der Bf erstmals auch zusätzliche Kosten für Medikamente, die er bereits ab Oktober 2014 habe nehmen müssen.

Mit Ergänzungsersuchen vom forderte das Finanzamt den Bf auf, für alle von ihm angesetzten Ausgaben die ärztlichen Verordnungen nachzureichen.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom betreffend E 2014 wurde die Beschwerde abgewiesen, da der Bf der Aufforderung vom zur Nachreichung von Unterlagen nicht nachgekommen sei.

Mit Schreiben vom begehrte der Bf, alle Termine und Bescheide um zwei Monate (bis Anfang Feber 2019) zu verschieben, weil er nach einer schweren Erkrankung noch immer gesundheitlich beeinträchtigt sei. Dieses Begehren ist als Fristverlängerungsantrag zur Einbringung eines Vorlageantrages zu deuten.

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , stellte der Bf einen Vorlageantrag.

Die Rückerstattung der ungarischen Einkommensteuer sei vermutlich nicht möglich.

Die Doppelbesteuerung verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. In der EU dürfe eine Pension nur ein Mal besteuert werden (vgl. Art 21 Charta der Grundrechte der Europäischen Union).

Die Pensionisten in Ungarn zahlten keine Steuern. Er aber müsse nur deshalb Steuern zahlen, da er in Österreich lebe. Die gegenständliche Besteuerung verstoße gegen Art 23 DBA Ungarn.

Der Bf beantragte beim BMF die Einleitung eines Verständigungsverfahrens, um zu erreichen, dass die ungarische Nettopension nicht besteuert werden dürfe. Diese Besteuerung verstoße auch gegen das Gemeinschaftsrecht. Der Bf beantragte die Aussetzung des Verfahrens bis zur Antwort des BMF. Das Finanzamt leitete diesen Antrag am an das BMF weiter.

Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom wurde der Sachverhalt zusammenfassend dargestellt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Einkommensteuer 2015:

Mit Bescheid vom wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer (E) 2015 wieder aufgenommen. Auf die Begründung des Sachbescheides wurde verwiesen.

Mit Bescheid vom betreffend E 2015 wurden ausländische Einkünfte in Höhe von 2.419,34 € angesetzt. Für die Rente aus F12 habe Österreich das Besteuerungsrecht.

Der Bf erhob am schriftlich eine Beschwerde mit dem im Wesentlichen bereits aus der Beschwerde betreffend E 2014 bekannten Vorbringen.Der Bf erwähnte in diesem Schriftsatz auch weitere Kosten für Medikamente, die er bereits seit Oktober 2014 bis heute nehmen müsse und zusätzliche Kosten für Kuraufenthalte in den Jahren 2014-2018.

Mit Ergänzungsersuchen vom forderte das Finanzamt den Bf auf, für alle von ihm angesetzten Ausgaben die ärztlichen Verordnungen nachzureichen.

Mit BVE vom betreffend E 2015 wurde die Beschwerde abgewiesen, da der Bf der Aufforderung vom zur Nachreichung von Unterlagen nicht nachgekommen sei.

Mit Schreiben vom begehrte der Bf, alle Termine und Bescheide um zwei Monate (bis Anfang Feber 2019) zu verschieben, weil er nach einer schweren Erkrankung noch immer gesundheitlich beeinträchtigt sei. Dieses Begehren ist als Fristverlängerungsantrag zur Einbringung eines Vorlageantrages zu deuten.

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , stellte der Bf einen Vorlageantrag mit dem im Wesentlichen bereits in Bezug auf das Jahr 2014 bekannten Vorbringen.

Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom wurde der Sachverhalt zusammenfassend dargestellt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Einkommensteuer 2016:

Mit Bescheid vom wurde das Verfahren betreffend E 2016 wieder aufgenommen. Auf die Begründung des Sachbescheides wurde verwiesen.

Mit Bescheid vom betreffend E 2016 wurden ausländische Einkünfte in Höhe von 2.446,34 € angesetzt. Für die Rente aus F12 habe Österreich das Besteuerungsrecht.

Der Bf erhob am schriftlich eine Beschwerde mit dem im Wesentlichen bereits in Bezug auf die Vorjahre erstatteten Vorbringen.

Mit Ergänzungsersuchen vom forderte das Finanzamt den Bf auf, für alle von ihm angesetzten Ausgaben die ärztlichen Verordnungen nachzureichen.

Mit BVE vom betreffend E 2016 wurde die Beschwerde abgewiesen, da der Bf der Aufforderung vom zur Nachreichung von Unterlagen nicht nachgekommen sei.

Mit Schreiben vom begehrte der Bf, alle Termine und Bescheide um zwei Monate (bis Anfang Feber 2019) zu verschieben, weil er nach einer schweren Erkrankung noch immer gesundheitlich beeinträchtigt sei. Dieses Begehren ist als Fristverlängerungsantrag zur Einbringung eines Vorlageantrages zu deuten.

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , stellte der Bf einen Vorlageantrag mit dem im Wesentlichen bereits in Bezug auf die Vorjahre erstatteten Vorbringen.

Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom wurde der Sachverhalt zusammenfassend dargestellt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Einkommensteuer 2017:

Mit Bescheid vom betreffend E 2017 wurden ausländische Einkünfte in Höhe von 2.473,34 € angesetzt. Für die Rente aus F12 habe Österreich das Besteuerungsrecht.

Der Bf erhob am schriftlich eine Beschwerde, die er am ergänzte. Das Vorbringen war im wesentlichen gleichartig wie in Bezug auf die Vorjahre.

Mit Ergänzungsersuchen vom forderte das Finanzamt den Bf auf, für alle von ihm angesetzten Ausgaben die ärztlichen Verordnungen nachzureichen.

Mit BVE vom betreffend E 2017 wurde die Beschwerde abgewiesen, da der Bf der Aufforderung vom zur Nachreichung von Unterlagen nicht nachgekommen sei.

Mit Schreiben vom begehrte der Bf, alle Termine und Bescheide um zwei Monate (bis Anfang Feber 2019) zu verschieben, weil er nach einer schweren Erkrankung noch immer gesundheitlich beeinträchtigt sei. Dieses Begehren ist als Fristverlängerungsantrag zur Einbringung eines Vorlageantrages zu deuten.

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , stellte der Bf einen Vorlageantrag mit dem im Wesentlichen gleichartigen Vorbringen wie in Bezug auf die Vorjahre.

Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom wurde der Sachverhalt zusammenfassend dargestellt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

A.)Feststellungen:

Der Bf, geboren 1939, ist Österreicher und er hat seinen Wohnsitz, der auch der gemeldete Hauptwohnsitz ist, ebenso wie den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen und - interessen in Österreich (Beschwerde vom ).

Er bezieht eine Sozialversicherungspension von der PVA in Österreich in Höhe von 16.124,11 € (2014)- 16.727,95 € (2017) pro Jahr (Einkommensteuerbescheide 2014-2017).

Nach Erlassung der Erstbescheide betreffend Einkommensteuer (E) 2014 vom , E 2015 vom und E 2016 vom ist dem Finanzamt bekannt geworden, dass der Bf auch eine ungarische Pension in Höhe von 2.392,18 € (2014 ) - 2.473,34 € (2017) pro Jahr bezieht (Wiederaufnahmebescheid 2014, Wiederaufnahme- und Sachbescheide 2015-2016).

Dass der Bf im Kalenderjahr 2014 auch eine ungarische Pension erhalten hat, erfuhr das Finanzamt nach Erlassung des Erstbescheides betreffend E 2014 vom durch eine Mitteilung Ungarns , die am beim Finanzamt auf elektronischem Weg einlangte ("AEOI" - elektronische Mitteilung der ungarischen Finanzverwaltung über Einkünfte aus Pensionen betreffend das Jahr 2014, eingelangt am beim Finanzamt). AEOI bedeutet "Automatic Exchange Of Information" (Automatischer Informationsaustausch) und beruht auf der EU- Amtshilfe - RL 2011/16/EU, wonach die Mitgliedstaaten der EU ab verpflichtet sind, dem Ansässigkeitsstaat (innerhalb der EU) einer Person Einkünfte mitzuteilen.

Dass der Bf im Kalenderjahr 2015 eine ungarische Pension erhalten hat, erfuhr das Finanzamt nach Erlassung des Erstbescheides betreffend E 2015 vom durch eine Mitteilung Ungarns , die am beim Finanzamt auf elektronischem Weg einlangte (AEOI - elektronische Mitteilung der ungarischen Finanzverwaltung über Einkünfte aus Pensionen betreffend das Jahr 2015, eingelangt am beim Finanzamt).

Dass der Bf im Kalenderjahr 2016 eine ungarische Pension erhalten hat, erfuhr das Finanzamt nach Erlassung des Erstbescheides betreffend E 2016 vom durch eine Mitteilung Ungarns , die am beim Finanzamt auf elektronischem Weg einlangte (AEOI - elektronische Mitteilung der ungarischen Finanzverwaltung über Einkünfte aus Pensionen betreffend das Jahr 2016, eingelangt am beim Finanzamt).

Weiters machte der Bf erstmals mit Schreiben vom jedenfalls erkennbar für die Streitjahre 2014-2017 weitere außergewöhnliche Belastungen geltend: Kosten für Kuraufenthalte ab 2015 - 2018 und weitere Kosten für Medikamente ab Oktober 2014 bis heute in Höhe von 103.280 HUF pro Jahr und 300.000 HUF pro Jahr (Schriftsatz vom , der ein Vorbringen in Bezug auf den Zeitraum 2014-2018 enthält); er kam jedoch der Aufforderung des Finanzamtes vom , die ärztlichen Verordnungen für diese Medikamente und Kuraufenthalte nachzuweisen, nicht nach. Daher kann nicht festgestellt werden, dass diese Kosten zwangsläufig erwachsen sind (ebenso bereits BVE 2014-2017 vom ).

B.) Rechtsfolgen:

1.)unbeschränkte Steuerpflicht des Bf in Österreich

Der Bf hat seinen Wohnsitz ebenso wie den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen und - interessen in Österreich.

Er ist daher jedenfalls unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich (§ 1 Abs 2 EStG 1988), und i.S. des DBA Ungarn in Österreich ansässig (Art 4 Abs 1 DBA Ungarn BGBl 52/1976).

2.) Bereits bei Erlassung der Erstbescheide bekannter Sachverhalt:

Er bezieht eine Sozialversicherungspension von der PVA in Österreich in Höhe von 16.124,11 € (2014) - 16.727,95 € (2017) pro Jahr.

3.) neu hervorgekommene Tatsache, Ermessen

a.)Nach Erlassung der Erstbescheide betreffend Einkommensteuer (E) 2014 vom , E 2015 vom und E 2016 vom ist dem Finanzamt bekannt geworden, dass der Bf auch eine ungarische Pension in Höhe von 2.392,18 € (2014 ) - 2.473,34 € (2017) pro Jahr bezieht.

b.) Hätte das Finanzamt bereits bei Erlassung der Erstbescheide (E 2014-2016) Kenntnis von dieser ungarischen Pension gehabt, wäre bereits bei Erlassung der Erstbescheide die ungarische Pension berücksichtigt worden. Dies ergibt sich daraus, dass sich nach österreichischem Recht die hier gegebene unbeschränkte Steuerpflicht des Bf auf alle in- und ausländischen Einkünfte, somit auch auf die ungarische Pension bezieht (§ 1 Abs 2 EStG) und daraus, dass diese ungarische Pension, wie noch anhand des DBA Ungarn zu zeigen sein wird, nur von Österreich besteuert werden darf (siehe unten Pkt 4).

c.) Zulässigkeit der Wiederaufnahme: Es ist somit die Tatsache, dass der Bf auch eine ungarische Pension bezieht, nach Erlassung der Erstbescheide (E 2014-2016) neu hervorgekommen, und die Kenntnis dieser ungarischen Pension hätte in Verbindung mit den übrigen Ergebnissen des Verfahrens (österreichische Sozialversicherungspension in Höhe von 16.124,11 -16.727,95 € pro Jahr) einen anders lautenden Spruch der Einkommensteuerbescheide 2014-2016 herbeigeführt: Die Besteuerung auch der ungarischen Pension (§ 303 Abs 1 BAO ) (zum Recht Österreichs, die ungarische Pension zu besteuern, siehe sogleich Pkt 4).

Die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2014-2016 ist daher zulässig (§ 303 Abs 1 BAO).

d.)Ermessen: Auf Grund des Umstandes, dass die Höhe der ungarischen Pension (2.392,18 € - 2.473,34 € pro Jahr) im Vergleich zur österreichischen Pension (16.124,11 € - 16.727,95 € pro Jahr) nicht geringfügig ist, wird die Ermessensentscheidung getroffen, die Wiederaufnahme betreffend die Jahre 2014-2016 zuzulassen (§ 20 BAO).

4.) DBA Ungarn BGBl 52/1976

Es ist allerdings mit Wirksamkeit für den Streitzeitraum 2014-2017 strittig, ob Österreich diese ungarische Pension nach dem DBA Ungarn überhaupt besteuern darf.

a.) Das Besteuerungsrecht folgt dem Ort der Ansässigkeit:

Gem. Art 17 DBA Ungarn darf die ungarische Pension (ungarisches Ruhegehalt i.S. des DBA Ungarn), die dem Bf für eine frühere unselbstständige Arbeit bezahlt wird, nur in Österreich besteuert werden, da der Bf in Österreich ansässig ist. Daher ist die Wiederaufnahme betreffend die Jahre 2014-2016 zulässig (siehe oben Pkt 3.b.) und daher darf in Bezug auf diese Jahre ebenso wie in Bezug auf das Jahr 2017 auch diese ungarische Pension besteuert werden.

b.) Diskriminierung?

Der gegenständliche Sachverhalt lässt keine Hinweise auf eine Diskriminierung eines Bürgers der Europäischen Union erkennen. Der Bf bringt vor, einige Gruppen der ungarischen Bevölkerung dürfe man nur in Ungarn besteuern, selbst wenn diese Menschen auch in Österreich eine Pension bezögen.

Hiezu wird bemerkt: Wenn jemand , der in Österreich ansässig ist, eine österreichische Pension und eine ungarische Pension bezieht, sind beide Pensionen in Österreich zu besteuern (Art 17 DBA Ungarn). Wenn jemand, der in Ungarn ansässig ist, eine österreichische Pension und eine ungarische Pension bezieht, sind beide Pensionen in Ungarn zu besteuern (Art 17 DBA Ungarn).

Hinweise auf eine Diskriminierung, die den Art 18 und 21 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) widersprechen würde, sind nicht erkennbar.

Der Bf zitiert Art 293 AEUV. Dieser Artikel hat jedoch nicht den Inhalt, den der Bf erwähnt.

Der Bf bringt vor, er müsse nur deshalb Steuern zahlen, da er in Österreich lebe. Dies sei ein Verstoß gegen Art 23 DBA Ungarn.

Dem kann durch das BFG nicht beigepflichtet werden. Die Besteuerung durch Österreich ergibt sich aus Art 17 DBA. Dieser Artikel enthält keinerlei erkennbare Diskriminierung.

c.) Verständigungsverfahren:

Für die Durchführung des vom Bf beantragten Verständigungsverfahrens (Art 3 und 24 DBA Ungarn) ist das österreichische Bundesministerium für Finanzen, und nicht das Bundesfinanzgericht zuständig.

Ein im Rahmen eines Verständigungsverfahrens durch die Finanzministerien Österreichs und Ungarns erzieltes Auslegungsergebnis wäre für die Gerichte nicht bindend ( ; VwGH 2008/15/0148 vom ). Ein Zuwarten auf ein allfälliges Ergebnis dieses Verständigungsverfahrens erscheint schon deshalb nicht geboten.

5.) Weiters machte der Bf erstmals in seinem Schreiben vom jedenfalls erkennbar für die Streitjahre 2014-2017 weitere außergewöhnliche Belastungen geltend: Kosten für Kuraufenthalte ab 2015 und weiterer Medikamente ab Oktober 2014 (Schriftsatz vom , der ein Vorbringen in Bezug auf den Zeitraum 2014-2018 enthält); er kam jedoch der Aufforderung des Finanzamtes vom , die ärztlichen Verordnungen für die Medikamente und Kuraufenthalte nachzuweisen, nicht nach. Daher kann nicht festgestellt werden, dass diese Kosten (103.280 HUF pro Jahr ab Oktober 2014 und 300.000 HUF pro Jahr ab 2015) zwangsläufig (§ 34 Abs 1 Z 2 ESTG 1988) erwachsen sind.

Aus diesen Gründen hat das Finanzamt die Beschwerde zu Recht abgewiesen.

6.) Begründung gemäߧ 25 a Abs 1 VwGG:

Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt .

Es ist strittig, ob Österreich berechtigt ist, die ungarische Pension des Bf, die dieser für eine frühere unselbstständige Arbeit erhält, zu besteuern. Der Bf ist in Österreich ansässig. Er hat hier seinen Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Daher hat Österreich entgegen dem Vorbringen des Bf das Besteuerungsrecht (Art 17 DBA Ungarn BGBl 52/1976).

Zudem hat der Bf mit seinem Vorbringen vom weitere außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Kuraufenthalten und Medikamenten angesetzt, er konnte aber auf die Aufforderung des Finanzamtes hin keine ärztlichen Verordnungen zum Nachweis der Zwangsläufigkeit dieser Kosten nachweisen.

Aus diesen Gründen hat das Finanzamt nach Ansicht des BFG den Begehren des Bf zu Recht nicht entsprochen.

Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 17 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Schlagworte
Wohnsitz
ungarische Pension
Verständigungsverfahren
Auslegungsergebnis
Lebensinteressen
keine Bindung
nicht bindend
ausländische Pension
Mittelpunkt
Lebensbeziehungen
AEOI
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102536.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at