Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 09.10.2019, RV/7400090/2019

Zurückweisung - nicht wirksamer (kein Nachweis der Zustellung) Bescheid

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner in der Beschwerdesache des A***B*** und der D***B***, beide vertreten durch Dr. Michel Walter, 1080 Wien, Laudongasse 25/6  betreffend den Grundsteuerbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , Abgabenkontonummer 05/61000560/0 den Beschluss:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Revision   nach Art 133 Abs 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Begründung

Mit einem an "A***B*** und Miteigentümer, ***gasse Wien" adressierten Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien Grundsteuer für das Grundstück in 1*** Wien, ***weg vor. Miteigentümer der Liegenschaft waren je zur Hälfte A***B*** und D***B***.

In der Beschwerde vom wurde im Wesentlichen vorgebracht, der gegenständliche Bescheid sei dem Adressaten nicht zugestellt worden. Dies könne darauf zurückzuführen sein, dass es sich bei der angeführten Adresse nicht um seinen ständigen Wohnsitz handle.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei am ohne Zustellnachweis zur Post gegeben worden und gelte gemäß § 26 Abs 2 Zustellgesetz mit als zugestellt.

Im Vorlageantrag wurde ua vorgebracht, dass der Grundsteuerbescheid dem Adressaten niemals zugestellt worden sei. Er hätte lediglich indirekt durch den Bescheid betreffend Säumniszuschlag über die Existenz eines (des verfahrensgegenständlichen) Grundsteuerbescheides Kenntnis erlangt. Der Bescheid sei daher rechtsunwirksam. Bei der Adresse handle es sich darüber hinaus um keine Abgabestelle iSd Zustellgesetzes, da sich der Adressat dort nicht regelmäßig aufhalte. Es handle sich nicht um die Wohnanschrift, sondern um die gelegentlich benutzte Arbeitsstätte.

Gemäß § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl zB ).

Da die belangte Behörde die Tatsache der Zustellung nicht nachzuweisen vermochte, ist davon auszugehen, dass die beschwerdegegenständliche Erledigung jedenfalls nicht gemäß § 97 Abs 1 BAO bekannt gegeben und daher nicht (als Bescheid) wirksam wurde.

Da gemäß § 234 BAO nur Beschwerden gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, zulässig sind, war die Bescheidbeschwerde gemäß § 260 Abs 1 BAO mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl zB auch ).

Auf die - sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag relevierte - Frage, ob der "Bescheid" mit "A***B*** und Miteigentümer, ***gasse Wien" überhaupt richtig adressiert war, braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfrage wurde die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegt. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400090.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at