Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.09.2019, RV/7103249/2017

Rückzahlungsantrag; kein Guthaben auf dem Abgabenkonto

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Harald Redl, Lagerstraße 2A, 2460 Bruckneudorf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert aufrecht.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig .

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurde der vom nunmehrigen Beschwerdeführer Bf. - in der Folge kurz Bf. genannt) am eingebrachte Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens mit der Begründung abgewiesen, dass derzeit kein Guthaben am Abgabenkonto bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom , eingebracht am .

Zur Begründung wird ausgeführt, mit Beschluss vom sei der Aktenzahl 31*** das Abschöpfungsverfahren in Eigenverwaltung eingeleitet worden.

Mit diesem Beschluss sei unter anderem aufgetragen worden, dass der Bf. als Schuldner dem Treuhänder X monatlich einen Betrag von € 60,00 überweise.

Der Treuhänder verwalte die Gelder und überweise diese auftragsgemäß an alle Gläubiger nach dem vorliegenden Aufteilungsschlüssel.

Das Einbehalten des Guthabens würde somit den Tatbestand einer Gläubigerbenachteiligung darstellen und den Bf., da dies eine eindeutige Gesetzesübertretung sei, welche strafbar sei, in eine sehr prekäre Lage bringen.

Der Bf. ersuche seiner Beschwerde umgehend statt zu geben und das Guthaben aus der Arbeiterveranlagung 2012 in Höhe von € 36,00 auf sein Konto anzuweisen.

Im Falle einer neuerlichen Ablehnung müsste er dies beim Konkursgericht zur Anzeige bringen, um nicht gegen das Konkursverfahren zu verstoßen und sich nicht straffällig zu machen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde des Bf. vom als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerde des Bf. gegen oben genannten Bescheid richte sich gegen die Abweisung eines Rückzahlungsantrages mit der Begründung, das Einbehalten des an den Treuhänder im Abschöpfungsverfahren bestimmten Guthaben würde den Tatbestand einer Gläubigerbenachteiligung darstellen.

Der Beschwerde liege folgender Sachverhalt zu Grunde:

Über das Vermögen des Bf. sei mit Beschluss des Bezirksgericht Floridsdorf Zl. 31*** am das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden, in dem vom damals zuständigen Finanzamt Wien 2/20/21/22 € 35.854,00 als Konkursforderungen angemeldet wurden. In diesem Schuldenregulierungsverfahren sei ein Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung beantragt und am eingeleitet worden. Hierzu habe der Bf. den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf bestehende und zukünftige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensteuerfunktion für die Zeit von sieben Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden sei, an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abgetreten. Mit Beschluss vom17.03.2015 sei das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben und als Treuhänder die X, AdresseX, bestimmt worden.

Ab diesem Zeitpunkt sei eine auf § 215 Abs. 1 BAO gestützte Verrechnung einer Konkursforderung sowohl mit vor als auch mit nach Aufhebung entstandenen Steuergutschriften ohne Einschränkung zulässig. § 206 Abs. 3 Insolvenzordnung beschränke eine allfällige Aufrechnung nach Maßgabe der §§ 19, 20 dieses Gesetzes im Fall einer Fortdauer des Konkurses nur auf von der Abtretungserklärung erfasste Forderungen des Schuldners, das sei gemäß § 199 Abs. 2 IO der pfändbare Tell der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion. (Einkommen)Steuergutschriften fielen nicht unter diese Schuldnerforderungen. Während des Abschöpfungsverfahrens seien bloß Exekutionen einzelner Konkursgläubiger in das Vermögen des Schuldners nicht zulässig (§ 206 Abs. 1 I0). Eine auf § 215 Abs. 1 BAO gestützte Verrechnung stelle jedoch keine Exekutionsmaßnahme dar und sei daher zulässig.

Aufgrund der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeinwendungen sei dieser Sachverhalt wie folgend rechtlich zu würdigen:

1.) Gemäß § 215 Abs. 1 BAO sei ein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabenpflichtige bei derselben Abgabenbehörde habe.

2.) Nach Abs. 2 sei das nach erfolgter Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabenpflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde habe.

3.) Abs. 3 dieser Bestimmung bestimme, wenn der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig sei, dass ein erst nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden sei, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt seien.

Erst gemäß Abs. 4 seien Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden seien, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Aus der mit Bescheid vom durchgeführten Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2011 und 2012 hätten sich Gutschriften an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 36,00, die zu einem Guthaben in dieser Höhe am Abgabenkonto geführt hätten, ergeben.

Dieses Guthaben sei vorrangig gemäß § 215 Abs. 1 BAO mit den Konkursforderungen aufgrund des Abschöpfungsverfahrens zu verrechnen.

Die Bestimmung des § 206 Abs. 3 IO sehe zwar für Forderungen auf Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst seien, eine Aufrechnungsbeschränkung vor, doch sei diese Bestimmung nur auf jene Forderungen des Schuldners anzuwenden, die von der Abtretungserklärung erfasst seien. Die vom Bf. im Schuldenregulierungsverfahren abgegebene Abtretungserklärung beschränke sich auf den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion (§ 199 Abs. 2 IO). Da der Rückforderungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung keine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion darstelle, sondern insoweit ein negativer Abgabenanspruch der Abgabenbehörde und damit ein öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch gegeben sei, werde die gegenständliche Abgabengutschrift von der Abtretungserklärung nicht umfasst.

Rechtlich handle es sich bei den Einkommensteuergutschriften um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegenüber dem Abgabengläubiger (= sogenannten negativen Abgabenanspruch), der aufrechenbar sei und der keinem Pfändungsschutz - da es sich nicht um ein Arbeitseinkommen handle - unterliege.

Eine Rückzahlung der beantragten Einkommensteuergutschriften 2012 sei aufgrund obiger Verrechnung, Ausführungen und in der Folge mangels Guthaben nicht erfolgt.

Die Abweisung des Antrages sei daher zu Recht erfolgt.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Wie der Bf. bereits dargestellt habe, befinde er sich im Konkurs, über ihn sei das Abschöpfungsverfahren eingeleitet.

Er sei auch vor Einleitung des Abschöpfungsverfahrens zahlungsunfähig gewesen.

Nach allen Regeln des Konkurses und auch bei Zahlungsunfähigkeit seien sowohl vor seinem Abschöpfungsverfahren, als auch danach sämtliche Beträge, die einbringlich zu machen seien, allen Gläubigern anteilig zu gewähren. Jede Zuwiderhandlung stelle eine Gläubigerbevorzugung dar. Er erstatte diesen Vorlageantrag deshalb, da er natürlich verpflichtet sei, einen solchen Umstand mit allen Mitteln zu verhindern.

Die Begründung, dass eine Arbeitnehmerveranlagung Zahlungen enthalte, die nicht aus einem laufenden Einkommen stammen, sei unrichtig, vielmehr handle es sich um eine Nachzahlung aus diesem Einkommen, da einfach eine Zuvielversteuerung rückbezahlt werde.

Jedenfalls sei es aber ein Einkommen.

Aus Sicht des Bf. sei daher jedenfalls der Betrag, der hier vorhanden sei, dem Treuhänder aus dem Privatkonkursverfahren zu bezahlen.

Eine alleinige Vereinnahmung sei nicht rechtens, der Bf. beantrage daher die Vorlage seines gegenständlichen Antrages an das Bundesfinanzgericht.

Die Beschwerde sei sohin weiterhin unerledigt.

Dieser Antrag werde zur Klärung der Rechtslage gestellt, insbesondere deshalb, wie dargestellt, dass der Bf. sich gegen allfällige Vorwürfe, er hätte finanzielle Beträge nicht auf das Treuhandkonto überwiesen, schützen möchte.

Sohin stelle der Bf. den formalen Antrag, die belangte Behörde (Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart) möge seine Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegen und es möge die Beschwerdevorentscheidung außer Kraft treten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
(2) Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
(3) Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
(4) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Dem angefochtenen Bescheid vom über die Abweisung des Rückzahlungsansuchens vom liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am reichte der Bf. die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 ein, aufgrund derer am der Einkommensteuerbescheid 2012 mit einer Einkommensteuergutschrift in Höhe von € 36,00 erging. Diese Gutschrift wurde mit dem auf dem Abgabenkonto des Bf. bestehenden Rückstand in Höhe vom mehr als € 35.000,00, der sich aus Einkommensteuern 2002-2005 samt Nebengebühren zusammensetzt, aufgerechnet.

Am , dem Tag des Ergehens des gegenständlichen Bescheides über die Abweisung des Rückzahlungsansuchens, war demnach kein Guthaben am Abgabenkonto des Bf., sondern, wie dargestellt ein beträchtlicher Rückstand.

Ein rückzahlbares Guthaben eines Abgabepflichtigen entsteht nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 239 BAO für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften. Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde hätte durchführen müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO sein (; , 88/14/0041).

Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren gemäß § 216 BAO zu klären ().

Damit ist aber das Ausgang der gegenständlichen Beschwerde schon entschieden, weil nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 239 Abs. 1 BAO das Bestehen eines Guthabens am Abgabenkonto unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung eines Rückzahlungsansuchens ist. Das Nichtvorhandensein eines solchen Guthabens geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig hervor und dieser erweist sich somit als rechtskonform.

Keinesfalls ist der angefochtene Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsansuchens einer Deutung als Abrechnungsbescheid zugänglich. Er spricht nicht über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO) ab, sondern ausschließlich über die Ablehnung des Rückzahlungsbegehrens mangels bestehendem Guthaben.

Das Beschwerdevorbringen des Bf., die Aufrechnung des Guthabens aus der Einkommensteuerveranlagung 2012 mit dem vom Insolvenzverfahren umfassten Rückstand am Abgabenkonto würde insolvenzrechtlichen Bestimmungen und dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung widersprechen, bezieht sich eindeutig auf die Richtigkeit der Buchungen bzw. der Gebarung am Abgabenkonto und wäre mit einem Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO und nicht im gegenständlichen Rückzahlungsverfahren, indem ausschließlich das Bestehen/Nichtbestehen eines Guthabens, nicht aber die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Buchungen zu prüfen war, geltend zu machen gewesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103249.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at