Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.10.2019, RV/7103913/2018

Wiederaufnahme des Verfahrens

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 4166/2019 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Weishaupt Horak Georgiev Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Bösendorferstraße 9, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom betreffend Abweisung eines Antrags Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO betreffend Normverbrauchsabgabe 12/2011, Kraftfahrzeugsteuer 12/2011, Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2012 und Kraftfahrzeugsteuer 1-9/2013 zu Recht: 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden "Bf.") wurde am mit dem Kraftfahrzeug mit dem bulgarischen Kennzeichen *** von der Finanzpolizei angehalten. Im Zuge seiner Einvernahme beim Flughafen Wien-Schwechat gab er zu Protokoll, dass das Fahrzeug auf ein bulgarisches Unternehmen zugelassen sei, für das seine Lebensgefährtin AB und deren Vater tätig seien. Seine Lebensgefährtin sei vor etwa 20 Tagen nach Österreich gefahren und komme immer wieder mit dem Fahrzeug von Bulgarien nach Österreich. Laut Niederschrift wurde folgende Frage an den Bf. gerichtet:

"Wird das KFZ außer Ihnen [sic!] noch von weiteren Personen in Österreich gelenkt?"

Darauf gab der Bf. laut Niederschrift die folgende Antwort:

"Ich selbst und meine Freundin [...] fahren mit dem KFZ in Österreich."

In Folge setzte die belangte Behörde mit an den Bf. gerichteten Bescheiden vom die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 12/2011 sowie die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 12/2011, 1-12/2012 und 1-9/2013 fest. Dagegen erhob der Bf. am Beschwerde. Diese begründete er damit, dass nicht er Eigentümer des Fahrzeugs sei, sondern ein bulgarisches Unternehmen, bei dem seine - mittlerweile - damalige Lebensgefährtin gearbeitet habe. Er sei nur Lenker des Fahrzeugs gewesen, als er seine damalige Lebensgefährtin zum Flughafen gebracht habe. Er selbst arbeite in Wien und habe weder einen Bezug zum bulgarischen Unternehmen, dem das Fahrzeug gehöre, noch zum Fahrzeug selbst.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. In ihrer Begründung legte sie dar, im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei sei der Bf. als Verwender bzw. Lenker des Fahrzeugs angehalten worden. Wie er selbst angegeben habe, verwendeten er und seine Lebensgefährtin das Fahrzeug.Unter dem "Verwender" sei neben dem rechtmäßigen Besitzer jeder sonstige Benützer zu verstehen, der das Fahrzeug im Inland nicht nur vorübergehend nutze. Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet würden, seien bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Diverse Erhebungen (zB Abfragen bei der Parkraumüberwachung, Anfrage bei X) hätten ergeben, dass das Fahrzeug mehrmals in Wien gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass der Standort in Wien gelegen sei.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund von § 303 Abs. 1 lit b BAO. Er legte dar, in Wien bei einem internationalen Konzern tätig gewesen zu sein und Englisch als Arbeitssprache gehabt zu haben. Er sei der deutschen Sprache kaum mächtig gewesen. Nun lebe und arbeite der Bf. in Bulgarien. Die verfahrensgegenständliche Amtshandlung habe in deutscher Sprache ohne Dolmetsch stattgefunden. Die Amtshandlung habe in einer äußerst angespannten Situation im Bus der Finanzpolizei stattgefunden und auf den Bf. sei ein erheblicher Druck ausgeübt worden. Insbesondere sei der Bf. angeherrscht worden, das Protokoll zu unterfertigen, obwohl er darauf hingewiesen habe, nicht ausgesagt zu haben, das Fahrzeug öfters zu benützen. Ebenso sei er wiederholt als "Lügner" bezeichnet worden. Darüber hinaus nehme die Frage "Wird das KFZ außer Ihnen [sic!] noch von weiteren Personen in Österreich gelenkt?" einerseits die offensichtlich erwünschte Antwort bereits vorweg und unterstelle andererseits dem Bf. die Verwendung des Fahrzeugs, ohne dass er sich zu diesem Umstand bis zu diesem Zeitpunkt habe äußern können. Laut Antrag sei seitens des Bf. dazu die folgende Aussage ergangen:

„As soon as we arrived at the airport, I went inside their bus to be interviewed. One of the police men was acting very aggressively with me and was yelling at me very loudly, putting me in a very stressful situation. I did not understand some of the questions they were asking in German (as my level of German is not sufficient enough to understand all the questions), and the man who was interviewing me did not speak English well. There was no translator given to me. The situation was very forced upon me and I did not feel comfortable. When they gave me the written protocol, the man shouted again and said I should sign it. Therefore, in the “Niederschrift” it says that I drive the car in Austria all the time, which is not true. I told them that I only drove it that day to the airport. In addition, I told them that I do not know anything about the car or what my girlfriend really does, I just knew a few small details. The aggressive man kept on saying that I was a liar [...] “

Die Beschwerde vom sei von einer befreundeten, nicht rechtskundigen österreichischen Staatsbürgerin verfasst worden. Da der Bf. das Verfahren nicht verstanden habe, sei er sich dessen Tragweite nicht bewusst gewesen.Wenige Tage nach der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung habe er in Wien seinen Wohnsitz gewechselt und seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Bulgarien verlagert, wo er ein Arbeitsverhältnis eingegangen sei. Da er das Verfahren nicht verstanden habe und die Übersiedlung sowie das neue Arbeitsverhältnis ihn über Gebühr in Anspruch genommen hätten, sei er nicht in der Lage gewesen, etwas gegen die Beschwerdevorentscheidung zu unternehmen. Der Bf. habe weder dauerhaft einen Schlüssel für das Fahrzeug besessen noch eine Nutzungsberechtigung für dieses gehabt. Er habe lediglich seiner damaligen Freundin den Gefallen getan, diese zum Flughafen zu fahren. Nutzungsberechtigte des Fahrzeug sei seine damalige Lebensgefährtin gewesen, die jedoch ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht im Inland gehabt habe. Zum behördlichen Ermessen führte der Bf. aus, dass ihn aus den bereits genannten Gründen kein Verschulden an der bisherigen Nichtgeltendmachung treffe, daher sei eine Wiederaufnahme im Interesse der Billigkeit und Rechtsrichtigkeit geboten.

Die belangte Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom als unbegründet ab. Da der Bf. die Beschwerde in deutscher Sprache verfasst habe, werde davon ausgegangen, dass er den Sachverhalt schon damals verstanden habe.Es sei darüber hinaus kein Nachweis dafür erbracht worden, dass die damalige Lebensgefährtin des Bf. die tatsächliche Verwenderin des Fahrzeugs gewesen sei. Laut Auskunft der Parkraumüberwachung sei das Fahrzeug mehrmals ohne Parkschein in einer Kurzparkzone in der Nähe des seinerzeitigen Wohnsitzes des Bf. abgestellt gewesen. Somit sei erwiesen, dass das Fahrzeug mehrmals verwendet worden sei. Ein Gegenbeweis, dass das Fahrzeug seinen Standort nicht im Inland habe, liege nicht vor. Da der Bf. keine neuen Tatsachen oder Beweismittel (zB Urkunden, Aufzeichnungen) dargelegt habe, könne dem Antrag nicht stattgegeben werden.

Dagegen erhob der Bf. Beschwerde. Er führte zusätzlich ins Treffen, dass das Fahrzeug nie länger als einen Monat durchgehend im Inland genutzt worden sei und seine damalige Lebensgefährtin sämtliche mit dem Fahrzeug stehenden Kosten selbst getragen habe. Darüber hinaus übermittelte er die folgenden Unterlagen:

  • Eine Vollmacht zu Gunsten der damaligen Lebensgefährtin des Bf. für die Nutzung des Fahrzeugs (Beilage 1);

  • einen Vertrag über den Kauf des Fahrzeugs durch die damalige Lebensgefährtin des Bf. vom Datum10 (Beilage 2);

  • eine eidesstattliche Erklärung der damaligen Lebensgefährtin des Bf., aus der u.a. hervorgeht, dass der Bf. nie einen Schlüssel und eine Vollmacht gehabt habe, das Fahrzeug zu steuern (Beilage 3);

  • Kontoauszüge der damaligen Lebensgefährtin des Bf. über den Zeitraum November 2011 bis September 2012, aus denen Zahlungen für das Fahrzeug (Parkgarage, Treibstoff, Reparaturen, Autobahnvignette) hervorgehen (Beilagen 4 und 5);

  • Eine Auskunft der MA 48, wonach die damalige Lebensgefährtin des Bf. die Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs am gezahlt habe (Beilage 6).

Weiters brachte der Bf. vor, dass die belangte Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen habe. Wie der Verwaltungsgerichtshof öfters ausgesprochen habe, zuletzt in der Entscheidung vom , Ra 2017/02/0113, beginne die Monatsfrist des § 82 Abs 8 KFG nach der zum Zeitpunkt der Erlassung der verfahrensgegenständlichen Bescheide geltenden Rechtslage bei jeder Außerlandesbringung des Fahrzeuges neu zu laufen. In Bezug auf den Wiederaufnahmegrund und das Ermessen verwies der Bf. im Wesentlichen auf den Antrag vom und ergänzte, dass die Umstände bei einer Befragung der damaligen Lebensgefährtin des Bf. bereits bekannt gewesen wären bzw. von Amts wegen zu ermitteln gewesen wären.

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte die belangte Behörde um weitere Unterlagen. In Folge reichte der Bf. Rechnungen über am Fahrzeug durchgeführte Reparaturen nach.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Zum einen sei auf Grund von auf Rechnungen ersichtlichen Kilometerständen widerlegt, dass das Fahrzeug monatlich zwischen Österreich und Bulgarien gefahren worden sei. Zum anderen werde auf in Österreich durchgeführte Reparaturen sowie Parkvergehen in Wien hingewiesen. Da die damalige Lebensgefährtin des Bf. laut eigenen Angaben in Bulgarien wohnhaft gewesen sei, sei es unglaubwürdig, dass der Standort des Fahrzeugs überwiegend in Bulgarien gewesen sei.

In Folge beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Die belangte Behörde habe eine unzureichende Beweiswürdigung vorgenommen, da diese  in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom keinen Bezug auf die Vorbringen und vorgelegten Urkunden nehme. Das einzige Indiz, das der belangten Behörde hinsichtlich einer Verwendung des Fahrzeugs durch den Bf. verbleibe, gründe sich auf die Amtshandlung der Finanzpolizei vom , welche absolut nichtig sei.

Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Nach Durchsicht der vorgelegten Kontoauszüge der damaligen Lebensgefährtin des Bf. wies das Bundesfinanzgericht den Bf. darauf hin, dass aus diesen nicht ersichtlich sei, ob sie die Strafen für die folgenden Parkvergehen selbst beglichen habe:

, 15:08, AdresseA

, 19:04, AdresseA

, 18:40, AdresseB

, 20:17, AdresseC

, 12:27, AdresseC

, 15:56, AdresseC

, 11:10, AdresseC

, 17:20, AdresseC

, 15:21, AdresseD

, 13:20, AdresseE

, 07:38, AdresseC

, 14:35, AdresseC

, 16:57, AdresseC

, 14:55, AdresseC

, 21:42, AdresseC

Darüber hinaus wies das Bundesfinanzgericht darauf hin, dass für den , dem , dem , dem und dem , an denen Parkvergehen stattgefunden hätten, keine Kontoauszüge der damaligen Lebensgefährtin des Bf. vorlägen. Daher wurde der Bf. aufgefordert, dem Bundesfinanzgericht Nachweise für die Begleichung der Strafen für die aufgelisteten Parkvergehen durch die damalige Lebensgefährtin sowie für deren Aufenthalt an den genannten Tagen in Wien zu übermitteln.

In seiner Antwort vom gab der Bf. an, keine der angeführten Parkstrafen bezahlt zu haben. Seine damalige Lebensgefährtin könne nunmehr nicht mehr angeben, wie die Parkstrafen bezahlt worden seien. Darüber hinaus sei laut Auskunft der zuständigen Behörde die Zahlung von Parkstrafen per Kreditkarte nicht möglich und es dem Arbeitgeber der damaligen Lebensgefährtin nicht erlaubt gewesen, Parkstrafen zu bezahlen. Die Buchhaltungsabteilung des Magistrats habe mitgeteilt, dass nunmehr nicht mehr feststellbar sei, wer die Parkstrafen bezahlt habe. Der Bf. übermittelte als Nachweis die Kopie der entsprechenden E-Mail. Des Weiteren übermittelte der Bf. weitere, teilweise geschwärzte Kontoauszüge seiner seinerzeitigen Lebensgefährtin und erklärte, dass er diese bereits geschwärzt erhalten habe und sie zur Übermittlung weiterer Nachweise nicht bereit sei. Daraus sei ersichtlich, dass sie am mit ihrer Kreditkarte drei Zahlungen durchgeführt habe, was ihren Aufenthalt in Wien nachweise. Ebenso sei ersichtlich, dass sie am ihre Heimreise nach Bulgarien angetreten habe. Am habe sie mit ihrer Kreditkarte in Wien Zahlungen getätigt. Aus dem nunmehr vorgelegten teilweise geschwärzten Kontoauszug gehe hervor, dass hinter den Schwärzungen das Wort "Wien" bei Zahlungen erkennbar sei, die am und am 2. Februar getätigt worden seien. Am sei eine weitere Zahlung erfolgt. Es sei somit bescheinigt, dass sie sich vom 21. Jänner bis zum durchgehend und somit auch am in Wien befunden habe. Ebenso sei ersichtlich, dass sie am nach Ungarn gefahren sei. Am 18., 19., 22., 23. und  habe sie in Wien Zahlungen getätigt. Am 20. und seien mit der Kreditkarte Zahlungen erfolgt. Es liege auf der Hand, dass von einer Kreditkarte nicht zwangsläufig täglich Zahlungen erfolgten. Es sei somit bescheinigt, dass sie sich jedenfalls vom 18. bis zum durchgehend in Wien befunden habe. Am 6., 7., 11. und  habe sie in Wien Zahlungen getätigt. Darüber hinaus seien weitere Zahlungen bis zum in Wien ersichtlich. Am 8., 9. und seien mit der Kreditkarte keine Zahlungen erfolgt. Es sei somit bescheinigt, dass sie jedenfalls vom 6. bis zum durchgehend und somit auch am in Wien gewesen sei. Lediglich für den werde eingeräumt, einen allfälligen Aufenthalt nicht bescheinigen zu können. Die zeitlich näheste Zahlung sei mit dem in Wien datiert. Dennoch habe sie sich am in Wien befunden oder jemand anderer habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug rechtswidrig abgestellt. Im Ergebnis habe bescheinigt werden können, dass sich die ehemalige Lebensgefährtin des Bf. als Halterin des Fahrzeugs jedenfalls in 14 von 15 angeführten Parkvergehen in Wien befunden habe.

Im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden der ehemalige Vorgesetzte des Bf. sowie die an der Amtshandlung vom beteiligten Organe der Finanzpolizei als Zeugen befragt. Weder konnte der ehemalige Vorgesetzte des Bf. nähere Angaben zu den Deutschkenntnisse des Bf. machen noch konnten sich die beide Organe der Finanzpolizei an nähere Details der Amtshandlung vom erinnern. Der Bf. wiederholte in Bezug auf diese Amtshandlung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Zur Beschwerde vom gab der Bf. an, diese selbst auf Englisch verfasst und bei der Übersetzung sowohl ein Übersetzungsprogramm herangezogen als auch Unterstützung "von dieser Person" bzw. "andere[n] (Freunden, Mitarbeitern)" erhalten zu haben, ohne - trotz entsprechender Frage der Richterin - anzugeben, um welche Person bzw. Personen es sich dabei gehandelt habe. Der Vertreter der belangten Behörde gab an, dass für ihn die Eingaben des Rechtsvertreters des Bf. nicht schlüssig seien. So heiße es in der Beschwerde, das Fahrzeug sei nie länger als einen Monat durchgehend im Inland gewesen. Später habe es geheißen, es sei nur wenige Tage durchgehend im Inland gewesen. Es lägen Rechnungen vom und vor. Dort sei eine Differenz des Kilometerstands von 700 km ersichtlich. Das KFZ könne in der Zeit nicht von Wien nach Bulgarien gefahren worden sein, da die Distanz größer sei. Aus der Eingabe des Rechtsvertreters gehe hervor, dass die damalige Lebensgefährtin des Bf. vom 6. bis zum durchgehend in Wien gewesen sei. Somit habe sich das Fahrzeug in dieser Zeit im Inland befunden. Der Rechtsvertreter des Bf. entgegnete diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung, dass das KFZ in der Zwischenzeit auch woanders gewesen sein könne. Sie könnten nicht mehr genau nachvollziehen, an welchen Tagen die damalige Lebensgefährtin in Wien und wann sie mit welchen Verkehrsmitteln (Auto, Flugzeug) im Ausland gewesen sei. Es werde vorsichtshalber bestritten, dass sie und das Fahrzeug sich durchgehend in Wien befunden hätten. Die damalige Lebensgefährtin des Bf. könne auch nicht mehr einvernommen werden, da sie nicht mehr erreichbar sei.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellte den folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf. war von Datum1 bis Datum2 bei der A AG in Wien beschäftigt. Im Zeitraum vom Datum3 bis zum Datum4 hatte er in Wien einen Wohnsitz. Vom Datum5 bis Datum6 wohnte er in der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin AB an der Adresse AdresseF. Anschließend bewohnte er bis zum Datum7 eine Wohnung an der Adresse AdresseG, die wenige Gehminuten von der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin entfernt war. Im Zeitraum von Datum8 bis Datum9 wurde im Inland ein Kraftfahrzeug mit dem bulgarischen Kennzeichen *** genutzt, welches auf die bulgarische "B" EOOD zugelassen war, für die seine damalige Lebensgefährtin tätig war.

Auf Grund des folgenden Auszugs der Niederschrift über die Einvernahme des Bf. am ging die belangte Behörde davon aus, dass der Bf. als "Verwender" des Fahrzeugs zu betrachten sei, der das Fahrzeug im Inland nicht nur vorübergehend nutze:

"Nach Rechtsbelehrung und mit dem Sachverhalt vertraut gebe ich Herr ... als Auskunftsperson/Abgabenschuldner freiwillig folgendes zu Protokoll:

Das o.g. KFZ ist auf die bulgarische „B zugelassen. Der Vater meiner Freundin und sie selbst arbeiten bei der o.g. Firma. Sie ist mit dem KFZ vor ca. 20 Tagen nach Österreich gefahren. Sie kommt immer wieder mit dem KFZ von Bulgarien nach Österreich. Ich kenne meine Freundin seit ca. einem Jahr. Seitdem ist sie immer wieder mit dem o.g. KFZ nach Österreich gefahren. Fahrtenbuch wird keines geführt.

Wird das KFZ außer Ihnen [sic!] noch von weiteren Personen in Österreich gelenkt?

Ich selbst und meine Freundin [...] fahren mit dem KFZ in Österreich."

Als Folge setzte sie mit an den Bf. gerichteten Bescheiden die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 12/2011 und die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 12/2011, 1-12/2012 und 1-9/2013 fest.

In seiner dagegen erhobenen und von ihm selbst verfassten Beschwerde machte er geltend, dass er nur Lenker des Fahrzeugs gewesen sei, als er seine damalige Lebensgefährtin zum Flughafen gebracht habe. Die in Folge ergangene Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde ihm vor dem Datum7 zugestellt.

Erst in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nahm er darauf Bezug, dass er der deutschen Sprache kaum mächtig gewesen und seitens der Finanzpolizei Druck auf ihn ausgeübt worden sei, die Niederschrift über seine Einvernahme am zu unterfertigen, obwohl er darauf hingewiesen habe, das Fahrzeug nur am Tag der Einvernahme gelenkt zu haben. Diese Umstände waren ihm bereits während des bereits angeschlossenen Verfahrens bekannt. Zudem brachte er vor, sich der Tragweite des Verfahrens nicht bewusst gewesen zu sein, da er es nicht verstanden habe.

In seiner Beschwerde machte er geltend, dass das Fahrzeug nie länger als einen Monat durchgehend im Inland genutzt worden sei, und legte er die folgenden weiteren Unterlagen vor, um darauf eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu stützen:

  • Eine Vollmacht zu Gunsten der damaligen Lebensgefährtin des Bf. für die Nutzung des Fahrzeugs;

  • einen Vertrag über den Kauf des Fahrzeugs durch die damalige Lebensgefährtin des Bf. vom Datum10;

  • eine eidesstattliche Erklärung der damaligen Lebensgefährtin des Bf., aus der u.a. hervorgeht, dass der Bf. nie einen Schlüssel und eine Vollmacht gehabt habe, das Fahrzeug zu steuern;

  • Kontoauszüge der damaligen Lebensgefährtin des Bf. über den Zeitraum November 2011 bis September 2012, aus denen Zahlungen für das Fahrzeug (Parkgarage, Treibstoff, Reparaturen, Autobahnvignette) hervorgehen;

  • Eine Auskunft der MA 48, wonach die damalige Lebensgefährtin des Bf. die Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs am gezahlt habe.

Dass die damalige Lebensgefährtin des Bf. eine Aussage zu dessen Gunsten tätigen konnte und wann sie mit dem Fahrzeug das Inland verließ, war dem Bf. bereits während des abgeschlossenen Verfahrens bekannt.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und umfasst auch die Ergebnisse der Abfragen des Bundesfinanzgerichts im Abgabeninformationssystem und im ZMR. Dass dem Bf. die von ihm monierten Umstände seiner Einvernahme (sprachliche Schwierigkeiten, Ausüben von Druck) bereits während des bereits abgeschlossenen Verfahrens bekannt waren, ergibt sich insbesondere aus seiner eigenen Wiedergabe der Amtshandlung am , wonach er die Organe der Finanzpolizei darauf hingewiesen habe, dem Inhalt der Niederschrift zu widersprechen ("When they gave me the written protocol, the man shouted again and said I should sign it. Therefore, in the “Niederschrift” it says that I drive the car in Austria all the time, which is not true. I told them that I only drove it that day to the airport. In addition, I told them that I do not know anything about the car or what my girlfriend really does, I just knew a few small details."). Dass der Bf. die Beschwerde vom selbst verfasste, geht aus seiner Aussage im Zuge der mündlichen Verhandlung hervor. Da dieser Umstand nicht entscheidungswesentlich ist, kann dahingestellt bleiben, ob er die Beschwerde ursprünglich in englischer Sprache verfasste und für die Übersetzung Unterstützung in Anspruch nahm. Dass dem Bf. die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom vor dem Datum7 zugestellt wurde, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen, wonach er wenige Tage nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung seine Wohnsitz in Wien gewechselt habe, sowie aus dem entsprechenden ZMR-Auszug, wonach dieser Wohnsitzwechsel am Datum7 stattgefunden hat. Dass dem Bf. bereits während des abgeschlossenen Verfahrens bekannt war, dass seine damalige Lebensgefährtin eine Aussage zu dessen Gunsten tätigen konnte und wann sie mit dem Fahrzeug das Inland verließ, wird auf Grund des zu dieser Zeit bestehenden persönlichen Naheverhältnisses angenommen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 303 BAO (Wiederaufnahme des Verfahrens) gilt Folgendes:

"§ 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen."

Zunächst stützte der Bf. seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Wesentlichen darauf, auf Grund sprachlicher Schwierigkeiten dessen Tragweite nicht erfasst zu haben: "Er war und ist der deutschen Sprache kaum mächtig […] Der Antragsteller war sich in weiterer Folge der Tragweite des Verfahrens nicht bewusst, weil er es auch nicht verstand."

Darüber hinaus führte er aus, dass seitens der Organe der Finanzpolizei Druck auf den Bf. ausgeübt worden sei: "Insbesondere wurde er angeherrscht, das Protokoll zu unterfertigen, obwohl er darauf hinwies, nicht ausgesagt zu haben, das Auto öfters zu benützen. Ebenso wurde er wiederholt von den vernehmenden Beamten als „Lügner“ bezeichnet."

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2014/15/0058, ist bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen. In Folge bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom , Ro 2015/13/0011, das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7104909/2014, betreffend eine Beschwerde gegen eine Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Diesem Erkenntnis lag zu Grunde, dass der Bf. nach Abschluss des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2011 "noch" Belege für Werbungskosten "gefunden" und auf diese gestützt eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hatte. Das Bundesfinanzgericht wies die gegen den abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab, da die Unterlagen dem Bf. immer zur Verfügung gestanden seien und er diese lediglich in Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dem Finanzamt nicht bekannt gegeben habe: "Umstände, die der Partei (§ 78 BAO) im Zeitpunkt der Entscheidung zwar bekannt, jedoch (etwa auf Grund einer Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) bei der Bescheiderlassung nicht berücksichtigt werden konnten, bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für eine Wiederaufnahme auf Antrag der Partei (§ 78 BAO)."

Dass der Bf. - wie von ihm ins Treffen geführt - sprachliche Schwierigkeiten sowie den Eindruck gehabt habe, dass seitens der Organe der Finanzpolizei Druck auf ihn ausgeübt worden sei, sind Umstände, die dem Bf. bereits während des Verfahrens bekannt waren. Dem Vorbringen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite des Verfahrens zu erfassen, steht seine Beschwerde vom entgegen. In dieser legte er u.a. dar, er sei nur Lenker des Fahrzeugs gewesen, als er seine damalige Lebensgefährtin zum Flughafen gebracht habe. Somit war sich der Bf. bereits während des laufenden Verfahrens darüber im Klaren, dass der Umstand, ob er das Fahrzeug nur ein einziges Mal oder öfters gelenkt habe, wesentlich für die Beurteilung der Frage ist, ob der Bf. als "Verwender" des Fahrzeugs anzusehen war. Über die vom Bf. in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens monierten Umstände, weshalb entgegen seinem nunmehrigen Vorbringen in der Niederschrift vom festgehalten worden sei, er sei mit dem Fahrzeug im Inland gefahren, schwieg seine Beschwerde vom , obwohl diese Umstände dem Bf. bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt waren. Daher konnte die belangte Behörde die von ihm im Zuge des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens dargelegten Umstände in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom nicht berücksichtigen, was jedoch nach der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, um ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder aufzunehmen. Dass dem Bf. diese Beschwerdevorentscheidung zugestellt wurde, ist unstrittig. Die von ihm ins Treffen geführten weiteren Gründe, weshalb er in Folge keine weiteren rechtlichen Schritte gesetzt habe (Übersiedlung, neues Arbeitsverhältnis) können ebenfalls nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, da es sich hierbei nicht um neu hervorgekommene Tatsachen handelt.

Im Zuge der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid legte der Bf. weitere Urkunden vor, um darauf eine Wiederaufnahme des Verfahren zu stützen:

1) Vollmacht zur Nutzung des Fahrzeugs zu Gunsten der damaligen Lebensgefährtin des Bf.

Nach dieser Vollmacht, welche von der "B" EOOD ausgestellt wurde, war die damalige Lebensgefährtin des Bf. befugt, das Fahrzeug sowohl in Bulgarien als auch im Rest Europas zu fahren. Nach der Rechtsprechung () gilt als Halter und somit als Verwender eines Fahrzeugs die Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Auf bestimmte Rechtsverhältnisse wird hingegen nicht abgestellt. Deshalb und da auch mehrere Personen als Halter und somit auch als Verwender eines Fahrzeugs in Betracht kommen (), schließt eine solche Vollmacht nicht aus, dass auch der Bf. Verwender des Fahrzeugs gewesen sein konnte. Daher hätte die Kenntnis dieser Vollmacht nicht einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt.

2) Kaufvertrag über das Fahrzeug vom Datum10

Da für die Beurteilung, wer als Verwender eines Fahrzeugs gilt, wesentlich ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hatte, ohne dass auf bestimmte Rechtsverhältnisse abgestellt wird, sagt der zwischen der damaligen Lebensgefährtin des Bf. und der "B" EOOD abgeschlossene Kaufvertrag nichts darüber aus, ob der Bf. in den davorliegenden Zeiträumen (auch) Verwender des Fahrzeugs war. Daher hätte die Kenntnis dieses Vertrags ebenfalls keinen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt.

3) Eidesstattliche Erklärung der damaligen Lebensgefährtin des Bf.

In diesem Dokument erklärte die damalige Lebensgefährtin des Bf. insbesondere Folgendes:

  • "Ich bin der einzige bevollmächtigte Fahrer des Wagens. Einzig und allein ich hatte den Schlüssel."

  • "Am sollte ich dringend aus Wien fliegen. Deswegen habe ich [den Bf. gebeten,] mich bis zum Flughafen zu fahren. Das war das einzige Mal, als er den Wagen benutzt hat."

  • "[Der Bf.]hat nie einen Schlüssel von dem Wagen gehabt und hat keine Vollmacht diesen zu steuern."

  • "Es ist möglich, dass der Wagen wahrend meinem Aufenthalt in Wien Parkstrafen hatte, über die ich mich nicht erinnere, wie die gezahlt wurden."

Dass die damalige Lebensgefährtin des Bf. eine Erklärung zu seinen Gunsten abgeben konnte, ist ein Umstand, der für den Bf. nicht erst nach Abschluss des Verfahrens neu hervorkam. Es ist auf Grund der damals bestehenden Lebensgemeinschaft und des damit verbundenen Naheverhältnisses nicht ersichtlich, weshalb dem Bf. die Vorlage einer Erklärung der damaligen Lebensgefährtin nicht bereits während des bereits abgeschlossenen Verfahrens möglich gewesen sein soll. Deshalb vermag es die vorgelegte Erklärung nicht, einen Wiederaufnahmsgrund darzustellen (zur erstmaligen Nennung einer Person als Zeugen vgl. ).

4) Kontoauszüge der Kreditkarte der damaligen Lebensgefährtin des Bf. für den Zeitraum November 2011 bis September 2012

Laut Beschwerde würden die vorgelegten Kontoauszüge beweisen, dass sie zu jedem Zeitpunkt, für den dem Bf. das rechtswidrige Parken vorgeworfen werde, in Wien gewesen und das Fahrzeug selbst rechtswidrig abgestellt habe. Darüber hinaus dienten die Auszüge als Beweis, dass sie sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Fahrzeug selbst bezahlt habe, wie insbesondere diejenigen für das Service des Fahrzeugs und die Autobahnvignette. Nach einem entsprechenden Vorhalt des Bundesfinanzgerichts ergänzte der Bf. weitere Kontoauszüge, um zu belegen, dass die damalige Lebensgefährtin des Bf. an sämtlichen Tagen, an denen ein rechtswidriges Parken festgestellt wurde, in Wien gewesen sei.Aus Sicht des Bundesfinanzgerichts kann dies trotz Vorlage weiterer Auszüge für die folgenden Tage nicht als erwiesen angenommen werden:

  • : Laut Vorbringen des Bf. sei in Bezug auf Kontobewegungen vom und vom , welche dem Bundesfinanzgericht geschwärzt vorgelegt wurden, hinter den Schwärzungen das Wort "Wien" ersichtlich. Dies solle belegen, dass sich die damalige Lebensgefährtin des Bf. auch am in Wien befunden habe. Das Bundesfinanzgericht konnte hinter der Schwärzung keine Wörter erkennen. Doch selbst wenn hinter den Schwärzungen das Wort "Wien" erkennbar wäre, belegen Aufenthalte in Wien am 30. Jänner sowie am keinen Aufenthalt in Wien am .

  • : Laut Bf. belegten Kontobewegungen vom 18., 19., 22., 23. und , welche Zahlungen in Wien zeigten, den Aufenthalt der damaligen Lebensgefährtin in Wien auch am . Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

  • : Laut Bf. belegten Kontobewegungen vom 6., 7., 11. und , welche Zahlungen in Wien beträfen, den Aufenthalt der damaligen Lebensgefährtin in Wien auch am . Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

  • : Diesbezüglich räumte der Bf. selbst ein, einen Aufenthalt der damaligen Lebensgefährtin nicht mittels Kontoauszügen bestätigen zu können.

Dem Vorbringen des Bf., die Kontoauszüge würden belegen, dass seine damalige Lebensgefährtin sämtlich Kosten im Zusammenhang mit dem Fahrzeug bezahlt habe, kann insoweit nicht gefolgt werden, als daraus nicht die Bezahlung der Parkstrafen ersichtlich ist. Auch in ihrer Erklärung gab sie keine Auskunft darüber, wer die Parkstrafen bezahlt hatte ("Es ist möglich, dass der Wagen während meinem Aufenthalt in Wien Parkstrafen hatte, über die ich mich nicht erinnere, wie die gezahlt wurden."). Daher hätte die Kenntnis der Kontoauszüge nicht einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt.

5) Auskunft der MA 48 über Bezahlung der Abschleppkosten

Da dieses Schreibens alleine nicht belegen kann, dass die damalige Lebensgefährtin des Bf. sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Fahrzeug bezahlte, hätte die Kenntnis dieser Auskunft ebenfalls keinen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt.

Darüber hinaus verwies der Bf. darauf, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nie länger als ein Monat durchgehend im Inland genutzt worden sei. Der Bf. legte jedoch keinerlei Unterlagen vor, die dies belegten und somit als neu hervorgekommenes Beweismittel geeignet wären. Somit stützte sich der Bf. alleine auf die entsprechende Behauptung. Weshalb dieser von ihm behauptete Umstand jedoch dem Bf. nicht bereits während des bereits abgeschlossenen Verfahrens bekannt gewesen sein soll, ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist auf Grund der im betroffenen Zeitraum aufrechten Lebensgemeinschaft und des damit verbundenen Naheverhältnisses anzunehmen, dass der Bf. seinerzeit darüber informiert war, wann seine damalige Lebensgefährtin das Inland mit dem Fahrzeug verließ. Da der Bf. in seiner Beschwerde der belangten Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorwarf, wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen keine Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind; dies gilt ungeachtet, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (vgl. etwa ).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Da sich die Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere ) stützt, war die Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103913.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at