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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.10.2019, RV/7102255/2016

Nur der Spruch eines Bescheides ist anfechtbar

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Helmut Hummel in der Beschwerdesache AB, Adresse, nunmehr vertreten durch Dr. Silvia Dornhackl, Rechtsanwältin, Hütteldorferstraße 124, 1140 Wien, betreffend die (offenbar irrtümlich) mit  datierte und am beim Finanzamt eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung - Abgabenschuldner - beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt zur Hereinbringung von Abgabenschuldigkeiten des XY in der Höhe von € 106.798,36 die Geldforderungen des Abgabenschuldners gegen die Beschwerdeführerin.

Im diesbezüglichen Bescheid wird ausgeführt:

"Herr X (..) schuldet Abgaben einschließlich Nebengebühren in der Höhe von € 106.798,36.

Wegen dieses Gesamtbetrages werden die aus nachstehend angeführten Rechtsverhältnissen dem Abgabenschuldner gegen Sie zustehenden Forderungen in der Höhe von € 106.798,36 gepfändet.

Beschränkt pfändbare Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige Bezüge gemäß § 290a EO.

Anschluss zur Pfändung vom , da diese Abgabenforderung im Aufrechnungszeitraum fällig und gleichartig war.

Sie dürfen, soweit diese Forderungen gepfändet sind, nicht mehr an den Abgabenschuldner zahlen.

Die unpfändbaren Beträge, die mit dem Abgabenschuldner von beschränkt pfändbaren Forderungen zu verbleiben haben, ergeben sich aus den jeweils mit der Existenzminimum-Verordnung bekannt gegebenen Tabellen.

Wurde nicht nur eine Pfändung, sondern auch eine Überweisung von Geldforderungen verfügt, werden die vorstehend gepfändeten Forderungen gemäß § 71 Abgabenexekutionsordnung der Republik Österreich ohne Beeinträchtigung früher erworbener Rechte dritter Personen bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung überwiesen und an Sie als Drittschuldner(in) die Aufforderung gerichtet, die gepfändeten Forderungen bis zur Höhe des oben bezeichneten Gesamtbetrages an das angeführte Finanzamt einzuzahlen bzw. zu überweisen.

Rechtsmittelbelehrung: (…)"

In der gegen diesen Bescheid durch die Drittschuldnerin eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin (Bf.) aus, dass der am zugestellte Bescheid - Pfändung einer Geldforderung - über den Betrag von € 20.211,10 berücksichtigt und die offene Forderung rückbezahlt werde.

Es sei für die Bf. nicht ersichtlich, dass der Bescheid vom den gleichen Rang wie der am habe, da es nach dem Bescheid vom Jahr 2011 noch weitere Exekutionen gebe, die berücksichtigt werden müssten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass mit Rückstandsausweis vom  beim FA Bruck Eisenstadt Oberwart gegenüber Herrn X. (vormals R) Y, geb. am Datum1, ein Rückstand in Höhe von € 126.798,36 ausgehaftet habe.
Am  habe das Finanzamt bescheidmäßig eine Gehaltspfändung bei der
Bf. betreffend eine Teilforderung samt Gebühren und Barauslagen in Höhe
von insgesamt € 20.211,10 eingeleitet. Am sei seitens der Bf. ein
Schreiben an die Behörde ergangen, in welcher mitgeteilt worden sei, dass die Pfändung der Geldforderung rangmäßig an dritter Stelle vorgemerkt worden sei.
Seit Juli 2012 befinde sich diese nun im ersten Rang. Mit Bescheid vom  habe das Finanzamt den streitgegenständlichen Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung in Höhe von insgesamt € 106.798,36 erlassen.

Dieser Sachverhalt sei auf Grund der Aktenlage und unter Berücksichtigung der
Beschwerdeeinwendungen wie folgt rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 65 AbgEO erfolge die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung. Im Pfändungsbescheid seien die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze anzugeben. Sofern nlcht die Bestimmung des § 67 AbgEO zur Anwendung komme, geschehe dlese Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbiete, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner sei hierbei mitzuteilen, dass die Gläubiger3 an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben habe.

Gemäß § 229 BAO sei als Grundlage für die Einbrlngung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis anzufertigen. Dieser sei entsprechend § 4 AbgEO Exekutionstitel für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren.
Dem gegenständlichen Vollstreckungsverfahren liege der Rückstandsausweis vom
als Exekutlonstitel zu Grunde.
In der Beschwerde werde geltend gemacht, dass nicht ersichtlich sei, ob der Bescheid vom (zugestellt am ) den gleichen Rang innehabe wie der vom
und es noch weitere Exekutionen gebe, welche berücksichtigt werden müssten.
Dazu sei seitens der Behörde auszuführen, dass nach § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO der Behörde die Möglichkeit eingeräumt werde, die Betreibung auf einen Teilbetrag der aushaftenden Abgabenverbindlicheiten zu begrenzen.
Von dieser Möglichkeit habe die Behörde im gegenständlichen Verfahren insofern Gebrauch gemacht, in dem sie sich im Zuge der Voilstreckungshandlung vom auf die Beitreibung eines Teilbetrages in Höhe von € 20.000,00 zuzüglich Nebengebühren und Barauslagen beschränkt habe, während der aushaftende Gesamtrückstand etwa das Fünffache dieser Teilforderung betragen habe. Damit sei aber die Pfändung bewirkt und der Pfandrang zu diesem Zeitpunkt begründet worden.
Hinsichtlich der weiteren behördlichen Vorgehensweise, nämlich die Geltendmachung der
Beitreibung des noch offenen Betrages in Höhe von € 106.798,36 durch Bescheid vom
, sei in diesem Zusammenhang auch auf § 68 Abs. 3 AbgEO zu verweisen, worin ein Pfandrecht ausdrücklich auch dann begründet werde, wenn eine Gehaltsforderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes, aber später den unpfändbaren Betrag übersteige. Diese Bestimmung antizipiere die Möglichkeit einer verbesserten Einbringungssituation der Behörde und sorge vor, dass durch Übermittlung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner für den Abgabengläubiger eine entsprechende Rangordnung gewährleistet werde.
Gegenständlich habe sich durch den Rückstandsausweis vom der Exekutionstitel für das eingeleitete Vollstreckungsverfahren in Höhe der gesamten aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten ergeben. Folglich stehe es der Behörde rechtmäßig zu, den gesamt geschuldeten Abgabenbetrag einzutreiben. Die Teilbetreibung löse Pfändungsrang, welcher sich durch die Reihenfolge des Einlangens der Pfändungen ergebe, aus und manifestiere somit die Rangordnung. Einstellungsgründe zur Vollstreckung lägen gegenständlich nicht vor. Die Abgabenbehörde habe sohin das Recht gehabt, die Abgabenrückstände mittels Nachpfändung im selben Rang abzudecken.

Dagegen brachte die Bf. mit Eingabe vom einen Vorlageantrag ein. Es werde um Klärung der Rechtslage beziehungsweise eine rechtskräftige Entscheidung einer neutralen Instanz bezüglich des Ranges der neuerlichen Geldforderung des Finanzamtes gebeten.

Die Bf. benötige eine rechtskräftige Entscheidung, da mindestens 18 Gläubiger bedeutende Ansprüche gemeldet hätten (inkl. Gläubiger7, Gläubiger, Gläubiger3 etc.) und die Bf. Rechtsauskünfte erhalten hätte, dass sie als Arbeitgeberin alle Gläubiger informieren müsste, dass sich das Finanzamt mit dem erhaltenen Vorentscheid mit einer stark erhöhten Forderung an die Spitze der Gläubiger gesetzt habe (und alle weiteren danach leer ausgehen würden).

Darüber hinaus sei die Bf. informiert worden, dass damit sogar mögliche Haftungsansprüche der nachfolgenden Gläubiger gegen die Bf. als Arbeitgeberin geltend gemacht werden könnten, was die Bf. als gemeinnütziger Verein niemals riskieren könnte.

Am erging durch das Bundesfinanzgericht an die Bf. der Auftrag, folgende Mängel gemäß § 85 Abs. 2 iV mit 2a BAO zu beheben:

- die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde (§ 250 Abs. 1 lit b BAO),

- die Erklärung, welche Änderungen beantragt würden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO

- eine Begründung (§ 250 Abs. 1 lit c BAO).

In Beantwortung dieses Mängelbehebungsauftrages wurde (nach Fristverlängerung) mit Eingabe vom ausgeführt:

"1. Der Bescheid vom wird in jenem Punkt angefochten, in dem er folgenden Beisatz trägt:

„Anschluss zur Pfändung vom , da diese Abgabenforderung im Aufrechnungszeitraum fällig und gleichartig war.“

Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hat mit Bescheid vom einen Betrag von EUR 106.798,36 in Exekution gezogen und ausgeführt, dass diese Pfändung im Anschluss zur Pfändung vom (hier dürfte dem Finanzamt überdies ein Schreibfehler unterlaufen sein, da es sich wohl um die Pfändung vom handeln muß) erfolge, da diese Abgabenforderung im Aufrechnungszeitpunkt fällig und gleichartig gewesen sei. Das Finanzamt schlussfolgert offensichtlich - wie aus der Beschwerdevorentscheidung vom ersichtlich - dass diese der Beschwerdeführerin erst mit bekanntgewordene weitere Forderung gegen Abgabenschuldner von der Bf., die damals noch die Dienstgeberin des Verpflichteten und somit Drittschuldnerin war, als im gleichen Pfandrang stehend wie jene gemäß Bescheid vom , in welchem lediglich ein Betrag von EUR 20.211,10 in Exekution gezogen wurde, behandelt werden muss.

Eine Pfändung vom ist der Beschwerdeführerin überhaupt nicht bekannt.

Dies würde bedeuten, daß die nachfolgenden Gläubiger verkürzt würden.

Die mit diesem Bescheid geltend gemachte weitere Forderung von EUR 106.798,36 hat bei richtiger rechtlicher Beurteilung lediglich den Pfandrang inne, der ihr im Zeitpunkt der Pfändung zukommt; davor rangieren nachstehende Forderungen:

Exekutionen XY
Gläubiger:

Gläubiger1 14.431,90
Gläubiger2 2.688,00
Gläubiger3 30.118,38
Gläubiger4 15.340,37
Gläubiger5 3.523,86
Gläubiger6 3.073,21
Gläubiger7 53.653,20
Gläubiger3 470,00
Gläubiger8 1.110,87
Gläubiger3 15.290,85
Gläubiger3 362,70
Gläubiger2 167,38
Gläubiger9 5.603,68
Gläubiger2 239,28
Gläubiger2 277,90
Gläubiger2 233,07
Gläubiger3 943,70
Gläubiger10 11.209,31

2. Nachstehende Änderungen des Bescheides vom werden begehrt:

Entfall des Beisatzes „Anschluss zur Pfändung vom , da diese Abgabenforderung im Aufrechnungszeitraum fällig und gleichartig war.“

Begehrt wird weiters die Feststellung, dass der Forderung gemäß Bescheid vom jener Rang zukommt, welchen sie im Zeitraum der Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführerin und Drittschuldnerin aufwies, also nachrangig nach den obgenannten Gläubigern.

3. Begründung:

Die Rechtsauffassung des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart im Bescheid vom und in der Beschwerdevorentscheidung vom ist unrichtig.

Die Beschwerdevorentscheidung spricht selbst davon, dass dem gegenständlichen Vollstreckungsverfahren der Rückstandsausweis vom als Exekutionstitel zugrunde liegt. Der Beschwerdeführerin ist lediglich der Bescheid vom zugekommen, verbunden mit einem Schreiben ebenfalls vom , aus welchen hervorgeht, dass eine Forderung von EUR 20.211,10 bestehe.

Diese wurde seitens der Beschwerdeführerin ohne Beeinträchtigung früher erworbener Rechte dritter Personen ordnungsgemäß an das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart beglichen. Dass es sich dabei lediglich um eine Teilbetreibung eines deutlich höheren Betrages handelt, war für die Beschwerdeführerin in keinster Weise ersichtlich.

Während der Bedienung der genannten Forderung erfolgten weitere Pfändungen des Arbeitseinkommens des Dienstnehmers durch folgende Gläubiger, die nun nach Abstattung der ursprünglich geltend gemachten Forderung des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart zur Befriedigung anstehen:

Gläubiger1 14.431,90
Gläubiger2 2.688,00
Gläubiger3 30.118,38
Gläubiger4 15.340,37
Gläubiger5 3.523,86
Gläubiger6 3.073,21
Gläubiger7 53.653,20
Gläubiger3 470,00
Gläubiger8 1.110,87
Gläubiger3 15.290,85
Gläubiger3 362,70
Gläubiger2 167,38
Gläubiger9 5.603,68
Gläubiger2 239,28
Gläubiger2 277,90
Gläubiger2 233,07
Gläubiger3 943,70
Gläubiger10 11.209,31

Wenn die Beschwerdevorentscheidung § 68 Abs. 3 Abgaben EO zitiert, wonach ein Pfandrecht ausdrücklich auch dann begründet wird, wenn eine Gehaltsforderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots, aber später den unpfändbaren Betrag übersteigt, so ist für das Finanzamt aus dieser Bestimmung nichts zu gewinnen. Der Schuldner verfügte ja nicht über ein unpfändbares Einkommen, sondern zog das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart mit Bescheid vom den Betrag von EUR 20.2011,10 in Exekution und rangierte im Pfändungszeitpunkt an dritter Stelle der Gläubiger. Dies mit dem Betrag von EUR 20.211,10 und nicht mit einem Betrag von ca. EUR 127.000,00.

Die Pfändung des Arbeitseinkommens mittels Bescheides vom über EUR 106.798,36 nimmt rechtsrichtiger Weise nicht jenen Rang ein, welchen die Exekution vom einnahm, sondern einen deutlich nachgereihten.

Es wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass sich der Schuldner nicht mehr in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin befindet.

Es wird daher beantragt, in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom dahingehend abzuändern, dass der Beisatz „Anschluss zur Pfändung vom , da diese Abgabenforderung im Aufrechnungszeitraum fällig und gleichartig war“ entfällt und auszusprechen, dass der Forderung des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart gemäß Bescheid vom der Pfandrang nach den zwischenzeitig erfolgten weiteren Pfändungen durch die Gläubiger

Gläubiger1
Gläubiger2
Gläubiger3
Gläubiger4
Gläubiger5
Gläubiger6
Gläubiger7
Gläubiger3
Gläubiger8
Gläubiger3
Gläubiger3
Gläubiger2
Gläubiger9
Gläubiger2
Gläubiger2
Gläubiger2
Gläubiger3
Gläubiger10

zukommt."

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 260 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Da nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig ist ( 2183, 2184/75) kann nur der Spruch Anfechtungsgegenstand iSd § 250 Abs. 1 lit b BAO sein.

§ 65 Abs. 1 AbgEO lautet:

"(1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben."

Der Pfändungsbescheid , hat im Spruch die im zweiten Satz des § 65 Abs 1 AbgEO genannten Angaben zu enthalten.

Dafür, dass in den Pfändungsbescheid weitere Angaben über den Pfandrang aufzunehmen sind, bietet das Gesetz keine Handhabe.

Bei dem Satz "Anschluss zur Pfändung vom , da diese Abgabenforderung im Aufrechnungszeitraum fällig und gleichartig war", handelt es sich somit um keinen Spruchbestandteil, sondern um eine Information bzw. Erläuterung.

Solchen Informationen bzw. Erläuterungen kommt ein normativer Charakter nicht zu.

Weiters ist im Pfändungsbescheid

Die Rechtmäßigkeit der Pfändung wurde nicht in Streit gezogen.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Informativ wird festgestellt, dass die Zustellung des Zahlungsverbotes, da sich an sie die Rechtswirkung der Begründung des Pfandrechtes für die zu vollstreckende Abgabenforderung und damit der Pfandrang knüpft, zu eigenen Handen des Drittschuldners zu geschehen hat. Die Pfändung vom stellt, unabhängig davon dass dieser derselbe Rückstandsausweis wie der Pfändung vom zugrunde liegt, nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes eine neuerliche Pfändung dar, deren Rang sich nach dem Einlangen des Pfändungsbescheides richtet. Auf die Bestimmungen des § 72 AbgEO (Hinterlegungsrecht bei unklarer Sach- und Rechtslage) wird verwiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hier handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 71 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 67 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 68 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 260 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102255.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at