1.) Familienheimfahrt und Doppelte Haushaltsführung 2.) Aufwendungen für Mitarbeiter 3.) Verpflegungsaufwendungen bei Reisen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt_A vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 (mit Ausfertigungsdatum ) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I.) Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist ua. als Berufsbezeichnung tätig.
In der am elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 machte der Beschwerdeführer ua. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten, die Bewirtung von Mitarbeitern sowie Fortbildungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich geltend.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 (mit Ausfertigungsdatum ) versagte das Finanzamt_A den geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten sowie Mitarbeiterbewirtung die steuerliche Anerkennung. Begründend führte die Abgabenbehörde ua. aus, die Kosten der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten könnten ab 2015 nicht mehr gewährt werden, da der Beschwerdeführer mit der Ehefrau gemeinsam wohnen würde. Es könne nur einen Familienwohnsitz geben und die Kinder seien schon erwachsen und würden eigenständig leben. Arbeitgeber könne nur sein, wer auch die Löhne zahle. Da dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei, könnten die Kosten für die Mitarbeiter nicht anerkannt werden. Die Verpflegungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Reisen seien auf das Tagesgeld zu kürzen. Die tatsächlichen Hotelkosten seien auf den gedeckelten Höchstbetrag von 105,00 € gekürzt worden.
In der hiergegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom führte der Beschwerdeführer ua. begründend aus, die Dienstverträge in Ort_A seien aufgrund des Gesetz_A auf fünf Jahre befristet. Aufgrund der Unternehmenskultur in der Arbeitgeber_1, der Umstrukturierungen im Bundesland_A Gesundheitswesen (Spitalsreform) und der direkten politischen Einflussnahmen habe man in Ort_A jederzeit damit rechnen müssen, dass der Vertrag nicht verlängert werde. Das werde anhand anderer Arbeitskollegen unter Beweis gestellt. Einem Kollegen sei ein Jahr nach Verlegung seines Familienwohnsitzes inclusive komplettem Familiennachzug von der Arbeitgeber_1 gekündigt worden. Deshalb sei der Familienwohnsitz aus objektiv nachvollziehbaren Gründen aufrechterhalten worden, um einen stabilen Lebensmittelpunkt im Falle einer Kündigung zu haben.Die auf Grund ihres Studiums unterhaltsberechtigte volljährige leibliche Tochter des Beschwerdeführers, Name_tochter, wohne am Familienwohnsitz in Ort_B und studiere dort. Sie sei in Ort_B in ein Forschungsprojekt involviert, das an der UNI in Ort_B laufe. Bei ihrem Forschungsschwerpunkt seien alternative Universitätsstandorte eher im Ausland. Eine (Mit)Übersiedlung sei aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar (RZ 345, 5. Unterpunkt LStR). Die Ortsgebundenheit der unterhaltsberechtigten volljährigen Tochter sei objektiv nachweisbar. Alle Voraussetzungen lt. RZ 341 bis 342a LStR und RZ 345 LStR (alle Aussagen in den LStR begründet auf VwGH-Judikatur) für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes und die darauf begründete doppelte Haushaltsführung seien aus den genannten Gründen (kumulativ) erfüllt. Die Entfernung zwischen Ort_B und Ort_C betrage It. Routenplaner von Google.maps X km. Die Ausgaben für die Mitarbeiter seien Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG. Diese Ausgaben für die Betriebsveranstaltungen seien für den Beschwerdeführer als Berufsbezeichnung mit Einnahmen aus Sonderklassegebühren betriebsnotwendig, würden der Mitarbeiterbindung dienen, seien vorteilhaft für das Arbeitsklima und werde damit auch der berufliche Erfolg gefördert. Es würden daher nach der allgemeinen Definition Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG vorliegen und der Vollständigkeit halber auch nicht "Nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen" nach § 20 EStG, da keine Bewirtung von Geschäftsfreunden vorliegen würden, sondern eine Betriebsveranstaltung. Der Nächtigungsaufwand sei lt. RZ 315 LStR alternativ in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten oder in Höhe der in § 26 Z 4 lit. c und lit. e EStG 1988 genannten Sätze absetzbar. Die "Deckelung" bei Auslandsreisen mit dem jeweiligen Höchstsatz für Bundesbedienstete pro Nächtigung (105 €) beziehe sich ausschließlich auf die alternativ pauschal ansetzbaren Nächtigungskosten und nicht auf die von uns tatsächlichen nachgewiesenen Kosten.
Das Finanzamt_A wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom teilweise als unbegründet ab und änderte den bekämpften Bescheid ab. In der händischen Bescheidbegründung vom selben Tag führte die Abgabenbehörde hierzu aus, die Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten setze unter anderem voraus, dass der Familienwohnsitz noch nicht an den Arbeitsort verlegt worden sei. Im gegenständlichen Fall läge am Arbeitsort ein gemeinsamer Haushalt mit der ebenfalls berufstätigen Ehegattin vor. Im Übrigen sei nicht mit Gewissheit anzunehmen, dass der Arbeitsvertrag nach fünf Jahren nicht verlängert werde. Auch der Umstand, dass die studierende volljährige Tochter den bisherigen Familienwohnsitz weiterbenutze, führe nicht zur Absetzbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten. Die zum Ansatz gebrachten Aufwendungen für Familienheimfahrten (KZ 300) und doppelte Haushaltsführung (KZ 723) seien daher als Werbungskosten nicht anzuerkennen. Ausgaben eines Berufsbezeichnung, welcher Sonderklassegebühren erhalte, für die Bewirtung seiner beim Arbeitsplatz_1 angestellten Mitarbeiter seien gemäß § 20 EStG der privaten Lebensführung zuzurechnen und nicht abzugsfähig. Die Gesamtaufwendungen für Mitarbeiter in Höhe von € Betrag_1 würden dem Umsatzverhältnis nach den jeweiligen Einkunftsarten zugerechnet werden. In der Steuererklärung sei daher unter anderem 50,65% und ein Betrag in Höhe von € Betrag_2 als übrige Betriebsausgaben (KZ 9230) sowie 49,35% und ein Betrag in Höhe von € Betrag_3 als sonstige Werbungskosten (KZ 724) erklärt worden. Diese Aufwendungen seien aus den genannten Gründen steuerlich nicht anzuerkennen. Die im Zusammenhang mit Fortbildungen stehenden Hotelkosten, welche tatsächlich angefallen und nachgewiesen worden seien, würden im beantragten Ausmaß berücksichtigt werden. Ausgaben für Restaurantbesuche würden jedoch mit den pauschalen Tagesgeldern als abgegolten gelten und könnten daher nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes seien Aufwendungen, die dazu dienen würden, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werden, grundsätzlich nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen (). Bei den Fortbildungskosten seien daher Restaurantaufwendungen in Höhe von Betrag_4 € ersatzlos zu streichen. Diese Gesamtaufwendungen (in den Aufzeichnungen unter Fortbildungskosten gelistet) seien dem Umsatzverhältnis nach den jeweiligen Einkunftsarten zugerechnet worden. 50,65% und somit ein Betrag in Höhe von € Betrag_5 würden übrige Betriebsausgaben darstellen (KZ 9230). Die verbleibenden 49,35% und ein Betrag in Höhe von € Betrag_6 würden den Werbungskosten (Aus-/Fortbildungskosten, KZ 722) zugerechnet werden. Zusätzlich seien noch Restaurantsaufwendungen (in Höhe von Betrag_7 €), welche zu 100% den Werbungskosten zuzurechnen seien, steuerlich nicht anzuerkennen. Daraus ergebe sich ein steuerlich nicht anerkannter Betrag der Werbungskosten in Höhe von € Betrag_8. Diese seien unter der Kennzahl 722 zu kürzen.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte unter Beilage von E-Mails ergänzend aus, die Ausführungen der Abgabenbehörde zum Thema Familienheimfahrten seien auf Grund von reinen Behauptungen unbegründet. In Anlehnung an das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom () werde der Spruchbestandteil zum Punkt Aufwendungen für nicht ärztliches Krankenhauspersonal aufgrund des Beweisnotstandes akzeptiert werden, obwohl man nach wie vor der Meinung sei, dass auf Grund der ausschließlich betrieblichen Veranlassung Betriebsausgaben und keine Repräsentationsaufwendungen gemäß § 20 EStG vorliegen würden. Sollte sich das Bundesfinanzgericht jedoch dieser Einschätzung anschließen, würde man das natürlich gerne annehmen. Zu den Fortbildungskosten werde festgestellt, dass lediglich die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werde, aber seitens der Finanzbehörde keine Erhebungen durchgeführt worden seien, obwohl dies der Beschwerdeführer per E-mail vom dem zuständigen Sachbearbeiter angeboten habe. Aufgrund der Ablehnung des Auskunftsangebotes laut E-mail des Beschwerdeführers vom seien von der Finanzbehörde nicht nur keine Beweise beigebracht, sondern auch das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Es werde deshalb die Anerkennung der in der Steuererklärung geltend gemachten Fortbildungskosten in voller Höhe beantragt. In allen Punkten würde es sich um reine Behauptungen bzw. Zitate von Rechtsquellen handeln. Beweise seien von der Finanzbehörde nicht angeführt worden und der wahre Sachverhalt offensichtlich trotz des Angebotes der Erläuterung durch den Steuerpflichtigen nicht ermittelt worden. Vom VwGH sei bereits mehrfach bestätigt worden, dass von der Finanzbehörde der wahre Sachverhalt durch Beweise festzustellen sei (zuletzt z.B. ; Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mangelhafte Begründung; Unterinstanz: betreffend: ESt 2011 bis 2014; Quelle: Bleyer, Aufwendungen eines Schriftstellers für Arbeitszimmer und "Dienstfahrrad" als Betriebsausgaben, ÖStZB 2018/168). Aus den angeführten Gründen sei der Spruch des Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung in allen Punkten als falsch zu betrachten. Beim Punkt "Nicht ärztliches Krankenhauspersonal" eingeschränkt falsch auf Grund der mangelhaften Beweisführung.
Im ergänzenden Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer weiters vor, ursprünglich sei eine 5-jährige Befristung (2007-2012) des Arbeitsvertrages vorgelegen, dann der Vertrag auf weitere 5 Jahre verlängert worden, das Dienstverhältnis habe aber tatsächlich nur von 2012-2016 gedauert, das seien 4 Jahre und somit tatsächlich nicht die gesamte Laufzeit. Eine mehr als abstrakte Möglichkeit einer Kündigung bzw. Nichtverlängerung sei damit objektiv nachweisbar. Die Gewissheit der Befristung sei darüber hinaus von vornherein anzunehmen. Der Ausdruck Gewissheit bezeichne lt. https://de.wikipedia.org/wiki/Gewissheit alltagssprachlich meist die subjektive Sicherheit bezüglich bestimmter, für gut gerechtfertigt gehaltener Überzeugungen, die sich z. B. auf natürliche oder moralische Sachverhalte beziehen könne. Sprachlicher Gegensatz sei die Ungewissheit, die in der Entscheidungstheorie von Bedeutung sei. Nachdem der Ausdruck "Gewissheit" laut Definition ausschließlich subjektive Elemente beinhalte, sei der Beweis des Gegenteils von Gewissheit durch die Finanzbehörde oder anderen Personen, wie z.B. dem Verwaltungsgerichtshof oder dem UFS, gar nicht möglich und deshalb als Beweismittel untauglich. Außerdem übe der Beschwerdeführer regelmäßig eine zweite Berufstätigkeit in der Nähe des Familienwohnsitzes aus. Er sei bei der Bundesland_B Flugrettung ein bis zweimal monatlich als Berufsbezeichnung_2 tätig und dies sei unter anderem auch ein weiterer Grund den Familienwohnsitz aufrecht zu erhalten.
II.) Sachverhalt:
II.1.) Der Beschwerdeführer ist bzw. war
a) in Adresse_1, vom bis 11. November 2010 mit Hauptwohnsitz sowie seit bis laufend mit Nebenwohnsitz,
b) in Adresse_2 vom bis mit Nebenwohnsitz sowie vom bis mit Hauptwohnsitz,
c) in Adresse_3 seit bis laufend mit Hauptwohnsitz sowie
d) in Adresse_4 seit bis laufend mit Nebenwohnsitz gemeldet (siehe Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom ).
Der Beschwerdeführer ist seit mit Name_Ehegattin verheiratet (siehe Datensatz des Bundesministeriums für Finanzen). Diese war
a) bis in Adresse_5 und danach
b) vom bis in Adresse_2 sowie ist
c) seit bis laufend in Adresse_3
mit Hauptwohnsitz gemeldet; die Ehegattin war nie in Adresse_1, wohnhaft (siehe Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom ).
Name_Ehegattin war bis beim Arbeitgeber-1 nichtselbständig beschäftigt (siehe Datenbank des Finanzministeriums).
Dem Beschwerdeführer kommen Unterhaltsverpflichtungen (auf Grund eines Studiums) gegenüber seiner volljährigen leiblichen Tochter Name_tochter, geboren am Geburtsdatum, zu, welche seit bis laufend ihren Hauptwohnsitz in Adresse_6 sowie seit bis laufend ihren Nebenwohnsitz in Adresse_1, innehat (siehe Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom ).
II.2.) Der Beschwerdeführer war vom bis beim Arbeitgeber-1 (Arbeitgeber_1, Arbeitgeber_1) als Berufsbezeichnung nicht selbständig beschäftigt (siehe vorliegende Lohnzettel). Das Dienstverhältnis wurde befristet geschlossen, die Erstbestellung vorerst vom für die Dauer von fünf Jahren (siehe Sondervertrag vom und vorgelegtes undatiertes Dekret der Arbeitgeber_1) und sodann die Weiterbestellung vom bis (siehe Schreiben der Arbeitgeber_1 vom ). Das Dienstverhältnis endete frühzeitig zum (siehe Schreiben des Beschwerdeführers vom sowie Lohnzettel 2016). Ab ist der Abgabepflichtige bei der Arbeitgeber_2 nichtselbständig tätig (siehe Lohnzettel 2016). Des Weiteren bezog der Abgabepflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vom Arbeitgeber_3 und von der Arbeitgeber_4.
Der Beschwerdeführer bezog im Rahmen seines Dienstverhältnisses als Berufsbezeichnung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; außerdem erhielt er in seiner Funktion als Berufsbezeichnung_3 Einnahmen aus Sonderklassegebühren, welche als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfasst werden.
Der Beschwerdeführer begehrte im Jahr 2015 ua.
1.) im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte als Werbungskosten die
a) Aufwendungen für Familienheimfahrten (Betrag_9 €) und Doppelten Haushaltsführung (Betrag_10 €),
b) Aufwendungen für Mitarbeiter im Gesamtbetrag von Betrag_3 €,
c) Restaurantbesuche als Verpflegungsaufwendungen im Rahmen der Fortbildung im Gesamtbetrag von Betrag_8 € sowie
2.) im Rahmen der selbständigen Einkünfte als Übrige Betriebsausgaben die
a) Aufwendungen für Mitarbeiter im Gesamtbetrag von Betrag_2 € und
b) Restaurantbesuche als Verpflegungsaufwendungen im Rahmen der Fortbildung im Gesamtbetrag von Betrag_5 € (siehe Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 samt Beilage).
Den (Gesamt)Aufwendungen für Mitarbeiter liegen deren Bewirtungen anlässlich von Weihnachtsfeiern 2014 (Betrag_11 €) und 2015 (Betrag_12 €), von Jausen für Team_1 (Betrag_13 €) und Team_2 (Betrag_14 €) und von Arbeitsessen mit Team_3 (Betrag_15 €) und Person_1 (Betrag_16 €) sowie Geschenke an die Sekretärin Person_2 (Betrag_17 €) und Geburtstagskarten Betrag_18 €) zugrunde, welche dem Umsatzverhältnis nach den jeweiligen Einkunftsarten zugerechnet wurden (siehe ua. Aufstellung "Ausgaben, Werbungskosten 2015" sowie händische Bescheidbegründung des Finanzamtes_A vom ).
Den geltend gemachten (Gesamt)Verpflegungsaufwendungen im Rahmen der Fortbildung liegen Restaurantrechnungen betreffend Aufzählung_1 Aufzählung_2 Aufzählung_3 zugrunde, für welche Tage der Beschwerdeführer zusätzlich die steuerliche Gewährung der Tagesgelder nach § 26 Z 4 EStG begehrte (siehe ua. Aufstellung "Ausgaben, Werbungskosten 2015" sowie händische Bescheidbegründung des Finanzamtes_A vom ).
Daneben wurden anlässlich der Veranstaltung_1 neben dem Kilometergeld für Fahrtspesen eigener PKW die Schweizer Autobahnvignette (40,00 €) sowie anlässlich des Abteilungsausfluges Ort_4 (26. Juli) ua. eine Führung Aufzählung_4 geltend gemacht (siehe ua. Aufstellung "Ausgaben, Werbungskosten 2015" sowie händische Bescheidbegründung des Finanzamtes_A vom ).
III.) Beweiswürdigung:
Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus den von der Abgabenbehörde diesbezüglich unwidersprochenen Beschwerdevorbringen sowie den oben näher bezeichneten Unterlagen.
D as Bundesfinanzgericht konnte keine Feststellung tätigen, demzufolge obigen Aufwendungen für (Restaurant)Verpflegungen – abgesehen vom Abteilungsausflug Ort_4 - keine ausschließlichen, im Rahmen einer Fortbildung angefallenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung bei beruflich veranlassten Reisen zugrunde liegen. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, demzufolge diese Kosten aus einem anderen Grund, ua. anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden oä. aufgelaufen seien. Der Abgabepflichtige hat die diesbezüglichen Verpflegungskosten in seiner vorgelegten Aufstellung ausschließlich als derartige „Ausgaben, Werbungskosten 2015“ im Rahmen „2. Fortbildungskosten, Kongresse und Vorträge, Reisekosten“ bezeichnet und geltend gemacht. Für das Bundesfinanzgericht bestand keine Veranlassung, von der vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommenen Qualifizierung bzw. Titulierung der Aufwendungen abzugehen.
Der " Abteilungsausflug Ort_4 Sportbezeichnung_1" () stellt seiner Bezeichnung nach auf einen Sportevent mit der "Abteilung" des Beschwerdeführers und somit unzweifelhaft auf einen vom Abgabepflichtigen (mit)bezahlten (sportlichen) Ausflug mit dessen Mitarbeitern ab. Aus der Bezeichnung "Sportbezeichnung_1" und dem sich aus den geltend gemachten Kosten ergebenden Tagesablauf des Ausfluges (ua. "Programmpunkt_A") ergibt sich unzweifelhaft, dass es sich hierbei um keine Fortbildungsveranstaltung eines bzw. für einen Berufsbezeichnung(es) handelt. Die hiermit verbundenen Aufwendungen sind somit nicht den Fortbildungskosten, sondern den geltend gemachten Aufwendungen für Mitarbeiter und Personal zuzurechnen und dementsprechend einer diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.
IV.) Rechtsgrundlage:
IV.1.) Die Abgabenbehörden haben nach § 115 Abs. 1 BAO die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. Den Parteien ist nach Abs. 2 leg.cit. Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Angaben eines Abgabepflichtigen, gegen deren Richtigkeit keine begründeten Zweifel bestehen, kann die Abgabenbehörde ohne weitere Überprüfung ihrer Entscheidung zugrunde legen. Sie verstößt damit schon deswegen nicht gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO, weil bereits das Entgegennehmen unbedenklicher Mitteilungen des Abgabepflichtigen, ebenso wie das Erschließen anderer Erkenntnisquellen, in Erfüllung der amtswegigen Ermittlungspflicht geschieht ( VwGH 14.11.1990, 86/13/0042 , 0053). Eine vollständige Erhebung und Überprüfung jedes einzelnen Geschäftsvorfalles anlässlich der Prüfung der Abgabenerklärung wäre zweifellos als Überspannung der amtswegigen Ermittlungspflicht anzusehen. Die Ermittlungspflicht wird vielmehr grundsätzlich dort ihre Grenze finden, wo ein vom Abgabepflichtigen behaupteter Sachverhalt (ein Sachverhaltselement) nicht in Streit gezogen ist und für die Abgabenbehörde auch keine konkrete Veranlassung besteht, Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung zu hegen (). Keine Verletzung der Ermittlungspflicht liegt vor, wenn die Umstände (Parteienverhalten, Mitwirkungsbereitschaft, Behördenerfahrungen) für die berechtigte Annahme sprechen, die Behörde verfüge über alle entscheidungserheblichen Informationen, und daher weitere Ermittlungen unterbleiben ( VwGH 17.3.1994, 91/14/0001 ; VwGH 16.5.2002, 98/13/0105 ). Die Frage, hinsichtlich welcher Umstände solche Veranlassungen bestehen (also weitere Ermittlungen vorzunehmen sind), hat sich nach den Umständen des Einzelfalles zu richten (Ritz, BAO6, § 115 Tz 7). Wann Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung zu Zweifeln Anlass geben, muss im Einzelfall nach der der Abgabenbehörde zur Zeit der Prüfung erkennbaren Gesamtsituation beurteilt werden ( VwGH 10.7.1996, 94/15/0114 ; VwGH 28.3.2000, 95/14/0133 ; Ritz, BAO6, § 161 Tz 2).
IV.2.) Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz; Jakom/Lenneis, EStG, 2019, § 16 Rz 56 Stichwort „Doppelte Haushaltsführung“).
Als Arbeits(Tätigkeits)ort oder Beschäftigungsort ist nur jener Ort zu verstehen, der eine persönliche Anwesenheit zur Arbeitsleistung erfordert, sodass der Steuerpflichtige an diesem Ort wohnen muss ( ). Der Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten bzw. Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet (; ; Jakom/Lenneis, EStG, 2019, § 16 Rz 56 Stichwort „Doppelte Haushaltsführung“). Unter "Mittelpunkt der Lebensinteressen" ist jener Ort zu verstehen, zu dem der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Indizien sind Beruf, Familie, Religion, Kultur, persönliche Interessen und Neigungen – entscheidend ist das Gesamtbild, wobei das Überwiegen den Ausschlag gibt (). Allein mit der Meldung des Hauptwohnsitzes kann die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen nicht begründet werden (). Im Ergebnis befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person in der Regel dort, wo diese mit ihrer Familie lebt (; Jakom/Marschner, EStG, 2019, § 1 Rz. 20).
Unterhält der Steuerpflichtige neben seinem Familienwohnsitz einen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit, dann sind die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn der zweite Wohnsitz (Doppelwohnsitz) beruflich bedingt ist (). Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr-)Aufwendungen für eine „doppelte Haushaltsführung“ (wie zB für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten der Familienheimfahrten) nur steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist bzw. eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (). Ist die Wahl oder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig ().
Doppelte Haushaltsführung ist beruflich veranlasst und daher abzugsfähig, wenn aufgrund der Entfernung des Betriebs-/Tätigkeitsorts eine tägliche Rückkehr an den (Familien)Wohnsitz nicht zugemutet werden kann und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht privat veranlasst ist (schönere Landschaft, Freundeskreis, „gesündere“ Luft) oder die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zugemutet werden kann (). Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, § 16 Tz. 200/1ff; Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 20 Anm. 13 Doppelte Haushaltsführung).
Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 EStG 1988. Anderes gilt allerdings, wenn es bereits zu einer Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Arbeitsort gekommen ist (; ; ; ; ; ). Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung können immer nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt wurde (Jakom/Lenneis, EStG, 2019, § 16 Rz 56 Stichwort „Doppelte Haushaltsführung“).
Bei zwei Wohnsitzen und Erwerbstätigkeit an verschiedenen Orten sind die Aufwendungen für die Wohnung an dem Ort, an dem die Haupttätigkeit (entscheidend hierfür ist das Zeitausmaß und der höhere Verdienst) ausgeübt wird, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung ( RV/0119-G/09 ; Jakom/Lenneis, EStG, 2019, § 16 Rz 56 Stichwort „Doppelte Haushaltsführung“).
IV.3.) Gemäß §
4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden:
Z 2 lit. a: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Z 3: Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen und Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
In einer Vielzahl von Erkenntnissen zählt der Verwaltungsgerichtshof kleinere Sachgeschenke (Gelegenheitsgeschenke) entweder zu den Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG (zB ; ) oder zu den Repräsentationsaufwendungen nach Z 3 (zB ; ; ) bzw. trifft er keine Differenzierung (zB ; ). Betriebsausgaben liegen (ausnahmsweise) dann vor, wenn die Geschenkgewährung überwiegend Entgelt(Werbe)charakter hat und das Schenkungsmoment in den Hintergrund tritt. Vom Steuerpflichtigen ist der Entgelt(Werbe)charakter jedenfalls nachzuweisen (Wiesner/Grabner/Wanke § 4 EStG, Anm 82 Betriebsausgaben-ABC Stichwort „Geschenke“).
Unter "Repräsentationsaufwendungen" sind nach der Rechtsprechung alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren" (), und zwar selbst dann, wenn der Aufwand ausschließlich im betrieblichen Interesse lag (sodass auch Fälle erfasst sind, in denen nach allgemeinen Grundsätzen Betriebsausgaben vorlägen; ). Maßgebend dabei ist das äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund des Aufwands schließen lässt, und nicht die bloß behauptete, davon abweichende Motivation des Steuerpflichtigen (; Jakom/Peyerl, EStG 2019, § 20 Rz 62). Nach der "sehr strengen" Rechtsprechung (vgl. Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 20 Tz 7.3) fallen unter die nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen zB auch Ausgaben für gesellige Zusammenkünfte aller Art oder etwa auch die Bewirtung von Arbeitskollegen sowie Geschenke an Mitarbeitern aus bestimmten Anlässen (; Jakom/Peyerl, EStG, 2019, § 20 Rz 63).
Der Verwaltungsgerichtshof legt demnach bei Repräsentationsspesen einen sehr strengen, am Wortlaut des Gesetzes haftenden Maßstab an. Bereits im Erkenntnis vom äußerte er sich zur Frage der Abzugsfähigkeit von Essenseinladungen für Krankenhauspersonal durch den Primararzt dahingehend, dass derartige Aufwendungen durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung sind. Auch wenn sie möglicherweise geeignet sind, den Beruf des Geschenkgebers oder seine Tätigkeit zu fördern - nach dem Beschwerdevorbringen dienten sie der Motivation der Mitarbeiter - muss ihnen die Abzugsfähigkeit versagt bleiben (; ). Auch in der Entscheidung vom spricht der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich davon, dass "eine Ausnahme vom Abzugsverbot nur für die Bewirtung (einschließlich Beherbergung) von Geschäftsfreunden besteht…." ().
Im Erkenntnis vom , 97/15/0100, hat der VwGH im Zusammenhang mit Aufwendungen (für Einladungen, Geschenke) eines gewerkschaftlichen Funktionärs einerseits betont, "wie zweckmäßig die Entscheidung des Gesetzgebers ist, derartige Aufwendungen im Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung und der Repräsentation generell von der Abzugsfähigkeit auszuschließen" und andererseits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "Aufwendungen für gesellige Zusammenkünfte, wie Geburtstagsfeiern oder die Bewirtung von Arbeitskollegen, aber auch Gelegenheitsgeschenke, zu den nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen gehören".
IV.4.) Gemäß § 4 Abs. 5 EStG sowie § 16 Abs. 1 Z 9 EStG sind Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten die Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Werbungskosten sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Aufwendungen für die Verpflegung sind grundsätzlich nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung. Der Abzug solcher Aufwendungen stellt die Ausnahme dar und kann jedenfalls nur insoweit erfolgen, als der Mehraufwand unvermeidbar ist (). Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass Mehraufwendungen für Verpflegung überhaupt angefallen sind (). Bei Inlandsreisen beträgt der maximal abziehbare Betrag 26,40 € für 24 Stunden; bei Auslandsreisen ist der in der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten (RGV) für das jeweilige Land vorgesehene Höchstsatz maßgeblich (Jakom/Lenneis, EStG, 2019, § 16 Rz 45). Als Fortbildungskosten sind neben Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur zB auch Fahrtkosten sowie Tagesgelder potentiell abzugsfähig (Jakom/Lenneis, EStG, 2019, § 16 Rz 53).
IV.5.) Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind stets in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten nach § 16 EStG anzusetzen, wobei bei Kraftfahrzeug-Kosten eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt (; Jakom/Lenneis, EStG, 2019, § 4 Rz 330, § 16 Rz 56). Mit dem Kilometergeld sind sämtliche Kfz-Aufwendungen mit Ausnahme von Schäden aufgrund höherer Gewalt abgegolten (Jakom/Lenneis, EStG, 2019, § 4 Rz 330).
V.) Erwägungen:
V.1.) Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung ausschließlich das Beschwerdevorbringen, insbesondere die Angaben des Abgabepflichtigen zu den Fortbildungskosten in seiner Aufstellung „Ausgaben, Werbungskosten 2015, 2. Fortbildungskosten, Kongresse und Vorträge, Reisekosten“ zugrunde. Es besteht für das Bundesfinanzgericht kein Anlass hierfür, die Richtigkeit dieses Vorbringens inhaltlich in Zweifel zu ziehen. Eine - sich aus der Bezeichnung des Beschwerdeführers ergebene - Berichtigung erfolgte nur dahingehend, dass die geltend gemachten Aufwendungen betreffend "Abteilungsausflug Ort_4" den streitanhängigen Kosten für Personal und Mitarbeiter zugerechnet werden.
Mangels begründeter Bedenken an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in der Beilage zur Abgabenerklärung bzw. in den Beschwerdevorbringen können die begehrten Aufwendungen ohne weiterer Überprüfung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der vorgebrachte Sachverhalt ua. betreffend Fortbildungskosten wurde vom Bundesfinanzgericht aktengemäß in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom bedarf es daher keiner weiteren abgabenbehördlichen Ermittlung; die behauptete Verletzung des Parteiengehörs liegt demzufolge nicht vor.
Ergänzend wird bemerkt, dass sich die vom Beschwerdeführer in seinem e-mail vom angebotenen Auskünfte (anlässlich einer persönlichen Vorsprache) ausschließlich auf dessen Vermietungstätigkeit beziehen. Nachdem das Finanzamt_A die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im bekämpften Einkommensteuerbescheid antrags- und erklärungsgemäß veranlagt hat, sind diese – mangels entsprechender Bedenken des Bundesfinanzgerichtes - nicht Gegenstand dieser Entscheidung.
V.2.) doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob sich der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers im Jahr 2015 in Adresse_1, oder in Adresse_2 befand.
Name_Ehegattin ist mit dem Beschwerdeführer seit verheiratet. Ab war sie mit dem Beschwerdeführer gemeinsam in Ort_Adresse_2 (bis zu ihrem Umzug nach Ort_C im Jahr 2016) wohnhaft (siehe vorliegende Meldezettel). Der Beschwerdeführer führt sohin seit – spätestens – einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin bzw. (späteren) Ehegattin Name_Ehegattin in Ort_Adresse_2. Name_Ehegattin war nie in der Wohnung des Beschwerdeführers in Ort_B, sondern zuvor lediglich in Ort_Adresse_5 (bis ) wohnhaft (siehe vorliegende Meldezettel). Der Wohnsitz in Ort_Adresse_2 befand sich im strittigen Jahr 2015 in üblicher Entfernung zu den jeweiligen Arbeitsstätten der Ehepartner beim Arbeitgeber-1 (nichtselbständige Beschäftigung). Nach der vorliegenden Aktenlage bestehen keine Bedenken hieran, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin immer am Ort ihres gemeinsamen Wohnsitzes in Ort_Adresse_2 befunden hat; dies auch deshalb, da bei der in Ort_B wohnhaften volljährigen Tochter von keiner Ortsgebundenheit eines haushaltszugehörigen Elternteils auszugehen ist.
Nachdem sich der Familienwohnsitz eines Abgabepflichtigen dort befindet, wo er mit seinem (Ehe)Partner einen den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildenden Hausstand unterhält, liegt der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers im strittigen Jahr 2015 zweifellos in Ort_Adresse_2. Die Wohnung in Ort_B wurde von den Ehepartnern nie, insbesondere nicht im Jahr 2015 gemeinschaftlich bewohnt, sodass diese keinen Familienwohnsitz der Ehepartner bzw. des Beschwerdeführers begründen kann.
Hieran vermag auch nichts das Vorbringen zu ändern, der Beschwerdeführer sei bei der Arbeitgeber_3 ein bis zweimal monatlich als Berufsbezeichnung_2 tätig, führt doch eine derartige Beschäftigung zu keinem gemeinsamen Familienwohnsitz in Bundesland_B bzw. in Ort_B. Die Tätigkeit begründet nämlich weder einen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers noch einen mit der (Ehe)Partnerin gemeinsamen Hausstand in Ort_B.
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung können nur bis zur Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort gewährt werden (Jakom/Lenneis, EStG, 2019, § 16 Rz 56 Stichwort "Doppelte Haushaltsführung"). Im vorliegenden Fall ist somit nicht entscheidungswesentlich, ob dem Beschwerdeführer nach der gegebenen Rechtslage eine allfällige Verlegung des Familienwohnsitzes nach Ort_Adresse_2 zugemutet hätte werden können, hat doch der Beschwerdeführer – spätestens mit der Wohnsitzbegründung seiner Gattin in Ort_Adresse_2 und der anschließenden Eheschließung - seinen Familienwohnsitz aus freien Stücken in Ort_Adresse_2 begründet. Die Überprüfung der Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung setzt einen in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitz voraus; wird hingegen ein Wohnsitz im üblichen Nahebereich des Beschäftigungsortes – ua. aus persönlichen Gründen – zum Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen erkoren, schafft der Steuerpflichtige hierdurch selbst ein neues entscheidungswesentliches Faktum. Verwirklicht ein Steuerpflichtiger aus eigenem Verhalten einen (neuen) Tatbestand, so liegt dieser sachverhaltsmäßig unabhängig davon vor, ob der Steuerpflichtige hierzu rechtlich auch angehalten hätte werden können. Zumutbar bzw. Unzumutbar kann nämlich lediglich ein fiktiver, nicht jedoch ein vom Steuerpflichtigen freiwillig bereits selbst verwirklichter Umstand sein.
Die streitgegenständlichen Aufwendungen für Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten setzen einen in unüblicher Entfernung zum Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitz voraus. Nachdem im vorliegenden Fall der Familienwohnsitz in Ort_Adresse_2 im Nahebereich der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers gelegen ist, können die geltend gemachten, auf einen Familienwohnsitz in Ort_B basierenden Aufwendungen keine steuerliche Anerkennung finden. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich abzuweisen.
V.3.) Aufwendungen für Mitarbeiter:
V.3.a) Aufwendungen für ein Geschenk und Geburtstagskarten:
Das Bundesfinanzgericht erachtet es zwar durchaus als glaubhaft, dass die gegenständlichen Aufwendungen unter anderem der Mitarbeiterbindung dienen. Nach der vorliegenden Aktenlage ist es aber nicht nachvollziehbar, warum dem gegenständlichen Geschenk bzw. den gegenständlichen Karten kein Repräsentations-, sondern ausschließlich Gegenleistungscharakter (ua. für Pflege- oder sonstigen Arbeitsleistungen) hätte beigemessen werden müssen. Dies auch deshalb, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom selbst einräumt, dass die streitgegenständlichen Aufmerksamkeiten vorteilhaft für das Arbeitsklima sind und damit der berufliche Erfolg gefördert wird. Die Aufwendungen honorieren somit in erster Linie die Leistungen der Mitarbeiter.
Dem Beschwerdeführer kam im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gegenüber den Mitarbeitern nicht die Stellung eines Arbeitgebers zu, sodass diesem daher auch nicht dessen Entlohnung oblag. Die Mitarbeiter des Beschwerdeführers stehen vielmehr in einem Dienstverhältnis mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt. Der Beschwerdeführer hat auch kein Vorbringen erstattet, demzufolge ein sonstiges, den Anspruch auf ein Leistungsentgelt begründendes Vertragsverhältnis der Mitarbeiter mit dem Beschwerdeführer bestanden hätte und ist daher ein unmittelbarer Zusammenhang der strittigen Aufwendungen mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht erkennbar.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass bei der Überlassung der streitgegenständlichen Geschenke durch einen Berufsbezeichnung an seine Mitarbeiter keinesfalls der Entgeltcharakter im Vordergrund steht, sondern es überwiegt das Schenkungsmoment. Bei Aufmerksamkeiten, wie sie in der Geschäftswelt üblicherweise anlassbezogen überreicht werden, vertritt der Verwaltungsgerichtshof bei Beurteilung der Repräsentationskomponente von Geschenken eine strenge Linie (Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 20 Anm 53 und die dort angeführten zahlreichen Judikaturbeispiele).
V.3.b) Aufwendungen für Abteilungsausflug und für Bewirtungen anlässlich von Weihnachtsfeiern, Jausen oder Arbeitsessen:
Im vorliegenden Fall kann im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Veranlassung erkannt werden, von der in den rechtlichen Ausführungen umfassend dargelegten Rechtsprechungslinie abzugehen. Wenngleich für das Bundesfinanzgericht keine Zweifel bestehen, dass ein beruflicher Zusammenhang mit den strittigen Aufwendungen gegeben ist, vermag dies aber nichts daran zu ändern, dass die Aufwendungen geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen des Beschwerdeführers zu fördern, was die berufliche (Mit)Veranlassung überlagert. Der Beschwerdeführer ist damit jedem anderen Vorgesetzten vergleichbar, der seine Mitarbeiter gelegentlich zum Essen einlädt oder ihnen Aufmerksamkeiten zu Anerkennung ihrer Leistungen zukommen lässt. Es ist durchaus zutreffend, dass damit das Arbeitsklima und die Kommunikation zwischen den Mitarbeitern gefördert wird. Ein Entgeltcharakter für die Mitarbeiter kann aber in Anbetracht des äußeren Erscheinungsbildes bei Weihnachtsfeiern, Abteilungsausflug, Jausen oder Arbeitsessen nicht erkannt werden.
V.3.c) Zusammenfassend ist auszuführen, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen eines Berufsbezeichnung für seine beim Arbeitsplatz_1 angestellten Mitarbeiter, welche anlässlich von Weihnachtsfeiern, Abteilungsausflug, Jausen oder Arbeitsessen bzw. für Geschenk und Geburtstagskarten getragen werden, der privaten Lebensführung des Beschwerdeführers zuzurechnen sind und demzufolge gemäß § 20 EStG keine steuerliche Anerkennung finden. Eine Absetzbarkeit der Aufwendungen kann damit nicht eintreten.
V.4.) Der Beschwerdeführer hat für die (Reise)Tage, an welchen er Fortbildungsveranstaltungen besucht hat, sowohl Tagesgelder nach § 26 Z 4 EStG als auch den von ihm getragenen Verpflegungsaufwand (in Form von Restaurantrechnungen) steuerlich geltend gemacht. Mehraufwendungen für Verpflegung sind jedoch bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen bzw. Fortbildungsveranstaltungen lediglich bis zur Höhe des sich aus § 26 Z 4 EStG ergebenden Betrages (Tagesgelder) als Werbungskosten anzuerkennen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nach der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des § 16 EStG nicht zu berücksichtigen.
Das Finanzamt_A hat somit dem Beschwerdeführer in der Beschwerdevorentscheidung vom zutreffend die mit den Fortbildungsveranstaltungen verbundenen Tagesgelder nach § 26 Z 4 EStG gewährt sowie die zusätzlich begehrten Verpflegungsaufwendungen (Restaurantrechnungen) die steuerliche Anerkennung versagt.
V.5.) Der Beschwerdeführer hat die anlässlich seiner Fortbildungsreisen angefallenen Fahrtspesen mittels Verrechnung des Kilometergeldes als Aufwand geltend gemacht; das Finanzamt_A hat diese im bekämpften Bescheid antrags- und erklärungsgemäß übernommen.
Nachdem mit den beantragten und im bekämpften Bescheid gewährten Kilometergelder sämtliche Kfz-Aufwendungen (mit Ausnahme von Schäden aufgrund höherer Gewalt) abgegolten sind, ist eine zusätzliche steuerliche Anerkennung der begehrten Aufwendungen für eine Maut in der Schweiz nicht zulässig. Das Finanzamt_A hat diese Kosten in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend gekürzt.
V.6.) Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 in Verbindung mit der händischen Bescheidbegründung, beide mit Ausfertigungsdatum , zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
VI.) Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100499.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at